Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 20 W 218/05
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 15
WEG § 42
ZPO § 411
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss.

2. Die für das diesbezügliche Verfahren für das Gericht maßgeblichen Normen der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 15 Abs. 1 FGG erklären die Vorschriften der ZPO über den Beweis für Sachverständige für entsprechend anwendbar. Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern. Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.


Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden miteinander die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnungseigentumsgemeinschaft. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 6 mit einem Miteigentumsanteil von 65/1.000.

Die Wohnungseigentümer beabsichtigten, sämtliche sanierungsbedürftigen Balkone zu sanieren. Am 01.10.1999 fasste die Eigentümerversammlung einen Beschluss, wonach eine Fa. A die Balkonsanierung vornehmen sollte. Dieser Beschluss wurde nach Anfechtung gerichtlich bestätigt (vgl. Amtsgericht Friedberg, 3 II 24/99 WEG, Beschluss vom 08.08.2000).

Ausweislich des Eigentümerversammlungsprotokolls vom 25.05.2000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 27 ff d. A. Bezug genommen wird, wurde unter TOP 2 folgendes beschlossen:

" Der Verwalter stellt eine weitere Sanierungsmöglichkeit der Firma B vor.... Der Verwalter stellt 4 kostenmäßig verschiedene Möglichkeiten zur Balkon- bzw. Betonsanierung vor (s. Bl. 47 d. A.), die sich aus den beiden Angeboten der Fa. B ergeben. Die Kostenaufstellung wird den Versammelten überreicht. Die in dieser Auflistung als Variante 3 bezeichnete Ausführung wird mit 7 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme (Hr. C) gewählt. Sie beinhaltet die Balkonsanierung nach der im Angebot der Fa. B vom 17.05.2000 (Bl. 58 ff d. A.) vorgeschlagenen Methode und eine gründliche Betonsanierung unter Einsatz eines Sandstrahlers, wie im Angebot der Fa. B vom 05.05.2000 (Bl. 48 ff d. A.) beschrieben. Mit dem gleichen Abstimmungsergebnis wird die sofortige Auftragsvergabe an die Fa. B beschlossen ..... Der Verwalter stellt 3 Fliesenmuster vor, ... Mit 7 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme (Hr. C votiert für keines der vorgelegten Muster) wird die Verwendung der mit Nr. 2 bezeichneten Musterfliese beschlossen. Hierbei handelt es sich lt. Katalog der Fa. D um den Typ X mit der Bezeichnung ... im Format 24 cm x 11,5 cm. Über die Gestaltungsmöglichkeit der Balkongeländer wird eingehend diskutiert. Herr E wird 2 Angebote einholen. Der Kostenvoranschlag soll von der Fa. F, O1 erstellt werden. Nach Vorliegen der 3 Angebote wird in einer Eigentümerversammlung die Geländergestaltung bestimmt. Diese Vorgehensweise bei der Geländerplanung wird mit 7 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme (Hr. C) beschlossen ... "

Der Antragsteller hat unter dem 24.06.2000 unter anderem beantragt, die unter TOP 2 des Protokolls in der Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 gefassten Beschlüsse bezüglich der Balkonsanierung für ungültig zu erklären. Nach Zurückweisung bzw. Zurücknahme der übrigen gestellten Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.11.2003 (Bl. 147 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag vom 24.06.2000 zu Ziffer 5 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem - unter Bezugnahme auf die Entscheidung Senats vom 02.04.2003, Az.: 20 W 68/01 - ausgeführt, dass die bei der Sanierung der Balkonanlage erforderliche Entfernung der Balkontröge keine bauliche Veränderung darstelle, die der Zustimmung aller Eigentümer bedürfe.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20.11.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, das dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 über die Auftragsvergabe an die Fa. B zugrunde liegende Angebot der Fa. B vom 17.05.2000 bzw. vom 05.05.2000 beinhalte nicht fachgerechte Arbeiten, weil anstelle einer Abdichtung aus Bitumenwerkstoffen bzw. aus Kunststoff-Dichtungsbahnen eine Schlämme auf Zementbasis aufgebracht werden solle, die weniger haltbar sei und nicht nach DIN zugelassen sei, und weil die Fliesen direkt auf die Abdichtung geklebt werden sollen. Außerdem sei die verwendete Musterfliese für Balkone nicht geeignet, weil eintretende Feuchtigkeit nicht wieder entweichen könne.

