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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 20 W 137/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 147 Abs. 2
KostO § 149
KostO § 154 Abs. 2
KostO § 156
1. Kann einer notariellen Kostenrechnung auf Grund der Bezeichnung der berechneten Auslagen eindeutig entnommen werden, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragrafen benannten gesetzlichen Vorschrift die angesetzten Kosten beruhen, ist die Angabe des Absatzes oder Gliederungspunktes der Vorschrift entbehrlich (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.12.2006 -V ZB 115/06-).

2. Eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kann neben einer Hebegebühr entstehen, wenn zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vorliegen.


Gründe:

Am 25.10.2001 beurkundete der amtlich bestellte Vertreter des Notars A, O1, einen Grundstückskaufvertrag samt Auflassung über ein Grundstück in O2. Dieses verkaufte die Fa. B an die Kostenschuldnerin, wobei der Kaufpreis von 26.200.000,00 DM (13.395.847,29 €) spätestens zum 08.11.2001 auf Notaranderkonto einzuzahlen war.

Nachdem der vereinbarte Kaufpreis nicht auf dem Notaranderkonto eingegangen war, schlossen die Vertragsparteien am 08.01.2002 zu UR-Nr. 4/2002 des Kostengläubigers eine Nachtragsvereinbarung, wonach die Kostenschuldnerin von dem vereinbarten Kaufpreis unverzüglich einen Teilbetrag von 1,5 Mio. € auf das Notaranderkonto des Notars A, den Rest bis spätestens 28.02.2002 einzahlen sollte, andernfalls der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht zustand. Für den Fall des Rücktritts sollte der Teilbetrag von 1,5 Mio. € zugunsten der Verkäuferin verfallen und die Vertragsbeteiligten wiesen den Notar A an, diesen Betrag an die Verkäuferin zu überweisen, wenn dem Notar der Zugang der Rücktrittserklärung nachgewiesen war (Bl. 51, 52 d. A.). Die Einzahlung der 1,5 Mio. € durch die Käuferin auf dem Notaranderkonto des Notars A war erfolgt, für sie war im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden.

Der amtlich bestellte Vertreter des Kostengläubigers beurkundete am 27.02.2002 zu seiner UR-Nr. 20/2002 eine Aufhebungsvereinbarung zu dem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 25.10.2001 (Bl. 74-87 d. A.). Darin wurde für die Rückabwicklung u. a. vereinbart, dass die Hinterlegungsanweisung hinsichtlich der auf dem Notaranderkonto des Notars A eingezahlten 1,5 Mio. € aufgehoben und dieser angewiesen wird, diesen Betrag auf ein noch einzurichtendes Notaranderkonto des Kostengläubiges zu überweisen. Dieser wurde durch die Kostenschuldnerin angewiesen, den von dem Notaranderkonto A eingehenden Betrag zum Zweck der vertragsgemäßen Tilgung der Forderungen der Fa. B aus dem noch zu beurkundenden Kaufvertrag mit der Fa. C zu verwenden, an die der Grundbesitz an Stelle der Kostenschuldnerin verkauft werden sollte. Die Kostenschuldnerin bewilligte und beantragte die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vormerkung. Die Urkundsbeteiligten wiesen unter Ziff. 4 g) der Aufhebungsvereinbarung den Kostengläubiger übereinstimmend an, die Löschung der Auflassungsvormerkung erst zu beantragen nach Eingang der Zahlung durch den Notar A. Vorher sollte der Kostengläubiger keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages erteilen (Bl. 77 d. A.).

Der Kostengläubiger setzte in seiner Kostenrechnung vom 01.03.2002 (Bl. 21 d. A.) neben einer Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung u. a. eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Umschreibungssperre in Ziffer 4 g) des Vertrages aus einem Geschäftswert von 2.679.169,40 € sowie eine Dokumentenpauschale (50 Seiten a 0,50 € + 54 Seiten a 0,15 €) unter Zitierung von §§ 136 I 1, II, III, 152 KostO an. Ferner enthält die Kostenberechnung die Position "Postgebühren und sonstige Auslagen §§ 137, 152 KostO (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen)".

Nach Zahlung der Kostenschuldnerin in Höhe von 15.048,74 € erteilte sich der Kostengläubiger wegen des Restbetrages von 17.413,40 € eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung vom 01.03.2002. Im Rahmen der Vollstreckung machte der Kostengläubiger mit einem vorläufigen Zahlungsverbot vom 21.02.2003 auch Verzugszinsen geltend (Bl. 93-95 d. A.).

Die Kostenschuldnerin hat mit ihrer Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom 01.03.2002 geltend gemacht, diese sei insgesamt wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nach § 154 Abs. 2 KostO unwirksam, da jedenfalls der § 152 KostO ohne Angabe der Unterziffer angegeben werde.

