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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 267/04
Rechtsgebiete: AktG, SpruchG


Vorschriften:

AktG § 327 f
SpruchG § 6 II
SpruchG § 17 II
Zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung des gemäß § 327 f AkG bestellten Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
Gründe:

Der im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327 f AktG bestellte Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat im Verfahren vor dem Landgericht zunächst die Festsetzung eines Vorschusses von 7.500,-- EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer, insgesamt also 8.700,-- EUR beantragt.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss auf der Basis eines fiktiven Geschäftswertes von 200.000,-- EUR und zwei vollen Gebühren einen Vorschuss von 4.500,-- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, mit der er nunmehr einen Vorschuss von 17.400,-- EUR begehrt. Die Antragsgegnerin zu 2. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Heraufsetzung des Vorschussanspruches auf 6.400,-- EUR. Das Verfahren hat vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes am 1. September 2003 (Art. 7 SpruchG) begonnen, so dass für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden sind (§ 17 II SpruchG). Nach § 306 IV AktG a. F., auf den § 327 f II AktG a. F. verweist, hat der gemeinsame Vertreter einen Anspruch auf eine vom Landgericht festzusetzende angemessene Vergütung. Der Gesetzgeber hat den Gerichten insoweit Ermessen eingeräumt, aber keine Vorgaben gemacht, welche Grundsätze dafür zu berücksichtigen sind. Dies hat zu einer unterschiedlichen Vergütungspraxis geführt (vgl. Lentfer, Die Vergütung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 306 Abs. 4 AktG). Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, dass bei einem gemeinsamen Vertreter, der Rechtsanwalt ist, die BRAGO ein Orientierungsmerkmal sein kann, die angemessene Vergütung aber weitgehend eine Frage des Einzelfalls ist (Beschluss vom 01.03.2003, 20 W 98/2000; OLG Frankfurt am Main, DB 1986, 1062; ders., DB 1982, 1106).

Ein entscheidendes Gewicht wurde der Geschäftswertfestsetzung bei der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre im Spruchstellenverfahren nach dem bisher geltenden Recht indessen nicht beigemessen, weil für die Bemessung einer angemessenen Vergütung für den gemeinsamen Vertreter, insbesondere wenn z. B ein Unterschied zwischen angebotener und angemessener Abfindung nicht festgestellt werden konnte, andere Hilfsgrößen, wie z. B. der Aufwand und das Maß an Verantwortung herangezogen werden musste. Am Verfahren der Geschäftswertfestsetzung war deswegen der gemeinsame Vertreter nicht beteiligt. Er war auch nicht beschwerdeberechtigt (BayObLG, DB 1997, 2597 ff; BayObLG, DB 1979, 2172, Schmidt, Kostenprobleme des § 306, BB 1981, 1243 ff, 1245). Erfolgte im Spruchstellenverfahren eine Erhöhung des Ausgleichs- und Abfindungsanspruches nicht, so war der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen (OLG Düsseldorf, NZG 1999, 941 ff, 943 mit zust. Anm. von Pentz).

Im SpruchG hat der Gesetzgeber die Problematik der Nullfestsetzung bzw. einer geringen Ausgleichs- oder Abfindungsdifferenz dahingehend gelöst, dass er für den nicht unerheblichen Aufwand, den ein Spruchverfahren bedeutet, einen Mindestwert von 200.000 € festgesetzt hat. Der Senat hat keine Bedenken, wenn auch in den Altfällen für die Bemessung der angemessenen Vergütung eines gemeinsamen Vertreters die gesetzgeberische Konkretisierung des Vergütungsanspruchs im SpruchG vergleichsweise herangezogen wird (so bereits Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2003 - 20 W 103/02 -, 09. März 2004 - 20 W 43/04, 11. März 2004 - 20 W 317/02 - und vom 16. März 2004 - 20 W 21/04 und 20 W 73/04 -).

