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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 20 W 298/04
Rechtsgebiete: BGB, WEG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
WEG § 44
ZPO § 159
1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung

2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung


Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, streiten um die Unterlassung von Äußerungen.

Am 15.09.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der genannten Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom Verwalter angenommene, vom Beteiligten zu 1) - dem Antragsteller im hiesigen Verfahren - bestrittene Wohngeldansprüche von 9.000,-- Euro sowie Verfahrenskosten von 22.000,-- Euro zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über Tagesordnungspunkt 8 kam es zu einer von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten Auseinandersetzung zwischen Verwalter und Beteiligtem zu 1), an deren Ende letzterer mit Hilfe der Polizei aus dem Saal entfernt wurde.

In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 65 UR II 497/03 WEG) reichte der Beteiligte zu 2) - der Antragsgegner im hiesigen Verfahren - daraufhin am Folgetag einen Schriftsatz zu den Akten, in dem er folgendermaßen über das Verhalten des Beteiligten zu 1) berichtete:

"Unter Punkt 3 der Tagesordnung (TOP) gab der Verwalter, Herr A, seinen Bericht ab. U.a. wurde die Versammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass infolge der durch dem Miteigentümer, Herrn B, angestrengten Klagen, die Eigentümergemeinschaft Verfahrenskosten von ca. 22.000,00 Euro zu tragen habe. Des weiteren sei ein Rückstand von Wohngeld von ca. 9.000,00 Euro von Herrn B noch auszugleichen. Die daraufhin gestellte Frage nach dem Zahlungsausgleich beantwortete Herr B mit "gar nicht, er denkt nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht zahlen". Deshalb führe er die ganzen Verfahren.

(...)

Aufgrund der Vorkommnisse und Ablaufstörungen, bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B (s. Schreiben vom 28.8.2003 des Verwalters A, Punkt 1.) hat die Eigentümergemeinschaft eingangs der Versammlung beschlossen, Versammlungsstörungen nicht mehr hinzunehmen und Störer entsprechend auszuschließen.

Nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage z.B. den Wohngeldrückstand zu bezahlen. Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa. C GmbH, bedingt durch die derzeitige schlechte Auftragslage in der Bau- und Gebäudewirtschaft, keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht um die Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen zu können.

Außer der von Herrn Bs Mutter bezogenen Wohnung geben die Auskunfteien keinen weiteren Immobilienbesitz an. Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und in den die anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar.

Diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung beim Aufruf des Tagesordnungspunktes 8, "Turnusmäßige Wiederwahl/Neuwahl des Verwalters" geradezu. Bedingt durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem Verhalten und beleidigenden Äußerungen Miteigentümern gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B aufzufordern den Saal zu verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte, musste die herbeigerufene Polizei für Ordnung sorgen und Herrn B entfernen."

Mit Schreiben vom 26.09.2003 forderte der Beteiligte zu 1) hierauf den Beteiligten zu 2) zum Widerruf auf. Im Verlaufe dieses achtseitigen Schreibens warf er dem Beteiligten zu 2) "Verblödung" vor. Er äußerte ferner, dieser habe "zu oft und zu lange Herrn As Arsch geleckt", sei zur Prüfung von Kontoauszügen etc. "vermutlich viel zu blöd", seine "Dummheit" könne ihm, dem Beteiligten zu 1) aber egal sein. Daneben bezeichnete er ihn als "vorlauten Wichtigtuer und Nachbabbler", der zu dumm zum Recherchieren sei. Er habe "wenig Hirn" und wäre am besten im Zoo aufgehoben. Wegen des weiteren Inhaltes, insbesondere der weiteren Äußerungen über den Beteiligten zu 2) wird auf Bl. 8 bis 15 d. A. Bezug genommen.

In weiteren Eingaben etwa vom 19.02.2004 (Bl. 99 ff d. A.) und vom 04.05.2004 (Bl. 207 ff d. A.) bezeichnete er den Beteiligten zu 2) als "lügnerisch und verleumderisch", als "Schurken", der den Verwalter "beim Betrug und Untreue kräftig mitunterstütze"; er sei "willfähriges Werkzeug eines kriminellen Verwalters", er werde vom Verwalter "gekauft und belohnt". Einem Verfahren gegen ihn wegen seiner Beschimpfungen stehe dessen "geistige Verblödung/Dummheit" entgegen.

Den Verwalter bezeichnete der Beteiligte zu 1) in seiner Antragsschrift vom 30.09.2003, seinen Ausführungen vom 26.09.2003 (BI. 8 ff d. A.), vom 19.02.2004 (BI. 99 ff d. A.), vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d. A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d. A.) unter anderem als "Veruntreuhänder", als "kriminellen Lügenverwalter", als "Dummkopf", als "Ehrabschneider übelster Sorte", als "Lügner und Prozessbetrüger" und als "Lügen...", ferner als "dumm-dreist, frech, arrogant, laut und aggressiv". Die anderen Wohnungseigentümer, die seinen Anträgen entgegentraten, sind der Eingabe vom 26.09.2003 zufolge "Dummköpfe", "überwiegend einfache und primitive Leute ohne Hirn". Den Antragsgegnervertreter bezeichnete er laut Terminsprotokoll vom 20.11.2003 als "deutschen Feigling", eine Kanzlei in seinem achtseitigen Konvolut vom 26.09.2003 als "Lügenanwälte D". Im Zusammenhang mit dem Richter beim Amtsgericht hat der Beteiligte zu 1) laut der Beschwerdeschrift vom 17.03.2004 und der weiteren Eingaben vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d. A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d. A.) die Bezeichnungen "fachlich völlig überfordert", "rechtsblind", ein "Problemrichter" verwendet, die angegriffene Entscheidung sei danach ein "verleumderischer und übel nachredender Übungsbeschluss".

Der Beteiligte zu 1) hat gemeint, der Beteiligte zu 2) sei zur Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen insbesondere zu seinem Zahlungswillen und zu seiner Zahlungsbereitschaft sowie zu angeblichen Störungen auf Eigentümerversammlungen verpflichtet. Er hat befürchtet, dass die Behauptungen im Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 16.09.2003 danach in weiteren gerichtlichen Verfahren aufgestellt werden könnten.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

dem Antragsgegner zu verbieten, Dritten gegenüber in Gesprächen oder Schriftstücken jeder Art (Anschreiben, Rundschreiben etc.) wörtlich oder sinngemäß zu erklären bzw. zu behaupten,

a) der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2003 zu der Frage nach dem Zahlungsausgleich rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar nicht, er denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht zahlen";

b) "..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B ";

c) "nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B. den Wohngeldrückstand zu bezahlen";

d) "interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa. C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft gegenüber bedienen zu können",

e) "Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel, die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar";

f) "diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung geradezu";

g) "... durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührliches Verhalten und beleidigende Äußerungen gegenüber Miteigentümern, ...";

h) ".... , im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte...".

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat behauptet, seine Darstellung sei erweislich wahr.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 38 ff, 62 ff d. A. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04.03.2004 (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt, es bestehe auch dann kein Unterlassungsanspruch, wenn die Behauptungen des Beteiligten zu 2) objektiv unrichtig seien. Der Beteiligte zu 1) habe durch sein Verhalten selbst die maßgebliche Ursache für die Verbreitung dieser Behauptungen gesetzt. Zudem seien sie in einem Gerichtsverfahren erfolgt, in dem es den Beteiligten zustehe, auch ehrverletzende Äußerungen aufzustellen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligten zu 1) im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat neben weiteren das Verfahren betreffenden Anträgen, hinsichtlich dessen Inhalt auf den angefochtenen Beschluss, Seite 9, Bezug genommen wird, in der Sache sinngemäß beantragt,

1.) dem Beteiligten zu 2) unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zu erbieten, Dritten gegenüber in Gesprächen oder Schriftstücken jeder Art wörtlich oder sinngemäß zu erklären oder zu behaupten,

a) der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2003 zu der Frage nach dem Zahlungsausgleich rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar nicht, er denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht zahlen";

b) "..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B,...";

c) "nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B. den Wohngeldrückstand zu bezahlen";

d) "Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa. C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen zu können",

e) "Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel, die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar";

f) "diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung... geradezu";

g) "... durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem Verhalten und beleidigenden Äußerungen Miteigentümern gegenüber, ...",

h) "..., im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte...";

2.) dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Der Beteiligte zu 2) hat neben weiteren das Verfahren betreffenden Anträgen, hinsichtlich dessen Inhalt auf den angefochtenen Beschluss, Seite 9, Bezug genommen wird, in der Sache den Antrag gestellt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 283 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen von dem Beteiligten zu 2) nicht verlangen könne. Hinsichtlich der Äußerungen betreffend den angeblichen Wohngeldrückstand scheitere dieser an der Wahrheit der Behauptung, wie die Ausführungen des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren ergeben würden. Bezüglich der weiteren Äußerungen könne dahinstehen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handeln würde. Auch als Tatsachenbehauptungen seien sie selbst im Falle ihrer objektiven Unrichtigkeit gerechtfertigt. Sämtliche Äußerungen seien im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit erfolgt, den der Beteiligte zu 1) gegen den Verwalter bzw. die anderen Beteiligten einschließlich des Beteiligten zu 2) führe. Den Geschäftswert hat es abweichend von dem amtsgerichtlichen Beschluss für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren auf jeweils 24.000,-- EUR (8 x 3.000,-- EUR) festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 15.07.2004 sofortige weitere Beschwerde und Geschäftswertbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom 20.12.2004, 31.01.2005 und 17.11.2005 (Bl. 371 ff, 384 ff, 415 ff d. A.), auf die gleichfalls verwiesen wird, im Einzelnen begründet hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht übereinstimmend mit dem Amtsgericht die auf Unterlassung der beschriebenen Äußerungen gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat.

Zwar gilt der nach seinem Wortlaut auf Eigentumsbeeinträchtigungen abstellende Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung auch für sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter. Darunter fällt auch das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Dabei reicht die Feststellung, dass jemand in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, für sich alleine nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns ist unter Abwägung der kollidierenden Grundrechte und Interessen positiv festzustellen, wobei grundsätzlich keiner der genannten Verfassungswerte Vorrang vor dem anderen genießt. (vgl. BayObLG WuM 2001, 408; OLG Düsseldorf ZWE 2001, 164, jeweils zu Äußerungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

Eine Äußerung kann insoweit - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 2074). Bei der vorzunehmenden Gewichtung ist als wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt auch die Funktion zu berücksichtigen, in der der Äußernde seine ehrkränkende Äußerung aufgestellt hat. Bei der Anwendung des § 193 StGB sind nämlich auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit zu berücksichtigen. Abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verwehrt der Rechtsstaat dem Einzelnen, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber den Mitbürgern mit Gewalt durchzusetzen. Der Einzelne muss sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken. Dem Rechtsstaat entspricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. Ein solcher Rechtsschutz verlangt nicht nur institutionelle Vorkehrungen, sondern setzt auch voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Seine Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Prozessbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat, strafrechtlich oder auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG NJW 1991, 2074, mit weiteren Nachweisen).

Aus diesen Gründen können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel gar nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich bereits das Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 104; Münchener Kommentar/Rixecker, BGB, 4. Aufl., Anh § 12 Rz. 172; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh § 12 Rz. 100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29, Kap. 12 Rz. 98).

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er kann etwa nicht auf Äußerungen angewendet werden, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluss der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner stellt sich nämlich als Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheiten außerhalb des Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 35).

Des Weiteren muss eine solche Behauptung mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein. Insbesondere die Art und Weise des Vortrags muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person des anderen Prozessbeteiligten stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Im Prozess ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden. Danach ist mißbräuchliches Vorbringen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker, a.a.O., Anh § 12 Rz. 175). Das Merkmal der Leichtfertigkeit darf dabei aber jedenfalls nicht über Gebühr ausgedehnt werden (BVerfG NJW 2000, 199; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100). Da die Gerichte durchaus unterschiedlicher Auffassung sein können, ob die verletzende Behauptung Bezug zum Streitgegenstand hat, kann der ausnahmsweise mögliche Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen also nur bei deutlicher Fallgestaltung zugelassen werden. Ist der durch die Unwahrheit Betroffene am Verfahren beteiligt, bietet ihm dieses Verfahren nämlich genügend Möglichkeiten zur Klarstellung, wenn die Behauptung keinen Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand hat (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 32, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1995, 397).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet, hinreichend berücksichtigt und die beanstandeten Äußerungen rechtsfehlerfrei als gerechtfertigt angesehen, wobei letztlich offen bleiben kann, ob nicht mit vergleichbaren Erwägungen gemäß der oben zitierten Rechtsprechung bereits das Rechtschutzinteresse der Unterlassungsanträge zu verneinen gewesen wäre.

Der Beteiligte zu 2) hat die beanstandeten Äußerungen in zwei Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben; neben dem vom Landgericht im angefochtenen Beschluss aufgeführten Verfahren noch in demjenigen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 672/03 WEG. Die oben dargestellten Grundsätze zur eingeschränkten Möglichkeit, im Wege des Unterlassungsantrags gegen Äußerungen vorzugehen, sind somit anwendbar. Bei Wohnungseigentumsverfahren handelt es sich in der Regel um sogenannte echte Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Streitverfahren sind eine besondere Form der Antragsverfahren, das heißt sie werden durch eine Antrag eingeleitet. Es handelt sich bei Wohnungseigentumssachen um privatrechtliche Streitverfahren, denn das Gericht entscheidet materiell rechtskräftig über subjektive private Rechte zwischen den Beteiligten, § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 2). Ausgehend davon kann es entgegen der Rechtsmeinung der weiteren Beschwerde nicht darauf ankommen, dass sich die dortigen Anträge nicht gegen den Beteiligten zu 2), sondern gegen den Verwalter richteten. Die weitere Beschwerde führt selber aus, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren vom Amtsgericht formell beteiligt worden ist, dies korrespondiert mit den tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2004, Seite 2). Die formelle Beteiligung dient neben der Sachaufklärung wegen der beschriebenen Rechtskraftwirkung insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 111). Entfaltet die gerichtliche Entscheidung jedoch Wirksamkeit gegenüber ihm, so muss der formell und materiell Beteiligte in diesem Gerichtsverfahren - in den oben genannten Grenzen - alles vortragen dürfen, was er zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich hält, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen - hier: des Beteiligten zu 1) - berührt wird. Es ist in Wohnungseigentumsverfahren durchaus häufig der Fall, dass die Beteiligten unterschiedliche Interessen vertreten, die vom Gericht zu berücksichtigen sind; gerade dazu dient auch - wie beschrieben - die formelle Beteiligung. Ob und wie ein Wohnungseigentümer sich beteiligt, obliegt dann seiner Entscheidung, also auch die Frage, ob er dem Antrag entgegen tritt oder diesen verteidigt. Unerheblich ist demgemäß auch die Einschätzung des Beteiligten zu 1), er habe in den Vorverfahren auch die Rechte des Beteiligten zu 2) mit wahrgenommen. Es ist deshalb auch entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht gerechtfertigt, die Anwendung der obigen Grundsätze auf kontradiktorische Zivilprozesse bzw. in Wohnungseigentumsverfahren auf den Antragsteller und Antragsgegner zu beschränken. Vielmehr scheidet eine Ehrschutzklage aus, wenn es sich um Äußerungen gegenüber einer Stelle handelt, die zur Überprüfung und ggf. Abhilfe mit einem Anspruch auf rechtsverbindliche Entscheidung berufen ist; dies ist bei Äußerungen in gerichtlichen Verfahren stets der Fall (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1995, 397; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104).

Unerheblich ist auch der Einwand der weiteren Beschwerde, der Beteiligte zu 2) habe die Äußerungen in den gerichtlichen Verfahren in einem Zeitpunkt getätigt, in dem er noch gar nicht formell beteiligt gewesen sei, es habe sich also nicht um eine konkrete Reaktion auf den vom Beteiligten zu 1) gestellten Antrag handeln können. Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Information des Beteiligten zu 2) über diese Verfahren durch den Verwalter erfolgte oder welche Verfahrensziele der Beteiligte zu 2) mit seinen Äußerungen verfolgte. Die weitere Beschwerde räumt selber ein, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren materiell beteiligt war und in der Folge jedenfalls auch formell beteiligt worden ist. Dann muss ihm aber eine Äußerung in jenen Verfahren auch gestattet sein. Ohnehin kommt ein Ausschluss der Ehrenschutzklage nach den oben dargelegten Grundsätzen auch gegenüber Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind (BGH NJW 1995, 397 unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1681).

