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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 20 VA 2/05
Rechtsgebiete: EGGVG, HZÜ


Vorschriften:

EGGVG § 23
HZÜ § 1
1. Die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr kann gemäß den §§ 23 ff. EGGVG auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.

2. Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 auf eine auf "punitive damages" gerichtete kanadische Klage

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 13 Abs. 1 HZÜ der Ausführung der Zustellung einer solchen Klage entgegenstehen kann


Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in O1. Die X ... (ein kanadischer Personennahverkehrsdienst - die Red.) betreibt vor dem Superior Court of Justice von Ontario, Kanada, ein Klageverfahren, Az. 04-CV-274614 CP, gegen die Antragstellerin, die A GmbH in O2 und weitere Beklagte. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Gruppenklageverfahren (sog. "class action"). Darin wird der Antragstellerin vorgeworfen, gemeinsam mit Konkurrenten auf dem Markt für Kohleprodukte an Preisabsprachen teilgenommen zu haben. Die Klägerin dieses Verfahrens behauptet, dadurch seit 1976 benachteiligt worden zu sein. Sie macht weiter geltend, dass die Antragstellerin und die anderen Beklagten des kanadischen Verfahrens damit zum einen Wettbewerb verhindert, zum anderen Preise künstlich hoch gehalten hätten. Die Klägerin des kanadischen Verfahrens macht insgesamt Schäden in Höhe von 12 Millionen Can. $ geltend. Wegen der Einzelheiten der verfahrenseinleitenden Schriftstücke wird auf Bl. 46 ff d. A. verwiesen.

Mit Verfügung vom 25.01.2005 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Zentrale Behörde nach Art. 2 und 3 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 (vgl. § 1 Nr. 6 der Verordnung vom 15.12.2004, GVBl. Hessen I, S. 452) den Zustellungsantrag des Law Office of ... und Kollegen vom 09.01.2005 sowie die zuzustellenden Schriftstücke zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Gießen weitergeleitet. Das Amtsgericht Gießen hat die Zustellung veranlasst, die ausweislich der Zustellungsurkunde am 08.02.2005 erfolgte. Ein Zustellungszeugnis gemäß Art. 6 HZÜ ist bislang noch nicht ausgestellt worden. Das Amtsgericht Gießen hat entsprechend der Bitte der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2005 die dort vorhandenen Unterlagen einschließlich des Originals der Zustellungsurkunde an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgeleitet und dieser zugesagt, dass die Zustellung bis zu einer Entscheidung des Senats über einen gestellten Eilantrag nicht weiter vollzogen wird.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.02.2005 (Bl. 1 ff d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt, den sie mit Schriftsatz vom 23.02.2005 im Einzelnen begründet hat. Sie begehrt in der Hauptsache die Aufhebung der Zustellungsbewilligung, die Nichterteilung des Zustellungszeugnisses bzw. die Vernichtung durch den Antragsgegner und die Anweisung des Antragsgegners, die Erledigung des Zustellungsantrages abzulehnen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Zustellung der Klage würde Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HZÜ gefährden. Die Zustellung sei mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Die Klage diene offensichtlich rechtsfremden Zwecken. Es bestehe kein Anlass, die Antragstellerin in die Klage mit einzubeziehen. Ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten werde an keiner Stelle der Klage deutlich. Die Antragstellerin habe die kanadische Klägerin nicht beliefert. Sie habe auch keine Umsätze auf dem kanadischen Markt erzielt. Die zur Begründung der Klage herangezogenen Ermittlungen des Department of Justice der Vereinigten Staaten beschäftigten sich nicht mit einem Fehlverhalten der Antragstellerin. Gleiches gelte für die ebenfalls herangezogenen Untersuchungen der kanadischen Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission. Letztere würden sich ohnehin ausschließlich auf den europäischen Markt beziehen. Es fehle damit bereits ein Bezug der Antragstellerin zu Kanada bzw. der kanadischen Klägerin; es bestehe mithin keine Verbindung zwischen dem kanadischen Gerichtsstand und der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe in Kanada weder eine Niederlassung noch einen Bevollmächtigten oder Vermögensgegenstände. Es werde auch kein Tochterunternehmen der Antragstellerin in Kanada tätig. Aus diesem Grund werde das kanadische Gericht seine Zuständigkeit verneinen. Die Klage diene mithin nicht der gerichtlichen Durchsetzung angeblicher Ansprüche, sondern vielmehr ausschließlich dem Ziel, einen Vergleich zu erreichen und deshalb rechtsfremden Zwecken. Der mit der Klage geforderte Schadensersatz von 12 Millionen Can. $ könne auch jederzeit während des Verfahrens erhöht werden. Da nach kanadischem Recht im Falle einer Absprache die Teilnehmer als Gesamtschuldner verurteilt werden könnten, wäre es möglich, dass die Antragstellerin von der kanadischen Klägerin auf Zahlung des gesamten zugesprochenen Betrages in Anspruch genommen werden könne, ohne überhaupt einen vertraglichen Kontakt mit der kanadischen Klägerin gehabt und ohne Umsatz auf dem kanadischen Markt erzielt zu haben. Hier liege ein erhebliches Missverhältnis vor.

