Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 105/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908 i Abs. 1
BGB § 1836 e
BGB § 1942
BGB § 330
FGG § 69 e 1
FGG § 56 g III
Ein Regressanspruch zur Erstattung von durch die Staatskasse gezahlter Betreuervergütung kann nur gegen den Erben des verstorbenen Betreuten festgesetzt werden, nicht aber gegen einen Dritten, dem auf Grund einer Bezugsberechtigung eine Versicherungssumme aus einer von dem Betreuten abgeschlossenen Lebensversicherung ausgezahlt wurde.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 105/03

Entscheidung vom 30. Juli 2003

In dem Betreuungsverfahren

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 2003 am 30. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.904,48 EUR.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war seit Januar 2002 bis zu dessen Tod eine Betreuung eingerichtet, die nach einander von zwei Berufsbetreuern geführt wurde. Die Beteiligte zu 1) hat als Witwe des Betroffenen die Erbschaft ausgeschlagen. Ihr wurde nach dem Tod des Betroffenen aufgrund einer 1992 unwiderruflich getroffenen Bezugsberechtigung aus einer von dem Betroffenen abgeschlossenen Lebensversicherung eine Versicherungssumme in Höhe von 22.123,71 EUR ausgezahlt.

Das Vormundschaftsgericht ordnete mit Beschluss vom 01. Oktober 2002 im Wege der Wiedereinziehung unter Hinweis auf § 1836 e BGB an, dass die Beteiligte zu 1) aus dieser ihr gezahlten Lebensversicherung an die Staatskasse den Betrag von 3.904,48 EUR zurück zu zahlen habe, welcher zuvor für die beiden Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit des Betroffenen als Auslagenersatz und Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden war.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hob das Landgericht diesen Beschluss auf.

Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend macht, die Lebensversicherung habe offensichtlich der Alterssicherung des Betroffenen gedient. Im übrigen sei es unzumutbar und unbillig, wenn die Beteiligte zu 1) aufgrund der Auszahlung der Lebensversicherungssumme einen Teil des vom Erblasser geschaffenen Vermögens in Anspruch nehme, im übrigen durch Erbausschlagung aber die Verantwortung ablehne.

Die Beteiligte zu 1) macht geltend, in der Vergangenheit einen erheblichen Teil der Geschäftsschulden des Betroffenen getilgt zu haben; im übrigen habe die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse vermieden werden können, wenn man ihr antragsgemäß ehrenamtlich das Betreueramt übertragen hätte.

II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages zur Erstattung der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütung gegen die Bet. zu 1) nicht besteht.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4, 1836 a BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des § 1 BVormVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Zahlungen geleistet hat (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Durch diese Regelungen soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist (vgl. Bt-Drucks. 13/7158 S. 32; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 250 a; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 e Rn. 1). Ergänzend hierzu bestimmt § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB, dass nach dem Tode des Betreuten dessen Erbe für den Rückgriffsanspruch der Staatskasse haftet, allerdings nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses unter entsprechender Anwendung der Haftungsbegrenzungen des § 92 c Abs. 3 und 4 BSHG und ohne die für den Betreuten selbst geltenden Haftungsbeschränkungen gemäß § 1836 c BGB. Durch die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Nachlasses soll dem Erben eine Ausschlagung der Erbschaft nach §§ 1942 ff BGB oder die förmliche Geltendmachung der Haftungsbeschränkungen der §§ 1975 ff BGB erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 32; OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 263; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 e Rn. 4; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 e BGB Rn. 16). Zur Realisierung des Regressanspruches gegen den Erben bestimmen §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 3 Satz 1 FGG, dass nach dem Tod des Betreuten das Vormundschaftsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe nach § 1836 e BGB an die Staatskasse zu leisten hat, nach Anhörung des Erben (Abs. 4 Satz 2) durch Beschluss festsetzt.

Ein solcher Regress kommt nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1836 e BGB, 56 g Abs. 3 FGG nur gegen den gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Betreuten in Betracht. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es hieran im vorliegenden Fall, da die Beteiligte zu 1) als Ehefrau die Erbschaft nach dem Betroffenen ausgeschlagen hat, so dass sie nach der gesetzlichen Regelung des § 1953 Abs. 1 BGB eine Erbenstellung nicht erlangte.

Ein Regress gegen dritte Personen, die nicht Erbe des Betreuten sind, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn Dritte als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter aus Anlass des Todes des Betreuten einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme erlangen, die dann nicht in den Nachlass fällt (vgl. BGHZ 32, 47 und 130,381; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 121; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1998,795; Palandt/Heinrichs/ Edenhofer, a.a.O., § 330 Rn. 2 und § 1922 Rn. 47). Eine Ausdehnung der nur für den Erben geltenden und durch gerichtliche Festsetzung geltend zu machenden Regressansprüche der Staatskasse für verauslagte Betreuervergütung auf diesen Personenkreis kann auch nicht durch eine analoge Anwendung der §§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB, 56 g Abs. 3 FGG konstruiert werden. Dem steht der klare Wortlaut des Gesetzes und die sich wesentlich von einander unterscheidenden Rechtspositionen eines Erben einerseits und des aus einem Vertrag zugunsten Dritter Berechtigten andererseits entgegen. Im übrigen kann die Einräumung der Bezugsberechtigung auf ganz unterschiedlichen Rechtsgründen und Interessenlagen der Beteiligten beruhen.

Ob die Beteiligte zu 1) die Bezugsberechtigung im Verhältnis zum Betroffenen ohne Rechtsgrund erlangt hat oder dieser später weggefallen ist, so dass dem Erbe ein in den Nachlass fallender Anspruch auf Herausgabe des durch die Versicherungssumme erlangten Vermögensvorteils zustehen könnte, ist ebenso wie die Frage, ob zum Nachlass des Betroffenen noch offene Unterhaltsansprüche oder ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gegen die Beteiligte zu 1) gehören, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn eine gerichtliche Festsetzung eines Regressanspruches der Staatskasse gegen die Beteiligte zu 1) kann hierauf mangels deren Erbenstellung nicht gestützt werden.

Die sofortige weitere Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück