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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 141/05
Rechtsgebiete: BGB, InsO, KO


Vorschriften:

BGB § 135
BGB § 136
BGB § 888 II
InsO § 88
KO § 106 I 3

Entscheidung wurde am 27.10.2005 korrigiert: die Metaangabe Schlagworte wurde durch Stichworte ersetzt
Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.
Gründe:

Die Gemeinschuldnerin ist als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragenen. Bezüglich deren Vermögen wurde zu Az. 24 N 126/98 - AG Groß-Gerau- die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und am 23.12.1998 ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß §§ 106, 113 KO in Abt. II, lfde. Nr. ... im Grundbuch eingetragen. Am 22.06.1999 erfolgte in Abt. III, lfde. Nr. ... die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 16.976, 64 DM zu Gunsten von Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft X, O1. Durch Beschluss vom 31.03.2000 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum (vorläufigen) Konkursverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung wurde am 20.04.2000 eingetragen (Abt. II, lfde. Nr. ...)

Am 20.10.2004 erklärte der Antragsteller, öffentlich beglaubigt durch den Verfahrensbevollmächtigten, als Konkursverwalter die Aufgabe des Rechts Abt. III Nr. ... und beantragte die Löschung. Dieses Recht sei zur Eigentümergrundschuld geworden, weil bereits am 23.12.1998 die Sequestration angeordnet und am 23.12.1998 im Grundbuch eingetragen worden sei.

Mit Zwischenverfügung vom 10.12.2004 hat das Grundbuchamt die Löschung von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten der Zwangshypothek Abt. III Nr. ... abhängig gemacht. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, da die Löschungsbewilligung nicht erforderlich sei und auf eine Entscheidung des BayObLG ZIP 2000,29 verwiesen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.02.2005 die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von dem Antragsteller beantragte Löschung der Zwangshypothek setze die Anwendbarkeit von § 88 InsO voraus, auf die auch die Entscheidung des BayObLG abstelle. Vorliegend seien aber gem. Art. 103 Satz 1 EGInsO allein die bis zum 31.12. 1998 geltenden Vorschriften der Konkursordnung maßgeblich, in der es keine dem § 88 InsO vergleichbare Vorschrift gegeben habe.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, auch unter der Geltung der Konkursordnung habe das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung dazu geführt, dass die Einzelzwangsvollstreckung während der Sequestration zunächst zulässig gewesen sei, aber spätestens mit Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam bzw. anfechtbar geworden sei.

Die gemäß § 80 Abs.1 Satz 1 und 3 GBO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Insolvenzordnung auf das Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO nicht anwendbar ist. Danach sind auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 01.01.1999 beantragt worden sind, weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Das Konkursverfahren muss jedenfalls vor dem 01.01.1999 beantragt worden sein, weil das allgemeine Veräußerungsverbot schon am 23.12.1998 im Grundbuch eingetragen worden ist. Die in § 88 Satz 1 InsO vorgesehene sog. "Rückschlagsperre" für die Zeit von einem Monat vor Stellung des Eröffnungsantrags, der inhaltlich dem § 28 Abs. 1 VglO entspricht, beruht auf dem neuen Konzept der Zusammenfassung von Vergleichs- und Konkursverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren und kann deshalb auch nur im Insolvenzverfahren und nicht auf Verfahren angewendet werden, die der Insolvenzordnung noch nicht unterliegen (BGH ZIP 1997, 737, 739= NJW 1997, 1857). Dem ist die weitere Beschwerde auch nicht entgegengetreten, hat aber die Unwirksamkeit der Zwangshypothek als Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung auch nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend gemacht.

In deren Prüfung ist die Kammer nicht eingetreten, was aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, da es sich um nicht von Tatsachenermittlung abhängige Fragen der Rechtsanwendung handelt, die der Senat nachholen kann.

Da die streitgegenständliche Zwangshypothek am 22.06.1999 und damit vor Konkurseröffnung am 31.03.2000 im Grundbuch eingetragen worden ist, kann ihre Unwirksamkeit den Konkursgläubigern gegenüber nicht auf § 14 Abs. 1 bzw. 15 Satz 1 KO gestützt werden. Allerdings war am 23.12.1998 bereits das Allgemeine Veräußerungsverbot nach §§ 106, 113 KO im Grundbuch vermerkt worden. Durch die danach vorgenommene Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt aber weder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, noch das Grundbuch unrichtig gemacht. Soweit die Erstbeschwerde des Antragstellers als nicht nur gegen die Zwischenverfügung als Entscheidung des Grundbuchamts, sondern auch als gegen die Eintragung der Zwangshypothek gerichtet anzusehen wäre, wäre sie zwar als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig gewesen. Es fehlten aber die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO und deshalb wäre sie unbegründet gewesen.

Nach ganz herrschender Meinung ist das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO ein relatives Veräußerungsverbot im Sinn der §§ 135, 136 BGB nur zu Gunsten der späteren Konkursgläubiger, das keine Grundbuchsperre zur Folge hat (BGH ZIP 1997, 737; OLG Stuttgart WM 1985, 1371 m. w. H.; Zitate bei Kuhn/Uhlenbruck: KO, 10. Aufl., § 106, Rdnr. 4 b; Hess: KO, 6. Aufl., 1998, § 106, Rdnr. 5; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 9. Aufl., Anhang zu den §§ 19, 20, Rdnr. 165). Eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts bei Eintragung der Zwangshypothek ergibt sich auch nicht daraus, dass infolge der Konkurseröffnung die Zwangshypothek nach § 136 BGB, § 14 KO (analog ) ex tunc unwirksam geworden wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 GBO ist nur die zur Zeit der Eintragung dem Grundbuchamt unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 53 Rdnr. 22; Bauer/von Oefele/Meincke: Grundbuchordnung, § 53, Rdnr. 65). Bei Eintragung der Zwangshypothek war aber das Konkursverfahren noch nicht eröffnet.

Da relative Verfügungsverbote wie auch das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO dem Rechtsinhaber die volle Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis belassen und nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken, denen gegenüber die Verfügung unwirksam ist, kommt anders als bei absolut wirkenden Verfügungsverboten keine Berichtigung nach § 894 BGB bzw. unmittelbar nach § 22 GBO in Betracht. Vielmehr haben relative Verfügungsverbote nur die Wirkung, dass der Verbotsgeschützte die Zustimmung auf Löschung des entgegenstehenden Rechts nach § 888 Abs. 2 BGB verlangen kann (OLG Oldenburg OLG-Report 1994 268, 269; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 19, Rdnr. 110; Meikel/Böttcher, aaO., Rdnr. 162; Palandt/Heinrichs: BGB, 64. Aufl., § 136, Rdnr. 7, Soergel/Stürner: BGB, 13. Aufl., § 888, Rdnr. 11; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 888, Rdnr. 17).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da noch keine Beteiligten mit entgegenstehendem Verfahrensziel vorhanden waren.

Die Festsetzung des jeweiligen Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei von den geschätzten Kosten für die Erlangung der Löschungsbewilligung der Gläubiger der Zwangshypothek ausgegangen wurde.

Ende der Entscheidung

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