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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 24/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 15 Abs. 1
WEG § 45
ZPO § 485 ff
ZPO § 567
ZPO § 574
Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde eines Antragsteller gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zurück, in dem die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO abgelehnt wurde, so ist dagegen seit der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht entsprechend § 574 ZPO zugelassen worden ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 24/2004

Entscheidung vom 02.02.2004

In der Wohnungseigentumssache -hier selbständiges Beweisverfahren - betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ... an der beteiligt sind:

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf das als sofortige weitere Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 28.11.2003 am 02.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1-.... Die Antragsteller sind seit Juli 2000 im Grundbuch als Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung eingetragen, die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung.

Mit am 28.05.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens beantragt, das die nach der Behauptung der Antragsteller mangelnde Schall- und Geruchsisolierung der Wohnungseingangstür der Antragsgegnerin und der Geschossdecke zwischen den Wohnungen der Beteiligten zum Gegenstand hatte.

Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 03.11.2003 als unzulässig zurückgewiesen worden (Bl. 21, 22 d. A.), da sich der Antrag gegen sämtliche Mitglieder der Eigentümergemeinschaft richten müsse, weil die geltend gemachten Mängel das Gemeinschaftseigentum beträfen. Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller, die damit begründet worden ist, dass es um die unzureichende Anbringung von Deckenverputz oder andere Deckenverkleidung gehe und daher Sondereigentum betroffen sei, hat der Amtsrichter nicht abgeholfen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.11.2003 (Bl. 28- 30 d. A.) die Beschwerde zurückgewiesen und hat ausgeführt, sowohl die Wohnungseingangstür als auch die Schalldämmung und Isolierungsschicht an tragenden Decken und Wänden seien grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und ihre Auffassung wiederholt und vertieft.

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller ist unzulässig.

Für das selbständige Beweisverfahren sind nach allgemeiner Auffassung die §§ 485 ff. ZPO entsprechend anwendbar, da weder das Wohnungseigentumsgesetz, noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit eigene Bestimmungen enthält, sondern in § 15 FGG auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln richtet sich dementsprechend nach §§ 490 Abs. 2, 567, 574 ZPO. Dies bedeutet, dass nach der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welchen dieses in einem selbständigen Beweisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erstbeschwerde zurückweist, die weitere Beschwerde nur bei Zulassung durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 1 zulässig ist (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., vor §§ 43 ff., Rdnr. 158; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 45 WEG, Rdnr. 6; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 18 und 67; a. A. Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 134: keine weitere Beschwerde, da weder gesetzlich vorgesehen, noch Möglichkeit der Zulassung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Für die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 574 ZPO fehlt es an der Zulassung durch das Landgericht, die nicht nachgeholt werden kann, zumal die in § 574 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu befinden, an seine Entscheidung ist der Senat gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Soweit die Antragsteller nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer weiteren Beschwerde geltend gemacht haben, ihr Rechtsmittel sei als sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG statthaft, verkennen sie, dass dies eine Endentscheidung über die Hauptsache voraussetzt. Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist aber kein Hauptsacheverfahren nach § 43 Abs. 1 WEG, wie sich aus dem Wortlaut des § 485 ZPO bereits ergibt. Eben sowenig handelt es sich bei der Zurückweisung eines entsprechenden Antrags um eine nach §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 302 Abs. 3, 304 Abs. 2 Satz 1 ZPO (analog) einer Endentscheidung in der Hauptsache gleichstehende Zwischenentscheidung. Nach § 567 Abs. 1 ZPO n. F. setzt eine zulässige (sofortige) Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts voraus. Vorliegend hat die Kammer aber nicht erstinstanzlich den Beweissicherungsantrag zurückgewiesen, sondern als Beschwerdeinstanz die Erstbeschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts.

Demnach war das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen.

Die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen.

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im vorliegenden Verfahren entsprach nicht der Billigkeit, da das Unterliegen der Antragsteller dafür nicht ausreicht und mangels formeller Beteiligung der Antragsgegnerin nicht erkennbar außergerichtliche Kosten entstanden sind. Deren Anhörung war nicht erforderlich, weil ihr Vortrag nichts an der nur auf Rechtsfragen beruhenden Senatsentscheidung zu ändern vermocht hätte.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und erfolgte entsprechend der auf den eigenen Angaben der Antragsteller beruhenden Festsetzungen der Vorinstanzen.



Ende der Entscheidung

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