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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 138/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23 IV
WEG § 25
WEG § 45
WEG § 47
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung. Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn von § 25 V WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen werden. Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 III WEG. Die fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge. Die Ursächlichkeit des Beschlussmangels für den gefassten Beschluss wird vermutet bis zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte. Entsprechende, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden. Durch die Bestandskraft eines bestätigenden Zweitbeschlusses erledigt sich ein zuvor bereits anhängiges Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschlusses.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 138/01

Entscheidung vom 30. Juni 2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.02.2001

am 30.06.2003 beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM

Gründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der betroffenen Eigentümergemeinschaft, in der der Antragstellerin 18 Einheiten gehören, auf die insgesamt 467/1000 Miteigentumsanteile entfallen.

Nach § 18 Nr. 2 und 3 der Teilungserklärung (Bl. 62 d. A.) ist die Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile entsprechend der Grundbucheintragung vertreten. Bei fehlender Beschlussfähigkeit beruft der Verwalter eine neue Versammlung über den gleichen Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Miteigentumsbruchteile beschlussfähig, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist. Nach § 17 Nr. 3 der Teilungserklärung (Bl. 61 d. A.) kann für den Fall, dass die ordentliche Versammlung nicht beschlussfähig ist, zugleich zu einer außerordentlichen Versammlung geladen werden. Dabei muss zwischen den Versammlungen ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde liegen und in der Ladung muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dieser außerordentlichen Versammlung um die zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung handelt (§ 25 Abs. 4 WEG).

Unter dem 14.09.1999 lud die Verwalterin zur ordentlichen Eigentümerversammlung am 07.10.1999, 18.30 Uhr und im Fall der Beschlussunfähigkeit am gleichen Tag um 19.00 Uhr ein, verbunden mit dm Hinweis, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist (Bl. 107 d. A.). Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 (Bl 35-39 d. A.) stellte der Versammlungsleiter zu Beginn die Beschlussfähigkeit der Versammlung mit 763/1000 anwesenden bzw. vertretenen Anteilen fest. Zu TOP 2 beschlossen die Eigentümer die sofortige Fälligkeit des gesamten Jahresbetrages bei einem Hausgeld- und Rücklagenrückstand von mehr als 3 Monaten bzw. mehr als 1.200,00 DM und dass die betroffenen Eigentümer auf der Eigentümerversammlung in wirtschaftlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht haben. Weiter beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung 1998 und die Entlastung des Verwalters unter TOP 3 und die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 1998 unter TOP 4. Unter TOP 5 wurde die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, mit anwaltlicher Hilfe gegen die Antragstellerin und ihre Mieterin wegen Nutzungsbeeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich vorzugehen. Dieser Beschluss (Bl. 38 d. A.), der allein noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde geworden ist, wurde nach dem Protokoll mit 336/1000 Stimmanteilen einstimmig gefasst, da die mit ihren 467/1000 Stimmanteilen dagegen stimmende Antragstellerin als nicht stimmberechtigt angesehen wurde. In gleicher Weise waren die Gegenstimmen der Antragstellerin bei den Beschlüssen zu TOP 2 und 3 nicht berücksichtigt worden, für die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes hatte auch die Antragstellerin gestimmt.

Mit Beschluss vom 14.08.2000 (Bl. 148-155 d. A.) hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 zu TOP 2, 3 und 5 für ungültig erklärt mangels Beschlussfähigkeit der Versammlung und den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) auf Verpflichtung zur Zustimmung zu den TOP 2 und 5 zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt hinsichtlich der Ungültigerklärung von TOP 5 und der Auferlegung der gesamten Gerichtskosten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2001 (Bl. 199- 206) die Gerichtskostenentscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 04.04.2001 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 zu TOP 5 begehrt haben. Wie schon in den Vorinstanzen sind die Antragsgegner der Auffassung, es sei von der Beschlussfähigkeit auch im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil auch hier die Rechtsprechung heranzuziehen sei, dass § 25 Abs. 3 WEG dann keine Anwendung finde, wenn wegen des § 25 Abs. 5 WEG mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In diesem Fall stelle die Einberufung einer zweiten Versammlung nur eine bloße Förmelei dar. Da das Abstimmungsergebnis nicht durch den Einberufungsmangel beeinflusst werde, weil auch bei Erscheinen der zu einer Vollversammlung noch fehlenden 197/1000 Stimmanteile dies gegenüber den für den Antrag zu TOP 5 stimmenden 336/1000 Anteile nichts am Abstimmungsergebnis geändert hätte, sei der zu TOP 5 gefasste Beschluss zwar anfechtbar, aber nicht ungültig. Nachdem in der Eigentümerversammlung vom 31.05.2001 unter TOP 9 unangefochten ein den streitgegenständlichen Beschluss ersetzender Beschluss gefasst worden ist, haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Zwar haben die Antragsgegner mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2001 "die sofortige Beschwerde vom 28.03.2001 ... für erledigt erklärt" und dem hat sich die Antragstellerin angeschlossen. Dies ist aber als Erledigungserklärung der Hauptsache auszulegen. Ein bei Erlass eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anhängiges Anfechtungsverfahren, den Erstbeschluss betreffend, erledigt sich in der Tat bei Bestandskraft des Zweitbeschlusses (OLG Düsseldorf NZM 1999; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 23 Rdnr. 59; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff. Rdnr. 48 und 213).

Der Senat hat deshalb nur noch über die Kosten gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Gerichtskosten sind dabei demjenigen aufzuerlegen, der bei summarischer Überprüfung ohne weitere Ermittlungen vermutlich unterlegen wäre (Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 47, Rdnr. 3; Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 216). Dies wären die Antragsgegner gewesen.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwar in der Teilungserklärung eine sogenannte Eventualeinberufung vorgesehen, § 25 Abs. 4 WEG also abbedungen ist, und die Einberufung einer zweiten Versammlung auch ordnungsgemäß, insbesondere unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile, erfolgt ist. Der Beschlussmangel liegt aber darin, dass die Erstversammlung nach Eintritt der Beschlussunfähigkeit nicht formell geschlossen und nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit neu eröffnet worden ist. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) nicht um eine reine Förmlichkeit. Ein formloser Übergang von der einen in die andere Versammlung ist vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zulässig, da für jeden Versammlungsteilnehmer ersichtlich sein muss, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist (Drasdo WuM 1995, 255, 260; Bärmann/Seuß: Praxis des Wohnungseigentumsrechts, 4. Aufl., Teil B, Rdnr. 232).

Die Beschlussfähigkeit ist für die jeweilige Abstimmung festzustellen, nicht nur einmalig bei Versammlungseröffnung (BayObLGZ NJW-RR 1987, 595; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80; Niedenführ/Schulze, aaO. § 25 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12).

Bei Abstimmung über den TOP 5 der Versammlung vom 07.10.1999 lag keine Beschlussfähigkeit vor. Da die Abstimmung innerhalb der Erstversammlung erfolgte, richtete sich die Beschlussfähigkeit grundsätzlich nach § 25 Abs. 3 WEG, also war erforderlich, dass die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertraten. Der Streit, ob die von erschienenen, aber wegen des § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümern vertretenen Anteile für die Beschlussfähigkeitsfeststellung mitzählen sind (verneinend BayObLG NJW-RR 1987, 595; Senat OLGZ 1989, 429; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12; bejahend KG NJW-RR 1989, 17 und Niedenführ/Schulze, aaO., § 25 Rdnr. 2; Kahlen: Praxiskommentar zum WEG, § 25 Rdnr. 91), kann hier unentschieden bleiben, da nach § 18 Nr. 2 der Teilungserklärung für die Feststellung der Beschlussfähigkeit ausdrücklich auf die erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer abgestellt wird und zwar ohne eine Ausnahme für den Fall des § 25 Abs. 5 WEG vorzusehen, obwohl die Teilungserklärung von 1993 datiert, also die zitierte unterschiedliche Rechtsprechung bekannt gewesen sein dürfte.

