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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 21/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 13 II
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 III
1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft.

2. Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raumes als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 21/01

Entscheidung vom 23.02.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft ...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.11.2000 am 23.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die weitere Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin 15 %, der Antragsgegner trägt 85 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 64.000,00 DM = 32.722,68 €

Gründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner bilden zusammen mit drei weiteren Eigentümern die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1-O2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten um den Rückbau von baulichen Veränderungen im Untergeschoss der betroffenen Liegenschaft, die von dem der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplan abweichen, die Entfernung der Überdachung der Stellplätze sowie die Untersagung der gewerblichen Nutzung der beiden Lagerräume im Untergeschoss als Ladengeschäft durch den Antragsgegner.

Der Antragsgegner war ursprünglich Alleineigentümer des Grundstückes und errichtete darauf 1979 ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude. Mit Teilungserklärung vom 23.06.1986 teilte er das Grundstück gemäß § 8 WEG in 5 Miteigentumsanteile: 4 Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss sowie ein Ladengeschäft im Erdgeschoss. Wegen der genauen Bezeichnung der Einheiten wird auf die Teilungserklärung (Bl. 24-31 d. A.) verwiesen. Diese wiederum bezieht sich für die Lage und das Ausmaß des Sondereigentums auf einen Aufteilungsplan, bezüglich dessen die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Kreisbauamtes O3-O4 vom 10.04.1986 erteilt wurde (Bl. 6 d. A.). Nach der Teilungserklärung gehört zu dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 2 bis 5 u. a. jeweils ein entsprechend gekennzeichneter Abstellraum im Untergeschoss, zu dem Ladengeschäft im Erdgeschoss (Teileigentumseinheit Nr. 1) außer dem Abstellraum das Sondereigentum an zwei Lagerräumen im Untergeschoss. Der Aufteilungsplan laut Teilungserklärung entsprach hinsichtlich des Kellergeschosses nicht der tatsächlichen baulichen Herstellung, wobei zwischen Antragstellerin und Antragsgegner streitig ist, zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner welche Veränderungen vorgenommen hat. Die tatsächliche Aufteilung des Untergeschosses zeigt der Plan Bl. 141 d. A, der Anlage des Antrages des Antragsgegners von 1994 auf Nutzungsänderung der Lagerräume im Untergeschoss war. Aus diesem Plan ergibt sich, dass die tatsächliche Aufteilung der Räume im Untergeschoss abweichend von den Bauplänen und dem Aufteilungsplanes erfolgte, und zwar teilweise schon beim Bau des Hauses. Die Nutzungsänderung wurde am 13.06.1995 bauaufsichtlich genehmigt (Bl. 43- 63 d. A.). Nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Plan des Untergeschosses (Bl 54 d. A.) wurden die im Aufteilungsplan als Geräteraum und Trockenraum bezeichneten Räume durch eine Verbindungstür mit dem Lager 1 verbunden; dies geschah 1995 durch den Antragsgegner. Der Flur zum Trockenraum wurde verschlossen und mit einer Tür versehen; zwischen Geräte- und Trockenraum wurde eine Verbindungstür eingebaut. Der Abstellraum 5 erhielt eine Verbindungstreppe zum Erdgeschoss. Die gesamten Abstellräume 1- 4 befinden sich an einer anderen Stelle des Kellers.

Die zwei Lagerräume im Keller hat der Antragsgegner unstreitig mindestens seit 1987 einzeln vermietet. Der linke Lagerraum im Untergeschoss war ursprünglich an einen Teeladen vermietet, inzwischen (seit ca. 1994) wird dort eine Reinigungsannahme betrieben. Der rechte Lagerraum war an eine Massagepraxis vermietet, inzwischen wird dort ein Elektrowarenverkaufsladen betrieben. Das Teileigentum im Erdgeschoss ist an eine Geschäftsstelle der ...bank O1 vermietet. Diese nutzt außer den zu der Teileigentumseinheit Nr. 1 gehörenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss einen abgeteilten Raum im Untergeschoss als Kassenraum. Die Verbindungstreppe zwischen der Bankfiliale und dem Untergeschoss, über deren Erstellung am 19.12.1988 durch die Fa. A B KG abgerechnet hatte (Bl 316 d. A. ), wurde am 13.06.1995 bauaufsichtsrechtlich genehmigt (Bl. 319 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 23.08.2000 hat der Antragsgegner im Erstbeschwerdeverfahren eine schriftliche "Zustimmungserklärung" vorgelegt, die das Datum des 30.07.1986 trägt und vom Antragsgegner unterschrieben ist (Bl. 347 d. A.). In dieser Erklärung stimmt der Antragsgegner als Eigentümer aller Wohneinheiten der gewerblichen Nutzung des "Wohnungs-/Teileigentums zur Nr. 1" zu.

