Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 20 VA 2/04
Rechtsgebiete: EGGVG, InsO, ZPO


Vorschriften:

EGGVG § 23
InsO § 4
ZPO § 299
Zur Zulässigkeit der Akteneinsicht in Insolvenzakten durch nicht am Verfahren Beteiligte
Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.02.2004 beim Amtsgericht Fulda - Insolvenzabteilung - beantragt, in die Akten des Insolvenzverfahrens betreffend Frau ... A, geb. B, O1, einsehen zu dürfen. Zur Darlegung ihres berechtigten Interesses hieran hat sie auf die Fotokopie eines Klageentwurfs vom 12.11.2003 verwiesen. Ausweislich dieses Klageentwurfs will die Antragstellerin beim Landgericht Fulda Zahlungsansprüche in Höhe von 250.000,-- € gegen Frau ... A, geb. B, geltend machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff d. A. Bezug genommen.

Durch Verfügung vom 18.02.2004 hat die Richterin beim Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die behauptete Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden sei, eine Verfahrensbeteiligung mithin fehle und das damit erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Antragstellerin hierzu mit Schriftsatz vom 03.03.2004 (Bl. 10 d. A.) Stellung genommen hatte, hat der Direktor des Amtsgerichts mit Beschluss vom 29.03.2004 (Bl. 11 d. A.), auf den verwiesen wird, das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.04.2004 (Bl. 14 d. A.) "Beschwerde" eingelegt. Die Akte ist dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG vorgelegt worden. Auf die Verfügung des Senats vom 11.05.2004 (Bl. 19 d. A.) hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 29.04.2004 (Bl. 22 ff d. A.) und 02.06.2004 (Bl. 28 ff d. A.) ergänzend begründet. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 23.03.2005 (Bl. 41 ff d. A.) wird insoweit verwiesen.

Durch Verfügung vom 04.05.2005 (Bl. 44 R d. A.) hat der Senat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 29.04.2004 darauf hingewiesen, dass er derzeit nicht davon ausginge, dass die Forderung hinreichend glaubhaft gemacht worden sei und hat der Antragstellerin Gelegenheit zur Ergänzung gegeben. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin binnen der verlängerten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Der auch ansonsten zulässige, so insbesondere gemäß den §§ 26, 27 EGGVG form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Bei dem Beschluss des Direktors des Amtsgerichts vom 29.03.2004 handelt es sich um eine Verfügung, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen wurde, mithin um einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift. Darin liegt ein hoheitliches Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Zivilprozesses, das geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (vgl. im Einzelnen: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 29 m. w. N.).

