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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 20 VA 13/07
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 28
1. Die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht zur Erledigung weiterzuleiten, stellt grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar.

2. Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nur eingeschränkter Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung ist lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht nämlich der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben. Das Gericht hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.

3. Zur Bewilligung von Rechtshilfe in einer Familiensache nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 und dem deutsch-türkischen Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929.


Gründe:

I.

Am 25.05.2007 (Bl. 11 d. A.) hat das Generalkonsulat der Republik Türkei an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main bezugnehmend auf die Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Republik Türkei und der Bundesrepublik Deutschland in Zivil- und Handelssachen ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Dem lag ein Ersuchen des Familiengerichts, Kammer 6, in O2 zu Grunde, das in einem Sorgerechtsverfahren betreffend die Tochter der Antragstellerin A, geboren am ....1998 in Deutschland, zu entscheiden hat. Das Sorgerechtsverfahren ist dort von dem ehemaligen Ehemann der Antragstellerin in die Wege geleitet worden. In diesem Verfahren soll auf Anordnung des Gerichts die Antragstellerin auf ihren gesundheitlichen Zustand bzw. ihre Zurechnungsfähigkeit untersucht werden. Auf die entsprechenden Unterlagen bzw. deren beglaubigte Übersetzungen aus dem Türkischen (Bl. 1 - 10 d. A.) wird Bezug genommen.

Auf dieses Ersuchen hin hat der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 04.07.2007 dieses an das Amtsgericht Frankfurt am Main - Höchst weitergeleitet mit der Bitte um Erledigung des Ersuchens und Rückgabe sodann an ihn. Durch Beschluss vom 25.07.2007 hat die Richterin beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu genau formulierten Fragen angeordnet. Auf Blatt 16/17 d. A. wird insoweit verwiesen.

Durch Schriftsatz vom 27.08.2007 (Blatt 22 ff. d. A.) hat die Antragstellerin Einwendungen gegen den Beschluss vom 25.07.2007 erhoben und beantragt, diesen aufzuheben. Durch weiteren Beschluss vom 25.09.2007 hat die Richterin beim Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin vom 27.08.2007 zurückgewiesen. Auf Blatt 26 ff. d. A. wird insoweit verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.10.2007 (Blatt 35 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, die dem Senat für Familiensachen des hiesigen Oberlandesgerichts vorgelegt worden ist. Dieser hat mit Verfügung vom 19.11.2007 (Blatt 45 d. A.) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, aber weiter mitgeteilt, dass die Entscheidung, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen zu genehmigen und zur Ausführung zu bringen, eine Maßnahme der Justizverwaltung darstelle, deren gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG möglich sei.

Auf diesen Hinweis hin hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 06.12.2007 (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, beim Oberlandesgericht den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Justizverwaltungsakt des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Abteilung Höchst - vom 25.07.2007 rechtswidrig sei. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das ausländische Rechtshilfeersuchen unzulässig sei, da die alleinige Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet sei. Dies ergäbe sich aufgrund des Minderjährigenschutzabkommens, dem die Türkei beigetreten sei. Es gehe um die Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Ausland. Durch eine Entscheidung in der Türkei wären sowohl das Kind wie auch die Kindesmutter in ihren Rechten verletzt. Die Unzuständigkeit des türkischen Gerichts sei in der Türkei geltend gemacht worden.

Weiter hat sie beantragt,

der Antragstellerin, Frau B, in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrenbevollmächtigten zu bewilligen.

Das Land Hessen ist als Antragsgegner dem Antrag entgegen getreten und beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den am 12.06.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag unterblieben sei, weil gemäß Art. 32 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme die in bilateralen Rechtshilfeverträgen getroffenen Regelungen unberührt blieben. Gemäß Art. 12 des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929 sei auch der im vorliegenden Fall eingeschlagene Weg vorgesehen, dass nämlich das Rechtshilfeersuchen direkt vom Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staat zu bezeichnenden Behörde übermittelt werde. Empfangsstelle auf deutscher Seite sei der Präsident des Amtsgerichts. Danach sei das Ersuchen nach Prüfung der Zulässigkeit gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 3 ZRHO der Außenstelle Höchst zur Erledigung weitergeleitet worden. Gemäß § 59 Abs. 6 ZRHO habe sodann die zuständige Richterin die Anträge der Antragstellerin vom 27.08.2008 geprüft und hierüber in Anwendung von Art. 12 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme mit Beschluss vom 26.09.2007 entschieden.

Die Antragstellerin hat hierauf nochmals mit Schriftsatz vom 17.03.2008 reagiert und beantragt,

den Verwaltungsakt aufzuheben.

II.

Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 04.07.2007, das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, zur Erledigung weiter zu leiten, stellt grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (vgl. hierzu OLG Düsseldorf OLGR 2007, 393; OLG Celle NJW-RR 2008, 78; OLG Hamburg RIW 2002, 717; OLG Köln NJW 1987, 1091; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 15; Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 122; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2496, m. w. N.; Geimer/Schütze/Knöfel, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand September 2007, A I 3f Einl. Rz. 18). Nachdem der 1. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts die Antragstellerin mit der Verfügung vom 19.11.2007 darauf hingewiesen hatte, dass die zunächst im Wege der Beschwerde angegriffene Verfügung des Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 25.09.2007 nicht anfechtbar sei, jedoch die Entscheidung, ein ausländisches Rechtshilfeersuchen zu genehmigen und zur Ausführung zu bringen, geht der Senat - nachdem die Antragstellerin dem ausweislich ihres Schriftsatzes vom 06.12.2007 (Bl. 46 d. A.) nachgekommen war - davon aus, dass auch der entsprechende Justizverwaltungsakt, dessen Überprüfung im vorliegenden Verfahren als Justizverwaltungsakt möglich ist, von der Antragstellerin angegriffen worden ist. Soweit im weiteren Schriftsatz vom 06.12.2007 (Bl. 47 ff. d. A.) von dem "Justizverwaltungsakt des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 25.07.2007" die Rede ist, steht dies nicht entgegen; dabei geht es um den die bezeichnete Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main lediglich ausführende Entscheidung des Rechtshilfegerichts.

Der Senat geht auch davon aus, dass die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt ist, zumal die angefochtene Verfügung vom 04.07.2007 der Antragstellerin gegenüber weder bekannt gegeben noch gar zugestellt worden ist. Ausweislich ihres Vorbringens rügt sie auch eine angebliche Verletzung ihrer Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, so dass der Antrag insgesamt als zulässig anzusehen ist. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass die Beweisaufnahme vor dem deutschen Gericht bereits beendet ist (vgl. Geimer, a.a.O., Rz. 2500, m. w. N.; Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Einl. Rz. 19).

Der Antrag ist allerdings in der Sache nicht begründet.

Dabei ist zunächst unerheblich, dass vorliegend bei der Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens entgegen Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland zur Türkei gilt (vgl. die Nachweise bei Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 8 Rz. 27; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 363 ZPO Rz. 7), auf Seiten des Antragsgegners nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als zentrale Behörde tätig geworden ist (vgl. § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18.03.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.1977 und § 1 Ziffer 7 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle in Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen vom 15.12.2004, GVBl. I, S. 452). Zu den Zivil- und Handelssachen in diesem Sinne gehören auch Familiensachen (Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 1 Rz. 7; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 1 HBÜ Rz. 2, Art. 1 HZÜ Rz. 1; vgl. zur Auslegung auch Geimer, a.a.O., Rz. 2443; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., Anhang zu § 363 ZPO Art. 1 HBÜ Rz. 16). Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 20.02.2008 dargelegt, dass in Anwendung des Art. 32 des bezeichneten Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme, nach dem die in bilateralen Rechtshilfeverträgen getroffenen Regelungen unberührt bleiben, der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main gemäß Art. 12 des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929 (RGBl. 1930 II S. 6; BGBl. 1952 II S. 608; abgedruckt bei: Geimer/Schütze, a.a.O., A II Ziffer 517) tätig geworden sei. Dieses gilt trotz des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme weiter (vgl. Schlosser, a.a.O., 2. Aufl., Art. 32 HBÜ Rz. 1, Art. 25 HZÜ Rz. 1; Wilske/Krapfl IPrax 2006, 10, 11; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 49). Nach Art. 12 Abs. 2 des bezeichneten deutsch-türkischen Abkommens, Art. 1 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28.05.1929 vom 26.08.1931 und § 9 Abs. 2 ZRHO ist auch der hier eingeschlagene Übermittlungsweg vorgesehen. Danach kann das Rechtshilfeersuchen direkt vom Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staat zu bezeichnenden Behörde übermittelt werden; Empfangsstelle auf deutscher Seite ist damit auch der jeweilige Präsident des Amtsgerichts (vgl. Anm. 19 zu Art. 12 des bezeichneten deutsch-türkischen Abkommens). Der gewählte Übermittlungsweg ist mithin nicht zu beanstanden.

