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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 20 W 104/09
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 5
FGG § 65
FGG § 69 f
Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
Gründe:

Über die Vorlage ist gemäß § 5 FGG zu entscheiden.

Gemäß § 65 Abs. 1 FGG ist für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Betroffene zu der Zeit, zu welcher das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neben dieser Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltes schafft § 65 Abs. 5 FGG eine zusätzliche Zuständigkeit für Eilmaßnahmen, da entsprechender eiliger Handlungsbedarf auch außerhalb des Bezirks des § 65 Abs. 1 FGG zuständigen Gerichts entstehen kann. Hat das nach § 65 Abs. 5 Satz 1 FGG zuständige Eilgericht seine durch die Dringlichkeit eines Falles gebotene Aufgabe erfüllt, so hat es den Vorgang an das allgemein zuständige Gericht nach § 65 Abs. 1 FGG zu übersenden, welches das Verfahren sodann fortzuführen hat. Nach der gesetzlichen Regelung des § 65 FGG tritt die Zuständigkeit des Eilgerichts subsidiär neben diejenige des nach § 65 Abs. 1 FGG zuständigen Wohnsitzgerichtes und endet, wenn die erforderliche vorläufige Maßnahme getroffen worden ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145 und FamRZ 2000, 1442; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9).

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Eilgericht und das vom Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts zu führende "Hauptverfahren" stehen nicht als zwei voneinander unabhängige Verfahren nebeneinander, vielmehr ergeht die einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf Bestellung eines Betreuers, welches die Hauptsache bildet (so bereits Senatsbeschluss vom 28. Juli 1998 - 20 W 305/98).

Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG grundsätzlich vor dem Erlass des Beschlusses über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers zu erfolgen. Wird ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG die Bestellung des vorläufigen Betreuers ohne vorherige Anhörung vorgenommen, so ist diese nach § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG unverzüglich nachzuholen. Dies ist im vorliegenden Falle bisher unterblieben, obwohl der Beschluss über die Bestellung der vorläufigen Betreuerin bereits am 21. Januar 2009 ergangen war und die Betroffene erst am 17. Februar 2002 in das ... Krankenhaus O1- verlegt wurde, wo sie nach telefonischer Auskunft der vorläufigen Betreuerin vermutlich auch für die nächsten drei bis vier Wochen noch bleiben wird. Die unverzüglich nachzuholende Anhörung ist Bestandteil der als Eilmaßnahme getroffenen Entscheidung über die Bestellung der vorläufigen Betreuerin. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Nachholung einer derartigen Anhörung auch dann noch Sache des Eilgerichts wäre, wenn ein Betroffener zwischenzeitlich wieder an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgekehrt ist. Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in welchem die Betroffene zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FGG ihren Aufenthalt weder im Zuständigkeitsbereich des Eilgerichts noch des Wohnsitzgerichts hat, obliegt die Nachholung der bisher unterbliebenen Anhörung zur vorläufigen Betreuerbestellung dem Amtsgericht Nidda, welches diese Eilmaßnahme zunächst ohne Anhörung getroffen hat.

Ist die Anhörung nachgeholt worden, so ist das Verfahren an das für den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in Frankfurt am Main zuständige Amtsgericht zu übersenden, welches für die weiteren Maßnahmen unabhängig von der Frage zuständig ist, ob es zu der Anordnung einer "dauerhaften" Betreuung kommen wird.

Ende der Entscheidung

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