Aus den genannten Gründen verletze sie die Zustellungsentscheidung - so meint die Antragstellerin - in ihren Grundrechten, so etwa in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zustellung einer derart unbestimmten Klage, deren Betrag auch noch über die geltend gemachten 12 Millionen Can. $ erhöht werden könne, umgehe den Kontrollvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ. Es sei der Antragstellerin nicht zumutbar, sich zunächst in einem langwierigen kanadischen Verfahren mit den dortigen Verfahrensnachteilen, nämlich Sachverhaltserforschung, Verfahrensdauer, Möglichkeit der Erhöhung des Schadensersatzanspruchs, Risiko der Zahlung des gesamten Betrages ohne Möglichkeit der Erstattung durch die anderen Beklagten im Falle einer Verurteilung, gegen eine derart unbestimmte Klage zu verteidigen. Die Gesamtkosten für die Verteidigung in einem Gruppenklageverfahren mit einer großen Anzahl von Beklagten würden mit größter Wahrscheinlichkeit 1 bis 2 Millionen Can. $ übersteigen. Das der eigentlichen Verhandlung vorgeschaltete "pre-trial discovery" - das Beweisermittlungsverfahren -, das weitgehend in den Händen der Anwälte liege, sei zeit- und kostenintensiv.

Die Antragstellerin hat neben ihren Anträgen in der Hauptsache zunächst zusätzlich beantragt (Anträge Ziffern 7. und 8.), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Senats über den Hauptsacheantrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG auszusetzen, und das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das Zustellungszeugnis bis zur Entscheidung des Senats über den Hauptsacheantrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff EGGVG nicht zu erteilen und nicht zurückzuleiten.

Durch Beschluss vom 08.03.2005 (Bl. 104 ff d. A.) hat der Senat daraufhin dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Vollziehung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache weiter zu betreiben, insbesondere ein Zustellungszeugnis zu erteilen und dieses zurückzuleiten. Darüber hinaus hat der Senat das Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 ausgesetzt. Zur Begründung hat der Senat unter anderem auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.10.2004 in der Sache Az.: 4 VA 1/04 Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt und ein mit der Antragstellerin in Verbindung stehendes Unternehmen, die A GmbH in O2, betreffe. Die einstweilige Anordnung und die Aussetzung seien schon zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Nach Rücknahme der Anträge im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1198/03 und Aufhebung einer in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin nach einem Hinweis des Senats auf den Wegfall des Aussetzungsgrundes durch Verfügung vom 05.12.2005 eine nunmehrige Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren Az.: IV AR (VZ) 3/05, dem eine Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG durch Beschluss vom 27.06.2005, Az.: 12 VA 2/04 (Bl. 133 ff d. A.), in einem ähnlich gelagerten Fall zugrunde liege.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 23.02.2005 (Bl. 16 ff d. A.), 24.02.2005 (Bl. 100 ff d. A.) und 03.01.2006 (Bl. 128 ff d. A.) verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Bewilligung der Zustellung der Gruppenklage (class action), welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner aufzuheben,

2. den Antragsgegner anzuweisen, das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das Zustellungszeugnis nicht zu erteilen, nicht zurückzuleiten und das Zustellungszeugnis zu vernichten,

3. den Antragsgegner anzuweisen, die Erledigung des Zustellungsantrags betreffend die Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin abzulehnen.

Hilfsweise zu Ziffer 2. beantragt sie,

4. das Amtsgericht Gießen anzuweisen, das Zustellungszeugnis nicht zu erteilen, nicht zurück zu leiten und das Zustellungszeugnis zu vernichten.

Hilfsweise zu Ziffern 1. - 3. beantragt sie

5. die Vollziehung der Bewilligung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV AR (VZ) 3/05 auszusetzen.

Höchst hilfsweise zu Ziffer 5. beantragt sie,

6. das Verfahren im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04, vom 11.05.2004 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Der Antragsgegner ist den Anträgen im Wesentlichen entgegen getreten. Er hat zunächst beantragt, beide Anträge als unbegründet zurückzuweisen und hilfsweise das Verfahren in der Hauptsache bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 1198/03 auszusetzen.

Die weitere/neuerliche Aussetzung des Verfahrens entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag Ziffer 5. hält er für gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen vom 07.03.2005 (Bl. 102 ff d. A.) und 24.01.2006 (Bl. 176 ff d. A.) verwiesen.

II.

1. Das auf die §§ 23 ff EGGVG gestützte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423) kann die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - das Zustellungszeugnis noch nicht ausgestellt bzw. weitergeleitet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423). Ob darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis daran bestehen kann, das Zustellungszeugnis zu vernichten (Anträge Ziffern 2. und 4.), das vorliegend auch noch gar nicht erstellt ist, kann hier dahinstehen.

