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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 312/04
Rechtsgebiete: BGB, GBO, InsO


Vorschriften:

BGB § 878
GBO § 20
InsO § 21 II Nr. 2
InsO § 24
InsO § 91 II
1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers; diese Ermächtigung deckt aber nicht die Belastung des Grundstücks. Vor Eintragung des Auflassungsempfängers als Eigentümer kann keine Vormerkung zu Gunsten eines Dritterwerbers eingetragen werden

2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.

3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.

4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung, bereits vorliegen.


Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 18.04.2002 zu seiner UR.-Nr. .../2002 einen Kaufvertrag nebst Auflassung, durch den die Antragstellerin zu 2) den streitgegenständlichen Grundbesitz von der Fa. A mbH (im weiteren: Fa. A), vertreten durch den Konkursverwalter B, für 69.535,70 € erwarb. Die Fa. A war seit 1996 - und ist noch immer - als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen. 1998 waren in Abt. II der Grundbücher Blatt 1563 und 1578 unter lfde. Nr. ... ein allgemeines Veräußerungsverbot nach § 106 KO und unter lfde. Nr. ... der Konkursvermerk auf Grund des Verfahrens 42 N 75/98 AG Hanau eingetragen worden, sowie am 22.06.2001 unter lfde. Nr. ... der Zwangsversteigerungsvermerk in den Verfahren 42 K 112/01 bzw. 42 K 114/01 AG Hanau. Auf Grund der Urkunde UR-Nr. .../2002 vom 18.04.2002 erfolgte am 19.08.2002 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin zu 2), gleichzeitig die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks auf Grund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts vom 04.06.2002 (Bl. 30 d. A.).

Mit am 15.05.2002 bei Gericht eingegangenem Antrag wurde u. a. die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) beantragt (Bl. 27 u. 31 ff. d. A.). Insoweit ergingen mehrere Zwischenverfügungen, u. a. am 27.09.2002 (Bl. 84 d. A.) wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung und dem allgemeinen Veräußerungsverbot sowie dem Konkursvermerk als Eintragungshindernissen.

Ebenfalls am 18.04.2002 hatte der Verfahrensbevollmächtigte zu UR-Nr. .../2002 einen weiteren Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Grundbesitz beurkundet, durch den die Antragsteller zu 1) diesen von der Antragstellerin zu 2) für 135.000,00 € erwarben (Bl. 59-75 d. A.). Diese Urkunde sowie eine zu UR-Nr. .../2002 am 26.04.2002 beurkundete Grundschuldbestellung reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ebenfalls am 15.05.2002 beim Grundbuchamt ein und beantragte gemäß § 15 GBO die Eintragung der Grundschuld sowie einer Auflassungsvormerkung (Bl. 57, 58 ff. d. A.). Auch insoweit erging am 27.09.2002 eine Zwischenverfügung (Bl. 85 d. A.), mit der die Wahrung der Anträge von der Voreintragung der Antragstellerin zu 2) abhängig gemacht wurde.

Am 03.03.2003 reichte der Verfahrensbevollmächtigte die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Erwerb der Antragstellerin zu 2) gemäß der UR-Nr. .../2002 zu den Akten (Bl. 90 d. A.). Am 08.07.2003 wurde in Abt. II lfde. Nr. ... Spalte "Veränderungen" des Grundbuchs bzgl. der zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) eingetragenen Auflassungsvormerkung vermerkt, dass die vorläufige Verwaltung der Vermögens der Berechtigten - also der Antragstellerin zu 2) - gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Grund des gegen diese eingeleiteten Insolvenzverfahrens 810 IN 949/02 G des Amtsgerichts Frankfurt am Main angeordnet sei. In diesem Insolvenzverfahren war mit Beschluss vom 11.06.2003 (Bl. 310-312 d. A.) neben der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden, dass Verfügungen der Antragstellerin zu 2) nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Auf Grund des Ersuchens des AG Hanau -Insolvenzgerichts- vom 10.10.2003 (Bl. 54 d. A.) wurden am 28.10.2003 das in Abt. II lfde. Nr. ... eingetragenen allgemeine Veräußerungsverbot und der unter lfde. Nr. ... eingetragene Konkursvermerk bzgl. der Fa. A gelöscht.

