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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 210/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45
ZPO § 325
ZPO § 727
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO.

2. Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Erteilung einer Zwangsvollstreckungsklausel und der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Wohnungseigentumsverfahren.

Die Antragsgegner begehrten von den früheren Miteigentümern, denen das Sondereigentum an den Räumlichkeiten in einer Tiefgarage samt Schwimmbad und Tennisanlage zustand, diverse Sanierungsmaßnahmen an diesem Gebäudeteil. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen, von der Wohnanlage separaten Baukörper. Mit Antrag vom 12.10.1993 begehrten die Antragsgegner die Zahlung eines Kostenvorschusses für die besagten Sanierungsmaßnahmen im Wohnungseigentumsverfahren Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 224/93 WEG. Nach Zurückweisung ihres Antrages mit Beschluss vom 09.04.1994 und der sofortigen Beschwerde hiergegen (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.1994, Az.: 2/9 T 343/94) hob der erkennende Senat durch Beschluss vom 03.04.1995, Az.: 20 W 593/94, beide Beschlüsse auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurück. Dieses verpflichtete die Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Beschluss vom 08.01.1997, an die seinerzeitigen Antragsteller und nunmehrigen Antragsgegner zu Händen des Verwalters, Fa. A GmbH ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer B, ..., 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit 08.10.1993 zu bezahlen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos, der Beschluss ist seit dem 11.08.1998 rechtskräftig.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.09.1995 (Bl. 30 ff d. A.) wurde der Miteigentumsanteil von 9.425/100.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit an den Antragsteller veräußert. In § 3.2 des Kaufvertrages vom 15.09.1995 heißt es:

"Käufer verpflichtet sich, eine Sanierung des Tiefgaragenbereiches durchzuführen, falls der Vertrag durchgeführt wird."

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.1995 (Protokoll Bl. 47 ff d. A.) beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 3 einstimmig:

"In authentischer Interpretation der 1998 getroffenen und seitdem praktizierten Vereinbarung obliegt den Miteigentümern

a) des Schwimmbads

b) von Tiefgarage/Tennisplatz

auf ihre Kosten Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in ihrem jeweiligen Bereich anstelle des Verwalters bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft."

Am 11.01.1999 erteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Antragsgegnern die Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung aus dem oben aufgeführten amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.01.1997 gegen den Antragsteller (Bl. 81 d. A.). Es war der Meinung, die Rechtsnachfolge sei durch Eintragung in das Grundbuch offenkundig.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, der Beschluss vom 08.01.1997 entfalte ihm gegenüber infolge seiner Unkenntnis des Verfahrens gemäß §§ 265 Abs. 2, 3, 325 Abs. 2 ZPO keine Rechtskraft. Denn § 325 Abs. 2 ZPO gelte auch beim Erwerb von Berechtigten. Im übrigen habe er die von ihm geschuldeten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Abdichtung des Flachdachs und die Betonsanierung bis April 1999 abgeschlossen. Zur Aufbringung eines Estrichbelags auf den Betonboden der Tiefgarage sei er schon deswegen nicht verpflichtet, da dies mangels einer wirksamen Ableitung des durch die Einfahrt eindringenden Niederschlagswassers nicht möglich sei. Die Herstellung einer wirkungsvollen Regenrinne zur Entwässerung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenzufahrt sei aber Sache der Antragsgegner. Im übrigen müssten diese jedenfalls darlegen, wofür sie einen Kostenvorschuss von 300.000,00 DM benötigten.