2. In der Sache führen nämlich die nunmehrigen Anträge der Antragstellerin, nachdem die durch Senatsbeschluss vom 08.03.2005 angeordnete Aussetzung des Verfahrens mit Abschluss des Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1198/03 ohne Weiteres ihr Ende gefunden hat (vgl. BGH NJW 1989, 1729; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rz. 8, mit weiteren Nachweisen), insgesamt nicht zum Erfolg.

a.) Die Zulässigkeit der Zustellung richtet sich nach dem bereits oben angesprochenen Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 (HZÜ). Die beantragte Auslandszustellung unterfällt dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin liegt auch ein Fall, in dem sie nach diesem Übereinkommen untersagt werden könnte, nicht vor. Die darauf gerichteten Anträge (Ziffern 1. bis 4.) der Antragstellerin sind damit zurückzuweisen (vgl. unten II. 2. b., c.).

Der Senat geht weiter davon aus, dass die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Az.: IV AR (VZ) 3/05, aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Koblenz vom 27.06.2005 (vgl. OLGRep Koblenz 2005, 844; IPrax 2006, 25) zu erwartende Entscheidung für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht präjudiziell ist, weshalb das Verfahren nicht bis zu dieser Entscheidung auszusetzen ist (Antrag Ziffer 5., vgl. unten II. 2. b., c.).

Letztendlich fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04, vom 11.05.2004 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 (Antrag Ziffer 6., vgl. unten II. 2. d.).

b.) Wie erwähnt richtet sich die begehrte Auslandszustellung gegen die Antragstellerin nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBI. 1977 II, S. 1452) als auch Kanada (am 01.05.1989, BGBl. 1989 II, S. 807) sind diesem Übereinkommen beigetreten. Auslandszustellungen zwischen diesen Staaten richten sich also nach diesem Abkommen (Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 183 Rz. 6, 18; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 1 HZÜ; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, August 2005, A I 2 d; Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 12. Aufl., Nr. 228 Fn. 4).

Nach Art. 1 Abs. 1 HZÜ ist das Übereinkommen in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Dieser Fall liegt hier vor.

Dabei fallen unter den Anwendungsbereich des HZÜ grundsätzlich auch Klagen auf "punitive damages", um die es unter anderem auch hier geht, vgl. Seite 4 der Klageschrift, Ziffer 1. ( c ). Dies entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 91, 335 ff; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; OLG München IPRax 1990, 175; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; Greger NJW 1989, 3103; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2157; Koch/Diedrich ZIP 1994, 1830, 1831; Morisse RIW 1995, 370; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 7; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Siehr RIW 1991, 705, 708; Stadler IPRax 1992, 147; Stürner/Stadtler, IPrax 1990, 157; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 77). Dabei kann dahinstehen, ob die Frage der Einordnung von "punitive damages"-Klagen allein nach ausländischem Recht, allein nach deutschem Recht oder im Wege einer Doppelqualifikation nach beiden Rechtsordnungen übereinstimmend zu beantworten ist, da jedenfalls eine Zivilsache anzunehmen ist (BGHZ 118, 312, 337; vgl. dazu auch Koch NJW 1992, 3073). So werden etwa im amerikanischen Recht "punitive damages" dem Zivilrecht zugeordnet (BGHZ 118, 312, 337; NJW-RR 2000, 1372; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 8 mit weiteren Nachweisen); hier kann nichts anderes gelten. Wenn es dabei auch Elemente mit Strafcharakter gibt, so wird in einem solchen Verfahren gleichwohl dem Grunde nach über das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien entschieden. Das Verfahren wird von Privaten betrieben und jedenfalls dann, wenn der Strafschadensersatz an den Geschädigten zu entrichten ist, liegt auch nach deutschem Recht eine Zivilsache vor (BGHZ 118, 312, 337 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

Auch der erkennende Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Klagen auf "punitive damages" unter den Anwendungsbereich des HZÜ fallen (vgl. Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89). Das vorliegende Verfahren, das sich ausweislich der Angaben in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung, wie auch in der Klageschrift, nach den Vorschriften der kanadischen Zivilprozessordnung richtet, bietet dem Senat keine Veranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung grundsätzlich zu ändern. Der Senat folgt deshalb auch der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg, das mit Beschluss vom 13.02.2006 im (Parallel-) Verfahren Az.: 4 VA 1/05, dem die Zustellung der auch hier verfahrensgegenständlichen Klage an ein mit der Antragstellerin verbundenes Unternehmen, die A GmbH in O2, zugrunde liegt, dies bereits in dieser Weise entschieden und im Einzelnen belegt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Seiten 6 ff, 9 des aufgeführten Beschlusses), denen sich der Senat anschließt, kann insoweit Bezug genommen werden.

