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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 106/03
Rechtsgebiete: GBO, KostO


Vorschriften:

GBO § 13
KostO § 2 Nr. 2
KostO § 14 III 2
KostO § 68
KostO § 23
KostO § 26
1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt. Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren. Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers = Erstellers selbst die Löschung beantragt. Dabei kommt es nicht auf die Antragsberechtigung an, denn Kostenschuldner als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO ist in Grundbuchsachen, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt.

2. Die Rechtssprechung des EuGH zum Verstoß nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechender handelsregisterlicher Eintragungskosten ist nicht auf Wertgebühren außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Richtlinie übertragbar.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 106/2003

Entscheidung vom 05.08.2003

In der Grundbuchsache

­hier Löschungskosten-

betreffend den beim Amtsgericht Offenbach am Main im Wohnungsgrundbuch von Mühlheim zu Band 311 Blatt 10460 eingetragenen Grundbesitz

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.01.2003 am 05.08.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In dem betroffenen Grundbuchblatt war als laufende Nr. ... in Abteilung III eine Grundschuld in Höhe von 4 Mio. DM eingetragen, die von der ursprünglichen Eigentümerin und Erstellerin des Objekts als Gesamtrecht zur Baufinanzierung bestellt worden war. Nach der Sachverhaltsfeststellung des Grundbuchamtes, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, lastete die Grundschuld nach sukzessiven Pfandfreigaben nur noch auf dem von dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau erworbenen Miteigentumsanteil. In dem Kaufvertrag zu URNr. .../1996 des Notars Dr. H. E. vom 05.09.1996 (Bl. 4/3 der Grundakten) erwarben der Beteiligte zu 1) und seine Ehefrau den betroffenen Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 433.000,00 DM von der Firma I... G... GmbH. Die Verkäuferin verpflichtete sich zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Globalgrundschuld, deren Löschungskosten sie in § 22 des Vertrages übernahm. In diesem Zusammenhang wurden die Vertragsbeteiligten vom Notar auf die gesamtschuldnerische Haftung auch bezüglich der Gerichtsgebühren hingewiesen. Die Vertragsschließenden ermächtigten den Notar in § 23 des Kaufvertrags, sämtliche Erklärungen zur Durchführung des Rechtsgeschäfts abzugeben und entgegen zu nehmen, Anträge ­auch geteilt und beschränkt- zu stellen, zurückzunehmen, abzuändern und zu ergänzen, ohne Beschränkung auf die gesetzliche Vollmacht nach § 15 GBO. Die Vertragsbeteiligten erteilten außerdem in § 17 des Vertrages u. a. der Notariatsangestellten B. Vollmacht zur Erklärung der Auflassung zu diesem Vertrag, sowie alle zum grundbuchlichen Vollzug erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. Unter Berufung auf diese Vollmacht erklärte die Notariatsangestellte am 29.11.2001 zu UR-Nr. .../2001 des amtierenden Notars die Auflassung, bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung und beantragte unter Bezugnahme auf die Löschungsbewilligung der Grundschuldgläubigerin die Löschung der Grundschuld. Der Notar reichte am 07.12.2001 die Urkunde vom 29.11.2001 nebst der Löschungsbewilligung der Gläubigerin beim Grundbuchamt ein "mit dem Antrag auf Wahrung der Eigentumsumschreibung unter gleichzeitiger Löschung der Auflassungsvormerkung und Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. ... im Grundbuch" (Blatt 8/1 der Grundakten). Die Eintragung der Eigentumsänderung und der Löschung des Rechtes lfd. Nr. ... erfolgte am 13.02.2002. Mit Kostenrechnung vom 13.02.2002 stellte das Grundbuchamt zunächst der I... G... GmbH die Löschungskosten in Höhe von 1.566,00 EUR unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 2.045.167,52 EUR in Rechnung. Diese Kosten wurden niedergeschlagen, weil die GmbH im Handelsregister gelöscht war. Ihr Insolvenzantrag war bereits mit Beschluss des AG Offenbach ­Az. 8 IN .../99- vom 13.01.2000 mangels Masse abgewiesen worden (Blatt 7/2, 8/9 d. A.). Mit Kostenrechnung vom 26.09.2002 (Blatt 8/11 d. A.) wurde der Beteiligte zu 1) als Zweitschuldner für die Löschungskosten des ehemaligen Globalrechts in Anspruch genommen.