Er hat beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 04.11.03 aufzuheben und den angefochtenen Beschluss für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2004 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. SV1 vom 09.12.2004 (Bl. 198 ff d. A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 261 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht sodann den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die unter TOP 2 des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 gefassten Beschlüsse bezüglich der Ausführungswahl der Balkonsanierung, der Auftragsvergabe an die Fa. B und der Verwendung der Musterfliese für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es den Antrag vom 24.06.2000 zu Ziffer 5 und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die bezeichneten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 zu TOP 2 mangels Einstimmigkeit für ungültig zu erklären seien. Denn die Beschlüsse beträfen gemäß § 22 WEG eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgingen, so dass sie nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit hätten beschlossen werden können. Zu einer ordnungsgemäßen Instandhaltung/Instandsetzung zähle nur eine ordnungsgemäße, mangelfreie und fachgerechte Durchführung der erforderlichen Arbeiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die angebotenen Arbeiten der Fa. B mangelhaft gewesen. Die angebotene Abdichtung sei deutlich schadensträchtiger und weniger haltbar als eine solche nach den einschlägigen Regeln der Technik und entspreche damit schon nicht mehr einer ordnungsgemäßen Instandsetzung/Instandhaltung. Im Hinblick auf den Balkon des Beschwerdeführers komme noch hinzu, dass die angebotene Abdichtung generell unzulässig sei. Daher seien die Beschlüsse bezüglich der Ausführungswahl der Balkonsanierung und der Auftragsvergabe an die Fa. B für ungültig zu erklären. Gleiches gelte für den Beschluss betreffend die Verwendung der Musterfliese. Wenn nämlich eine Abdichtung entsprechend der DIN oder den Flachdachrichtlinien erfolgen müsse, könne eine solche Fliese nicht verwandt werden. Der Beschluss betreffend die Geländerplanung sei hingegen gültig. Die Gestaltung der Geländerplanung sei von der Art der Ausführung der Abdichtung des Balkons unabhängig.

Gegen diesen am 25.04.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am 02.05.2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 06.06.2005 (Bl. 286 ff d. A.), auf den verwiesen wird, begründet haben. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Insbesondere berufen sie sich darauf, dass das Landgericht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Eine Mangelhaftigkeit der angebotenen Arbeiten der Firma B ließe sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Schadensträchtigkeit und Haltbarkeit seien lediglich unverbindlich und hätten nicht den Beweiswert einer Schätzung. Dies hätte - wie von den Antragsgegnern beantragt - durch Anhörung des Sachverständigen näher aufgeklärt werden müssen. Auch sei die Schlussfolgerung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, dass der Balkon unter demjenigen des Antragstellers einen Wintergarten darstelle.

Sie beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Gießen insoweit aufzuheben, als die unter TOP 2 des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 gefassten Beschlüsse bezüglich der Ausführungswahl der Balkonsanierung, der Auftragsvergabe an die Firma B und der Verwendung der Musterfliese für ungültig erklärt werden.

Der Antragsteller beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich seines Vorbringens im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.07.2005 (Bl. 292 ff d. A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang - nämlich soweit die Erstbeschwerde des Antragstellers erfolgreich war - und diesbezüglicher Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

Die angefochtene Entscheidung weist nämlich insofern einen Rechtsfehler auf, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 FGG, 546 ZPO, als tragende Feststellungen des Landgerichts, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind.

Zu Recht sind die Vorinstanzen noch von einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Anfechtung der Beschlüsse zur Balkonerneuerung ausgegangen, selbst wenn die Baumaßnahme schon durchgeführt sein sollte. Abgesehen davon, dass der Balkon des Antragstellers offensichtlich noch nicht saniert ist, würde die Durchführung auch einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegenstehen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller noch erfolgreich dagegen wehren, an den Kosten für die von ihm bekämpfte Sanierung endgültig beteiligt zu werden (vgl. auch das Verfahren des Senats, 20 W 217/05). Der Sanierungsbeschluss kann sich demnach noch für den betroffenen Wohnungseigentümer auswirken (vgl. die Nachweise bei OLG München ZMR 2007, 557). Dabei ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich die Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses trotz § 62 Abs. 1 WEG n. F. im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Beschlussfassung richtet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 62 WEG Rz. 1; Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., § 62 WEG Anm. c); Schmid ZMR 2008, 181, 182 m. w. N.).