An dieser rechtlichen Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um eine sogenannte "class-action", handelt. Auch eine derartige Klage unterfällt grundsätzlich dem HZÜ (so inzident BVerfGE 108, 238; Senat, Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5). Sie ist eine auch im US-amerikanischen Recht vorkommende Sammelklage, bei der einzeln aufgeführte Kläger eine nicht näher bekannte, unter Umständen große Zahl nicht aufgeführter anderer Geschädigter repräsentieren. Unbeschadet dessen, dass das deutsche Rechtssystem eine solche Popularklage nicht kennt (vgl. nunmehr allenfalls das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16.08.2005, BGBl. I 2005, S. 2437, das allerdings zur Sammelklage etwa nach amerikanischem Recht wesentliche Unterschiede aufweist, dazu Meier DStR 2005, 1860, 1862), wird durch diese im anglo-amerikanischen Rechtskreis zulässige Klageart noch nicht der Charakter als Zivil- oder Handelssache berührt (vgl. Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8). Auch der Senat ist in seiner Rechtsprechung hiervon immer ausgegangen (vgl. den Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

Gleiches gilt für das sogenannte "pre-trial discovery", das auch im kanadischen Verfahren dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist (vgl. Ziffern 23 ff der eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung; vgl. zum kanadischen Recht insoweit auch Spross RIW 1990, 968, 972; Handschug, Einführung in das kanadische Recht, Rz. 322 ff); auch dieses steht der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ ebenso wenig entgegen wie der von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobene Umstand, dass im kanadischen Verfahren eine nachträgliche Klageerhöhung jederzeit möglich sei (vgl. inzident Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; vgl. auch zur "pre-trial discovery" im Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829).

So hat denn auch die Antragstellerin selber zunächst gar nicht darauf abgehoben, das HZÜ sei mangels Vorliegen einer Zivil- oder Handelssache nicht einschlägig. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz - auf das die Antragstellerin sich sodann gestützt hat - in dem oben zitierten Vorlagebeschluss vom 27.06.2005 für die dortige Fallkonstellation davon ausgegangen ist, dass die dortige Klage keine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 HZÜ betreffe, kann dies für den vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies nämlich aus einer Gesamtbewertung verschiedener Kriterien des dortigen Falles entnommen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen, nämlich der Geltendmachung - auch - von verdreifachtem Strafschadensersatz ("treble damages") und zugleich der Forderung nach einer Gewinnabschöpfung, der Operationalisierung aller Verbraucher der pharmazeutischen Produkte der Beklagten als Kläger oder als von diesen vertretene Gruppe ("class") im Rahmen der Sammelklage ("class action"), der Option der Ausforschung der Beklagten im Rahmen der "pre-trial discovery" und der inhaltlichen Ausrichtung auf eine kartellrechtliche Fragestellung. Aus diesen Aspekten ergäbe sich - so das Oberlandesgericht Koblenz - jedenfalls bei einer Gesamtbewertung ein Schwerpunkt im Bereich des öffentlichen Rechts (vgl. C. I. 3., 4. der Entscheidung). Diese ganz auf den Einzelfall abstellende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu auch Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5) kann für den vorliegenden Fall aber nicht maßgebend oder auch nur präjudiziell sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der vorliegende Sachverhalt die einzelnen zu der Gesamtbetrachtung führenden Kriterien nicht insgesamt aufweist.

Auch soweit das Oberlandesgericht Koblenz im Ausgangspunkt kritisch auf "punitive damages" und die diesbezügliche Rechtsprechung eingeht (vgl. C. I. der Entscheidung), stellt es wiederum ausdrücklich auf eine Gesamtbewertung der Umstände in der dort vorliegenden Fallkonstellation ab, in der eine Sammelklage mit der Behauptung von Kartellrechtsverstößen der Beklagten in Rede steht, wofür unter anderem dreifacher Strafschadensersatz ("treble damages") wegen eines extraterritorialen Handelns geltend gemacht wird. Soweit der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 24.01.2006 also mit dem Oberlandesgericht Koblenz (vgl. C. I. 3. a) der Entscheidung) darauf abstellt, dass die "treble damages" lediglich ein Unterfall der richterrechtlich entwickelten "punitive damages" seien, kann es angesichts dieser Besonderheiten hierauf nicht entscheidend ankommen. Das Oberlandesgericht Koblenz stellt bei seiner Bewertung in diesem Zusammenhang neben der dort ebenfalls begehrten Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung wesentlich auf die uferlos breite Klägerfront - dort quasi die gesamte US-Bevölkerung - ab, was ebenfalls mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht übereinstimmt oder auch nur vergleichbar ist. Letzteres gilt auch für die Erörterung der Sammelklage "class action" (vgl. C. I. 3. b) der Entscheidung).

Ausgehend hiervon besteht keine Veranlassung, das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 98, Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 28 Rz. 21, je mit weiteren Nachweisen) auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat, da die Besonderheiten des dortigen Verfahrens, auf die jenes Gericht in seiner Vorlageentscheidung mehrfach ausdrücklich und an mehreren Stellen abstellt und wie sie deshalb insbesondere auch in der formulierten Vorlagefrage B. II. 1. hinreichend deutlich werden, hier nicht vorliegen. Weder geht es um verdreifachten Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ("treble damages") noch um eine nahezu uferlos breite Klägerfront ("alle Arzneimittelkonsumenten in den USA") bzw. die. "Operationalisierung aller Verbraucher". Es ist damit nicht davon auszugehen, dass in jenem Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für das vorliegende Verfahren präjudizielle Bedeutung hätte. Insofern teilt der Senat die Einschätzung des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, in dem bereits oben erwähnten (Parallel-) Verfahren.

