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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 20 W 235/05
Rechtsgebiete: SpruchG


Vorschriften:

SpruchG § 15
Zur Festsetzung des Geschäftswerts nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG.
Gründe:

Der Antragsteller hat neben vielen anderen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren gegen die Antragsgegnerin über die Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze-out gestellt.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 07. März 2005 die Anträge einer Vielzahl von Antragstellern, zu denen auch der hiesige Antragsteller gehört, als unzulässig zurück und setzte den Geschäftswert für jeden zurückgewiesenen Antrag auf 200.000,-- EUR fest.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, mit der insbesondere geltend macht, es könne nicht richtig sein, den in § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vorgesehenen Mindestgeschäftswert auch für die Zurückweisung eines einzelnen Antrages als unzulässig anzunehmen, da das Gesetz diesen Mindestwert für das Verfahren sämtlicher Antragsteller vorsehe. Ein Geschäftswert von 200.000,-- EUR für das vorliegende Verfahren sei ersichtlich ermessensfehlerhaft, wenn nicht sogar willkürlich zu hoch. Statt dessen biete es sich an, den in § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG ausdrücklich vorgesehenen Mindestgeschäftswert von lediglich 5.000,-- EUR auch hier zugrunde zu legen.

Die nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zutreffend erfolgt ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG ist als Geschäftswert der Betrag anzunehmen, der von allen antragsberechtigten Anteilsinhabern nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000,-- EUR und höchstens 7,5 Millionen Euro. Der Gesetzgeber wollte mit der Festlegung dieses Mindestwertes verhindern, dass ein Geschäftswert von Null und somit eine Gerichtsgebühr von lediglich 10,-- EUR nach § 32 KostO festgesetzt werden müsste, wenn das Verfahren erfolglos bleibt und nicht zu einer Erhöhung des Ausgleiches oder der Barabfindung führt, da dies mit dem Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung eines Spruchverfahrens nicht vereinbar wäre (vgl. Reg.Entwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine Abkehr von der bisherigen Praxis der Gerichte vollzogen, die im Hinblick auf die Festsetzung des Geschäftswertes in diesen Fällen nach freiem Ermessen zu ganz unterschiedlichen Werten geführt hatte. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG räumt dem Gericht kein Ermessen ein, in Einzelfällen von dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgeschäftswert abzuweichen. Auch eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen es nicht zu einer Erhöhung des ursprünglich angebotenen Betrages kommt, ist nicht vorgesehen. Damit ist der Mindestgeschäftswert auch dann zugrunde zu legen, wenn ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird. Hierfür spricht zusätzlich auch, dass die Art der Verfahrensbeendigung in § 15 Abs. 1 Satz 5 und 6 SpruchG lediglich zu einer Differenzierung bei der Anzahl der anzusetzenden Gebühren führen soll (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 625 und ZIP 2003, 2199; OLG Stuttgart NZG 2004, 1171).

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von Spruchverfahren und die für alle Anteilsinhaber geltende inter-omnes-Wirkung der angestrebten Entscheidung erachtet der Senat die Anwendung des Mindestgeschäftswertes des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf unzulässige Anträge auch nicht als willkürlich oder unangemessen.

Die Anwendung des Mindestwertes des § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG auf die Gerichtsgebühren kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie sich ausdrücklich nur auf die Vergütung der Rechtsanwälte bezieht und für die Gerichtskosten in § 15 Abs. 1 SpruchG eine spezielle gesetzliche Regelung getroffen wurde.

Nach § 31 Abs. 4 KostO ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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