Der Antragsteller hat beantragt,

1) die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Frankfurt in der Wohnungseigentumssache Liegenschaft ... Straße ..., gegen die Miteigentümer C, D und die Firma E KG gegen den Rechtsnachfolger vom 11.01.1999 für unzulässig zu erklären;

2) hilfsweise die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) für unzulässig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben gemeint, die Angriffe gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gingen schon deshalb fehl, da § 325 Abs. 2 ZPO nur den Erwerb von Nichtberechtigten betreffe, während der Antragsteller unstreitig von Berechtigten erworben habe. Abgesehen von der Oberflächlichkeit der baulichen Maßnahmen des Antragstellers sei die Wasserabflussrinne in Ordnung, so dass der Sanierung keine Hindernisse von Seiten der Antragsgegner entgegenstünden.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf den Sonderband und Bl. 356 - 369 d. A. Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 07.01.2002, auf den verwiesen wird (Bl. 416 ff d. A.), unter Zurückweisung des Antrags im übrigen die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) hinsichtlich eines Betrages von 184.063,80 DM (94.110,33 EUR) für unzulässig erklärt und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 67.790,40 DM (34.660,68 EUR) nur Zug um Zug gegen die fachgerechte Herstellung der notwendigen Oberflächenentwässerungsrinne für die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klauselgegenklage unbegründet sei, da die Einwendungen des Antragstellers wegen seiner Unkenntnis des Verfahrens gegen die Voreigentümer nicht durchdrängen. Denn es liege ein Erwerb von Berechtigten vor, so dass § 325 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht einschlägig sei. Den Hilfsantrag hielt es teilweise für begründet, da der Antragsteller seine Sanierungspflicht teilweise, insbesondere bezüglich der Flachdachsanierung und der Leckortung erfüllt habe. Die Erfüllung sei ihm auch rechtlich möglich gewesen. Denn die Vorschusspflicht gemäß § 633 Abs. 3 BGB entfalle, wenn der Verpflichtete doch noch erfülle. Soweit er seinen Sanierungsverpflichtungen bezüglich des Garagenbodens nicht nachgekommen sei, komme nur eine Verpflichtung Zug um Zug in Betracht, da Vorleistungen der Antragsgegner im Bereich der Entwässerung zu erbringen seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 04.02.2002 selbstständige Anschlussbeschwerde eingelegt.

Die Antragsgegner haben gemeint, die vom Amtsgericht als Erfüllung angesehenen Sanierungsmaßnahmen seien in Wirklichkeit ungenügend. Zudem sei es fehlerhaft, von Sanierungskosten von insgesamt 300.000,00 DM auszugehen. In Wirklichkeit seien, wie vom Sachverständigen S1 errechnet, ca. 600.000,00 DM anzusetzen. Schließlich sei die titulierte Zahlungsverpflichtung des Antragstellers entgegen der Annahme des Amtsgerichtes nicht durch Sachleistungen oder gar bloße Angebote des Antragstellers entfallen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag des Antragstellers in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.01.2002 (65 UR II 57/99 WEG) in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.

Er hat im Wege der selbständigen Anschlussbeschwerde sinngemäß beantragt,

1.) die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Frankfurt am Main in der Wohnungseigentumssache Liegenschaft ... Straße ... gegen die Miteigentümer C, D und die Firma E KG vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) auf Grund der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger vom 11.01.1999 für unzulässig zu erklären;

2.) hilfsweise die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) für unzulässig zu erklären.

Er hat gemeint, die vom Amtsgericht angenommene Verpflichtung zur Überdeckung der Klemmschiene, zum Abbruch eines Verschlages, zur Einbringung eines Auftrittsprofils und zur Sanierung der Pflanztröge bestehe in Wirklichkeit nicht. Ebenso wenig sei er zum Streichen der Wand- und Betonflächen und zur Aufbringung eines Estrichbelages auf der Fahrbahn oder zur Betonsanierung verpflichtet. Zudem sei die Berechnung des Amtsgerichtes schon rechnerisch nicht schlüssig, da ein nicht begründeter Betrag von 20.420,00 DM verbleibe. Im übrigen hat er die Zwangsvollstreckung aus der gemäß § 727 ZPO erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die selbstständige Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 495 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Zwangsvollstreckung auf Grund der zu dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997 - Az.: 65 UR II 224/93 WEG - (In der Wohnungseigentumssache betreffend die Liegenschaft ... Straße ..., an der beteiligt waren: die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft gegen die Miteigentümer C, D und die Firma E KG) erteilten Vollstreckungsklausel vom 11.01.1999 für unzulässig erklärt; die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nicht als Rechtsnachfolger der Voreigentümer seines Miteigentums im Sinne der §§ 727, 325 ZPO anzusehen sei. Bei der Geldforderung gegen die Voreigentümer handele es sich vielmehr um deren persönliche Verbindlichkeiten, die diese hätten auflaufen lassen.