Mit Kaufvertrag vom 10.04.1987 erwarb die Antragstellerin nach Besichtigung des Hauses das Wohnungseigentum bezüglich der Wohnung Nr. 4 (2. Obergeschoss rechts). Die Auflassungsvormerkung ist am 27.04.1987 und als Eigentümerin im Grundbuch ist die Antragstellerin am 16.07.1987 eingetragen worden (Bl. 409-415 d. A.). Die Übergabe erfolgte laut Kaufvertrag am 01.06.1987. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Antragsgegner, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung, insbesondere die Teilungserklärung mit dem Aufteilungsplan umgehend nach der Protokollierung des Vertrages der Antragstellerin auszuhändigen, was jedoch nicht geschah. Erst durch Einsicht in die Bauakte und in den Sonderband des Grundbuches im Jahre 1994 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von der genehmigten Raumaufteilung im Untergeschoss.

Schon vor Abschluss des Kaufvertrages war die Bereitschaft des Antragsgegners erklärt worden, dass die Stellplätze auf seine Kosten überdacht werden sollen. Die Antragstellerin hatte dagegen nichts einzuwenden. Ob die Überdachung vor oder nach dem Eigentumserwerb der Antragstellerin angebracht wurde, ist streitig. Auch die Antragstellerin nutzt zwei der überdachten Stellplätze. Zwischenzeitlich entfernte der Antragsgegner die Überdachung über zwei Abstellplätze wieder teilweise, da das Bauamt dies von ihm aus Brandschutzgründen forderte.

Die Eigentümerversammlung vom 10.04.1997 hat unter TOP 5 in Abwesenheit der Antragstellerin beschlossen: Der laut Teilungserklärung als Abstellraum innerhalb des Sondereigentums der Herrn ... C bezeichnete Kellerraum kann auch künftig in der heutigen Form gewerblich genutzt werden. Es besteht keine über das in § 14 WEG festgelegte Maß hinausgehende Beeinträchtigung der sonstigen Wohnungseigentümer. Auf Teil B (Gemeinschaftsordnung), Abs. 1 der Teilungserklärung wird verwiesen. Dieser Beschluss wurde auf Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 3 II 38/97 AG Darmstadt, dessen Akten vorliegen, mit Beschluss vom 24.10.1997 für ungültig erklärt. In den Gründen des Beschlusses, der nicht angefochten worden ist, wird ausgeführt, da in dem angefochtenen Beschluss eine Entscheidung über zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Räumlichkeiten getroffen worden sei, habe die Beschlussfassung nur allstimmig erfolgen dürfen. Der realisierte Bauzustand weiche so gravierend und wesentlich vom Aufteilungsplan ab, dass mangels Identifizierbarkeit und Abgrenzung vom Gemeinschaftseigentum kein Sondereigentum begründet worden sei.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Herstellung eines baulichen Zustandes entsprechend der Teilungserklärung. Die Nutzung des Lagerraumes als Reinigungsannahme führe zu unzumutbarem Publikumsverkehr und erheblicher Wärme- und Geruchsbelästigung.