Die Gebühr des § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung sei wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, da eine kostengünstigere Gestaltung möglich gewesen wäre durch privatschriftliche Aufhebung bzw. Rücktrittserklärung der Verkäuferin. Weder die Vereinbarung über die Verwendung des hinterlegten Betrages, noch die Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung hätten der notariellen Beurkundung bedurft. Darüber habe der Kostengläubiger belehren müssen.

Die in Rechnung gestellte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO sei nicht angefallen, da der Aufschub der Löschung der Auflassungsvormerkung gem. Ziff. 4 g) der Aufhebungsvereinbarung ein gebührenfreies Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 2, 35 KostO gewesen sei. Bei der Umschreibungssperre handele es sich um eine bloße Unterbrechung der als Beurkundungsvorgang bereits abgegoltenen Tätigkeit. Die Gebühr gemäß § 149 KostO schließe eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Auch der angesetzte Geschäftswert sei zu hoch.

Schließlich hat die Kostenschuldnerin den Ansatz von Verzugszinsen bei dem vorläufigen Zahlungsverbot beanstandet.

Hilfsweise hat die Kostenschuldnerin die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der an die Fa. C gerichteten Kostenrechnungen des Kostengläubigers vom 08.05.2002, 25.03.2002 und in Höhe der ihr vom Kostengläubiger für die Beurkundung der Nachtragsvereinbarung in Rechnung gestellten Kosten erklärt.

Der Kostengläubiger ist der Beschwerde entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Zitiergebot sei nicht verletzt, da eine Identifizierung des Gebührentatbestandes innerhalb der Untergliederung des § 152 KostO ohne weiteres möglich sei.

Hinsichtlich der beanstandeten Beurkundungsgebühr liege keine unrichtige Sachbehandlung vor, da die Vertragsparteien übereinstimmend die Beurkundung des Aufhebungsvertrages gewünscht hätten, insbesondere die Ziele der Verkäuferin hätten ohne Beurkundung nicht oder nicht mit dem gleichen Maß an Sicherheit verwirklicht werden können. Die Zweitkäuferin sei an das Notariat des Kostengläubigers herangetreten und habe um Vorbereitung der nötigen Urkunden gebeten, um den alten Kaufvertrag aufzuheben und einen neuen abzuschließen. Da mit den Beteiligten die Beurkundung des Aufhebungsvertrages abgesprochen gewesen sei, hätten auch die vor der Beurkundung mit allen Beteiligten ausführlich erörterten Entwürfe die Beurkundung vorgesehen. Über notwendig entstehende Kosten des Notars müsse nicht belehrt werden, weshalb auch die Aufrechnung mit Schadenseratzansprüchen ins Leere gehe.

Zu der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat der Kostengläubiger darauf verwiesen, dass die Kostenschuldnerin mit der Vollzugssperre ein eigenes Sicherungsinteresse verfolgt habe. Im kostenrechtlichen Sinn habe ein gegenüber der in der Nachtragsvereinbarung enthaltenen Hinterlegungsvereinbarung verschiedener Überwachungsauftrag vorgelegen.

Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 01.10.2003, für deren Inhalt auf Blatt 151-153 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer mit Beschluss vom 10.03.2004 unter anderem die Kostenberechnung hinsichtlich der Dokumentenpauschale und der Postgebühren wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot reduziert, aber die Auffassung vertreten, dass dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kostenrechnung insgesamt führe. Die angesetzten Gebühren für die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung könnten nicht gemäß § 16 KostO unerhoben bleiben, obwohl die Aufhebungsvereinbarung nicht kraft Gesetzes der notariellen Form bedurft habe. Nach dieser Norm seien nur die Mehrkosten nicht zu erheben, die gegenüber der richtigen Sachbehandlung entstanden seien. Da der Kostengläubiger aber die Aufhebungsvereinbarung entworfen habe, hätte er dafür gemäß § 145 Abs. 1 KostO Gebühren in gleicher Höhe wie die Beurkundungskosten erheben können. Dass sie sich zur Formulierung einer privatschriftlichen Vereinbarung nicht der Hilfe des Kostengläubigers bedient hätte, habe die Kostenschuldnerin selbst nicht vorgetragen. Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO sei auch neben der Hebegebühr entstanden, weil dem Kostengläubiger unterschiedliche Aufträge erteilt worden seien, auch stelle die Umschreibungssperre nicht ein Nebengeschäft zur Beurkundung dar. Allerdings sei als Geschäftswert für diese Gebühr nur 10 % des Beziehungswertes von 1,5 Mio. € gerechtfertigt.

Aufrechenbare Gegenansprüche der Kostenschuldner seien nicht dargetan, zumal nur die Kostenrechnung vom 11.01.2002 sich gegen die Kostenschuldnerin richte und Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens sei.

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19.03. 2004 zugestellten Beschluss hat nur die Kostenschuldnerin mit am 07.04.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Formunwirksamkeit der gesamten Kostenrechnung unter Hinweis auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung verweist. Zum Ansatz der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wiederholt die Kostenschuldnerin ebenfalls ihre Auffassung, es liege ein gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35 KostO vor. Da der Kostengläubiger die Tätigkeit, für die er die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt hat, nicht ausgeübt habe, könne er dafür auch keine Gebühr verlangen. Auf jeden Fall seien sämtliche Tätigkeiten, die der Prüfung der Auszahlungsunterlagen und/oder der Auszahlungsreife dienten, durch die Hinterlegungsgebühr nach § 149 KostO abgegolten.

Der Kostengläubiger ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung verteidigt.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO kraft Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts zur Zurückweisung der Beschwerde der Kostenschuldnerin beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).

Soweit die Kostenschuldnerin geltend gemacht hat, die gesamte Kostenrechnung sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam, weil der § 152 KostO bei dem Ansatz der Dokumentenpauschale und der Postgebühren ohne Angabe des Absatzes und der weiteren Untergliederungen zitiert wird, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Senat schließt sich dem Beschluss des BGH vom 14.12.2006 -V ZB 115/06- (ZNotP 2007, 118) an, wonach der Zweck des § 154 Abs. 2 KostO erreicht ist, wenn der Kostenrechnung auf Grund der Bezeichnung der berechneten Kosten eindeutig entnommen werden kann, auf welchem Absatz oder welchem Gliederungspunkt der jeweils mit ihrem Paragrafen benannten gesetzlichen Vorschriften die angesetzten Auslagen beruhen. Daher ist schon durch die Bezeichnung als "Dokumentenpauschale" unter Zitierung von § 136 I 1 KostO ein ausreichender Bezug zu § 152 Abs. 1 KostO hergestellt. Entsprechendes gilt, soweit die Kostenrechnung vom 01.03.2002 unter Zitierung von §§ 137, 152 KostO die Position " Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" enthält. Auch hier ergibt bereits die Bezeichnung der berechneten Auslagen, dass § 152 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 152 Abs. 2 Nr. 2 KostO Grundlagen des Kostenansatzes sind.

Da demnach die Zitierweise für die Auslagen nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, kann die Kostenschuldnerin nicht die Unwirksamkeit der gesamten Kostenrechnung auf einen Verstoß gegen § 154 Abs. 2 KostO stützen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der dazu vertretenen Auffassung überhaupt zu folgen wäre, dass die fehlerhafte Zitierung nicht nur die Unwirksamkeit der betroffenen Kostenpositionen, sondern der gesamten Kostenrechnung zur Folge hätte. An einer Abänderung der insoweit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung fehlerhaften Entscheidung ist der Senat aber gehindert, da der Kostengläubiger keine weitere Beschwerde eingelegt hat.

Ohne Rechtsfehler hat die Kammer dagegen ausgeführt, dass durch die Beurkundung der Aufhebungsvereinbarung keine Mehrkosten im Sinn von §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 141 KostO entstanden sind, weil der Kostengläubiger für den Entwurf der Aufhebungsvereinbarung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO die Entwurfsgebühren hätte verlangen können, wenn es nicht zur Beurkundung gekommen wäre.

Die Kostenschuldnerin hat in der weiteren Beschwerde zu den Ausführungen des Landgerichts, sie habe nicht vorgetragen, dass sie sich zur Formulierung einer privatschriftlichen Regelung nicht der Hilfe des Kostengläubigers bedient hätte, keine Stellung genommen. Der Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt dazu nicht, da die Entstehung einer Entwurfsgebühr dabei nicht angesprochen worden ist. Der Inhalt der Aufhebungsvereinbarung vom 27.02.2002 umfasst keineswegs nur die schlichte Aufhebung des Kaufvertrags, sondern detaillierte Vereinbarungen für die Rückabwicklung, insbesondere auch hinsichtlich der auf das Notaranderkonto des Notars A bereits eingezahlten 1,5 Mio. € und der Löschung der für die Kostenschuldnerin bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung. Deshalb kann nicht angenommen werden -und Entsprechendes hat die Kostenschuldnerin auch nicht vorgetragen-, dass dem Sicherungsbedürfnis der Vertragsbeteiligten die Verwendung eines nicht notariell entworfenen Vertragstextes genügt hätte.

Die Entscheidung des Landgerichts hält auch insoweit einer Überprüfung stand, als die Kammer die Entstehung einer Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bejaht hat, allerdings aus einem reduzierten Geschäftswert.

