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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: 20 W 300/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1836 a
BGB § 1901
BGB § 1902
BGB § 1908 i Abs. 1
Überlässt eine zur Berufsbetreuerin bestellte Rechtsanwältin ihrem mit ihr in Kanzleigemeinschaft als Rechtsanwalt tätigen Ehemann alle nach außen gerichteten Tätigkeiten durch eigenverantwortliche Unterzeichnung sämtlicher Schriftsätze und die Wahrnehmung aller Besprechungstermine, so handelt es sich um eine mit dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht vereinbare und unzulässige Delegation der Betreuungsaufgaben. Der im Rahmen dieser unzulässigen Arbeitsteilung entfaltete Zeitaufwand ist nicht vergütungsfähig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 300/03

Entscheidung vom 13.10.2003

In dem Betreuungsverfahren

...

an dem beteiligt sind:

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 01. August 2003 am 13. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.566,92 EUR.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) führt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Rechtsanwaltskanzlei.

Sie wurde mit Beschluss vom 09. August 2001 neben der Beteiligten zu 1), die zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenanlegenheiten und Postverkehr bestellt ist, für die mittellose Betroffene zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt sowie in einem anhängigen Familienrechtsverfahren und aufgrund mehrerer Erweiterungsbeschlüsse später auch für die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren und einem Insolvenzverfahren bestellt.

Mit zwei von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) unterzeichneten Schriftsätzen vom 27. August 2002 wurde unter Beifügung von Tätigkeitsberichten die Festsetzung einer Betreuervergütung für den Zeitraum vom 14. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.657,83 DM und für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis zum 31. August 2002 in Höhe von 719,28 EUR beantragt.

Die Beteiligte zu 3) widersprach einer Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse mit Hinweis darauf, dass die Betreuung offensichtlich nur von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) geführt worden sei, der sämtliche in der Akte befindlichen Schriftsätze unterzeichnet hat. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 19. November 2002 die Vergütungsanträge zurück und führte zur Begründung aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beteiligten zu 2) nicht nur sämtliche Schreiben unterzeichnet, sondern diese auch verfasst und die Gespräche im Rahmen der Betreuung geführt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Beteiligte zu 2) im wesentlichen geltend, sie habe die Betreuung selbst geführt. Allerdings befinde sie sich wegen der Versorgung von zwei kleinen Kindern im Erziehungsurlaub, arbeite von zu Hause und sei nur sehr selten im Büro. Deshalb seien der Einfachheit halber die von ihr diktierten Schriftsätze und Texte in der Kanzlei getippt und sodann von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Im übrigen führe sie ihr Büro mit dem Ehemann in einer Kanzleigemeinschaft, was es mit sich bringe, dass des öfteren Gerichtstermine und Besprechungen mit Mandanten von dem einen wahrgenommen würden, obwohl der andere die Fallbearbeitung durchführe. Die Führung der Betreuung habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Darüber hinaus habe ihr Ehemann aufgrund seiner vielseitigen Betreuertätigkeit auf diesem Gebiet viel mehr Erfahrung als sie selbst, so dass er dadurch die Fallbearbeitung des öfteren effizienter vorangetrieben habe, als sie dies als Betreuerin im Einzelfall vielleicht getan hätte. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Delegation der Betreueraufgaben und eine diesbezügliche Senatsentscheidung trug sie des weiteren vor, die Entscheidungskompetenz und Verantwortung in dem vorliegenden Betreuungsverfahren behalten und die Schriftsätze selbst diktiert und bearbeitet zu haben. Ihr Ehemann sei nur als untergeordnete Hilfskraft zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben eingesetzt gewesen. Soweit er wegen ihrer kurzfristigen Verhinderung Gespräche geführt und Termine wahrgenommen habe, seien dort von ihm keine Entscheidungen ohne Rücksprache mit ihr getroffen worden. Auch dieser Schriftsatz an das Landgericht wurde von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) unterzeichnet. Des weiteren reichte die Beteiligte zu 2) am 23. Juli 2003 eine Aufstellung zur Akte, in welcher sie den ursprünglich von ihr selbst insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand in eigene Tätigkeiten und solche ihres Ehemannes aufschlüsselte. Dabei entfällt auf sie selbst ein Zeitaufwand von 1230 Minuten, wobei die ausgeübten Tätigkeiten im wesentlichen mit Aktenprüfung, Aktenstudium, Prüfung von Unterlagen. Anfertigung von Schreiben und Vorbereitung von Unterlagen und Terminen bezeichnet werden, und auf ihren Ehemann ein Zeitaufwand von 1190 Minuten, der im wesentlichen mit der Durchführung von Telefonaten und Besprechungen umschrieben wird.

