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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 111/05
Rechtsgebiete: FGG, HGB, PartGG


Vorschriften:

FGG § 142 I
HGB § 18 II
PartGG § 11
Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteiles "& Partner" ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht gegeben ist und auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG für vor dem 1. Juli 1995 eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbHs mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben.
Gründe:

I.

Die Gesellschaft wurde 1991 zunächst unter der Firma "A GmbH" gegründet. Am 15. Januar 1997 wurde die Änderung der Firma in "A und Partner GmbH" in das Handelsregister eingetragen und am 12. März 1997 in "A & Partner GmbH" berichtigt.

Nachdem das Registergericht auf die Unzulässigkeit des Firmenzusatzes "& Partner" nach § 11 Abs. 1 PartGG hingewiesen hatte, meldete die Betroffene zunächst eine Änderung der Firma in "A & Partners GmbH" zum Handelsregister an. Diesen Eintragungsantrag wies das Registergericht mit Beschluss vom 12. März 2004 zurück und kündigte zugleich die Absicht der ersatzlosen Löschung des derzeitigen Firmenzusatzes "& Partner" unter Bestimmung einer einmonatigen Widerspruchsfrist an.

Die gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerichtete Beschwerde blieb erfolglos; die diesbezügliche weitere Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11. November 2004 (20 W 321/04) zurück.

Den gegen die Löschungsankündigung eingelegten Widerspruch der Betroffenen wies der Registerrichter mit Beschluss vom 19. Juli 2004 zurück.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Firmenzusatz "& Partner" sei unzulässig; die nach § 142 Abs. 1 FGG zu treffende Ermessensentscheidung könne nur zu einer Löschung führen, da ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts bestehe, ein Bestandsschutz wegen der Eintragung des Firmenzusatzes erst nach Inkrafttreten des PartGG ausscheide und auch die mehr als sieben Jahre bestehende Eintragung sowie die seitherige Tätigkeit des Unternehmens keinen Vertrauensschutz erforderten, da die Löschung sich nicht auf den prägenden und zentralen Firmenbestandteil, sondern lediglich auf einen Zusatz beziehe.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Allerdings ist der hier beanstandete Firmenzusatz "& Partner" nach § 18 Abs. 2 HGB i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des am 01. Juli 1995 in Kraft getretenen PartGG und der hierzu zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso unzulässig wie die von der Betroffenen beabsichtigte Firmenänderung mit dem englischsprachigen Zusatz "& Partners GmbH". Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Senatsbeschluss vom 11. November 2004 (20 W 321/04) verwiesen werden.

Da der beanstandete Firmenzusatz erstmals am 15. Januar 1997 in das Handelsregister eingetragen wurde, kann die Betroffene sich auch nicht auf den gesetzlich in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG für bei Inkrafttreten des PartGG am 1. Juli 1995 bereits bestehende Gesellschaften geschaffenen Bestandsschutz berufen (vgl. BGHZ 135, 257).

Damit sind zwar die materiellen Voraussetzungen für die Löschung einer unzulässigen Firma nach § 142 Abs. 1 FGG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Löschung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 121; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rn. 19 m. w. N.). Das Landgericht hat im vorliegenden Falle anders als der Registerrichter zwar das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen erkannt, bei seiner Ausübung jedoch rechtsfehlerhaft nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters und an der Durchsetzung des Firmenrechts besteht. Es hat hierbei die Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Die Firmenzusätze "Partnerschaft" bzw. "& Partner" wurden erst durch das PartGG zu gesetzestechnischen Spezialbezeichnungen bestimmt und für die neu geschaffene Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft "reserviert". In der Zeit davor fanden sie des Öfteren Verwendung für die Bildung der Firmen von Personen- und Kapitalgesellschaften. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG Rechnung getragen, indem für vor dem 01. Juli 1995 mit diesen Zusätzen bereits eingetragene Gesellschaften ein dauerhafter Bestandsschutz geschaffen wurde, wenn sie einen auf die andere Rechtsform hinweisenden Zusatz in der Firma bereits führten oder nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jahren hinzufügten. Dies hat zur Folge, dass auch in Zukunft eine Vielzahl von Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführt werden, mit diesen Firmenzusätzen und einem abweichenden Rechtsformzusatz weiter existieren werden und in die Handelsregister eingetragen bleiben.

Daneben hat das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass wegen des zusätzlich in der Firma enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" die konkrete Gefahr der Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft nicht gegeben ist. Diese Erwägung war auch die tragende Begründung dafür, weshalb der Senat nach Inkrafttreten des PartGG zunächst die Verbotsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht auf Kapitalgesellschaften bezogen hatte (vgl. Senatsbeschluss in NJW 1996, 2237). Die Eintragung der Betroffenen mit dem nunmehr beanstandeten Firmenzusatz kurz nach Inkrafttreten des PartGG erfolgte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, die auch in der Literatur geteilt wurde (vgl. Schüppen WiB 1996, 735; Ring PartGG § 11 Rn. 3 jeweils m. w. N.) und erst später auf Vorlage des BayObLG (FGPrax 1996, 197) vom BGH mit Beschluss vom 21. April 1997 (BGHZ 135, 257) abgelehnt wurde. Diese besonderen Umstände hat das Landgericht in seine Ermessensentscheidung nicht einbezogen und deshalb das öffentliche Interesse an der Löschung des Firmenzusatzes zu stark gewichtet.

Darüber hinaus hat das Landgericht auch das private Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung der bisherigen Firma nur unzureichend gewürdigt, indem es davon ausgegangen ist, an deren Beibehaltung bestehe trotz der mehr als siebenjährigen Eintragung sowie der bestehenden internationalen Beziehungen und Geschäftsverbindungen sowie des hierdurch geschaffenen Vertrauens ein gewichtiges Interesse bereits deshalb nicht, weil es nicht um die Änderung eines zentralen Firmenbestandteils, sondern lediglich eines Zusatzes gehe. Damit wird dem von der Betroffenen bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt, dass neben dem Namensgeber zusätzlich sieben weitere Partner international tätig sind und unter der bisherigen Firma auch vier Zweigniederlassungen im Ausland betrieben werden, nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn aufgrund dieser Umstände sowie der fast achtjährigen Tätigkeit unter der bisherigen Firma besteht ein durchaus beachtenswertes und erhebliches Interesse der Betroffenen, durch die Beibehaltung der bisherigen Firma auch bei ihrer Auslandstätigkeit in dort verständlicher Form weiterhin zum Ausdruck zu bringen, dass die Leistungen des Unternehmens zwar in Fortführung der Tradition des namensgebenden Firmengründers, aber nicht mehr durch diesen allein, sondern durch mehrere im Laufe der geschäftlichen Tätigkeit hinzu gekommenen Partner erbracht werden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall zugleich wesentlich von dem von der Kammer in Bezug genommenen Sachverhalt der Entscheidung des Kammergerichts (Rpfleger 1978, 323), da es dort in materieller Hinsicht nur um die Aufnahme des Rechtsformzusatzes der GmbH & Co KG in die Firma ging, dem im Unterschied zu dem hier betroffenen Firmenzusatz betreffend der Partner keine Bedeutung für die Firmenkontinuität und den Goodwill beigemessen wurde.

Da somit das Landgericht nicht sämtliche maßgeblichen Umstände in der gebotenen Gewichtung und Abwägung berücksichtigt hat, ist dessen Entscheidung und der voraus gegangene Beschluss des Registergerichts aufzuheben. Da die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat bezüglich des Widerspruchs gegen die Löschung eine abschließende Entscheidung treffen und hierbei das gebotene Ermessen selbständig ausüben (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388; OLG Hamm Rpfleger 1986, 16; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn. 56).

Unter Abwägung der vorstehend aufgeführten Umstände und Besonderheiten gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Falle das öffentliche Interesse eine Löschung des Firmenzusatzes "& Partner" nicht zwingend erfordert und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung der bereits seit acht Jahren im internationalen Geschäftsverkehr benutzten und eingeführten Firma überwiegen, so dass von einer Löschung des beanstandeten Firmenzusatzes Abstand zu nehmen ist.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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