Kein Justizverwaltungsakt liegt demgegenüber allerdings vor, soweit es sich um Rechtsprechungsakte handelt. Justizverwaltungsakte sind also weder Urteile noch Beschlüsse noch alle einer solchen Entscheidung vorausgehenden gerichtlichen Maßnahmen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 39; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 3). Um eine derartige (Rechtsprechungs-) Maßnahme handelt es sich vorliegend aber nicht, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach den §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist (siehe auch OLG Celle ZIP 2004, 370 unter Hinweis auf OLG Celle ZIP 2002, 446; OLG Brandenburg ZIP 2002, 2320; OLG Brandenburg NZI 2002, 49; OLG Dresden ZIP 2003, 39; ZInsO 2003, 1148; OLG Hamburg ZIP 2002, 266; OLG Jena ZVI 2002, 318; OLG Stuttgart ZVI 2002, 459). Zwar mag im Hinblick auf die (behauptete) materielle Gläubigerstellung der Antragstellerin zweifelhaft sein, ob nicht eine Entscheidung vorliegt, die keine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG darstellt, sondern vielmehr eine Entscheidung gegeben ist, die im Instanzenzug der ZPO überprüft werden kann. Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Einsicht in Insolvenzakten unterliegen bei Akteneinsichtsgesuchen von Gläubigern, die ihre Forderung angemeldet haben - ebenso wie die Verweigerung von Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines Zivilprozesses - der sofortigen Beschwerde, wenn die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Gerichts getroffen wird (s. Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rn. 5 a). Zu diesen Gläubigern gehört die Antragstellerin nicht. Für den Fall, dass ein am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger während des noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens Akteneinsicht begehrt, ist nahezu einhellige Auffassung, dass über eine Ablehnung des Einsichtsgesuchs im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 567 ZPO und nicht im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff GVG zu entscheiden ist (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370 mit Hinweis auf Pape ZIP 1997, 1367, 1368 und Münchener Kommentar zur InsO/Ganter, § 4 Rz. 69). Die Insolvenzgläubiger werden nämlich mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Parteien im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO mit den vollen, in dieser Vorschrift aufgeführten Rechten anzusehen. Dabei bestehen keine Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über die Generalklausel des § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370 mit weiteren Nachweisen; OLG Celle ZIP 2004, 368). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht muss von den Insolvenzgläubigern im eröffneten Verfahren deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen steht vielmehr das Akteneinsichtsrecht genauso zu, wie einer Partei im Zivilprozess. Abgesehen davon, dass vorliegend offensichtlich gerade nicht das Insolvenzgericht, sondern der Vorstand des Gerichts über das Einsichtsgesuch entschieden hat, gelten diese Grundsätze aber nur für solche Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Gläubiger, die auf Teilnahme am Verfahren verzichten oder noch unschlüssig sind, ob sie sich am Verfahren beteiligen wollen, müssen dagegen als "Dritte" im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO angesehen werden, weil ihnen zumindest formell die Stellung von Insolvenzgläubigern fehlt (vgl. OLG Celle ZIP 2004, 370).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien/der Schuldnerin - an der es hier fehlt - die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, steht die Gewährung der Akteneinsicht an Dritte sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts und hat der Dritte nicht etwa ein gesetzliches Einsichtsrecht, wie es in § 299 Abs. 1 ZPO den Prozessparteien eingeräumt wird. Für diesen Ermessensbereich wäre der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu der Prüfung berechtigt, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung rechtswidrig wäre, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (KG NJW 1988, 1738).

Hier ist ausweislich des angegriffenen Beschlusses des Direktors des Amtsgerichts der Antragstellerin bereits das erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht abgesprochen und noch keine Ermessensentscheidung im dargelegten Sinn getroffen worden.

Das mithin erforderliche rechtliche Interesse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (KG NJW 1988, 1738; OLG Köln ZIP 1999, 1449). Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. KG NJW 1989, 534; 1988, 1738; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rz. 6a).

Vorliegend will die Antragstellerin ausweislich ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 02.06.2004 (Bl. 26 d. A.) durch die Akteneinsicht feststellen lassen, ob es dem Insolvenzverwalter gelungen ist, das gesamte Vermögen der Schuldnerin zu verwerten, um über die weitere Geltendmachung ihrer (behaupteten) Forderung entscheiden zu können. Nach Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 18.02.2004 ist das Insolvenzverfahren bereits seit November 2003 gemäß den §§ 208, 211 InsO eingestellt und Restschuldbefreiung beantragt. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (ZIP 1999, 1449; MDR 1988, 502), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 13.12.1995, Az.: 20 VA 10/95 = MDR 1996, 379; vgl. weiter OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; Pape EWiR 1999, 973; Münchener Kommentar zur InsO/Ganter, § 4 Rz. 63 m. w. N.), ist das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO etwa nach Einstellung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse zu bejahen für diejenigen, die glaubhaft machen, dass sie im Falle der Eröffnung des Verfahrens Konkursgläubiger gewesen wären. So kann die Einsicht in die Insolvenzakte dem Gläubiger etwa die Überzeugung verschaffen, dass seine titulierte Forderung als wertlos einzuschätzen ist oder dass die Chance auf teilweise oder völlige Realisierung besteht (OLG Dresden ZIP 2003, 39 unter Hinweis auf HansOLG Hamburg ZIP 2002, 266 und Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1800, 1803, je m. w. N.; vgl. auch Jaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, § 4 Rz. 25 m. w. N.).

