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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 28/04
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a I 1
WEG § 45 I
Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 28/04

Entscheidung vom 05.02.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.12.2003

am 5.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ... in O1. Der Antragsteller hat als Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. ... die übrigen Beteiligten ursprünglich auf Abdichtung der Außenwand seines Wohnzimmers und Überprüfung sowie Austausch eines Abwasserrohrs in Anspruch genommen und geltend gemacht, ein in seinem Wohnzimmer aufgetretener Wasserschaden, den er durch Verfliesung bereits behoben hatte, sei auf eine mangelhafte Isolierung der Außenwand bzw. Undichtigkeit des Abwasserrohrs zurückzuführen. Gleichzeitig hat der Antragsteller den Erlass eines Beweisbeschlusses zur Untersuchung der Mängel nach Ursache und Wirkung durch einen Sachverständigen sowie zur Kostenschätzung im Weg der einstweiligen Anordnung beantragt, da die Antragsgegner diesen Mängeln trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgingen und ihm selbst die Erforschung und Beseitigung der Ursache für den Wassereintritt weder möglich, noch zumutbar sei. Die Antragsgegner haben den behaupteten Wasserschaden bzw. die Ursächlichkeit mangelhaften Gemeinschaftseigentums dafür bestritten. Nachdem ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten des Sachverständigen G1 vom 29.04.12002 keine Undichtigkeit der Außenwand und Beschädigung des Abwasserrohrs feststellen konnte und die Ursache der vom Antragsteller vorgetragenen Feuchteschadens in einer raumseitigen, geometrischen Wärmebrücke zu der angrenzenden unbeheizten Garage gesehen hat, hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten und haben die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags beantragt, da dieser unbegründet gewesen und ein erledigendes Ereignis nicht eingetreten sei.

Das Amtsgericht hat durch einen Beschluss, der vom 27.09.2002 datiert (Bl. 59-62 d. A.), laut undatiertem Terminsprotokoll und einem Aktenvermerk der Amtsrichterin aber in dem im Verhandlungstermin vom 19.09.2002 bestimmten Termin verkündet wurde, den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, zurückgewiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht nicht angeordnet.

Die Antragsgegner haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller den Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung haben die Antragsgegner ausgeführt, der Beschluss des Amtsgerichts begegne schon deshalb Bedenken, weil das Gericht seine Entscheidung schon vor dem Verkündungstermin getroffen habe. Außerdem sei kein Grund ersichtlich, weshalb keine Kostenerstattung angeordnet worden sei. Das Verfahren sei von dem Antragsteller mutwillig eingeleitet worden, da er den behaupteten Wasserschaden und die Kausalität für die schon vor Antragstellung erfolgte Renovierung nicht bewiesen habe. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und hat schließlich die Verwerfung als unzulässig beantragt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2003 (Bl. 97-100 d. A.) als unzulässig verworfen, da die Beschwerde entgegen § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG nur hinsichtlich der Kostenentscheidung fristgemäß eingelegt worden sei und die Erweiterung auf die gesamte Entscheidung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sei.

Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 05.01.2004 (Bl. 106 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegner mit am 19.01.2004 per Fax-Schreiben bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.01.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde tragen die Antragsgegner vor, es sei von vornherein in vollem Umfang und nicht beschränkt auf die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt worden, wie sich aus der Begründung mit der Verletzung zivilprozessualer Vorschriften schon im Beschwerdeschreiben vom 18.10.2002 ergebe. Im übrigen wiederholen sie die zur Beanstandung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts bereits vorgetragenen Argumente.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch sonst ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer schon allein deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde der Antragsgegner verworfen worden ist (Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 45 WEG, Rdnr. 4; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 2 und 4 m.w.H.).

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da das Landgericht die Erstbeschwerde im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat mangels Beschwerdebefugnis der Antragsgegner. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO), worauf sie allein zu überprüfen war.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt wohl nicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegner zunächst nur beschränkt auf die Kostenentscheidung den amtsgerichtlichen Beschluss angefochten hätten, denn sowohl nach dem Antrag, nämlich den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben, als auch der Begründung hinsichtlich der Entscheidung vor dem Verkündungstermin, war ersichtlich eine unbeschränkte Anfechtung gewollt. Darauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an, denn die Erstbeschwerde der Antragsgegner war aus anderen Gründen unzulässig. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss nach einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers, in der nach h. M. eine Antragsänderung zu einem Feststellungsantrag liegt (Zöller/Vollkommer: ZPO, 24. Aufl., § 91 a, Rdnr. 34), durch die Zurückweisung dieses Feststellungsantrags in der Hauptsache zu Gunsten der Antragsgegner entschieden. Mangels Beschwer in der Hauptsache waren die Antragsgegner deshalb nicht beschwerdebefugt, auch wenn keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet wurde (KG OLGZ 1968, 99; BayObLG NJW-RR 1986, 936; dass. Rpfleger 1972, 101; OLG Köln NJW- RR 1997, 707; Bassenge/Herbst/Roth: FGG 9. Aufl., § 20 a, Rdnr. 6; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 20 a, Rdnr. 3 b; Jansen: FGG, 2. Aufl., § 20 a, Rdnr. 9). Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG, nämlich aus prozessökonomischen Gründen zu verhindern, dass das Rechtsmittelgericht inzidenter erneut Grundlagen der Hauptsacheentscheidung beurteilen muss und zu einem von der Vorinstanz abweichenden Ergebnis kommen könnte, ohne dass die Hauptsache abgeändert werden kann, gilt gleichermaßen auch für die nicht anfechtbare Hauptsacheentscheidung (OLG Köln und Jansen, jeweils aaO.).

Eine gesetzlich unzulässige Kostenentscheidung, die als Ausnahme von diesem Grundsatz über die hier nicht vorliegenden Fälle des § 20 a Abs. 1 Satz 2 und des § 20 a Abs. 2 FGG hinaus gilt, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Vielmehr entspricht es auch im Fall des Unterliegens eines Beteiligten dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Auch im Fall des Unterliegens müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet werden kann (allgemeine Auffassung, vgl. Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 47, Rdnr. 8; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 47, Rdnr. 4). Auch wenn die Auffassung der Antragsgegner zutreffen würde, wegen Aussichtslosigkeit angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hätte der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen müssen, führt dies nicht zu einer Bewertung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung als gesetzlich unzulässig, denn dies richtet sich nach einer vom Einzelfall losgelösten Beurteilung. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG i. V. m. § 47 Satz 2 WEG liegt aber die Anordnung der Kostenerstattung auch im Fall des Unterliegens im billigen Ermessen des Gerichts.

Die Gerichtskosten ihrer im Ergebnis erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen (§§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO analog). Dagegen sah der Senat keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten (§ 47 Satz 2 WEG), schon weil der Antragsteller nicht zur weiteren Beschwerde angehört worden ist, da die Entscheidung auch ohne seine Stellungnahme aus Rechtsgründen nur zu seinen Gunsten ergehen konnte.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde (§ 48 Abs. 3 WEG) hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung des Landgerichts festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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