Danach lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.06.2005 nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob hierfür ein Abweichen von einem Vorlagebeschluss überhaupt hinreichend wäre (zu § 28 FGG verneinend: Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 28 Rz. 21), liegt mangels vergleichbarer Sachverhalte in der vorliegenden Entscheidung jedenfalls bereits keine Differgenz im Sinne der genannten Vorschrift vor.

c.) Ist mithin das HZÜ hier einschlägig, so stehen dessen Vorschriften der Ausführung der Zustellung nicht entgegen.

Nach Art. 13 Abs. 1 HZÜ kann ein Zustellungsersuchen nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Das bedeutet, dass die Zustellung - jedenfalls grundsätzlich - nicht schon wegen Unvereinbarkeit des Klagebegehrens mit dem innerstaatlichen ordre public verweigert werden darf, sondern nur dann, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis rechtfertigt sich aus dem Ziel des Übereinkommens. Würden die Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung bereits zum Maßstab für die Zustellung gemacht, so würde der internationale Rechtshilfeverkehr erheblich beeinträchtigt. Zum einen könnte die Prüfung der Klagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen ordre public zu großen Verzögerungen bei der Zustellung führen. Zum anderen käme sie einer Erstreckung inländischer Rechtsvorstellungen auf das Ausland gleich und würde dem Ziel zuwiderlaufen, dem ausländischen Kläger die Führung eines Prozesses gegen einen inländischen Beklagten im Ausland zu ermöglichen. Eine solche Einschränkung des Rechtshilfeverkehrs ist grundsätzlich um so weniger geboten, als im Zeitpunkt der Zustellung der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Haager Zustellungsübereinkommen die Rechtsstellung von Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, die in einen Zivilrechtsstreit in einem der anderen Vertragsstaaten verwickelt werden, entscheidend verbessert, indem es sicherstellt, dass diese grundsätzlich im Ausland nicht mit einem Zivilverfahren überzogen werden können, von dem sie keine Kenntnis haben (so BVerfGE 91, 335; vgl. zu den Folgen auch Juenger/Reimann NJW 1994, 3274, und Stürner JZ 2006, 60, 62 ff). Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423 mit weiteren Nachweisen), trifft die Bewilligung der Zustellung noch keine Aussage über die hiervon zu unterscheidende Frage der Zulässigkeit der Anerkennung und Vollstreckung eines späteren ausländischen Urteils, wenn es auch hierauf im vorliegenden Kontext nicht allein entscheidend ankommt. Immerhin trägt die Antragstellerin aber vor, in Kanada keine Vermögensgegenstände zu besitzen.

Der Vorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ wird durch Rechtsprechung und Literatur deshalb seit jeher eng ausgelegt. Dies gebietet bereits der oben beschriebene Zweck des HZÜ, die gegenseitige Rechtshilfe unter den Vertragsstaaten zu verbessern und sicherzustellen, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde ( vgl. OLG München NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; vgl. auch Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit weiteren Nachweisen).

Wie ausgeführt hat auch das Bundesverfassungsgericht diese enge Auslegung des Vorbehalts des Art. 13 Abs. 1 HZÜ in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (BVerfGE 91, 335) gebilligt. Dort wurde ausgeführt, in der Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Schadensersatz nach US- amerikanischem Recht ("punitive damages") geltend gemacht werden, liege in der Regel kein Grundrechtsverstoß zu Lasten einer inländischen verklagten Firma. Auch in seinem Beschluss vom 25.07.2003 (BVerfGE 108, 238) hat das Bundesverfassungsgericht an diesen Grundsätzen festgehalten und daran angeknüpft, dass in seiner früheren Entscheidung offen gelassen wurde, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann noch zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates verstößt. Ob diese Grenze in dem von ihm seinerzeit zu beurteilenden Fall der auf 17 Milliarden US-Dollar Schadensersatz gerichteten US-Sammelklage ("class action") gegen die C AG überschritten war, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen und der erwarteten Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, in welchem insoweit die Bedeutung und Reichweite von Art. 13 Abs. 1 HZÜ zu klären sei (vgl. hierzu Rothe RIW 2003, 859, 863; Hess JZ 2003, 923; Oberhammer IPRax 2004, 40; Zekoll NJW 2003, 2885, 2886; Stürner JZ 2006, 60). Im Rahmen der auf Grund einer vorläufigen Folgenabwägung erlassenen einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu herausgestellt, dass es das Grundgesetz gebiete, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen nicht übereinstimmen, so dass nach dem HZÜ grundsätzlich auch solche Klagen zuzustellen sind, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind. Diese Respektierungspflicht gegenüber der fremden Rechtsordnung könne jedoch ihre Grenze dort erreichen, wo die ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substanzielle Grundlage habe, da eine Verletzung deutschen Verfassungsrechts dann in Betracht komme, wenn Verfahren vor ausländischen staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht auf den Rechtsgedanken des Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB verwiesen, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach ausländischem Recht ausschließt, soweit sie wesentlich weitergehen, als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen (vgl. BVerfGE 108, 238). Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass bei der verfassungsgemäßen Auslegung des Art. 13 HZÜ auch die Ausgestaltung der multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtshilfe zu würdigen ist, wonach es sich bei der Zustellung um einen staatlichen Hoheitsakt handelt, mit dem Gerichtsverfahren einer fremden Rechtsordnung gefördert werden. Verstoße schon die Zustellung einer ausländischen Klage gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates, so sei fraglich, ob die deutschen Behörden in diesem Fall die Rechtshilfe mit dem Hinweis leisten dürften, der Betroffene habe noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Titels die Möglichkeit, diesen Rechtsverstoß zu rügen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423).

