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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.11.2007
Aktenzeichen: 20 W 173/07
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 574
ZPO § 887
Die Zwangsvollstreckung in einem WEG-Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO-Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887 ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO betrifft.
Gründe:

Die Schuldner wurden durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts vom 16.05.2001 (Bl. 13-22 d. A.) verpflichtet, von ihnen genutzte Flächen des Gemeinschaftseigentums im Dachboden des Anwesens an die Gemeinschaft herauszugeben und einen entsprechenden Rückbau vorzunehmen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2003 (Bl. 24-29 d. A.) die Gläubiger gemäß §§ 45 Abs. 3 WEG a. F., 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt zur Ersatzvornahme. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 26.07.2004 (Bl. 11, 12 d. A.) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24.04.2006 (Bl. 65-67 d. A.) hat das Amtsgericht den Schuldnern aufgegeben, die Besichtigung des streitgegenständlichen Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Verwalter der Gemeinschaft und einen Sachverständigen zu gestatten.

Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.04.2007 (Bl. 94-96 d. A.) zurückgewiesen.

Gegen den ihnen am 26.04.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner mit am 08.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz "weitere Beschwerde" eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig; eine (sofortige) weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

Die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentumssachen findet gemäß § 45 Abs.3 WEG a. F. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Verfahren, Rechtsmittel und Kostentragung bei Entscheidungen des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nach den §§ 887- 890 ZPO richten sich allein nach den Vorschriften der ZPO (Senat NJW-RR 2006,155; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 45 Rdnr. 8; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 45, Rdnr. 162 m. w. H.; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 82; Riecke/Schmid: WEG, § 45, Rdnr. 36; Briesemeister ZWE 2003, 26, 27; Demharter NZM 2002, 233, 236).

Durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung vom 27.07.2001 hat sich der Instanzenzug für ZPO- Beschwerden geändert. An die Stelle der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO a. F. ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO n. F. getreten, für die nach § 133 GVG n. F. der BGH zuständig ist, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts richtet. Da eine Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen in der neuen Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, ist sie nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie entsprechend § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO n. F. in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BT-Drucksache 14/4722, Seite 122 zu Nr. 96 (793); Steder in MDR 2001, 1333, 1335; Schnauder in JuS 2002, 162, 166; Köln OLGR 2004, 203; BayObLG, Beschl. v. 19.02.2004 -2 ZBR 25/04- zitiert nach juris). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Diese kann auch nicht nachgeholt werden, zumal die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Nachdem auf entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin keine Rücknahme erfolgt ist, war die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu war der Senat zuständig, da es sich trotz der Anwendung der Zivilprozessvorschriften um ein Rechtsmittel in einer Wohnungseigentumssache und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

Die Auffassung der Schuldner, dass die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus §§ 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 45 Abs. 1 WEG a. F. folge, trifft nicht zu, da § 45 Abs. 1 WEG a. F. nur für die Rechtsmittel gegen Hauptsache- und einzelne ihnen gleichstehende Zwischenentscheidungen im Erkenntnisverfahren, nicht aber im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (OLG Köln NZM 2002, 622; HansOLG Hamburg ZMR 2005, 396; Palandt/Bassenge, aaO., § 45, Rdnr. 2a; Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 45, Rdnr. 17). Die angefochtene Entscheidung ist aber nicht in einem Erkenntnisverfahren ergangen, sondern zur Vorbereitung eines Antrags gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auf Vorschusszahlung, also im Vollstreckungsverfahren.

Es handelt sich bei dem Vorschussantrag, wie der Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ersatzvornahme ergibt, nicht um eine Klage, die bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben ist, wie in den Verfahren nach §§ 767, 768 ZPO, bei denen sich -in den Altfällen- das gesamte Verfahren nach dem WEG bzw. FGG richtet (Senat, aaO; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 45, Rdnr. 84).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung der Vorinstanzen festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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