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 01. August 2003 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, nach Inhalt und Aufschlüsselung der Tätigkeiten sowie der von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) verfassten Schriftsätze ergebe sich, dass die Betreuung nicht von der Beteiligten zu 2), sondern von ihrem Ehemann geführt worden sei. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Delegation der Betreueraufgaben, die dem Grundsatz der persönlichen Betreuung widerspreche. Insbesondere sei der Ehemann nicht nur mit einzelnen untergeordneten und überschaubaren Hilfstätigkeiten oder im Falle eigener kurzfristiger Verhinderung in Besprechungen tätig geworden.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin geltend macht, es habe sich zwar um eine sehr umständliche Art der Betreuungsführung gehandelt, jedoch nicht um eine unzulässige Delegation der Betreueraufgaben. Sie habe sämtliche Angelegenheiten zwar mit ihrem in Betreuungssachen weitaus erfahrenerem Ehemann besprochen, jedoch selbst sämtliche Entscheidungen getroffen, so dass ihr Ehemann lediglich ihr Sprachrohr gewesen sei. Jedenfalls hätten die von ihr selbst in der Aufschlüsselung geltend gemachten Zeiten ihrer Betreuungstätigkeit sowie der Zeitaufwand von Hilfskräften der Rechtsanwaltskanzlei vergütet werden müssen.

II. Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Da die Betroffene mittellos ist, richtet sich der Vergütungsanspruch für die berufsmäßige Führung der Betreuung nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, und Abs. 2, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 BVormVG.

Dem Berufsbetreuer ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den er zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen entfaltet hat und für erforderlich halten durfte. Der Betreuer fungiert nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. April 2002 - 20 W 512/01 - (veröffentlicht in Rpfleger 2002, 359, FGPrax 2002, 178, OLG-Report 2002, 223, BtPrax 2002, 170 und FamRZ 2002, 1362) entschieden hat, ergibt sich aus dem in § 1897 Abs. 1 BGB hervorgehobenen Grundsatz der persönlichen Betreuung, dass die Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Jürgens, BtPrax 1994, 10/11 und Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1902 BGB Rn. 22; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1897 Rn. 333; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rn. 33). Denn die Entscheidung über die Person des Betreuers ist dem Vormundschaftsgericht vorbehalten, das hierbei die gesetzlichen Vorgaben des § 1897 BGB und die hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften zu beachten hat. Eine Delegation der Betreuungsaufgaben im Wege der Bevollmächtigung eines Dritten ist hiermit nicht vereinbar. Vielmehr hat der durch das Vormundschaftsgericht ausgewählte und bestellte Betreuer die ihm im Rahmen der gerichtlich bestimmten Aufgabenkreise zugewiesene rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten grundsätzlich selbst zu erledigen. Die Delegation der gesamten Betreuung oder kompletter Aufgabenkreise durch den Betreuer auf dritte Personen widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung und stellt sich als dessen Umgehung dar. Deshalb darf sich die Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nur auf einzelne Tätigkeiten beziehen, durch die sich der Betreue r nicht der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz und Verantwortung für den Betreuten entzieht.

Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten einsetzen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999, 200; LG Frankfurt/Oder FamRZ 1999, 1221). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Falle der tatsächlichen Verhinderung des Berufsbetreuers durch urlaubsbedingte Abwesenheit. Danach mag es - wie im Fall des BayObLG (BtPrax 2000, 214) - zwar zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben ermöglicht. Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm aus gewählten und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter (vgl. ebenso OLG Brandenburg, OLG Report 2001, 556/557; BayObLG, a.a.O.; OLG Dresden Rpfleger 2002, 25; LG Bad Kreuznach Rpfleger 1997, 66).

Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, kommt es grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 - 20 W 529/99 und vom 04. März 2002 - 20 W 534/01).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Einschätzung des Landgerichts, wonach die von der Beteiligten zu 2) gemeinsam mit ihrem Ehemann hier praktizierte Arbeitsteilung eine unzulässige Delegation der Betreuungsaufgaben darstellt und mit dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht vereinbar und deshalb nicht vergütungsfähig ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom Betreuer selbst wahrzunehmende Kernaufgabe ist gemäß § 1901 Abs. 1 BGB die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Dies erfordert zum einen den persönlichen Kontakt zum Betreuten, um sich die erforderlichen Informationen zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben sowie einen persönlichen Eindruck von diesbezüglichen Wünschen und Vorstellungen des Betreuten zu verschaffen. Für den hier gegebenen Sonderfall der Bestellung mehrerer Betreuer bedingt dies den persönlichen Kontakt der Betreuer untereinander zur Abstimmung der jeweils zum Wohle des Betreuten zu treffenden Maßnahmen. Weiterer Kernpunkt der Tätigkeit des Betreuers zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten ist der Kontakt in schriftlicher und mündlicher Form zu dritten Personen, zu denen der Betreute im Rahmen der einzelnen Aufgabenkreise in Rechtsbeziehungen steht. Hiernach ist das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Beteiligten zu 2) eingereichten Aufschlüsselung der Tätigkeitsarten und -zeiten zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass sämtliche Außenkontakte sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form als Kernbereich der Betreuertätigkeit hier von dem Ehemann der Beteiligten zu 2) wahrgenommen wurden. Dieser hat - bis auf zwei kleine Ausnahmen - sämtliche Besprechungen durchgeführt und alle Schriftsätze eigenverantwortlich unterzeichnet. Auch wenn die Beteiligte zu 2) diese Schriftsätze zuvor diktiert und die Angelegenheiten, die Gegenstand von Besprechungen sein sollten, mit ihrem Ehemann vorher erörtert haben sollte, können die umfassenden nach außen gerichteten Aktivitäten des Ehemannes keinesfalls als bloße Hilfsdienste im Rahmen einer von der Beteiligten zu 2) eigenverantwortlich zu führenden Betreuung eingeordnet werden. Mit der Tätigkeit eines Betreuers ist es unvereinbar, sich darauf zu beschränken, zu Hause am Schreibtisch Unterlagen zu sichten und Schriftsätze vorzubereiten, aber mit der Durchführung sämtlicher notwendiger Besprechungen unter verantwortlichen Unterzeichnung der Schriftstücke einen Dritten zu beauftragen.

Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass man sich im Innenverhältnis zu diesem Beauftragten vorbehält, die notwendigen Entscheidungen selbst zu treffen.

Für die Beteiligte zu 2) als Rechtsanwältin war auch ohne weiteres erkennbar, dass die we gen ihrer familiären Situation bei der Erledigung von Rechtsanwaltsmandaten in der Kanzleigemeinschaft mit ihrem Ehemann praktizierte Arbeitsteilung auf das rechtlich völlig anders strukturierte Amt des Betreuers nicht übertragbar sein kann. Sie durfte deshalb bei pflichtgemäßer Einschätzung den im Rahmen dieser unzulässigen Arbeitsteilung insgesamt entfalteten Zeitaufwand nicht für erforderlich halten. Die hier in rechtlich nicht zulässiger Weise dauerhaft praktizierte Überlassung der Erfüllung der Betreueraufgaben an einen Dritten hat zur Folge, dass der innerhalb dieser Arbeitsteilung von beiden Personen entfaltete Zeitaufwand bei der Festsetzung der Betreuervergütung nicht vergütungsfähig ist.

Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO.



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