Danach ist aber davon auszugehen, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch Zustellung einer "class action"-Klage die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip jedenfalls grundsätzlich noch nicht verletzt und auch nicht unverhältnismäßig ist. Das HZÜ stellt vielmehr sicher, dass kein Inlandsbürger ohne sein Wissen im Ausland mit einem Verfahren überzogen werden kann, so dass die Regelung auch seinen Interessen dient, indem er sich dadurch gegen die Klage effektiv verteidigen kann (BVerfGE 91, 335, 345). Dass aus einem durch die Zustellung geförderten Verfahren ein Urteil hervorgehen kann, dem später die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in Deutschland versagt wird, ist kein Argument, das bereits gegen die Zustellung gerichtet werden könnte. Dem Zustellungsrecht ist eine inhaltliche Prüfung der zuzustellenden Dokumente fremd. Zustellungsvorschriften haben lediglich formalen Charakter (Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, unter Hinweis auf BGHZ 76, 222, 229; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 166 Rz. 9).

Soweit der Antragstellerin mit der Zustellung zugemutet wird, sich auf das Verfahren in Kanada einzulassen, ist dies zwar mit Unbequemlichkeiten, Aufwand und Kosten verbunden, was in jeder Rechtsordnung die Folge eines eingeleiteten Verfahrens ist. Ob eine daraus möglicherweise erwachsende Entscheidung zu Lasten des Zustellungsadressaten im Inland gegen ihn zu vollstrecken ist, ist damit noch nicht entschieden (vgl. dazu Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05). So entspricht es deshalb weit überwiegender Auffassung, dass die Durchführung eines "pre-trial discovery" einer Zustellung unter dem Gesichtspunkt des Souveränitätsvorbehaltes des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ebenso wenig entgegen steht, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Klage (vgl. zum "pre-trial discovery": Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; inzident auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; zum Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312, und Koch/Zekoll IPrax 1993, 288, 290; zur nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit: Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

Bereits oben (II. 2. b.) wurde in anderem rechtlichen Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in der Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Schadensersatz ("punitive damages") geltend gemacht werden, in der Regel noch kein Grundrechtsverstoß zu Lasten einer inländischen verklagten Firma liegt. Hier gilt nichts anderes (so auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05).

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen, die auf der auch vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Respektierungspflicht gegenüber der fremden Rechtsordnung beruhen, greifen die Einwendungen der Antragstellerin, mit denen sie einen Verstoß gegen den Souveränitätsvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ zu begründen versucht, nicht durch. Dies gilt sowohl für den Einwand der Antragstellerin, das kanadische Gericht sei nicht zuständig, als auch für den weiteren Hinweis darauf, aus der Klage werde ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten an keiner Stelle deutlich, sie habe weder die kanadische Klägerin beliefert, noch Umsätze auf dem kanadischen Markt erzielt. Die Zustellung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten und nach Maßgabe des deutschen Zivilprozessrechts ggf. unschlüssigen Klage würde noch nicht die Hoheitsrechte und die staatliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedrohen (so auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05). Die Zustellung einer derartigen (deutschen) Klage hätte ggf. auch nach Maßgabe des deutschen Zivilprozessrechts zu erfolgen (vgl. dazu etwa Zöller/Greger, a.a.O., § 271 Rz. 6; Oberhammer IPrax 2004, 40, 42, und die weiteren Nachweise bei Stürner JZ 2006, 60, 64).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen, dass auf Seite 23 der Klageschrift, Ziffer 47. (vgl. auch Seite 6 der Klageschrift, Ziffer 3.), immerhin behauptet wird, dass der Kläger und Mitglieder der Gruppe von den Beklagten, ihren Mitbeteiligten und ihren Tochter- oder abhängigen Beteiligungsgesellschaften elektrische Kohleprodukte erworben hätten. Die hiesige Antragstellerin gehört zu den Beklagten jenes Verfahrens (vgl. Seite 9 der Klageschrift, Ziffer 15.), worauf ja das hiesige Verfahren beruht. Die Frage, ob diese Behauptung zutrifft bzw. - wie bereits dargelegt - ob sie nach Maßgabe des deutschen Zivilprozessrechts ausreichend bestimmt oder aber schlüssig dargelegt wäre, und welche rechtlichen Folgen dies zeitigen könnte, kann nach den obigen Darlegungen nicht Gegenstand des hiesigen Zustellungsverfahrens sein. Gleiches gilt für die weiteren auch auf die hiesige Antragstellerin bezogenen begründenden Ausführungen auf den Seiten 9/10 der Klageschrift, Ziffern 17., 18, und Seite 18, Ziffer 40. Damit kann es im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf ankommen, ob die zur Begründung der Klage in Bezug genommenen Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden bereits auf eine konkrete Mitwirkung der Antragstellerin an Absprachen im Hinblick auf den kanadischen Markt hindeuten.