Danach ist allerdings festzuhalten, dass es im Rahmen des vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F. darauf ankommt, ob die diesbezüglich unter TOP 2 des Protokolls über die Eigentümerversammlung vom 25.05.2000 gefassten Beschlüsse nach ihrem konkreten Inhalt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen bzw. sonstige Rechtsmängel aufweisen. Soweit das Landgericht also im angefochtenen Beschluss, Seite 5, auf die in den verschiedenen Angeboten der Firma B aufgeführten Abdichtungen auf Epoxydharzbasis oder alternativ mit flexibler Dichtungsschwämme (gemeint wohl: Dichtungsschlämme) abstellt, kann dies in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein, sondern lediglich die Variante, für deren Ausführung sich die Gemeinschaft letztendlich im Beschlusswege entschieden hat. Dazu verhält sich der angefochtene landgerichtliche Beschluss nicht, wohl deshalb, weil das Landgericht beide Varianten für "mangelhaft" angesehen hat. Soweit der Antragsteller Unklarheiten des angefochtenen Eigentümerbeschlusses über die Ausführungsvariante gerügt hatte, kann dies aber nicht durchgreifen. Eine Beschlussfassung über eine Instandsetzungsmaßnahme, aus der sich nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, welcher Art und mit welchem Umfang die Instandsetzung durchgeführt werden soll, entspricht zwar, sofern es - wie hier - mehrere Arten der Behebung des Mangels gibt, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb für unwirksam zu erklären (vgl. etwa OLG Hamm ZMR 2007, 131). An der erforderlichen Bestimmtheit hat der Senat allerdings mit dem Amtsgericht keine durchgreifenden Bedenken, weil ausweislich des Wortlauts des Eigentümerbeschlusses die Durchführung der sog. Variante 3 beschlossen wurde, die die Balkonsanierung nach der im Angebot der Firma B vom 17.05.2000 vorgeschlagenen Methode - mithin mit einer zementgebundenen Abdichtung - zuzüglich einer gründlichen Betonsanierung unter Einsatz eines Sandstrahlers beinhaltete. Diese Ausführungsvariante hat im Übrigen der Antragsteller selber seiner Beschwerdebegründung vom 14.12.2003 zugrunde gelegt. Auch der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 18.03.2004 geht davon aus. Ob im Nachhinein die Sanierungsarbeiten wie von den Eigentümern beschlossen ausgeführt worden sind, was der Antragsteller in anderem Zusammenhang in Zweifel zieht, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses unerheblich.

Dass die Wohnungseigentümer über die Sanierung der Balkone wiederholt und unterschiedlich Beschlüsse gefasst haben (vgl. auch den dem Verfahren Amtsgericht Friedberg, 3 II 24/99 WEG, zugrunde liegenden Beschluss), ist unerheblich. Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen, auch dann, wenn ein Beschluss aufgrund gerichtlicher Zurückweisung eines Anfechtungsantrags bestandskräftig ist (vgl. Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 23 WEG Rz. 321; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 121, m. w. N.). Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss aus sich heraus einwandfrei ist. Jeder Wohnungseigentümer kann allerdings nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG verlangen, dass der neue Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtigt (vgl. BGHZ 113, 197; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 122 m. w. N.). Dass hiergegen verstoßen worden wäre, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers in der Erstbeschwerde nicht entnehmen.

Der Senat hat im Beschluss vom 02.04.2003 im Verfahren 20 W 68/01 im Hinblick auf den seinerzeit angefochtenen Eigentümerbeschluss zur Balkonsanierung ausgeführt, dass sich insbesondere Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung halten, die das gemeinschaftliche Eigentum pflegen und Schäden vorbeugen, sowie Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand nach Beschädigung wiederherstellen. Dabei richtet sich die Ordnungsmäßigkeit der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen nach der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, der fachgerechten Art und Weise der Ausführung und der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wobei eine Gesamtschau vorzunehmen ist. Verbleibt nach diesem Entscheidungsfindungsprozess noch die Wahl zwischen mehreren ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Maßnahmen, so besteht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum, innerhalb dessen die Wohnungseigentümer nach Zweckmäßigkeits- und Nützlichkeitskriterien entscheiden können (vgl. Seite 4 des bezeichneten Beschlusses). Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss, Seite 5, auf eine objektive Betrachtungsweise abgestellt (vgl. dazu auch BayObLG ZMR 2004, 607; Riecke/Drabek, a.a.O., § 21 WEG Rz. 193).

Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss, Seite 5, im Hinblick auf den hier maßgeblichen Eigentümerbeschluss sodann bereits die fachgerechte Art und Weise der Ausführung der (beschlossenen) Sanierungsarbeiten abgelehnt bzw. "die angebotenen Arbeiten der Firma B" nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als mangelhaft bezeichnet hat, sind - wie erwähnt - die Feststellungen des Landgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich dann nach den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO bindend, wenn sie frei von Verfahrensfehlern getroffen worden sind. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang dann die tatsächliche Würdigung durch die Tatsacheninstanzen gemäß den genannten Vorschriften nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 W 8/06 = ZWE 2007, 370). Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens kann lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen und unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbstständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat. Ob das Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist und der vom Tatgericht gezogene Schluss nur rechtlich möglich, nicht aber zwingend sein muss (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 43 m. w. N.).