Die fehlende Stimmberechtigung der Antragstellerin bei der Beschlussfassung über TOP 5 beruhte zwar nicht auf dem unter TOP 2 beschlossenen Stimmrechtsentzug, da dieser Beschluss vom Amtsgericht unangefochten für ungültig erklärt worden ist. Vielmehr war die Antragstellerin nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, weil die Beschlussfassung zu TOP 5 die Einleitung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen sie betraf. Über die unmittelbar prozessualen Maßnahmen hinaus gehören zur Einleitung eines Rechtsstreits auch vorprozessuale Maßnahmen wie hier die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (Merle, aaO., § 25 Rdnr 118 m. w. H.; Kahlen, aaO., §25 Rdnr. 14). Waren demnach die 467/1000 Stimmanteile der Antragstellerin bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zu TOP 5 nicht mitzuzählen, reichten die verbliebenen 336/1000 Stimmanteile der übrigen Eigentümer nicht zur Beschlussfähigkeit. Eine Ausnahme von dem Quorum des § 25 Abs. 3 WEG, der nicht anwendbar sein soll, wenn die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (BayObLG NJW-RR 1993, 206; KG NJW-RR 1994, 659; OLG Düsseldorf NZM 1999, 269; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80), kommt vorliegend bei dem unter der Hälfte liegenden Anteil des Antragstellerin nicht in Betracht. Der Grund dieser Ausnahme, dass nämlich auch bei vollständigem Erscheinen der stimmberechtigten Eigentümer keine Beschlussfähigkeit erreicht werden könnte, liegt hier, bei einem Anteil der Stimmberechtigten von 533/1000 und damit deutlich über der Hälfte der gesamten Stimmanteile, nicht vor.

Nach allgemeiner Auffassung führt der Mangel der Beschlussfähigkeit nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der trotzdem gefassten Beschlüsse (Merle, aaO., § 25 Rdnr. 84 m. w. H.; Niedenführ/Schulze, aaO., § 25 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12). Auch Mängel des Beschlussverfahrens sind aber nur beachtlich, wenn sie sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben (Merle, aaO., § 23, Rdnr. 153).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Antragsgegner zutrifft, dass die Beschlussfassung zu TOP 5 in einer ordnungsgemäßen Zweitversammlung in gleicher Weise erfolgt wäre wie in der beschlussunfähigen Erstversammlung. Die Ursächlichkeit des Mangels wird vermutet. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte, ist diese Vermutung widerlegt. Insoweit tragen die Wohnungseigentümer, die den angefochtenen Beschluss gefasst haben, die materielle Feststellungslastim gerichtlichen Verfahren (Merle, aaO., §25 Rdnr. 153, 150; Bärmann/Seuß, aaO., Rdnr. 236). Dies wirkt sich hier zu Lasten der Antragsgegner aus, denn eine derartige zweifelsfreie Feststellung der fehlenden Ursächlichkeit, die den Tatsacheninstanzen oblegen hätte (Bärmann/Seuß, aaO., Rdnr. 236 mit Fußnote 121), kann im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sah der Senat für die Entscheidung nach § 47 Satz 2 WEG dagegen keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass keine Kostenerstattung erfolgt. Das voraussichtliche Unterliegen der Antragsgegner als solches kann die Anordnung einer Kostenerstattung nicht rechtfertigen. Um ein von vornherein aussichtsloses und deshalb mutwilliges Rechtmittel, bei dem billiges Ermessen geboten hätte, die Gegenseite nicht mit Kosten zu belasten, handelte es sich ebenfalls nicht.

Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts bezüglich der Hauptsache.

Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung.

Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn von § 25 V WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen werden.

Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 III WEG. Die fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge. Die Ursächlichkeit des Beschlussmangels für den gefassten Beschluss wird vermutet bis zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte. Entsprechende, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden.

Durch die Bestandskraft eines bestätigenden Zweitbeschlusses erledigt sich ein zuvor bereits anhängiges Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschlusses.

Ende der Entscheidung

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