Auch die Bewilligung der Rechtshilfe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, durch den Antragsgegner grundsätzlich nur eingeschränkter Überprüfung durch den Senat unterliegt. Die Entscheidung des Antragsgegners ist lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht nämlich der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2007, 393; OLG Celle NJW-RR 2008, 78; Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 15; Geimer, a.a.O., Rz. 2495, 3637 ff., m. w. N). Der Senat hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Unter der Geltung des Art. 12 Abs. 1 des bezeichneten Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme, auf das das ersuchte Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, in seinem Beschluss vom 25.09.2007 und dem folgend der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 20.02.2008 Bezug genommen haben, kann die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nur insoweit abgelehnt werden, als a) die Erledigung des Ersuchens im ersuchten Staat nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt oder b) der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Ausgehend davon käme für den Bereich des hier ersuchten Staates, der Bundesrepublik Deutschland, allenfalls die Variante b) in Betracht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil nach Art. 12 Abs. 2 des bezeichneten Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme die Erledigung nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden darf, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für welches das Ersuchen gestellt wird. Vorliegend beruft sich die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsbegründung lediglich darauf, dass das türkische Gericht, auf dessen Veranlassung hin das Ersuchen auf Rechtshilfe gestellt worden ist, auf Grund der Regelungen des Minderjährigenschutzabkommens für die - die Tochter der Antragstellerin betreffende - Sorgerechtsentscheidung nicht zuständig sei, sondern vielmehr deutsche Gerichte. Mit "Hoheitsrechten" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des bezeichneten Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme sind nur diejenigen gemeint, die der ersuchte Staat gerade in Gestalt der Beweishilfe zu betätigen hätte, da sonst jedes Ersuchen ablehnbar wäre (Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 12 Rz. 8 m. w. N.). Maßgeblich ist mithin der sogenannte "beweishilferechtliche ordre public" (Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 12 Rz. 11 m. w. N.). Ein Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn die begehrte Handlung deutschem Recht schlechthin wesensfremd wäre. Ein solcher oder ein vergleichbar gravierender Fall liegt hier nicht vor. Wie dargelegt reicht nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine alleinige Zuständigkeit dieses Verfahrens für sich reklamieren könnte, wobei unerheblich ist, ob sich dies auf ein anderes internationales Abkommen oder auf nationales Recht stützen ließe. Die diesbezüglichen Erwägungen, mit denen die Antragstellerin als Kindesmutter die Durchführung der Beweisaufnahme für das Sorgerechtsverfahren in der Türkei zu verhindern sucht, spielen für die hier vorliegende Entscheidung im Rechtshilfeverkehr keine Rolle. Auf Zuständigkeitsvorstellungen des ersuchten Staates kommt es hier nicht an. Irrelevant ist es deshalb auch, ob die im Ausgangsverfahren (hier: dem Sorgerechtsverfahren in der Türkei) zu fällende Entscheidung nicht anerkannt würde, worauf die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 11.10.2007 hier abstellen will, oder das verfolgte Recht im ersuchten Staat unklagbar oder sonst nicht durchsetzbar wäre (vgl. Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 12 Rz. 13 m. w. N.; Stein/Jonas/Berger, a.a.O., Anhang zu § 363 ZPO Rz. 71 zu Art. 12 HBÜ; vgl. auch Münchener Kommentar/Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 363 Anh. I Art 12 HBÜ Rz. 3; Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 112). Einer Anerkennung wird durch die geleistete Rechtshilfe grundsätzlich nicht vorgegriffen (vgl. Stein/Jonas/Berger, a.a.O., Anhang zu § 363 ZPO Rz. 73 zu Art. 12 HBÜ). Gestützt auf derartige Erwägungen kann mithin die Rechtshilfe nicht abgelehnt werden. Dass das in dem türkischen Verfahren verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, die Durchführung der Rechtshilfe mithin mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats nicht vereinbar wäre und mithin Rechte der Antragstellerin unverhältnismäßig eingeschränkt würden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3709 zur ähnlichen Vorschrift des Art. 13 HZÜ; vgl. auch Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 12 Rz. 12 m. w. N.), lässt sich nicht feststellen und wird auch nicht geltend gemacht, zumal die Antragstellerin in der Lage war, ihre Einwendungen in das türkische Verfahren einzubringen. Außer den auf die fehlende Zuständigkeit des türkischen Gerichts und der damit einhergehenden dortigen Rechtsanwendung gestützten Beeinträchtigungen werden weitere Individualrechtsverletzungen im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, etwa Grundrechtsverletzungen (vgl. dazu Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Einl. Rz. 18 m. w. N.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 363 Rz. 114; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 393), die unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 12 des bezeichneten Haager Übereinkommens im vorliegenden Fall im Rahmen der durch die Behörde vorzunehmenden Ermessensentscheidung nur eine Ablehnung der Rechtshilfe erforderlich gemacht hätten, nicht konkret geltend gemacht.

Nichts anderes ergibt sich, wollte man auf die Regelungen des oben bezeichneten deutsch-türkischen Abkommens vom 28.05.1929 abstellen. Nach dessen Art. 15 kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat es für geeignet hält, seine Hoheitsrechte, seine Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu gefährden, die Echtheit der Urkunde nicht festgestellt ist oder wenn im Gebiete des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor; insbesondere kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung der Rechtshilfe geeignet wäre, die Hoheitsrechte, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Mithin war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Auf ihren Antrag hin war der Antragstellerin allerdings für das vorliegende Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO. Zwar ist - wie dargelegt - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht erfolgreich geblieben. Angesichts der im vorliegenden Verfahren abzuhandelnden Rechtsfragen aus dem Bereich des internationalen Rechts hat der Senat die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht von vorneherein als nicht hinreichend erfolgversprechend bzw. mutwillig ansehen können (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rz. 21).

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 30 Abs. 1 EGGVG nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung.

Ende der Entscheidung

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