Die für das diesbezügliche Verfahren für das Gericht maßgeblichen Normen der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 15 Abs. 1 FGG erklären jedoch die Vorschriften der ZPO über den Beweis für Sachverständige für entsprechend anwendbar (OLG München DWE 2007, 136 = MDR 2008, 102). Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, um sein schriftliches Gutachten zu erläutern. Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2007, 1294; NJW-RR 2007, 212; VersR 2002, 120, je mit vielfältigen weiteren Nachweisen aus der älteren Rspr.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW-RR 2007, 1294; NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGH NJW-RR 2007, 1294; NJW-RR 2007, 212). Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (BGH NJW-RR 2007, 1294; NJW-RR 2007, 212).

Die weitere Beschwerde rügt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass das Verfahren des Landgerichts insoweit nicht verfahrensfehlerfrei ist. Die Antragsgegner haben sich in den Schriftsätzen vom 05.01.2005 und 14.03.2005 mehrfach auf die Anhörung des Sachverständigen zu der Behauptung berufen, dass auch nach dessen Gutachten nicht von einer "nicht fachgerechten" Werkausführung ausgegangen werden könne, sich dies insbesondere etwa nicht aus einer "risikoträchtigeren Alternativabdichtung" ergäbe. In der Tat hat sich der Sachverständige hierzu jedenfalls nicht ganz eindeutig geäußert. Auf Seite 14 seines Gutachtens vom 09.12.2004 hat er ausgeführt, dass die Ausführungen nach dem bezeichneten Merkblatt des deutschen Baugewerbes - um eine solche handelt es sich hier offensichtlich - grundsätzlich als Stand der Technik, wenn nicht sogar als anerkannte Regel der Technik angesehen werden könnten. Er hat diese alternativen Abdichtungen jedoch als weniger haltbar als die Abdichtungen nach DIN 18195 bzw. den Flachdachrichtlinien angesehen (Seite 17 des Gutachtens vom 09.12.2004), das diesbezügliche Schadensrisiko als höher bezeichnet (Seiten 17, 18 des Gutachtens vom 09.12.2004) und im Hinblick auf die vorliegend vorhandene Entwässerung zum Gebäude hin (Seite 14 des Gutachtens vom 09.12.2004) zusätzliche Risken gesehen, die allerdings durch andere bauliche Umstände wieder minimiert bzw. verringert würden (Seite 17 des Gutachtens vom 09.12.2004). Ausgehend hiervon mag die Bewertung des Landgerichts, die angebotenen Arbeiten seien "mangelhaft" - also "nicht fachgerecht" im Sinne des Beweisbeschlusses vom 24.03.2004 - zwar zumindest vertretbar im oben beschriebenen Sinne sein; dies mag auch noch für die weitere Bewertung gelten, die Arbeiten entsprächen nicht den "einschlägigen Regeln der Technik", wie sich aus der Formulierung auf Seite 6, 2. Abs., Satz 2, des angefochtenen Beschlusses offensichtlich ergeben soll. Dies kann jedoch dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob nicht zur Behebung eventueller Unklarheiten zur Frage der Mangelhaftigkeit, auf die das Landgericht ausdrücklich abgestellt hat, eine Anhörung des Sachverständigen oder Ergänzung des Gutachtens (vgl. zu dieser Verfahrensweise: OLG München DWE 2007, 136 = MDR 2008, 102) von Amts wegen erforderlich gewesen wäre. Angesichts der von den Antragsgegnern zur diesbezüglichen Aufklärung ausdrücklich angebotenen Anhörung des Sachverständigen hätte das Landgericht dem nach den obigen Ausführungen jedenfalls nachgehen müssen, auch wenn es selbst - wie geschehen - das schriftliche Gutachten für überzeugend hielt und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sah. Dass die immerhin anwaltlich vertretenen Antragsgegner keinen ausdrücklich formulierten Antrag auf Ladung des Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt haben, ist dabei unerheblich, da ihr Begehren aus den bezeichneten Schriftsätzen hinreichend deutlich wird. Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Antragsrechts aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung sieht der Senat nicht. Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Ergänzung der Beweisaufnahme nicht vornehmen, so dass lediglich eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht in Betracht kommt. Dabei wird ggf. auch Gelegenheit bestehen, auf die weiteren im Erstbeschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers insbesondere auch gegen die für ihn ungünstigen Feststellungen des Gutachtens einzugehen.

Die Frage, ob die von der Firma B angebotenen und von der Gemeinschaft beschlossenen Arbeiten mangelfrei bzw. fachgerecht sind, auf die das Landgericht entscheidend abgestellt hat, kann auch nicht etwa dahinstehen, weil nicht auszuschließen ist, dass der angefochtene landgerichtliche Beschluss darauf beruht. Zwar mögen im Einzelfall grundsätzlich fachgerechte aber mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit behaftete Sanierungsmaßnahmen dennoch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4, Abs. 5 WEG widersprechen (vgl. in anderem Zusammenhang: OLG Schleswig WuM 2002, 686; KG WuM 1991, 128). Eine diesbezügliche Feststellung ist dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht aber versagt, weil auch das höhere Schadensrisiko von den Antragsgegnern mit Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen wird.

Soweit das Landgericht lediglich ergänzend darauf verwiesen hat (vgl. Seite 6 des angefochtenen Beschlusses), dass nach den Feststellungen des Sachverständigen im Hinblick auf den Balkon des Antragstellers die "angebotene Abdichtung" generell unzulässig sei, weil sich darunter ein als Wohnraum anzusehender Wintergarten befinde, hat die weitere Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass es dazu an tragfähigen Feststellungen fehlt, obwohl die Antragsgegner bereits vor dem Landgericht vorgetragen hatten, dass sich am Balkon unter demjenigen des Antragstellers lediglich ein Sichtschutz aus Glas befinde. Der Sachverständige hat diesen als Wohnraum angesehen, wenn man davon ausgehe, dass dieser planungsrechtlich genehmigt sei (Seite 16 des Gutachtens). Ob dies der Fall ist, ist nicht festgestellt. Trotz auch zu diesem Punkt angebotener Anhörung des Sachverständigen im Schriftsatz vom 05.01.2005 (Bl. 238 d. A.) hat das Landgericht diese nicht für erforderlich erachtet.

Damit kann auch der landgerichtliche Beschluss, soweit er die Beschlussfassung der Gemeinschaft hinsichtlich der Verwendung der Musterfliese betrifft, keinen Bestand haben, der ausschließlich auf den Gesichtspunkt gestützt ist, dass diese bei einer Abdichtung nach der DIN oder den Flachdachrichtlinien nicht in Betracht kommt und auf die weitergehenden Einwendungen des Antragstellers nicht mehr eingeht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist an dieser Stelle nicht veranlasst. Bei seiner erneuten Sachentscheidung wird vielmehr das Landgericht auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben, § 47 WEG a. F..

Für die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG a. F. ist - anders als beim Wert des Gegenstandes der Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG a. F. - das Interesse aller Beteiligten maßgebend. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über eine konkrete Sanierungsmaßnahme der Kostenaufwand in voller Höhe als Geschäftswert festzusetzen ist (vgl. die Nachweise bei Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 48 Rz. 43). Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 32.329,51 EUR (= 63.231,02 DM lt. Variante 3). Anders als im Verfahren des Senats 20 W 68/01 (vgl. die Seiten 3, 11 des Beschlusses vom 02.04.2003) geht es hier nicht lediglich um einen Teilaspekt einer Sanierung; die (teilweise) Durchführung des Beschlusses spielt im Zusammenhang mit der Geschäftswertfestsetzung keine Rolle (BayObLG WuM 1993, 211; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 48 Rz. 43).

Der Senat vermag in diesem Zusammenhang auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem festgesetzten Wert zu berechnenden Kosten des Verfahrens zu dem Interesse des Antragstellers an der Ungültigkeitserklärung der maßgeblichen Beschlüsse nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden, § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG. Dessen Eigeninteresse steht hier unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer, die von einer erfolgreichen Beschlussfassung betroffen sind, sowie der Interessen des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; BayObLG WE 1997, 393; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je m. w. N.) durchaus noch in einem angemessenen Verhältnis zu den oben errechneten Geschäftswerten. Die Werte sind absolut betrachtet auch nicht derart hoch, dass zu befürchten wäre, dadurch könne der Zugang zu den Gerichten erschwert werden. Die Verfahrenskosten auf der Grundlage dieses Geschäftswertes erfordern bei Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einer wirksamen Beschlussfassung keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, nach den vorstehenden Maßstäben den Geschäftswert für seine sowie für die erste Instanz ggf. neu zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

Zurück