Unter Übersendung von Grundbuchauszügen und unter Hinweis auf die Eintragung des Vermerks über die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin zu 2) gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vertrat der Grundbuchrechtspfleger in einem Schreiben vom 28.10.2003 (Bl. 98 d. A.) die Auffassung, dass hinsichtlich der weiteren beantragten Eintragungen die Zustimmung des beim Amtsgericht Frankfurt bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.

Am 12.01.2004 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Verwalterzustimmung und seiner UR-Nr. .../2002, in der im Gegensatz zu der bei Beantragung der Auflassungsvormerkung vorgelegten Ausfertigung die in § 7 enthaltene Auflassungserklärung nicht gestrichen war.

Der Grundbuchrechtspfleger teilte dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. 106 d. A.) mit, es könne trotz zahlreicher Verfügungen und Hinweise ein sachdienlicher Fortgang des Verfahrens nicht festgestellt werden. Unter Hinweis auf § 18 GBO wurde angekündigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von einer Woche werde nach Aktenlage entschieden, um endlich klare Verhältnisse zu schaffen. In einem am 19.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 16.01.2004 (Bl. 138 d.A.) kündigte der Verfahrensbevollmächtigte die Einholung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Erwerb der Antragstellerin zu 2) an und nahm seinen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) zurück. Am 21.01.2004 reichte der Verfahrensbevollmächtigte noch einen Handelsregisterauszug ein zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers der zustimmenden Verwalterin.

Mit Beschluss vom 08.03.2004 (Bl. 142 d. A.) wies der Grundbuchrechtspfleger die Anträge auf Eintragung der Grundschuld, der Auflassungsvormerkung sowie der Eigentumsumschreibung zurück, da die Beanstandungen in verschiedenen Zwischenverfügungen nicht erledigt seien. Es bestehe weiterhin ein Eintragungshindernis, da weder eine Genehmigung des Insolvenzverwalters vorliege, noch der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht sei.

Am 25.03.2004 wurde über das Vermögen der Antragstellerin zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 167 d. A.) und ein entsprechender Vermerk am 02.04.2004 bzgl. der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) im Grundbuch eingetragen.

Der gegen den Beschluss vom 08.03.2004 eingelegten Beschwerde vom 16.03.2004 hat der Grundbuchrechtspfleger nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 10.04.2004 (Bl. 151, 151 R) dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Berichterstatterin der Kammer hat in einer Verfügung vom 26.04.2004 (Bl. 277 d. A.) darauf hingewiesen, dass in der bei Beantragung der Auflassungsvormerkung vorgelegten Ausfertigung der UR-Nr. .../02 die Auflassungserklärung und die entsprechende Bewilligung in § 7 der Urkunde gestrichen waren und um Erläuterung gebeten. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.05.2004 (Bl. 266 d. A.) unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 der Urkunde damit erklärt, dass die Voraussetzungen für die Auflassung bei Beantragung der Vormerkung noch nicht vorlagen.

Mit Schreiben vom 21.04.2004 hat sich der Beteiligte zu 3) zu den Akten gemeldet und erklärt, er nehme die vor Insolvenzeröffnung erteilten Bewilligungen zurück, auch die Vollzugsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten sei beendet, dieser solle lediglich den Kaufvertrag UR-Nr. .../2002 vollziehen. Nach Mitteilung dieses Schreibens wurde die Beschwerde vom 16.03.2004 mit Schreiben vom 19.05.2004 (Bl. 271 d. A.) zurückgenommen, mit Schreiben vom 01. und 21.06. 2004 aber erneut eingelegt.