Durch Beschluss vom 12.12.2002 (Bl. 8/19 d.A.) wies das Amtsgericht die Kostenerinnerung des Beteiligten zu 1) zurück. Die dagegen u. a. mit der Begründung eingelegte Beschwerde, dass der Beteiligte zu 1) als Erwerber wie auch die Käufer der übrigen Eigentumseinheiten nur in Höhe der Kosten einer Pfandfreigabe in Anspruch genommen werden dürften, hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.01.2003 zurückgewiesen. In den Gründen hat das Landgericht ausgeführt, die Rechtsprechung, wonach bei Antragstellung durch einen Miteigentümer wie hier die Löschungsgebühr so zu berechnen wie bei den Pfandfreigaben zu Gunsten der anderen Eigentümern, also eine Viertel Gebühr aus dem Wert des Miteigentumsanteils, stehe mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang. Auch liege kein Fall vor, der es aus verfassungsrechtlichen Gründen erfordern würde, von dem Nennbetrag der Globalgrundschuld abzuweichen. Da dem Beteiligten zu 1) die Belastung des Grundstücks mit dem Globalrecht aus dem Kaufvertrag bekannt gewesen sei, habe er damit rechnen müssen, dass er bei Insolvenz der Erstellerin die Löschungskosten selbst tragen müsse.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der geltend gemacht wird, es fehle bereits an einem ordnungsgemäßen Kostenansatz. Auch hafte er nicht als Antragsteller, da die Notariatsangestellte nicht in seinem Namen die Löschung der Grundschuld habe wirksam beantragen können, da die Käufer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen waren. Er verweist darauf, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls bei Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers als Zweitschuldner der Wert der Wohnung die obere Grenze des Geschäftswertes darstellen müsse entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW-RR 2000, 946.

Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO).

In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Gebühren anfallen und welcher Geschäftswert anzusetzen ist, wenn eine Globalgrundschuld gelöscht wird, die nach Pfandfreistellung der übrigen Belastungsobjekte zuletzt nur noch auf einem Grundstück/Wohnungseigentum lastet. Für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49/2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen. Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld"). Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerbenden Wohnungseigentümer behandelt werden, nur weil er zufällig als letzter die Löschung der Globalbelastung durchführen lässt. Denn während nach § 68 Satz 1 Halbs.1 KostO an sich die hälftige Gebühr aus dem vollen Nennbetrag des Globalrechts entsteht, wenn dieses an dem letzten noch haftenden Pfandobjekt gelöscht wird, wäre für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 1 und 4 KostO und zwar aus dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums/Miteigentumsanteils), wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Der Senat hat dagegen schon in seinen Beschlüssen vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) und 13.08.2002 (20 W 265/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs.1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch. Diese der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zu entnehmende Einschränkung ist ganz offensichtlich hier nicht gegeben, wie der Vergleich des Kaufpreises von 433.000,00 DM des von dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau erworbenen Miteigentumsanteils mit den Löschungskosten von insgesamt 1.566,00 EUR zeigt. Nach dem notwendigerweise formalisierten System der Kostenordnung richtet sich der Gebührenanfall nach konkreten Lebenssachverhalten ( so auch OLG Hamm aaO. unter Verweis auf Hintzen in Rpfleger 1994,85) und hängt grundsätzlich nicht davon ab, welches Interesse die Person hat, die die Eintragung beantragt und deshalb als Kostenschuldner heranzuziehen ist. Es handelt sich bei der Entlassung aus der Mithaft um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung eines Gesamtrechts. Deshalb ist aufgrund des verschiedenen Abgeltungsbereichs der Gebühren entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2000, 472 = FGPrax 2000, 164) keine Gleichbehandlung wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Auch Billigkeitserwägungen erfordern jedenfalls dann keine abweichende Beurteilung, wenn der Erwerber wie hier das Bestehen der Gesamtrechte schon dem Vertragswortlaut entnehmen kann und trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der Veräußerer (=Ersteller der Anlage) zur Entpfändung und Kostenübernahme als Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt auftritt. Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteiils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der entstehenden Löschungskosten entgegengehalten werden. Eine entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot überhöhter Gebühren für Eintragungen im Handelsregister kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es danach um den Schutz von Kapitalgesellschaften und vergleichbarer Personenvereinigungen vor unzulässigen indirekten Steuern geht (vgl. (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 26 Rdnr. 13 a). Keineswegs kann daraus der Schluss gezogen werden, auch außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.07.1969 (69/335/WEG i. d. F. der Richtlinie vom 10.06.1985, 85/303/EWG) wie vorliegend im Fall privaten Eigentumserwerbs müssten Grundbuchkosten dem tatsächlichen Aufwand entsprechen (OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 271; BayObLG Rpfleger 2000, 128 für Nachlasskosten).