In der 1. Instanz hat die Antragstellerin beantragt,

1.) dem Antragsgegner aufzugeben, die im anliegenden Plan (Anlage A1) rot eingezeichneten baulichen Veränderungen zurückzuführen und den ursprünglichen Zustand gemäß Abgeschlossenheitsbescheinigung im Keller wieder herzustellen, insbesondere den Außenzugang zum süd-östlichen Lagerraum Nr. 1 zu verschließen, den Durchgang zwischen den Lagerräumen mit Ziffern 1 im rot eingezeichneten Bereich wieder herzustellen, die Durchgänge von den Lagerräumen Ziffer 1 zum Trockenraum und zum Geräteraum zu verschließen, vom Flur her einen Zugang zum Trockenraum zu schaffen und die geschlossene Wand zwischen Flur und Trockenraum (ebenfalls rot eingezeichnet) zu entfernen sowie die übrigen rot eingezeichneten Wände zu entfernen,

2.) dem Antragsgegner aufzugeben, die Überdachung bei den Stellplätzen (im Osten) zu entfernen,

3.) es dem Antragsgegner zu untersagen, die in den beigefügten Plänen mit Ziffer 1 bezeichneten Lagerräume als Annahmestelle für eine Reinigung zu benutzen bzw. zu diesem Zwecke zu vermieten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe alle Umbauten innerhalb des Gebäudes seit 1979 nur bezüglich seinem eigenem Sondereigentum vorgenommen. Die Abweichung des der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplanes von den tatsächlichen Gegebenheiten im Kellergeschoss sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass dem Aufteilungsplan vom damaligen Architekten des Antragsgegners bezüglich des Kellergeschosses versehentlich eine unrichtige Bauzeichnung beigefügt worden sei.

Der Antragsgegner hat die Verjährungseinrede erhoben und sich auf Verwirkung berufen, da die Antragstellerin bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrages die abweichende Erstellung nicht gerügt und während der folgenden Jahre den Zustand widerspruchslos geduldet habe. Da Gemeinschaftseigentum betroffen sei, sei die Antragstellerin auch nicht alleine antragsbefugt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme über die behauptete Belästigung durch die Reinigungsannahme mit Beschluss vom 05. Januar 1996 die Anträge zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner habe nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen im Erdgeschoss und Untergeschoss vorgenommen; er habe die Außentür zu dem rechten Lagerraum im Untergeschoss nach Entstehen der WEG eingebaut; die Treppe zwischen Erdgeschoss und Untergeschoss sei im Jahre 1995 erstellt worden; der Kassenraum sowie die Verbindungstür zwischen Geräte- und Trockenraum seien nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft hergestellt worden; die Türe zwischen Flur und Trockenraum sei verschlossen sowie die Tür vor dem Flur nach ihrem Einzug eingebaut worden. Die Überdachung der Carports sei frühestens 1989 hergestellt worden.

Die Antragstellerin hat im Erstbeschwerdeverfahren beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 05.01.1996 zu Az.: 59 II 30/95 dem Antragsgegner aufzugeben,

1.

die im anliegenden Plan (Anlage A1), der der Urteilsausfertigung beizufügen ist, die rot eingezeichneten gemauerten Wände einschließlich von Türen Tür 3, Tür 2, Tür 4, Tür 7, Tür 8 im Kellergeschoss des Hauses ... in O1-O2 zu beseitigen und den in der Abgeschlossenheitsbescheinigung des Kreisbauamtes O3-O4 vom 10.04.1986 ­ Az.: III/23191/84 ­ zeichnerisch dargestellten Zustand herzustellen, in dem die Durchgänge von den Lagerräumen Ziff. 1 zum Trockenraum und zum Geräteraum verschlossen und vom Flur her ein Zugang zum Trockenraum geschaffen wird.

2.

das Dach über den PKW-Stellplätzen an der Ostseite des Hauses ...straße in O1-O2 einschließlich Dachunterkonstruktion vollständig zu entfernen.

3.

die in dem anliegenden Plan (Anlage A3) rot eingezeichnete Treppenkonstruktion zu beseitigen, und den darüber befindlichen Deckendurchbruch zwischen dem Erdgeschoss und dem Keller im nordwestlichen Gebäudebereich des Hauses ... in O1-O2 ordnungsgemäß zu verschließen und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat behauptet, der Zustand des Untergeschosses sei - einschließlich des Deckendurchbruchs- so, wie er 1979 errichtet worden sei. Mit der Baugenehmigung in 1995 sei nur der bereits seit 1979 bestehende Zustand legalisiert worden. Er hat weiter die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei und da es um Gemeinschaftseigentum gehe, bestünden nur Ansprüche gegen die Gemeinschaft. Etwaige Ansprüche habe die Antragstellerin verwirkt. Die Beseitigung der Stellplatz-Überdachung könne die Antragstellerin nicht verlangen, weil diese schon vor ihrem Eigentumserwerb erfolgt sei, wie sich aus der Rechnung des Architekten D vom 29.05.1987 (Bl. 367 d. A.)ergebe. Dem Begehren der Antragstellerin auf Untersagung der Nutzung der Lagerräume im Untergeschoss ist der Antragsgegner mit Hinweis auf die "Zustimmungserklärung" vom 30.07.1986 (B.347 d. A.) entgegengetreten.