Nach § 6 II SpruchG kann der gemeinsame Vertreter von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Vergütung ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der gemeinsame Vertreter entsprechend § 118 BRAGO zu vergüten ist und sich nach der BRAGO auch sein Auslagenersatzanspruch richtet. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der gewissenhaft arbeitende gemeinsame Vertreter einen ganz ähnlichen Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand hat wie die sonst am Verfahren beteiligten anwaltlichen Rechtsvertreter. Dabei war ursprünglich beabsichtigt, für die Bemessung der Vergütung nur die Hälfte des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Geschäftswerts anzusetzen (§ 6 I und II SpruchG-Entwurf, BT-Drucksache 15/371, S. 6 und S. 14). Die Halbierung des maßgeblichen Geschäftswerts wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch fallen gelassen (BT-Drucksache 15/838, S. 7) und der Mindestgeschäftswert von 100.000 € auf 200.000 € heraufgesetzt (vgl. auch Büchel, Neuordnung des Spruchverfahrens, NZG 2003, 793 ff, 802, 803).

Der Vorschussanspruch richtet sich regelmäßig nach der Gesamthöhe der voraussichtlich zu beanspruchenden Gesamtvergütung (§ 17 BRAGO analog; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 17 Rn. 13 ff). Zwar ist für Spruchverfahren nach altem Recht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend angeordnet, wird in der Praxis jedoch häufig durchgeführt. Auch für den vorliegenden Fall kann nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass zur Klärung der vorgetragenen Einwendungen eine mündliche Anhörung geboten sein kann (vgl. § 12 FGG, § 8 SpruchG; BVerfG AG 1998, 334 ff = NJW 1998, 2273 ff). Des Weiteren kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beweisaufnahme zumindest durch Anhörung eines der bereits tätig gewordenen Prüfer kommen wird. Alternativ kommt im Hinblick auf das von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Vergleichsangebot im vorliegenden Verfahren auch der Abschluss eines Vergleiches und damit der Anfall einer Vergleichsgebühr in Betracht. Aus diesen Gründen erscheint es dem Senat angemessen, davon auszugehen, dass insgesamt drei Gebühren gemäß §§ 118 bzw. 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO anfallen können. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Materie von Spruchverfahren kann der Gebührenrahmen nach oben ausgeschöpft und jeweils von vollen Gebühren ausgegangen werden. Das Landgericht hat zutreffend den Mindestgeschäftwert nach dem neuen Spruchgesetz von 200.000,-- EUR zu Grunde gelegt, da unter Berücksichtigung der zunächst auch von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu Grunde gelegten Erhöhung der Abfindung um 24% ein darüber liegender Wert nicht in Betracht kommt.

Bei einem Geschäftswert von 200.000,-- EUR beträgt eine volle Gebühr 1.816,-- EUR, drei Gebühren mithin 5.448,-- EUR. Unter Hinzurechnung geschätzter Auslagen in Höhe von 50,-- EUR sowie der Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag von 6.377,68 EUR, aus dem für das vorliegende Verfahren ein Vorschuss in Höhe des aufgerundeten Betrages von 6.400,-- EUR abzuleiten ist.

Dieser Betrag erscheint auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Aufwandes, des Haftungsrisikos, der Anzahl der außenstehenden Aktionäre sowie der Schwierigkeit der Materie und der Einbringung von Spezialkenntnissen als Vorschuss angemessen. Die von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre angestrebte Bemessung seiner Vergütung wie ein Sachverständiger in Spruchverfahren findet weder in der bisherigen gesetzlichen Regelung noch im neuen SpruchG eine Stütze.

Für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gelten die §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 2 SpruchG; die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin zu 2) hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entspricht hier nicht der Billigkeit, da die Beschwerde in erheblichem Umfang unbegründet ist. (§§ 15 Abs. 3, 17 Abs. 1 SpruchG, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 15 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Der Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 SpruchG ist hier nicht maßgeblich, weil es sich nur um eine Zwischenentscheidung handelt.

Ende der Entscheidung

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