Nach alledem vermag der Senat die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen und ansonsten ersichtlichen Gesichtspunkte nicht für hinreichend zu erachten, um von einer offensichtlich missbräuchlich erhobenen Sammelklage auszugehen, deren Zustellung der Souveränitätsvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ggf. entgegen stehen könnte. Wie bereits ausgeführt hat das Bundesverfassungsgericht dies im oben zitierten Beschluss vom 25.07.2003 für den Fall erwogen, dass die ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substanzielle Grundlage habe, da eine Verletzung deutschen Verfassungsrechts dann in Betracht komme, wenn Verfahren vor ausländischen staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen. Dies vermag der Senat hier nicht festzustellen. Die oben dargestellten Anhaltspunkte, auf die die Antragstellerin dies stützt, reichen weder isoliert noch in ihrer Gesamtheit betrachtet aus, um diesen Schluss zu rechtfertigen. Im Wesentlichen beschränken sie sich auf die Darstellung der Nachteile, die der Antragstellerin als Beklagter auf Grund der Verfahrensgestaltung der ausländischen Rechtsordnung in jenem Verfahren drohen. Im "pre-trial discovery" ist zunächst ein substanziierter und schlüssiger Sachverhaltsvortrag nicht wie im deutschen Verfahrensrecht erforderlich (vgl. dazu Geimer, a.a.O., Rz. 88; Stürner JZ 2006, 60, 63; Spross RIW 1990, 968, 972, je mit weiteren Nachweisen; vgl. auch die eidesstattliche Versicherung ASt 6 zur Antragsbegründung, Ziffern 22 ff). Gleiches gilt für die konkrete Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch unter Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe und des zugrunde liegenden Zeitraums jedenfalls nicht derart exorbitant hoch, dass eine substanzielle Grundlage unvorstellbar oder auch nur gänzlich fernliegend wäre (vgl. dazu allgemein auch Stürner JZ 2006, 60, 66). Von einer "offenkundig" fehlenden substanziellen Grundlage (so BVerfGE 108, 238) kann nicht ausgegangen werden. Sind die von der Antragstellerin als solche geschilderten Verfahrensnachteile als Ausfluss einer fremden Rechtsordnung im Zustellungsverfahren zu akzeptieren, kann hierin auch noch kein Grundrechtsverstoß - im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs - gesehen werden. Diese Erwägung orientiert sich vielmehr an deutschen Rechtsvorstellungen; eine Umgehung des Kontrollvorbehaltes des § 13 Abs. 1 HZÜ liegt darin nicht. Rechtliches Gehör wird der Antragstellerin überdies durch ihre Beteiligungsmöglichkeit am Verfahren, dem die Zustellung ja gerade dient, ermöglicht. Gleiches gilt für die Frage der Zuständigkeit des in Kanada angerufenen Gerichts, die nicht im Zustellungsverfahren, sondern von dem dortigen Gericht zu überprüfen ist (vgl. zu letzterem auch die eidesstattliche Versicherung ASt 6 zur Antragsbegründung, Ziffern 9 ff). Dass die Antragstellerin in dem kanadischen Verfahren als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen wird und deshalb eine Verurteilung in voller Höhe droht, ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, der noch keinen Rückschluss auf einen Missbrauch zulässt. Eine derartige Verurteilung wäre auch der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Der bloße Umstand, dass aus dem kanadischem Recht nicht eindeutig eine Berechtigung hervorgehe, eine Beteiligung der anderen "Mitverschwörer" einzufordern, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung (ASt 6 zur Antragsbegründung) vorträgt, ändert daran noch nichts. Ein mögliches Rückgriffsrisiko bei gesamtschuldnerischer Verurteilung wäre auch nach deutschem Recht nicht gänzlich ausgeschlossen. Dass etwa ein besonderer publizistischer oder anderweitiger verfahrensfremder Druck von Klägerseite ausgeübt worden wäre bzw. dass dies durch das Verfahren zu erwarten wäre, um die Antragstellerin als Marktteilnehmerin gefügig zu machen, ist nicht konkret vorgetragen und auch angesichts des Verfahrensgegenstandes, der einen Bezug zu breiten Verbraucherkreisen nicht unmittelbar erkennen lässt, nicht unbedingt naheliegend. Die Antragstellerin stellt ihre Marktteilhabe im betroffenen kanadischen Markt ohnehin in Abrede. Dass das Verfahren dazu dienen solle, einen Vergleichsabschluss mit der Antragstellerin herbeizuführen, mag zutreffend sein, wenn auch zweifelhaft erscheinen mag, ob die diesbezüglichen Anhaltspunkte, die die Antragstellerin hierfür vorträgt, hinreichend wären, um dies als Haupt- oder gar ausschließlichen Zweck der Klage ansehen zu können. Auch dies vermag jedoch einen Missbrauch im oben beschriebenen Sinne noch nicht zu begründen (so Senat, Beschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; vgl. dazu auch Oberhammer IPrax 2004, 40, 42). Die weitgehend verfahrensbezogenen Einwendungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht hinreichend, um den Schluss darauf zuzulassen, das ausländische Verfahren werde in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt (so im Ergebnis auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, im Parallelverfahren).

Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang, also bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes im Hinblick auf den Souveränitätsvorbehalt des Art. 13 Abs. 1 HZÜ, besteht keine Veranlassung, das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Bundesgerichtshof über die Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hat (ebenso im Ergebnis Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, im Parallelverfahren). Auf die obigen Ausführungen zu den Besonderheiten des dortigen Verfahrens wird verwiesen. Die dort formulierte Vorlagefrage B. II. 2. ist denn auch gänzlich auf den dortigen Einzelfall hin abgestellt (vgl. Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5), der die bereits erwähnten Unterschiede zum hiesigen Verfahren aufweist. Eine Aussetzung kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn die Entscheidung in dem Verfahren, das ausgesetzt werden soll, von der Entscheidung in einem anderen, schon anhängigen Verfahren abhängt und den Beteiligten eine Verzögerung der Entscheidung durch die Aussetzung zugemutet werden kann. Dagegen genügt es nicht, dass in dem anderen Verfahren eine Entscheidung zu erwarten ist, die einen irgendwie gearteten erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren hat (vgl. im Einzelnen: Keidel/Kuntze/Schmidt, a.a.O., § 12 Rz. 98, Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 28 Rz. 21, je mit weiteren Nachweisen). Von einer derartigen Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann bei der ganz auf die Besonderheiten des dortigen Falles abgestellten Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Koblenz und dem zugrunde liegenden Sachverhalt hier nicht ausgegangen werden.

d.) Der Senat befindet sich denn auch mit dieser Entscheidung im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13.02.2006 im Verfahren Az.: 4 VA 1/05, der wie dargelegt die Zustellung der hier verfahrensgegenständlichen Klage an ein mit der Antragstellerin verbundenes Unternehmen, die A GmbH in O2, betrifft. Eine Veranlassung, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorzulegen, besteht von daher nicht (vgl. Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 3; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 7, unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1014). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch eine Differgenz zum weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 nicht vorliegt, der sich ebenfalls auf das erwähnte Unternehmen, aber auf ein anderes US-amerikanisches Klageverfahren bezieht und ohnehin lediglich die Aussetzung jenes Hauptsacheverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 anordnete. Dies hatte der Senat im hiesigen Verfahren durch den oben aufgeführten Beschluss vom 08.03.2005 (und auch in den weiteren Verfahren Az.: 20 VA 4/04 und 20 VA 5/04) in gleicher Weise und nicht abweichend gehandhabt. Gleiches gilt für den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.05.2004, Az: 2 VA 3/04, der auch lediglich eine diesbezügliche Aussetzung angeordnet hatte. Auch jenes Verfahren beruhte, wie der Beschlussinhalt zeigt (Anlage ASt 2 zur Antragsbegründung), auf einem gänzlich anderen Sachverhalt und hat überdies zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch keine konkreten Feststellungen getroffen. Für die weiteren von der Antragstellerin mit der Antragsbegründung vorgelegten Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die Anträge Ziffer 6. können damit keinen Erfolg haben.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 KostO. Eine Vorlagepflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG bestünde insoweit nicht (Münchener Kommentar/Wolf, a.a.O., § 29 EGGVG Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 64. Aufl., § 29 EGGVG Rz. 3). In vergleichbaren Fällen hat der Senat nach freiem Ermessen ein Fünftel der Klagesumme in Ansatz gebracht (vgl. Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423). Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Sache, nämlich insbesondere der ausweislich der zuzustellenden Klage verlangten Beträge von 12 Millionen Can. $ bzw. der anfallenden Verfahrenskosten, die 2 Millionen Can. $ übersteigen können, hat der Senat nach freiem Ermessen hier einen Geschäftswert von 1,5 Millionen EUR für angemessen erachtet.

Die lediglich bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache erlassene einstweilige Anordnung vom 08.03.2005 hat mit dieser Entscheidung ihre Erledigung gefunden; einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es insoweit nicht.

Ende der Entscheidung

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