Zur Begründung haben die Antragsteller darauf verwiesen, dass die §§ 115 ff. InsO keine Anwendung finden auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, so dass es bei dem Vollzugsauftrag des Notars verbleibe. Im Anwendungsbereich des § 878 BGB habe die nachfolgende Verfügungsbeschränkung durch Insolvenzeröffnung nach materiellem Recht keinen Einfluss auf den Rechtserwerb, ohne dass es auf den guten Glauben ankäme.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2004 (Bl. 283-287 d. A.) die Beschwerde zurückgewiesen, da schon der Nachweis der Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB mit den vorgelegten Urkunden nicht geführt sei. Die Anwendung des § 878 BGB zugunsten der Antragsteller scheitere daran, dass die formgerechte Protokollierung der Auflassung noch immer fehle und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes X erst am 09. (richtig:12.) 01.2004 beim Grundbuchamt eingegangen seien.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verletzung der §§ 18 und 45 GBO rügen und darauf verweisen, dass in der UR-Nr. .../2002 bereits die Auflassung erklärt und lediglich die Erteilung von beglaubigten Fotokopien und Ausfertigungen erst nach Kaufpreiszahlung erlaubt worden sei. Überprüfungen in materieller Hinsicht seien dem Grundbuchamt wie auch dem Notar wegen des formellen Konsensprinzips untersagt. Auch bei Annahme einer Sperrwirkung des Insolvenzvermerks könne der Käufer die Löschung nach § 883 BGB verlangen.

Der Beteiligte zu 3) ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und hat vorgetragen, der Vertrag zwischen den Antragstellern sei nichtig, da ein sogenanntes "kick-back-Modell" vorliege, bei dem von vornherein ein höherer Kaufpreis beurkundet werde, als tatsächlich bezahlt wird, um den Grundpfandgläubiger zu einer höheren Beleihung zu bewegen. Mangels eines Anspruchs auf Auflassung der Antragsteller zu 1) könne auch keine Auflassungsvormerkung mehr für sie eingetragen werden. Außerdem verweist der Beteiligte zu 3) darauf, dass er gemäß Schreiben vom 06.02.2004 (Bl. 301 d. A.) die Nichterfüllung des zwischen den Antragstellern geschlossenen Vertrages gewählt habe.

Die gemäß § 78 GBO statthafte und gemäß §§ 80 Abs.1 Satz 2 und 3 GBO, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG formgültig eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO).

Mit der weiteren Beschwerde wie auch der Erstbeschwerde sind keine konkreten Anträge gestellt worden. Da durch den amtsgerichtlichen Beschluss aber lediglich die Anträge vom 14.05.2002 (beim Grundbuchamt eingegangen am 15.05.2002) auf Eintragung eines Grundpfandrechts sowie auf Wahrung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und der Antrag vom 09.01.2004 (beim Grundbuchamt eingegangen am 12.01.2004) auf Wahrung der Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung zurückgewiesen wurden, bildeten auch nur diese Anträge bzw. ihre Zurückweisung den Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde. Es ist vorliegend deshalb nicht über den unter dem 13.05.2002 beantragten Vollzug der UR-Nr. .../02 vom 18.04.2002, also die Eigentumsumschreibung auf die Antragstellerin zu 2) zu entscheiden, sondern über die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) und die Eintragung der Grundschuldbestellung vom 26.04.2002 zu UR-Nr. .../02 des Verfahrensbevollmächtigten.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist bisher keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) erfolgt, sondern die Eintragung der Auflassungsvormerkung vom 19.08.2002 in Abt. II, lfde. Nr. ... des Grundbuchs ist auf Grund der in der UR-Nr. .../2002 enthaltenen Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) erfolgt. Den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) hat der Notar in seinem Schreiben vom 16.01.2004 (Bl. 137 ff. d. A.) zurückgenommen.

Das Landgericht ist auch unzutreffend davon ausgegangen, es sei keine Auflassung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) nachgewiesen. Diese ist § 7 Abs. 1 der Urkunde UR-Nr. .../2002 des Verfahrensbevollmächtigten enthalten, von der entsprechend der Anweisung in § 7 Abs. 2 aus Sicherheitsgründen bei Beantragung der Eintragung der Auflassungsvormerkung unter dem 14.05.2002 nur eine Teilausfertigung ohne die Auflassungserklärung zur Vollziehung vorgelegt worden ist. Bei Beantragung der Eigentumsüberschreibung auf die Antragsteller zu 1) am 09.01.2004 ist aber eine beglaubigte Fotokopie der vollständigen UR-Nr. .../2002 eingereicht worden, die in § 7 Abs. 1 auch die Auflassung enthält. Die Form des § 29 GBO ist auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der öffentlichen Urkunde eingehalten (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 29, Rdnr. 57; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann: GBO, 5. Aufl., § 29, Rdnr. 116). Trotzdem ist die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend.