Dementsprechend haben grundsätzlich auch potentielle Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenso einen Anspruch auf Akteneinsicht, wie nach Abschluss des Insolvenzverfahren - etwa nach einer Nichteröffnung oder Abweisung mangels Masse - ein grundsätzliches Recht dieser Gläubiger auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht. Der Darlegung eines (weiteren) besonderen Interesses bedarf es nicht (vgl. auch OLG Celle ZIP 2004, 370). Allein die anstehende Entscheidung, ob am Verfahren überhaupt teilgenommen werden soll, rechtfertigt das Einsichtsgesuch. Grundsätzlich besteht im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter - auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten. Schließlich findet die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger statt (OLG Celle ZIP 2004, 370).

Wenn also nach diesen Ausführungen ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht als potentieller Gläubigerin der Schuldnerin auch für die vorliegende Verfahrenssituation, die grundsätzlich nicht wesentlich anders zu beurteilen ist, nicht von vorneherein gänzlich abzulehnen wäre, kann jedoch offen bleiben, ob eine Teilnahme der Antragstellerin am Insolvenzverfahren im derzeitigen Stadium noch möglich wäre. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Geltendmachung der Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch möglich wäre, dem insbesondere § 302 Nr. 1 InsO - auf den der Antragsgegner offensichtlich abstellen will - entgegenstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass nach der Überleitungsvorschrift in Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (BGBl. I 2001, 2710, 2715) auf Insolvenzverfahren, die - wie offensichtlich hier - vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind (vgl. auch OLG Celle Rpfleger 2003, 465). Die bis dahin geltende Fassung des § 302 Nr. 1 InsO enthielt die Einschränkung "sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte" nicht (zur Entstehungsgeschichte der Norm: Münchener Kommentar zur InsO/Stephan, § 302 Rz. 6; zu den Rechtsfolgen: Münchener Kommentar zur InsO/Stephan, § 302 Rz. 1, und nach altem Recht Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 302 Rz. 1).

Diese Fragen können deshalb offen bleiben, weil die Antragstellerin ihre behauptete Forderung, mit der sie ihr rechtliches Interesse im oben beschriebenen Sinne begründen will, trotz Hinweises des Senats nicht glaubhaft gemacht hat. Da die Befugnis eines Gläubigers, Konkurs- bzw. Insolvenzantrag zu stellen, nicht die Titulierung, sondern nur die Glaubhaftmachung seiner Forderung voraussetzt (§ 105 Abs. 1 KO - jetzt: § 14 Abs. 1 InsO), muss das auch im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO genügen (vgl. OLG Köln ZIP 1999, 1449; vgl. zur Glaubhaftmachung auch: Jaeger/Gerhardt, Insolvenzordnung, § 4 Rz. 25 m. w. N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 299 Rz. 6a). Diese ist aber auch erforderlich. Die bloße Vorlage der Fotokopie eines Klageentwurfs im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags ohne jegliche Anlagen reicht zur Glaubhaftmachung einer Forderung nicht aus, zumal der Antrag nach den Angaben der Antragstellerin sogar zurückgewiesen worden sein soll. Auch der Anregung im Schriftsatz vom 29.04.2004, Akten eines anderen Gerichts beizuziehen, begründet noch kein präsentes Beweismittel im Sinne des § 294 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 294 Rz. 16; Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 294 Rz. 4, 5), zumal auch nicht dargelegt ist, was sich aus diesen Akten ergeben soll.

Nachdem es mithin an der Glaubhaftmachung der dem geltend gemachten rechtlichen Interesse zugrundeliegenden Forderung fehlt, kommt es auch auf die ansonsten nach § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Ermessensentscheidung nicht mehr an, ebenso nicht darauf, ob hierzu zunächst der Schuldnerin Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung zu nehmen (vgl. dazu BGH ZIP 1998, 961; OLG Köln ZIP 1999, 1449; OLG Brandenburg MDR 1998, 1433; OLG Celle ZIP 2004, 368).

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück