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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 20 W 289/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 141 a
1. Die Löschung einer GmbH ist untunlich, wenn zwar die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, aber absehbar noch Abwicklungsmaßnahmen anstehen, weil die Gesellschaft Eigentümerin eines über die Wertgrenze hinaus belasteten Grundstückes ist, das veräußert oder in sonstiger Weise verwertet werden soll.

2. Ein Guthaben von 3.000 Euro auf einem für die Gesellschaft gehaltenen Treuhandkonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.


Gründe:

Die nach §§ 141 a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3, 29 Abs. 2 FGG zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG, bei deren Vorliegen das Registergericht ohne Einräumung eines Ermessens zur Durchführung der Löschung verpflichtet ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141 a Rn. 11) sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Gesellschaft von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vorliegend wurde jedoch ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt. Vielmehr hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 11. April 2003 gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO den vom Geschäftsführer gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ein die Kosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden war.

Des Weiteren kommt auch eine Löschung der Betroffenen nach § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht werden, wenn die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen (§ 12 FGG) zu der positiven Feststellung geführt haben, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf BB 1996, 2617 = ZIP 1997, 201 = DB 1997, 87 = GmbHR 1997, 131 = FGPrax 1997, 36 = Rpfleger 1997, 171 = NJW-RR 1997, 80; vgl. auch Senatsbeschlüsse 20 W 359/96 = OLG Report Frankfurt 1997, 259 = BB 1997, 2077 = GmbHR 1997, 1004 = NJW-RR 1998, 612 sowie zum neuen Recht 20 W 243/99 vom 13. März 2000 und 20 W 48/02 vom 29. April 2002). Vermögen im Sinne dieser Vorschrift sind Werte, die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss 20 W 263/92 = OLGZ 1993, 35 = DStR 1992, 1331 = GmbHR 1992, 618 = DB 1992, 1879 = BB 1992, 1823 = NJW-RR 1992, 1451 = DNotZ 1992, 741 = WM 1992, 1944 = OLG-Report Frankfurt 1993, 5 = Rpfleger 1993, 115). Hierfür genügt jeder zugunsten der Gläubiger verwertbare Aktivposten. Bereits das Vorhandensein von Vermögen in geringem Umfang steht der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegen (Senatsbeschluss 20 W 263/92 a.a.O.; BayObLG WM 1984, 602 = ZIP 1984, 175 = BB 1984, 315 = GmbHR 1985, 53).

Nach allgemeiner Auffassung muss die Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit unter Ausschöpfung des auch hier anwendbaren Amtsermittlungsgrundsatzes des § 12 FGG besonders sorgfältig erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, GmbHR 99, 1100/1101; OLG Düsseldorf a.a.O.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., §77 Anh. Rn. 9; Rowedder/Rasner, GmbHG, 3. Aufl., Anh. § 60 Rn. 11; Scholz/Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 60 Rn. 14; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 60 Rn. 15; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141 a Rn. 8 jeweils m. w. N.).

Es kann dahinstehen, ob das formal noch im Eigentum der Betroffenen stehende Grundstück ...straße ... in O1 trotz der über die Wertgrenze hinausgehenden eingetragenen Belastung als Vermögen im Sinne des § 141 a Abs. 1 FGG angesehen werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschluss 20 W 359/96 a.a.O.). Denn jedenfalls ist die Löschung der Betroffenen im vorliegenden Falle derzeit deshalb untunlich, weil wegen der unterbliebenen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des noch im Eigentum der GmbH stehenden Grundbesitzes absehbar weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, an denen die Betroffene als Grundstückseigentümerin mitzuwirken hat und hierbei durch ihren Liquidator vertreten werden muss. Der diesbezügliche Hinweis der Vorinstanzen auf die Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators nach einer Löschung der Gesellschaft vermag insoweit nicht zu überzeugen, da er sich im Falle noch ausstehender und absehbarer Liquidationsmaßnahmen als der umständlichere Weg herausstellt und neben der Zahlung eines Kostenvorschusses an das Registergericht zusätzlich erfordert, dass eine zur Übernahme des Amtes des Nachtragsliquidators bereite Person gefunden wird und bezahlt werden kann. Selbst eine nach § 141 a FGG vollzogene Löschung der Gesellschaft hat keine rechtsgestaltende Wirkung im Sinne einer Vollbeendigung, sondern nur deklaratorische Wirkung, in dem sie eine Vermutung der eingetretenen Vermögenslosigkeit und des hierdurch bedingten Erlöschens der Gesellschaft begründet. Solange jedoch eine GmbH im Rahmen ihrer Abwicklung noch Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat, steht dies einer vollen Beendigung und Löschung entgegen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 257; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 138 und 1982, 427). Die noch ausstehenden Mitwirkungspflichten, an denen die Gesellschaft durch den eingetragenen Liquidator, der sich hierzu eines Bevollmächtigten bedienen kann, vertreten werden muss, bestehen in der Mitwirkung an der Veräußerung des noch verbliebenen Grundstückes in O1, um dessen Verkauf sich nach wie vor die ...kasse O1 als Grundschuldgläubigerin bemüht, welche bereits im Jahr 2004 unter Mitwirkung des Liquidators den Verkauf eines Grundstückes der Gesellschaft in O2 abgewickelt hat. Eine die Annahme der konkreten Gefahr der Irreführung des Rechtsverkehrs, auf die die Vorinstanzen die Notwendigkeit der Löschung hier stützen wollen, erscheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sowohl die Bestellung des Liquidators als auch die Auflösung der Gesellschaft in Folge der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse im Handelsregister publiziert sind.

Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen bereits mit Schriftsatz vom 06. Mai 2005 dem Landgericht mitgeteilt, dass er als Rechtsanwalt für die Betroffene ein Treuhandkonto hält, auf welchem sich aus einer Steuererstattung ein Guthaben in Höhe von 3.102,-- EUR befindet. Bei diesem Geldbetrag handelt es sich um Vermögen der Gesellschaft, das auch für die Gläubiger als verwertbarer Aktivposten zur Verfügung steht. Bereits dieser vorhandene und verwertbare Vermögenswert stand einer Fortsetzung des Löschungsverfahrens entgegen.

Deshalb waren auch die sofortige weitere Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts und der den Widerspruch zurückweisende Beschluss des Registergerichts aufzuheben.

Der Geschäftswert war - zugleich auch für das Verfahren der Erstbeschwerde - nach §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2, 88 Abs. 2 Satz 3, 30 Abs. 2 KostO auf 3.000,-- EUR festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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