Der Beschwerde der Antragstellerin hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 08.11. 2000 (Bl. 374-388 d. A.) teilweise stattgegeben. Unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist der Antragsgegner verpflichtet worden, im Untergeschoss der betroffenen Liegenschaft den Durchgang zwischen Trockenraum und Flur durch Öffnen der zugemauerten Türöffnung zwischen den Räumen und den freien Durchgang zum Flur durch Entfernen der Wand und der Türe Nr. 4 wieder her zu stellen; ferner die Tür Nr. 3 zwischen rechtem Lager 1 und dem Trockenraum zu entfernen und die Maueröffnung zu verschließen, wobei auf die Bezeichnung in dem beigefügten Plan (Anlage Nr. 1) verwiesen wird. Außerdem ist der Antragsgegner verpflichtet worden, die in dem zweiten beigefügten Plan (Anlage 2) rot eingezeichnete Treppenkonstruktion zu beseitigen und den darüber befindlichen Deckendurchbruch zwischen dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss im nordwestlichen Gebäudebereich ordnungsgemäß zu verschließen und in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Das Landgericht hat dem Antragsgegner außerdem untersagt, die in dem beigefügten Plan (Anlage 1) mit Ziffer 1 bezeichneten Lagerräume als Ladengeschäft zu benutzen bzw. zu diesem Zweck zu vermieten. Den weitergehenden Antrag und die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Diese Entscheidung greift die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde nur insoweit an, als ihr Antrag auf Entfernung der Stellplatzüberdachung erfolglos geblieben ist. Sie wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Verwirkung des Beseitigungsanspruchs und macht geltend, mit der Überdachung in ihrer konkreten Ausführung sei sie zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen und habe sie nur zwangsläufig benutzt, um ihren Wagen nicht auf der Straße abstellen zu müssen. Die Überdachung sei mangelhaft errichtet und im übrigen unansehnlich. Sie verschandele den Blick auf das Haus und wirke sich wertmindernd auf den Miteigentumsanteil der Antragstellerin aus. Positive Kenntnis über die rechtswidrige Errichtung der Überdachung, die frühestens in 1989 erfolgt sei, habe sie erst nach Kenntnis der Teilungserklärung und der Pläne in 1994 erlangt. Auch habe sie erst nach Kenntnis des Prüfberichts vom 19.01.1988 im März 1996 festgestellt, dass die tatsächliche Bauausführung nicht den statischen Anforderungen entspreche.

Die Antragstellerin beantragt,

in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm errichtete 8,55 m breite und 4,75 m tiefe Dachanlage über den Stellplätzen an der südöstlichen Seite der betroffenen Liegenschaft zu entfernen,

hilfsweise

die Fundamente der Stützen (Quadratrohr 100 x 4 mm) mit Fußplatten auf einem Betonstützfundament (Qualität B 15) mit den Maßen 60 x 60 x 80 zu verankern.

Der Antragsgegner beantragt, die weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Überdachung sei in Ausführung des einstimmigen Beschlusses des aufteilenden Alleineigentümers und der mit der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung erfolgt und deshalb nicht rechtswidrig. Der Beseitigungsanspruch sei verwirkt und im übrigen nach vorausgegangener Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft zu richten.