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das Interesse des Beteiligten zu 2) daran, seine Rechtsverfolgung in den bezeichneten Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, hier nicht betroffen wäre. Dass gerade der Beteiligte zu 2) die Äußerungen auch außerhalb des Verfahrens durch Rundschreiben oder Ähnlichem getätigt hätte, kann dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht entnommen werden. In der Antragsschrift hatte der Beteiligte zu 1) lediglich auf die Verbreitung in gerichtlichen Verfahren abgestellt; im Schriftsatz vom 19.02.2004, Seite 12, ist davon die Rede, das Schreiben des Beteiligten zu 2) sei in andere Gerichtsverfahren eingeführt und breit unter die Eigentümer gestreut worden. Angesichts der Beteiligung der Eigentümer an jenen Gerichtsverfahren kann danach von einer konkret über die Gerichtsverfahren hinaus gehenden Verbreitung nicht ausgegangen werden. Die weitere Beschwerde führt - unter Bezugnahme auf Antragsschrift - die Verbreitung der Äußerungen vielmehr auf die Tätigkeit des Verwalters zurück. Die von der weiteren Beschwerde zitierten Äußerungen im Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2003 enthalten noch keine Ankündigung, solche Vorwürfe außerhalb des Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit zu erheben. Ob eben jenes gemäß § 193 StGB oder aus anderem Grund gerechtfertigt wäre, kann nach alledem offen bleiben.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch kein mißbräuchliches Vorbringen des Beteiligten zu 2) in den gerichtlichen Vorverfahren angenommen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der Beteiligte zu 2) bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in die gerichtlichen Vorverfahren eingeführt hätte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Durchführung einer Beweisaufnahme über die objektive Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen bedarf es also im vorliegenden Verfahren nicht, soweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungen bzw. Wertungen handelt, was das Landgericht zu Recht offen gelassen hat. Aus entsprechenden gerichtlichen Feststellungen, für die die bisherigen Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht angesichts ihres gänzlich konträren Inhalts tatsächlich nicht ausreichen würden, ließe sich noch nicht entnehmen, dass der Beteiligte zu 2) seine im hiesigen Verfahren noch als richtig verteidigten Behauptungen als unwahr erkannt und dennoch in die Vorverfahren eingeführt hätte. Darauf lassen auch die teilweise nur auf Vermutungen beruhenden Ausführungen in der weiteren Beschwerde nicht schließen. Dass die Äußerungen derart leichtfertig gemacht worden wären, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand läge, kann mit dem Landgericht ebenfalls nicht angenommen werden. Sie mögen erhebliche Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten, deren Erhebung dem Beteiligten zu 2) zur Wahrung seiner Rechte als Wohnungseigentümer in den Vorverfahren angezeigt erschienen, sie erreichen aber auch nicht nur entfernt den ehrenkränkenden und herabsetzenden Charakter, die die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) im hiesigen Verfahren aufweisen. Eine deutliche Fallgestaltung im oben beschriebenen Sinne, die das Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte, stellen sie nicht dar.

Kommt es aus den aufgeführten Rechtsgründen auf die Richtigkeit der Behauptungen nicht an, können auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die Feststellung der Wahrheit einer Behauptung durch das Landgericht und gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht dahinstehen.

Soweit die weitere Beschwerde weiter rügt, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, richterliche Hinweise zu erteilen, bedarf dies keiner näheren Aufklärung und kann offen bleiben. Die weitere Beschwerde führt - mit Ausnahme der oben abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkte, die dem Rechtsmittel nicht zu Erfolg verhelfen - nicht aus, was sie für den Fall eines vorherigen Hinweises durch das Landgericht noch an weiterem rechtserheblichem Vortrag gehalten hätte, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können. Gleiches gilt für die von der weiteren Beschwerde gerügte Verletzung sonstiger Verfahrensgrundsätze, etwa den in der mündlichen Verhandlung angeblich nicht hinreichend erörterten Sach- und Streitstand oder die angeblich fehlerhafte formelle Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer. Auch die Rüge des Beteiligten zu 1), ihm sei die "Akteneinsicht in die Tonbandaufnahme" betreffend die mündliche Verhandlung vom 18.06.2004 nicht gewährt worden, vermag der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass dem Beteiligten zu 1) durch Verfügung des Einzelrichters beim Landgericht vom 01.08.2004 (Bl. 365 d. A.) Gelegenheit gegeben worden ist, das - sich nicht bei den Verfahrensakten befindliche - Tonband abzuhören, von dem der Beteiligte zu 1) aber offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist über den entsprechenden Protokollberichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss des Landgerichts vom 14.07.2004 (Bl. 356 ff d. A.) entschieden worden. Das diesbezügliche Protokollberichtigungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind dem Beteiligten zu 1) mithin insgesamt bekannt. Selbst wenn aber die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht im Sinne des Protokollberichtigungsantrags des Beteiligten zu 1) vom 13./14.07.2004 abgelaufen sein sollte und das Protokoll unrichtig wäre, würde sich daraus noch nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss auf einem diesbezüglichen Rechtsfehler beruhen würde. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung bei, wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Für das Wohnungseigentumsverfahren gibt es nämlich, von der Bestimmung des § 44 Abs. 2 WEG abgesehen, keine Vorschriften darüber, in welcher Form und in welchem Umfang Vorgänge einer mündlichen Verhandlung in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten sind. Die Aufnahme eines Protokolls ist zwar üblich und dringend zu empfehlen; Form und Inhalt bestimmt aber der Richter nach freiem Ermessen. Die §§ 159 ff ZPO gelten jedenfalls unmittelbar nicht (vgl. Senat NJW-RR 2005, 814; BayObLG WuM 1996, 500; WuM 1989, 49).