Der Vortrag der Kostenschuldnerin, der Kostengläubiger habe die Tätigkeit, für die er diese Gebühr berechnet hat, nicht ausgeübt, ist bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht erheblich, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässigen Sachvortrag handelt. Maßgeblich ist nämlich, dass die Kostenschuldnerin in der Aufhebungsvereinbarung unter 4 f) die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung bereits unbedingt erklärt und nicht lediglich den Kostengläubiger bevollmächtigt hatte, die Bewilligung zu erklären. Während im letzteren Fall eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO als Tätigkeitsgebühr erst entstehen kann, wenn der Notar die ihm erteilte Vollmacht ausübt, entsteht im erstgenannten Fall die Betreuungsgebühr sofort, weil die Überwachungstätigkeit bereits mit der Erteilung der bedingungslosen Löschungsbewilligung und der Verwahrung beginnt (KG JurBüro 2007, 600; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 17. Aufl., § 147, Anm. 112 d).

Die Überwachung der Löschung der Vormerkung stellt auch kein Nebengeschäft dar, welches durch die Beurkundungsgebühr mit abgegolten wird. Denn mit der Überwachung der sog. Vorlagesperre hat der Notar zusätzliche Pflichten übernommen, deren Einhaltung ihm im Rahmen allein des Vollzugs der Aufhebungsvereinbarung und der mit beurkundeten Löschungsbewilligung nicht oblegen hätte (KG aaO., Bengel/Tiedtke aaO., § 147, Rdnr. 95 a). Zur Begründung dieser Pflichten haben die Urkundsbeteiligten unter 4 g) der Aufhebungsvereinbarung zusätzliche, ihre Rechtsverhältnisse betreffende Erklärungen abgeben müssen, über die Bewilligung und Beantragung der Löschung der Auflassungsvormerkung hinaus.

Schließlich wird die Betreuungsgebühr auch nicht durch die in der Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 08.05.2002, die die Abwicklung des zu UR-Nr. 17/2002 beurkundeten Kaufvertrags mit der auch als Kostenschuldnerin in Anspruch genommenen Zweitkäuferin betrifft, enthaltenen Hebegebühren abgegolten. An der Urkunde 17/2002 war die Kostenschuldnerin nicht beteiligt, schon deshalb kann sie bei der Protokollierung dem Kostengläubiger keine Treuhandaufträge erteilt haben. Auch inhaltlich betreffen die dem Kostengläubiger im Zusammenhang mit der Hinterlegung des Kaufpreises erteilten Treuhandaufträge die Rechtsverhältnisse und Interessen unterschiedlicher Beteiligter. Während die in der Urkunde 17/2002 dem Kostengläubiger im Zusammenhang mit der Auflassungsvormerkung erteilten Anweisungen die Sicherung der Verkäuferin und der Zweitkäuferin zum Inhalt hatten, ging es bei der unter 4 g) der Aufhebungsvereinbarung geregelten Vorlagesperre um die Sicherung der Kostenschuldnerin im Hinblick auf die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung. Eine Betreuungsgebühr und eine Hinterlegungsgebühr können aber nebeneinander entstehen, wenn es um zwei verschiedene Auftragsverhältnisse geht, eine Identität des Auftrags und der Verantwortlichkeit des Notars also nicht gegeben sind (Reimann, aaO., § 149, Rdnr. 8; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2008, § 149, Rdnr. 12).

Schließlich hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass eine Aufrechnung der Kostenschuldnerin mit Schadensersatzansprüchen nicht durchgreife. Die Kostenschuldnerin hat derartige Ansprüche auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht dargetan, insbesondere soweit sie sich auf Kostenrechnungen stützt, die sich gegen die Zweitkäuferin richten. Lediglich die Kostenrechnung vom 11.01.2002, betreffend die Kosten der Nachtragsvereinbarung, richtet sich gegen die Kostenschuldnerin. Obwohl es für die Entscheidung schon mangels Vortrags der Kostenschuldner zu ihrer angeblichen Schadensersatzforderung nicht darauf ankommt, ist durch Beiziehung der Akten 2/17 T 30/03 des Landgerichts Frankfurt am Main festgestellt worden, dass die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen diese Kostenrechnung bereits durch Beschluss der Kammer vom 06.10.2004 zurückgewiesen worden war, ohne dass die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin zugelassen wurde. Daher steht fest, dass der Kostenschuldnerin Rückforderungsansprüche gegen den Kostengläubiger auf Grund der Aufhebung dieser Kostenrechnung nicht zustehen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Es entsprach nicht der Billigkeit, eine Kostenerstattung durch die Kostenschuldnerin anzuordnen (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG), da die Entstehung außergerichtlicher Kosten auf Seiten des Kostengläubigers nicht erkennbar ist.

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