Der Antragsgegner hat seinerseits weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Herstellung eines Zustandes entsprechend der ihm auferlegten Verpflichtung. Er könne nicht zu Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum verpflichtet werden. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin sei nicht gegeben. In diesem Zusammenhang beanstandet er, dass das Landgericht die Zugehörigkeit der betroffenen Räume im Untergeschoss zum Gemeinschaftseigentum habe selbst feststellen müssen. Auch sei die Beweiswürdigung zum Zeitpunkt der Treppenerrichtung unzutreffend, da die Abrechnung von Baumaßnahmen häufig lange nach der Erstellung erfolge. Zu der Untersagung der Ladennutzung macht der Antragsgegner geltend, diese Nutzung als Verkaufslokal beeinträchtige nicht mehr als die Nutzung als Lagerraum, die zur Anfahrt von Lieferanten mit Lärmentwicklung auch außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten führe. Soweit zur Nutzung als Ladenlokal eine Zustimmung nach der Teilungserklärung erforderlich wäre, sei diese durch die Vereinbarung vom 30.07.1986 vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft erfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde des Antragsgegners entgegengetreten.

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie haben in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 43 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie allein zu überprüfen war.

Zu Recht ist das Landgericht deshalb, weil die Antragstellerin nur den Beteiligten zu 2) als Antragsgegner in Anspruch genommen hat, davon ausgegangen, dass Verfahrensgegenstand lediglich die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in diesem Verhältnis sind. Dagegen ist nicht die Herstellung eines Zustandes entsprechend dem der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplan Verfahrensgegenstand, weshalb auch nicht alle übrigen Wohnungseigentümer als Antragsgegner in Anspruch genommen werden müssen. Ob die Wahl dieses Verfahrensgegenstandes zu einem rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis führt, liegt im Verantwortungsbereich der Verfahrensbeteiligten, die den Verfahrensgegenstand auch in Wohnungseigentumssachen als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen. Zutreffend ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keiner Ermächtigung zur Antragstellung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedurfte. Die Antragsbefugnis steht - soweit nicht die Grundsätze der Verfahrensstandschaft eingreifen- grundsätzlich demjenigen zu, der nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist, deshalb kann einen Anspruch, der einem Wohnungseigentümer individuell zusteht, dieser auch allein durchsetzen (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. § 43, Rdnr. 20, 21 und vor § 43 Rdnr. 75). Da die baulichen Veränderungen im Untergeschoss ebenso wie die Entfernung der Stellplatzüberdachung gemeinschaftliches Eigentum betreffen, wodurch wiederum der Wert des Sondereigentums beeinflusst wird, kann die Antragstellerin den Anspruch auf Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen und Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne die übrigen Wohnungseigentümer und allein gegen den Antragsgegner als Handlungsstörer gerichtlich geltend machen. Gleiches gilt für den