Es ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die außergerichtlichen Kosten des Wohnungseigentumsverfahrens dem Beteiligten zu 1) als Antragsteller auferlegt haben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach diesem Prüfungsmaßstab lässt die landgerichtliche Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann bestimmt werden, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Zwar ist es zutreffend, dass dies grundsätzlich nur in Ausnahmefällen unter Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Auch wenn ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, müssen besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese besonderen Umstände in dem Verhalten des Beteiligten zu 1) vor und nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens gesehen hat. Das Wohnungseigentumsverfahren hat grundsätzlich auch die Funktion, auf ein friedvolles Zusammenleben der Wohnungseigentümer hinzuwirken. Die Erwägung des Landgerichts, dass es unbillig wäre, den Beteiligten zu 2) angesichts der im angefochtenen Beschluss teilweise aufgeführten Beschimpfungen und Herabsetzungen durch den Beteiligten zu 1), die in ihrer drastischen Formulierung und ihrem Inhalt in keiner vernünftigen Relation mehr zu den gegen den Beteiligten zu 1) in den gerichtlichen Vorverfahren gerichteten Angriffen stehen, mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, weist nach den obigen Kriterien keine Rechtsfehler auf. Die sich auf die Kostenentscheidung beziehenden Ausführungen der weiteren Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) als Antragsteller zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beteiligten zu 1) die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat.

Aus den oben angestellten Erwägungen heraus entspricht es vorliegend zur Überzeugung des Senats auch billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1) eventuell angefallene außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Landgerichts zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG.

Auf die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte Geschäftswertbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist jedoch der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich auf jeweils 9.000,-- EUR zu ermäßigen. Hierzu wäre der Senat auch von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO berechtigt. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Bei der Bewertung der Interessen des Beteiligten zu 1) als Antragsteller sind neben der inhaltlichen Bedeutung und Schwere der ehrkränkenden Äußerungen etwa die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diese getan wurden, sowie der Umfang, in dem sie Dritten zur Kenntnis gelangt sind (vgl. für den Zivilprozess: Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Aufl., Stichwort "Beleidigung"). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen jeweils in einem Schreiben, allerdings gleichlautend in mehreren (Gerichts-)Verfahren, getan wurden. Sind - wie hier - mehrere ehrkränkende Äußerungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Rahmen eines Rechtsstreits oder einer Schrift aufgestellt worden, so ist der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu bewerten. Eine getrennte Bewertung unterbleibt auch dann, wenn die beanstandeten Äußerungen in einzelnen Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. für den Zivilprozess: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rz. 1207; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Stichwort "Beleidigung"). Die Addierung der Bewertungen der Einzeläußerungen durch das Landgericht erscheint dem Senat damit nicht angezeigt, zumal dies im Ergebnis zu einem dem Verfahren nicht angemessenen Wert führt. Ein Wert von 24.000,-- EUR berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Äußerungen im Wesentlichen im persönlichen Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft getan und nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch ihre Bedeutung und Schwere rechtfertigt keine derart hohe Bewertung. Andererseits erscheint vor dem Hintergrund, dass sie in mehreren Gerichtsverfahren eingeführt wurden und überdies mehrere und inhaltlich differenzierte Angriffe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten, die Bewertung durch das Amtsgericht mit dem Regelwert von 3.000,-- EUR ebenfalls nicht angemessen. So hat auch der Beteiligte zu 1) in seinem Schreiben vom 26.09.2003 und dem Schriftsatz vom 19.02.2004 auf eventuelle bonitätsschädigende Auswirkungen verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser und der von der Geschäftswertbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte, eventueller Interessen des Beteiligten zu 2) am Ausgang des Verfahrens, sowie dem Interesse des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; BayObLG WE 1997, 393; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je mit weiteren Nachweisen) erscheint dem Senat eine Bewertung mit 9.000,-- EUR als hinreichend und gemäß § 48 Abs. 3 WEG angemessen. Diesen Wert hat der Senat auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde in Ansatz gebracht.

Soweit die Geschäftswertbeschwerde betroffen ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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