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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 20 W 25/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 45
FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27 Abs. 2
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem dieses erstmals nach übereinstimmender Erledigungserklärung isoliert über die Kosten der Erstbeschwerde in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert des § 20 a Abs. 2 FGG überschritten ist und in der Hauptsache eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden könnte. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn ein Verwalter von einem einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen wird auf Durchführung eines Sanierungsbeschlusses, den der Verwalter bei differierender Interessenlage in der Gemeinschaft nicht ausgeführt hat.
20 W 25/03

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Wohnungseigentumssache

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13.11.2002 am 24.02.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 400,00 EUR

Gründe:

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft auf Durchführung des am 10.11.1998 unter TOP 3 von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses (Bl. 11 d. A.) in Anspruch genommen, wonach die Spitzhaube, die Schornsteinanschlüsse und die Laufbohlen auf dem Dach mit einem Kostenlimit über 30.000,00 DM bis Ende 1999 saniert werden sollten. Das Amtsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Borkmann eingeholt, in dem dieser die Behauptungen des Antragstellers bestätigt hat, seit Erstellung des von ihm privat in Auftrag gegebenen Gutachtens X. in 1996 seien die von diesem festgestellten Ausführungsfehler der Dacheindeckung nicht beseitigt worden und der Spitzgiebel über der Wohnung des Antragstellers immer noch schadhaft (Bl. 131, 132 d. A.). Mit Beschluss vom 25.07.2002 (Bl. 148- 156 d. A. ) hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, auf der Grundlage des zu TOP 3 am 10.11.1998 gefassten Beschlusses der Dachdeckerfirma den Instandsetzungsauftrag zu erteilen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach gerichtlichem Hinweis der Beschwerdekammer auf das in Folge Veräußerung der Dachgeschosswohnung durch den Antragsteller, verbunden mit dem fehlenden Interesse der Erwerber an der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, entfallene Rechtsschutzbedürfnis, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin dem nicht widersprochen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2002 (Bl. 193- 196) der Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, aber keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet. Daraus, dass die streitgegenständlichen Arbeiten an der Spitzhaube tatsächlich nicht ausgeführt werden und die Rechtsnachfolger des Antragstellers kein Interesse an der Ausführung haben, hat das Landgericht hergeleitet, die Nichtausführung des Eigentümerbeschlusses von 1998 könne nicht so schwer wiegen, dass sie die Anordnung der Kostenerstattung aus Billigkeitserwägungen gebiete.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 03.12.2002 zugestellten landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 13.12.2002 bei Gericht eingegangene sofortige (weitere) Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Anordnung der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin begehrt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten unbillig, da die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung des Sanierungsbeschlusses seit 1998 feststehe und sie das vorliegende Verfahren provoziert habe. Den Wegfall des Interesses habe das Landgericht falsch interpretiert, dafür sei der Wegfall der Schadensursache durch den Umbau der Erwerber maßgeblich gewesen

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG). Das Landgericht hat erstmalig eine isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache getroffen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, deren Erstattung angeordnet werden soll, übersteigen 100,00 EUR und auch in der Hauptssache wäre der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 750,00 EUR überschritten. In der Sache bleibt die Beschwerde aber erfolglos, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Senat kann die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (BayObLGZ 1990, 28, 31; BayObLG WE 1994, 150; Staudinger/Wenzel: WEG, 12. Aufl., § 47, Rdnr. 34; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 23). Nach diesen Kriterien ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass keine Kostenerstattung angeordnet wurde. Dies entspricht dem in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das WEG-Verfahren gehört, auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung geltenden Grundsatz, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 42; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.Aufl, § 47, Rdnr. 12 und vor §§ 43 ff., Rdnr. 217). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, so bei von vornherein erkennbar aussichtsloser Verfahrenseinleitung oder bei Verzug mit Hausgeldzahlungen, derartiges liegt hier aber nicht vor. Auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang kann für die Kostenentscheidung bzgl. der außergerichtlichen Kosten nicht allein abgestellt werden, da im Fall der Hauptsacheentscheidung das bloße Unterliegen der Antragsgegnerin auch nicht die Anordnung der Kostenerstattung rechtfertigen würde (Staudinger/Wenzel, aaO., Rdnr. 17). Ein besonderer Grund, der - über die Tatsache des Unterliegens hinaus - die Anordnung der Kostenerstattung ausnahmsweise rechtfertigen könnte, wäre gegeben, wenn die Beteiligte zu 2) ihre Pflichten in leicht erkennbarer Weise schuldhaft verletzt und dadurch das Verfahren veranlasst hätte (Hügel/Scheel: Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rdnr. 1338). Davon ist nach Auffassung des Senats nicht auszugehen, denn die Rechtsfrage der Bedeutung der Folgebeschlüsse aus 1999 und 2000, durch die die Eigentümergemeinschaft den grundsätzlichen Beschluss über die Dachsanierung aus 1998 modifiziert bzw. ergänzt hat, für die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung war für diese nicht einfach und eindeutig zu beurteilen. Aus den Folgebeschlüssen ist zu entnehmen, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Einzelheiten der Sanierung vor ihrer Durchführung weiter klären wollte, also gegenüber dem Bestreben des Antragstellers, eine unmittelbare Beauftragung eines Handwerkers zu erreichen, entgegenstehende Interessen vorhanden waren. An diese Folgebeschlüsse war die Verwalterin bis zu einer Aufhebung in gleicher Weise gebunden wie an den Grundsatzbeschluss, sie war in der Ausübung ihres Amtes den übrigen Wohnungseigentümern in gleicher Weise verpflichtet wie dem Antragsteller. Deshalb ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit denjenigen, in den ganz eindeutige Pflichtverletzungen des Verwalters zu Verfahrenseinleitungen geführt haben, wie z. B. vorsorgliche Beschlussanfechtungen wegen nicht innerhalb der Anfechtungsfrist vorgelegter Versammlungsniederschriften.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 Satz 1 WEG. Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten zu Gunsten der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 47 Satz 2 WEG hat der Senat keinen (über die Erfolglosigkeit der weiteren Beschwerde hinausgehenden) Grund gesehen.

Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der Höhe der Kosten, die der Antragsteller nach der nicht beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts schätzungsweise zu tragen haben wird.



Ende der Entscheidung

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