Anspruch nach § 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der Lagerräume im Untergeschoss (BGH NJW 1992, 978, 979 = BGHZ 116, 392, 395; Niedenführ/Schulze, aaO., § 43 Rdnr. 21; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 15, Rdnr. 22 und § 22 Rdnr. 20; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 264 und § 15 Rdnr. 30). Eine vorherige Befassung der Gemeinschaft zur Beschlussfassung ist nicht erforderlich gewesen, da insoweit ausgeschlossen werden kann, dass ein (einstimmiger) Beschluss der Gemeinschaft im Sinn der Antragstellerin - die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unterstellt- zustande gekommen wäre. Die Angriffe des Antragsgegners gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin sind deshalb nicht berechtigt. Weiterhin zutreffend hat das Landgericht den Anspruch der Antragstellerin auch auf die baulichen Veränderungen beschränkt, die der Antragsgegner während in Vollzug gesetzter Wohnungseigentümergemeinschaft vorgenommen hat (PfälzOLG Zweibrücken ZMR 2002, 469; Niedenführ/Schulze, aaO. § 22, Rdnr. 8 b ), was im Grundsatz auch von dem Antragsgegner nicht beanstandet wird. Er rügt allerdings die Beweiswürdigung der Kammer zum Zeitpunkt des Einbaus der Treppenkonstruktion zwischen Erd- und Untergeschoss. Die hinsichtlich der Tatsachenermittlung nur eingeschränkte Überprüfung in der Rechtsbeschwerde ergibt nicht, dass dem Landgericht formal und inhaltlich insoweit Fehler unterlaufen wären. Die Zeugen Z1 und Z2 haben ausgesagt, dass der Treppeneinbau erfolgte, als die Antragsteller schon dort wohnte. Dies steht in Einklang damit, dass nach dem Kaufvertrag die Besitzübergabe an die Antragstellerin für den 01.06.1987 vereinbart war. Dagegen wurde der Treppeneinbau nicht nur erst im Dezember 1988 abgerechnet, auch die nach Aufmaß gefertigte Zeichnung für die Treppenkonstruktion, die der Zeuge Z3 zu den Akten gereicht hat, datiert erst vom 27.06.1988 und der Zeuge Z3 hat in seinem Begleitschreiben vom 07.06.2000 dazu erklärt (Bl. 315 d. A.), die Treppe sei 1988 eingebaut worden. Auch die übrigen baulichen Veränderungen, zu deren Rückbau der Antragsgegner vom Landgericht verpflichtet worden ist, erfolgten nach dem rechtsfehlerfrei gewonnenen Ergebnis der Beweisaufnahme der Kammer während des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dagegen hat der Antragsgegner in der weiteren Beschwerde nichts mehr vorgebracht. Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Beeinträchtigung der Antragstellerin im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG sei nicht ersichtlich, verkennt er die rechtlichen Konsequenzen der von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen. Auch wenn man davon ausgehen würde, diese Veränderungen seien noch nicht so gravierend, so dass sich die als Sondereigentum laut Teilungserklärung vorgesehenen Flächen noch identifizieren ließen und deshalb Sondereigentum entsprechend dem der Teilungserklärung zu Grunde liegenden Aufteilungsplan entstanden sei, so hat der Antragsgegner doch die in seinem Sondereigentum stehende Fläche des Abstellraumes im Untergeschoss auf Kosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen, insbesondere der Flure, erheblich ausgeweitet und außerdem u. a. die Hälfte der Fläche des im Sondereigentum der Antragstellerin stehenden Abstellraumes Nr. 4 dem sogenannten Kassenraum zugeschlagen. Auch die Abteilung eines Teiles des in Gemeinschaftseigentum stehenden Flures beeinträchtigt die Antragstellerin nicht unerheblich in ihrem Zugang zum Trockenraum und durch die Tür Nr. 3 vom rechten Lager zum Trockenraum wurde ein Zugang eröffnet, den z. B. bei Vermietung des Lagers Dritte unbefugt nutzen könnten. Zwar bleibt es bei der Abteilung des sogenannten Kassenraumes, da sich nicht feststellen ließ, dass diese Trennwände erst bei bestehender Wohnungseigentümergemeinschaft erstellt wurden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin von der Nutzung der damit einbezogenen Flächen des Gemeinschaftseigentums bzw. der Restfläche ihres Abstellraumes ausschließen kann, auch wenn die Antragstellerin mit ihrem Antrag, auch die zu dem sog. Kassenraum führende Tür Nr. 7 zu beseitigen, erfolglos geblieben ist. Da die Antragstellerin die Nutzung des einbezogenen Gemeinschaftseigentums und erst recht des in ihrem Sondereigentum stehenden Teiles, der laut Teilungserklärung zu ihrem Abstellraum gehört, verlangen kann, wird sie auch durch die auf diesem Teil errichtete Treppenkonstruktion beeinträchtigt, selbst wenn der Deckendurchbruch zum Erdgeschoss verschlossen wird. Wenn man davon ausgeht, die baulichen Veränderungen hätten dazugeführt, dass mangels Bestimmtheit kein Sondereigentum im Untergeschoss entstehen konnte und sämtliche Flächen im Untergeschoss Gemeinschaftseigentum geblieben seien (BGH - Urt. v. 05.12.2003- V ZR 447/01 in DNotI-Report 2004, 16; Niedenführ/Schulze, aaO., § 7 Rdnr. 24; Palandt/Bassenge, aaO., § 2, Rdnr. 7), würde das Recht der Antragstellerin auf Benutzung entsprechend dem Bestimmungszweck und ungehinderten Zugang zu allen Räumen des Untergeschosses noch in stärkerem Umfang beeinträchtigt. Aus diesem Beeinträchtigungsumfang ergibt sich, dass die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückbau nicht nach § 226 BGB ausgeschlossen ist. Auch nach § 242 BGB stellt sich das Rückbauverlangen der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Allein der Umstand, dass zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs erhebliche finanzielle Mittel erforderlich sind und die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden, reicht für einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht aus (Niedenführ/Schulze, aaO. § 22, Rdnr. 44; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 22 Rdnr. 275). Der Einwand der Verwirkung kann nicht durchgreifen, da sich der Antragsgegner nicht darauf verlassen durfte, dass die Antragstellerin die baulichen Veränderungen im Untergeschoss hinnehmen werde, nachdem er ihr durch Vorenthaltung der Planungsunterlagen entgegen seiner kaufvertraglichen Verpflichtung keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht hatte. Auch wenn die Antragstellerin sich durch die Einsicht in die Grundakten vom Inhalt der Teilungserklärung und dem dieser zu Grunde liegenden Aufteilungsplan jedenfalls nach Eintragung der Auflassungsvormerkung informierenkonnte, hatte sie dadurch noch keine Kenntnis von den Einzelheiten der baulichen Veränderungen, die ihr erst durch die Einsicht in die Bauakten vermittelt wurde. Die Antragstellerin ist auch nicht deshalb nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil der Rückbau mit einem Eingriff in Gemeinschaftseigentum verbunden ist und die übrigen Wohnungseigentümer an dem Rückbau offenbar kein Interesse haben. Darauf kann sich ein Handlungsstörer, der rechtswidrig in Gemeinschaftseigentum eingegriffen hat, schon deshalb nicht berufen, weil der rechtmäßige Zustand durch den Rückbau wiederhergestellt werden soll. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners, soweit ihn das Landgericht zum Rückbau verpflichtet hat, ist deshalb unbegründet.

Auch die mit der weiteren Beschwerde vom Antragsgegner angegriffene Untersagung der Nutzung der Lagerräume als Ladengeschäft ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der Nutzung der beiden Lagerräume im Untergeschoss als Ladengeschäfte zusteht. Hierfür maßgeblich ist die in der Teilungserklärung enthaltene Beschreibung des Teileigentums des Antragsgegners. Für die Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung ist zunächst davon auszugehen, dass nach Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch die Gemeinschaftsordnung zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es für die Auslegung also nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000 -). Der Senat kann bei der ihm als Rechtsbeschwerdegericht selbst obliegenden Auslegung der Teilungserklärung der Kammer darin folgen, dass es sich bei der Beschreibung des Teileigentums des Antragsgegners um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt mit dem Inhalt, dass ein Ladengeschäft im Erdgeschoss betrieben werden darf, während im Kellergeschoss nur zwei Lagerräume und ein Abstellraum zum Sondereigentum des Antragsgegners gehören. Daran ändert auch nichts die das Datum des 30.07.1986 tragende "Zustimmungserklärung" des Antragsgegners. Abgesehen davon, dass sie als nicht für jedermann ohne weiteres erkennbarer Umstand außerhalb der Teilungserklärung für die Auslegung keine Berücksichtigung finden kann, ergibt sich daraus nur die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung des Teileigentums Nr. 1. Diese steht aber außer Frage, auch hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung der Lagerräume, vielmehr geht es vorliegend darum, dass in den als Lager definierten Räumen im Kellergeschoss zusätzlich zu dem (als Bankfiliale genutzten) Ladengeschäft im Erdgeschoss zwei selbständige Ladengeschäfte im Untergeschoss betrieben werden, nämlich links die Reinigungsannahme und rechts ein Elektrogeschäft. Ein von der Zweckbestimmung "Lager" abweichender Gebrauch ist unzulässig, wenn er bei der gebotenen typisierender Betrachtungsweise, die auf die typischen Nutzungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Störungen abstellt, die generell erwartet werden können (BayObLG ZWE 2001, 27, 28 und NZM 2001, 137; Senatsbeschluss vom 27.10. 2003 -20 W 392/01-; Palandt/Bassenge, aaO., § 15, Rdnr. 14) stärker stören kann. Davon ist das Landgericht zu Recht schon auf Grund des zu einem Anfahren von Lieferanten und Abholern bei einem Ladengeschäft noch hinzutretenden Publikumsverkehrs ausgegangen, der üblicherweise wegen des Transports der zur Reinigung bestimmten Textilien und der Elektroartikel vorliegend häufig mit dem Kfz erfolgen und Lärm und Abgase hervorrufen wird. Ein vergleichbares Ausmaß an Störungen durch die Benutzung als Lager mag zwar bei großen Lagerräumen auftreten oder solchen, die Kühlgut aufnehmen und deshalb von großen Transportern und zu Terminen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgesucht werden. Für den vorliegenden Fall ist aber eine derartige Vergleichbarkeit entgegen des Vortrags des Antragsgegners nicht anzunehmen. Zur Frage der Verwirkung kann auf die vorausgegangene Erörterung dieser Frage beim Rückbauanspruch Bezug genommen werden, desgleichen auf die Ausführungen des Landgerichts (Bl. 12 des Beschlusses), denen sich der Senat anschließt.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die lediglich noch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entfernung der Stellplatz- Überdachung, hilfsweise deren ordnungsgemäße Verankerung, zum Gegenstand hat, führt nicht zum Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung der Vorinstanzen, dass die Antragstellerin diesen Beseitigungsanspruch jedenfalls verwirkt hat. Auch nach ihrem Vortrag in der weiteren Beschwerde war die Antragstellerin vor ihrem Eigentumserwerb mit einer vom Antragsgegner auf seine Kosten zu erstellenden Überdachung einverstanden. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, die Überdachung sei erst 1989 und damit nach der Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft erfolgt, durfte sich der Antragsgegner deshalb darauf verlassen, dass die Antragstellerin diese grundsätzlich - obwohl es sich um eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG handelte- hinnehmen würde. Eine Regelung im Kaufvertrag war dafür nicht erforderlich, es sei denn, der Antragstellerin habe ein schuldrechtlicher Anspruch im Rahmen des Kaufvertrages insoweit eingeräumt werden sollen. Sie wäre auch nicht ausreichend gewesen, um den erforderlichen allstimmigen Beschluss zu ersetzen. Die Kenntnis der konkreten Teilungserklärung war nicht erforderlich, um festzustellen, dass es sich bei den Stellplätzen um Gemeinschaftseigentum handelt, da nach § 5 Abs. 1 WEG an unbebauten Grundstücksflächen kein Sondereigentum gebildet werden kann, die Stellplätze sich also auf Gemeinschaftseigentum befinden mussten. Auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen ändert nicht deren Charakter als im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche. Hinsichtlich der Stellplatzüberdachung kam es nicht auf die Kenntnis der Baupläne

an, um zu beurteilen, dass kein einstimmiger Beschluss der Gemeinschaft über die Errichtung der Überdachung vorlag und die Errichtung deshalb gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG verstieß. Wie die Begründung der weiteren Beschwerde erkennen lässt, ist die Antragstellerin auch nicht grundsätzlich gegen eine Überdachung der Stellplätze, sondern die Überdachung in ihrer konkreten Ausführung. Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, die Überdachung sei mangelhaft errichtet worden, unansehnlich und verschandele den Blick auf das Haus, was sie von Anfang an beanstandet habe. Dabei handelt es sich - soweit in diesem Vorbringen Tatsachenbehauptungen enthalten sind - um neuen Tatsachenvortrag, der in der Rechtsbeschwerde nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal ihm der Antragsgegner entgegengetreten ist. Auch können im Rechtsbeschwerdeverfahren keine neuen Anträge wie vorliegend der Antrag auf Vornahme einer ordnungsgemäße Verankerung der Stützfundamente mehr gestellt werden.

Die Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 47 Satz 1 WEG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) . Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ( § 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG). Dabei wurde berücksichtigt, dass die weitere Beschwerde der Antragstellerin nur noch die Verpflichtung des Antragsgegners auf Beseitigung der Stellplatzüberdachung zum Gegenstand hatte, den das Landgericht unbeanstandet mit 10.000,00 DM bewertet hat. Den Wert der dem Antragsgegner vom Landgericht aufgegebenen Rückbauverpflichtung hat der Senat auf 30.000,00 DM geschätzt, zusammen mit dem Wert der Unterlassungsverpflichtung von 24.000,00 DM beträgt der gesamte Wert demnach 64.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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