Von einer Antragstellung des Beteiligten zu 1), die Voraussetzung einer Kostenschuldnerschaft nach § 2 Nr. 1 KostO ist, war aufgrund des Schreibens des Notars vom 06.12.2001 auszugehen, das den Antrag auf die Löschung der Grundschuld enthielt. Da keine konkrete Angabe erfolgt ist, für wen der Antrag gestellt worden ist, sind nach dem Wortlaut jedenfalls alle formell an der Urkunde vom 29.11.2001 Beteiligten als Antragsteller anzusehen, also auch der Beteiligte zu 1) als Erwerber. Auch handelte die Notariatsangestellte in dieser Urkunde in Vollmacht sämtlicher an der Kaufvertragsurkunde vom 05.09.1998 Beteiligter. Darüber hinaus ist der Notar nach § 23 des Kaufvertrags von allen Vertragsschließenden, also auch dem Beteiligten zu 1), zur Antragstellung im Grundbuchverfahren ermächtigt worden, so dass es der Vollmachtsvermutung des § 15 GBO nicht bedarf. In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt. Dass ihm ein Antragsrecht tatsächlich zusteht, ist nicht erforderlich (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 2 Rdnr. 50 und 16). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Erwerber im Zeitpunkt der Beantragung der Grundschuldlöschung noch nicht im Grundbuch eingetragen waren und deshalb nur die noch eingetragene Verkäuferin als durch die Grundschuld gewinnender und die Grundschuldgläubigerin als verlierender Teil antragsberechtigt im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO waren. Die Rechtsnatur des Eintragungsantrags erschöpft sich in dem Begehren an das Grundbuchamt, eine Eintragung vorzunehmen. Es handelt sich um eine reine Verfahrenshandlung, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 13 Rdnr. 7 mit weiteren Hinweisen).

Da demnach der Beteiligte zu 1) Antragsschuldner gemäß § 2 Nr. 1 KostO ist, konnte er durch die angefochtene Kostenrechnung vom 26.09.2002 auch als Gesamtschuldner nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO in Anspruch genommen werden, nachdem die zunächst wegen ihrer vertraglichen Kostenhaftung in Anspruch genommene Verkäuferin zur Zahlung nicht mehr in der Lage war (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 KostVfg). Die Kostenrechnung vom 26.09.2002, die dem Beteiligten zu 1) laut Verfügung vom 20.11.2002 nochmals übersandt wurde, entspricht auch den Anforderungen des § 27 Abs. 1 und Abs.2 Satz 1 KostVfg, insbesondere wurde die in der UR-Nr. .../2001 enthaltene Adresse (Lämmerspieler Straße 100 an Statt 99) korrigiert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen Gründen auch in der weiteren Beschwerde noch die Ordnungsmäßigkeit des Kostenansatzes beanstandet wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

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