Hiergegen haben die Antragsgegner (sofortige weitere) Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags des Antragstellers begehren. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 17.03.2004 (Bl. 518 ff d. A.) und 12.07.2004 (Bl. 531 ff d. A.) verwiesen.

Sie beantragen,

in Abänderung des am 11. April 2003 ergangenen Beschlusses LG Frankfurt am Main 2/9 T 75/02 und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 07. Januar 2002 (65 UR II 57/99 WEG) nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 09. Dez. 2002 gestellten Antrags zu entscheiden.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 01.07.2003 (Bl. 515 d. A.), 01.06.2004 (Bl. 528 ff d. A.) und 12.10.2004 (Bl. 533 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Zwangsvollstreckung aufgrund der zu dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.1997 erteilten Vollstreckungsklausel vom 11.01.1999 für unzulässig erklärt hat.

Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Begehren im (Erkenntnis-)Verfahren nach den §§ 43 ff WEG zu verfolgen hat. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel (BayObLG WE 1996, 440). Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind - wie hier im Bereich der Klage nach § 768 ZPO - richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. zur Klage nach § 768 ZPO: Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 17, Rz. 431; für die Klage nach § 767 ZPO: Senat, Beschluss vom 04.08.2005, Az.: 20 W 344/05; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004, 65; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 86).

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller nicht nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der ursprünglichen Schuldner im Hinblick auf den streitbefangenen Zahlungsanspruch geworden ist, was aber Voraussetzung für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel gemäß §§ 727, 325 ZPO wäre, die insoweit im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anzuwenden sind (vgl. dazu auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 144; Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 425; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 727 Rz. 27, Stichwort "Wohnungseigentum"; vgl. auch BayObLG WuM 1991, 632; WuM 1992, 324; WuM 2000, 569). Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde greifen nicht durch.

Der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 767 ZPO muss ebenso wie bei § 325 ZPO grundsätzlich im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit verstanden werden, weil die Vorschrift helfen soll, einen neuen Prozess zu verhindern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 727 Rz. 3, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist die Art der Rechtsnachfolge nicht entscheidend; sie kann gesetzlich, hoheitlich oder vertraglich begründet sein (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 727 Rz. 3, mit weiteren Nachweisen; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rz. 10). Rechtsnachfolger auf Schuldnerseite ist etwa, worauf sich die weitere Beschwerde im Wesentlichen auch stützt, der neue Eigentümer der streitbefangenen Sache (Thomas/Putzo, a.a.O., § 727 Rz. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rz. 18; Münchener Kommentar/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 727 Rz. 33). Streitbefangenheit in diesem Sinne ist wie in § 265 ZPO zu verstehen (vgl. Münchener Kommentar/Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rz. 37; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 727 Rz. 18, 20). Die Streitbefangenheit im Sinne des § 265 ZPO ist zwar - wie auch die Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO - ebenfalls weit auszulegen, um den mit § 265 ZPO bezweckten Schutz des Prozessgegners zu erreichen (Münchener Kommentar/Lüke, a.a.O., § 265 Rz. 17). Danach ist eine Sache nicht nur streitbefangen, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sondern schon dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht, wenn also ihre Veräußerung dem Kläger die Aktivlegitimation, dem Beklagten die Passivlegitimation nimmt (vgl. Münchener Kommentar/Lüke, a.a.O., § 265 Rz. 17; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 265 Rz. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rz. 3), wenn also die rechtliche Beziehung zu ihr den Kläger oder Beklagten zur Sache legitimiert (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rz. 11). Dies sehen die Antragsgegner ausweislich ihres Schriftsatzes vom 04.01.2003, Seite 3 (Bl. 491 d. A.), und ihrer Begründung zur weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom 17.03.2004 im Grundsatz nicht anders.

Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Bei dem vorliegenden Zahlungsanspruch gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers, der vom Amtsgericht im Beschluss vom 08.01.1997 auf eine entsprechende Anwendung des § 633 Abs. 3 BGB a. F. in Verbindung mit den §§ 14, 15 WEG gestützt worden ist (vgl. Seiten 5/8 des Beschlusses vom 08.01.1997, Bl. 219/222 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG), handelt es sich nicht um einen solchen Anspruch, der mit der Veräußerung des (Mit-)Eigentums nicht mehr gegen die Rechtsvorgänger geltend gemacht werden könnte. Wie auch das Landgericht erkannt hat, entspricht es vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen ist (BGH WuM 1994, 343 unter Hinweis auf BGHZ 88, 302, 305; 95, 118, 121; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; BayObLGZ 1984, 198, 200; OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 387; OLG Karlsruhe MDR 1979, 58; Kammergericht OLGZ 1977, 1, 5 und Rpfleger 1985, 11; OLG Braunschweig MDR 1977, 230; vgl. weiter BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamm NJW-RR 1996, 911; BayObLG ZfIR 1998, 304 unter II.2.c; OLG Köln NZM 2002, 351; Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 152; Bassenge, Wohnungseigentum, 5. Aufl., Rz. 285; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 104). Vor diesem Hintergrund ergibt sich insoweit - entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde - auch aus den §§ 45 Abs. 2, 10 Abs. 3 WEG nichts anderes.

An dieser grundsätzlichen Rechtslage ändert sich auch nichts durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061), mit der dieser die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat. Die Rechtsfähigkeit ist nach dieser Entscheidung nämlich nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. III. 10 und III. 12 der Entscheidungsgründe und dazu Häublein ZMR 2005, 557, 558 unter 4.).

Vorliegend beruht der hier maßgebliche Zahlungsausspruch ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997 im Verfahren Az.: 65 UR II 224/93 WEG letztendlich auf dem unangefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 27.04.1992 zu Tagesordnungspunkt 6, mit dem - so das Amtsgericht - die Rechtsvorgänger des Antragstellers wirksam zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums aufgefordert worden seien und der dahingehend zu verstehen sei, dass spätestens mit diesem Beschluss festgestellt worden sei, dass zum Einen die Rechtsvorgänger des Antragstellers zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet seien - was das Amtsgericht dem Senatsbeschluss vom 03.04.1995 folgend der vorangegangenen Beschlusslage entnommen hat - und diese zum Anderen auch die Kosten hierfür zu tragen hätten (vgl. Seiten 6/7 des Beschlusses vom 08.01.1997, Bl. 220/221 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG). Es handelt sich dabei also - nach der hier maßgeblichen Entscheidung in dem vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren, an die der Senat hier gebunden ist - um einen Zahlungsanspruch gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers, der auf deren bereits fällig gestellten rückständigen, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründeten Verbindlichkeiten beruht. Mit dieser Verpflichtung hätten sich - so das Amtsgericht weiter - die Rechtsvorgänger des Antragstellers bereits seit dem 01.01.1993 in Verzug befunden, so dass diese - wie erwähnt - in analoger Anwendung des § 633 Abs. 3 BGB a. F. in Verbindung mit den §§ 14, 15 WEG zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet seien (vgl. Seite 8 des Beschlusses vom 08.01.1997, Bl. 222 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG). Da der Antragsteller in jenem Zeitpunkt noch nicht Miteigentümer war, handelt es sich mithin - wie erwähnt - um gegen die Rechtsvorgänger begründete Verbindlichkeiten, für die nach den obigen Grundsätzen ein Haftungsübergang auf den Rechtsnachfolger nicht vorgesehen ist. Wann im Vorverfahren über diesen fälligen Zahlungsanspruch rechtskräftig entschieden worden ist, ob also in jenem Zeitpunkt der Antragsteller bereits Eigentümer war, ist in diesem Zusammenhang gänzlich unerheblich. Anders als etwa bei einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, dessen Geltendmachung in der Regel wegen der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Gegenstand nur gegen den Eigentümer geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 1004 BGB), nimmt vorliegend die Veräußerung dem Beklagten (hier = den Rechtsvorgängern des Antragstellers) gerade nicht die Passivlegitimation im Hinblick auf den bereits fälligen und auf einen Verzug gestützten Zahlungsanspruch (vgl. dazu auch Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 152). Dieser auf Zahlung gerichtete Vorschussanspruch richtet sich also - anders als die Antragsgegner in den bezeichneten Schriftsätzen meinen - gerade nicht gegen den jeweiligen (Sonder-) Eigentümer. Nur um diesen Zahlungsanspruch geht es hier jedoch. Dies wird überdies auch dadurch deutlich, dass die Antragsgegner nicht die Verpflichtung des (jeweiligen) Eigentümers zur Instandsetzung geltend machen, sondern diese Instandsetzung vielmehr auf Grund eines gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers vor Rechtsübergang fällig gestellten Vorschussanspruchs selber durchführen wollen.

Dass das Landgericht im vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren im Beschluss vom 07.11.1997, Az. 2/9 T 68/97 (vgl. Seite 3 dieses Beschlusses, Bl. 258 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG), ausgeführt hat, die Entscheidung des Gerichts wirke gemäß §§ 325 Abs. 1 ZPO, 10 Abs. 2 WEG gegenüber dem Rechtsnachfolger und könne gemäß den §§ 727, 890 ZPO gegen ihn vollstreckt werden, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei nicht um eine den Entscheidungssatz tragende rechtliche Erwägung (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 118 mit weiteren Nachweisen; BayObLG ZWE 2002, 127), so dass eine Rechtskraftwirkung insoweit ausscheidet, abgesehen davon, dass der Antragsteller an jenem Verfahren ja gerade nicht beteiligt worden ist. Jedenfalls haben die Gerichte in dem Vorverfahren die Rechtsvorgänger des hiesigen Antragstellers als noch sachbefugt behandelt bzw. deren Verfahrensstellung als Antragsgegner in jenem Verfahren nicht verneint. Tatsächlich war nämlich der Antragsteller an jenem Verfahren ohnehin nicht zu beteiligen und zwar unabhängig davon, ob er im Wege der Rechtsnachfolge in jenem Verfahren sachbefugt war oder nicht (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 104 ff; Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 152; BGH FGPrax 2001, 231 unter III.1.c). Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde können also die Ausführungen zu den §§ 265, 325 ZPO in den Gerichtsentscheidungen des Vorverfahrens nicht dazu führen, dass nunmehr die Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge im Rahmen des § 727 ZPO nicht mehr zu prüfen bzw. ohne Weiteres zu bejahen wären.

