Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: 20 VA 12/2001
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 VA 12/2001

Verkündet am 25.03.2002

In der Justizverwaltungssache ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag des Antragstellers vom 18.10.2001 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG am 25.03.2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragsstellers als unzulässig zurückgewiesen.

Wert: bis 300.- DM = 153,00 *

Gründe:

Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt hat mit Zustimmung aller der gemeinsamen Postdienststelle angeschlossenen Frankfurter Justizbehörden eine nach seinen Angaben Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung AZP Auftrags Zustell Partner (künftig nur als AZP bezeichnet) mit der förmlichen Zustellung von Schriftstücken beauftragt. Erforderliche Niederlegungen erfolgen daraufhin nicht mehr bei den einzelnen Postämtern, sondern bei den von der Gesellschaft eingerichteten Niederlegungsstellen, was im Einzelfall zu weiteren Abholwegen führen kann.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Antragsverfahrens nach §§ 23 ff EGGVG, den Justizverwaltungen des Amts- und Landgerichts Frankfurt am Main Zustellungen durch die genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu untersagen. Der Antragsteller bringt vor, die Niederlegungsstelle der AZP habe für ihn einen weiteren mit Kosten verbundenen Abholweg zur Folge. Der Niederlegungsort befinde sich weit außerhalb seines Wohnorts. Die AZP verfüge auch nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit. Sie sei nicht im Handelsregister eingetragen. Einer der in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 07.12.2001 benannten Gesellschafter sei bereits wieder ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze des Antragstellers verwiesen.

Der Antragsgegner lässt dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist. Er hält ihn jedenfalls für unbegründet, da die AZP durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter der Nr. 99/846 lizenziert worden sei (Stellungnahme vom 07.12.2001, Bl. 18 ff d. A.).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG ist unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

Das Verfahren der §§ 23 ff EGGVG ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall, dass eine Justizbehörde eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen hat. Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Rüge des Antragstellers betrifft nach eigenem Vorbringen des Antragstellers eine generelle Regelung von Amts- und Landgericht über die Inanspruchnahme der AZP für Zustellungen.

Damit geht es nicht um die Regelung einer einzelnen Angelegenheit, wie es § 23 EGGVG erfordert. Gegen eine allgemeine Regelung, die eine unbestimmte Vielzahl von Personen im Anwendungsfall betreffen können, eröffnen die §§ 23 ff EGGVG jedoch keine Rechtsschutzmöglichkeit. Die §§ 23 ff EGGVG geben dem Einzelnen nicht das Recht, Maßnahmen der Justizverwaltung abstrakt durch das Oberlandesgericht klären zu lassen.

Der Antragsteller bringt zwar im Ergebnis vor, dass er von der Vorgehensweise der Gerichtsvorstände des Amts- und Landgerichts schon jetzt betroffen sei. Die Zustellungen in der Vergangenheit und die möglicherweise noch zu erwartenden Zustellungen machen die Beauftragung des privaten Postdienstleisters aber nicht zu einer Einzelfallregelung zum Nachteil des Antragstellers i. S. v. § 23 EGGVG. Die erhaltenen oder zu erwartenden Zustellungen an den Antragsteller können vielmehr jeweils ganz konkreten Verfahren zugeordnet werden. Nur im Zusammenhang mit diesen Verfahren konkretisiert sich die Beauftragung des Postdienstleisters zu einer den Antragsteller betreffenden Angelegenheit. In diesem Rahmen findet auch die Rechtsschutzgewährung gegen möglicherweise unrichtige Zustellungen statt. In diesem Rahmen ist zu prüfen, auf welche Weise die Zustellung zu erfolgen hat und ob eine wirksame, d. h. gegebenenfalls eine fristauslösende Zustellung erfolgt ist (vgl. §§ 208 ff, 233 ff, 261, 330 ff ZPO).

Soweit die Bewirkung von Zustellungen in gerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Geschäftsstelle obliegt, handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 153 GVG, §§ 208, 209 ZPO). Die rechtspflegerischen Akte sind der Kontrolle der §§ 23 ff EGGVG nicht unterworfen (OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1976, Sp. 1702 ff). Gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann im allgemeinen das Prozessgericht im Weg der Erinnerung (§ 573 ZPO) angerufen werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl. 2002, § 153 GVG Rn 4; Zöller- Gummer, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, § 153 GVG Rn 11 a). Ob gegen die Art und Weise, wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zustellungen veranlasst, auch eine Anrufung des Prozessgerichts aussichtsreich ist, kann hier dahinstehen. Ebenso wenig braucht hier entschieden zu werden, ob es wegen der Stellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dessen Auswahlermessen bindende Vorgaben der Justizverwaltung gegenüber der Geschäftsstelle bezüglich der Wahl des Postdienstleisters geben kann (vgl. Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl. 2002, § 209 ZPO a. F. Rn 5; § 168 ZPO n.F. Rn 5; Zöller-, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, § 168 Rn 2), denn die festgestellte Unzulässigkeit des Verfahrens nach den §§ 23 ff EGGVG ist davon nicht abhängig.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück