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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: 20 W 108/06
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 14
WEG § 43
ZPO § 119
ZPO § 574
1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Verfahren) Prozesskostenhilfe versagt, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

2. Dies gilt sowohl, wenn das Landgericht die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, als auch wenn es für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt.


Gründe:

Mit Beschluss vom 19.07.2005 (Bl. 129-136 d. A.) hat das Amtsgericht den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.12.2005 zu TOP 8 gefassten Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage für unwirksam erklärt, festgestellt, dass der Antrag auf Herausgabe von Verwalterunterlagen erledigt und der Antrag auf Schadensersatzzahlungen zurückgenommen seien, und die weitergehenden Anträge auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, auf Herausgabe und Abberufung des Verwalters und von Verwaltungsbeiräten zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom 19.07.2005 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2006 (Bl. 159-163 d. A.) den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 11.03.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts am 22.03.2006 sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen, ohne dass die angekündigte Begründung noch abgewartet werden musste.

Nach § 14 FGG finden die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechende Anwendung. Diese Vorschriften sind in den §§ 114 ff. ZPO enthalten und sie gelten auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, während für die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie z. B. Form und Frist der Rechtsmitteleinlegung die speziellen Vorschriften des FGG anzuwenden sind (BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Hamm FGPrax 2002, 227; KG FGPrax 2003, 252).

Nach der Änderung der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) -ZPO-RG- ist eine sofortige Beschwerde nur vorgesehen, soweit die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz erfolgt ist (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der gesetzlichen Intension des ZPO-RG, in Nebenverfahren die Überprüfung von Entscheidungen im Rechtsmittelzug auf ein von der Bedeutung her gerechtfertigtes Maß zu beschränken, ist gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Entscheidungen ein Rechtsmittel in Gestalt der Rechtsbeschwerde nur noch dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder sie durch das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen wurde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Dabei entspricht für die Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsbeschwerde die (sofortige) weitere Beschwerde des § 27 FGG bzw. für das WEG-Verfahren die sofortige weitere Beschwerde des § 45 Abs. 1 WEG.

Damit erweist sich das Rechtsmittel des Antragstellers als unstatthaft.

Es ist als sofortige (Erst-)Beschwerde unzulässig, weil es sich nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtet. Aber auch als sofortige weitere Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil sie das Landgericht in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat.

Nach den §§ 14 und 29 Abs. 1 und 2 FGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses Prozesskostenhilfe versagt, nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zulässt. Dies gilt sowohl, wenn das Landgericht eine Erstbeschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts zurückweist, als auch dann, wenn es für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt (BGH NZM 2004, 795; Senat, Beschl. v. 05.11.2002 -20 W 380/02- und vom 02.03.2006 -20 W 66/2006- für das WEG-Verfahren und FGPrax 2003, 175 für das Betreuungsverfahren; BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Hamm FGPrax 2002, 227; KG FGPrax 2003, 252; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff., Rdnr. 134; Palandt/Bassenge: WEG, 65. Aufl., § 45, Rdnr. 6; Weitnauer/Mansel: WEG, 9. Aufl., nach § 43, Rdnr. 28; Keidel/Zimmermann: FGG, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 34; Zöller/Philippi: ZPO, 25. Aufl., § 127, Rdnr. 51).

An einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde fehlt es aber im vorliegenden Fall, da der landgerichtliche Beschluss weder im Tenor, noch in den Gründen diese ausspricht. Die Zulassung muss aber nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO " im Beschluss" erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

Den Geschäftswert hat der Senat entsprechend den geschätzten Kosten, die dem Antragsteller im Erstbeschwerdeverfahren bei Zuziehung eines Rechtsanwalts voraussichtlich entstehen, festgesetzt (BayObLG WuM 1997, 128).

Ende der Entscheidung

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