Eine anderweitige Rechtsnachfolge des Antragstellers hinsichtlich des im vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren streitbefangenen Zahlungsanspruchs liegt ebenfalls nicht vor. Sie kann insbesondere nicht der oben bezeichneten Regelung im Kaufvertrag vom 15.09.1995 entnommen werden. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob eine Schuldübernahme, die die Antragsgegner im Schriftsatz vom 04.01.2003, Seite 3 (Bl. 491 d. A.), ansprechen, eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. dazu im Einzelnen Münchener Kommentar/Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rz. 29; Thomas/Putzo, a.a.O., § 727 Rz. 13; Zöller/Greger, a.a.O., § 265 Rz. 5a; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 727 Rz. 21, mit weiteren Nachweisen), läge eine solche hier nicht vor. Weder liegt ein Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer vor (§ 414 BGB), noch ein solcher zwischen Schuldner und Übernehmer, der von den Antragsgegnern genehmigt worden wäre (§ 415 BGB). Der Antragsteller hat sich vielmehr gegenüber seinem Vertragspartner, einem Dritten, verpflichtet. Darüber hinaus könnte daraus auch gar nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller damit inhaltlich zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung - die überdies zeitlich erst erheblich später tituliert worden ist - verpflichtet hätte; es geht darin vielmehr um die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Dies zeigt sich auch in dem nachfolgenden Verhalten des Antragstellers, indem er nämlich Instandsetzungsmaßnahmen selber durchgeführt hat, wenn auch deren Sinn und Eignung zwischen den Beteiligten heftig umstritten sind. Dass der Antragsteller eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner im Vorverfahren übernommen hätte, kann daraus und auch aus den sonstigen Umständen jedenfalls nicht entnommen werden. Die weitere Beschwerde stützt sich denn konkret auf eine Schuldübernahme auch gar nicht mehr. Entsprechendes gilt auch für einen evt. denkbaren Schuldbeitritt (vgl. dazu im Einzelnen Münchener Kommentar/Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rz. 30; Thomas/Putzo, a.a.O., § 727 Rz. 13; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 727 Rz. 21 Fn. 97, mit weiteren Nachweisen).

Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Antragsgegner sich im vorliegenden Verfahren nicht auf die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 18.05.1995 stützen können. Tatsächlich kann dahinstehen, ob diese Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 oder die sonstige Beschlusslage der Gemeinschaft einen eigenen Zahlungsanspruch der Antragsgegner gegen den Antragsteller gerade in der ehedem gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers ausgesprochenen Höhe begründen könnten, was nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wenig wahrscheinlich erscheint. Im vorliegenden Verfahren kommt es ausschließlich auf die Rechtsnachfolge des Antragstellers im Hinblick auf den im vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren streitbefangenen - auf einen Vorschuss gerichteten - Zahlungsanspruch an. Wie ausgeführt beruht dieser aber auf dem unangefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 27.04.1992 zu Tagesordnungspunkt 6 und war bereits seit dem Jahr 1993 fällig; die Rechtsvorgänger des Antragstellers befanden sich sogar bereits mit der Zahlung in Verzug. Damit beruht die gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers titulierte Zahlungsverpflichtung nicht auf den sehr viel später ergangenen Wohnungseigentümerbeschlüssen vom 18.05.1995, auch wenn jene bereits in dem Vorverfahren Erwähnung fanden. Ob und inwieweit sich der Antragsteller etwa auf Grund dieser Wohnungseigentümerbeschlüsse gegenüber den Antragsgegnern verpflichtet sah, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wie er im vorliegenden Verfahren in der Antragsschrift und später mehrfach hat vortragen lassen, ist mithin unerheblich. Grundsätzlich und so auch hier kann nämlich der Gläubiger im Verfahren nach § 768 ZPO nicht einwenden, der Schuldner hafte ihm aus einem anderen nicht titulierten Grund (vgl. etwa Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 768 Rz. 8; § 732 Rz. 18; BGH WPM 1964, 1125). Dem Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung soll lediglich erspart werden, dieselbe Forderung ein zweites Mal gegen den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einklagen zu müssen; eine andere Forderung ist mit den dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten geltend zu machen und zu vollstrecken (vgl. auch BGH WPM 1964, 1125).

Soweit dem Vorbringen der Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde entnommen werden kann, dass der Antragsteller inzwischen nicht mehr (Sonder-) Eigentümer der Tiefgarage ist, ist dies unerheblich. Einer Beteiligung des Rechtsnachfolgers bedurfte es jedenfalls nicht (vgl. die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FGPrax 2001, 231), ohnehin steht hier lediglich die gegen den Antragsteller erteilte Vollstreckungsklausel in Rede.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegner insoweit die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat auch wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht gesehen.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG; insoweit hat der Senat die unbeanstandete Wertfestsetzung durch das Landgericht zugrundegelegt.

Ende der Entscheidung

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