Die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) setzt die Einigungsberechtigung als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) als verlierendem Teil voraus, die grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss (Demharter, aaO., § 20, Rdnr. 40 und § 19 Rdnr. 56 ff.), was das Grundbuchamt zu überprüfen hat. Zwar stand dieser Verfügungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) nicht entgegen, dass sie bis jetzt nicht als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist, weil in der in der UR-Nr. .../2002 enthaltenen Auflassungserklärung die Einwilligungserklärung der eingetragenen Eigentümerin Fa. A zur Weiterveräußerung auch ohne vorherigen Eintragung der Antragstellerin zu 2) lag (BayObLG NJW-RR 1991, 465; Palandt/Heinrichs: BGB, 64. Aufl., § 185, Rdnr. 8).

Die Antragstellerin zu 2) hat ihre Verfügungsbefugnis aber durch die Anordnung der vorläufigen Vermögensverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO durch Beschluss und mit Wirkung vom 11.06.2003 verloren, unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von § 24 InsO, der sowohl für das allgemeine Verfügungsverbot als auch für den Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf die §§ 81, 82 InsO verweist, ist der Auffassung in der insolvenzrechtlichen Literatur zu folgen, die den Zustimmungsvorbehalt in seiner Wirkung dem allgemeinen Verfügungsverbot gleichstellt, also davon ausgeht, dass auch eine ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommene Verfügung absolut unwirksam ist (Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 3.Aufl., § 24, Rdnr. 3 m. w. H.; Haarmeyer in Münchener Kommentar zur InsO, § 21, Rdnr. 55; Jaeger/Gerhardt: Insolvenzordnung, 2004, § 21 Rdnr. 28; Bachmann Rpfleger 2001, 105, 106). Der Bewilligung der Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) hat der Beteiligte zu 3) aber die Zustimmung in Ausübung seines Wahlrechts nach § 103 InsO verweigert. Hierzu war er berechtigt, da eine vollständige Erfüllung seitens der Antragstellerin zu 2) mangels Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) bis heute nicht eingetreten ist.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kommt den Antragstellern zu 1) als Käufern auch nicht der Schutz des § 91 Abs. 2 InsO i. V. m. § 878 BGB zu Gute, denn der Verlust der Verfügungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) ist bereits durch die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes am 11.06.2003 eingetreten, was am 08.07.2003 im Grundbuch eingetragen wurde, der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) vom 09.01.2004 ist dagegen erst am 12.01.2004 beim Grundbuchamt eingegangen. Zwar ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 25.03.2004 und damit nach Antragstellung erfolgt. Nach überwiegender Auffassung in der insolvenzrechtlichen Literatur wird aber die Wirkung des Zustimmungsvorbehaltes wie auch der allgemeinen Verfügungsverbote derjenigen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt (Kirchhof, aaO; Häsemeyer: Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2003, Seite 153 Anm. 7.3; weitere Hinweise bei Eickmann: Festschrift für Uhlenbruck, Seite 149, 150, Fußnote 6). Für die Anwendung des § 878 BGB bedeutet dies vorliegend, dass außer dem Eintritt der Bindungswirkung auch der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller zu 1) beim Grundbuchamt vor der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes erfolgt sein müsste.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die zur Wirksamkeit der Veräußerung an die Antragsteller zu 1) nach § 12 Abs. 3 WEG erforderliche Verwalterzustimmung erst am 25.11.2003 erteilt und am 12.01.2004 beim Grundbuchamt eingereicht worden ist. Der Schutz des § 878 BGB greift nach herrschender Meinung aber nur ein, wenn sämtliche materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung vorliegen (Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 878, Rdnr. 15; Staudinger/Gursky: BGB, Stand 2000, § 878, Rdnr. 38 m. w. H.), da § 878 BGB die Erwerber nur vor nachteiligen Konsequenzen des Eintragungszwanges schützen soll.

Zeitlich vor der Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes am 11.06.2003 und der Eintragung der Anordnung der vorläufigen Verwaltung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO am 08.07.2003 erfolgten zwar am 15.05.2002 die Beantragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und der Eintragung der von der Antragstellerin zu 2) bewilligten Grundschuld. Abgesehen davon, dass die Antragsteller zu 1) nicht gleichzeitig die Eintragung der Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung zu ihren Gunsten betreiben können und deshalb folgerichtig den Antrag bezüglich der Auflassungsvormerkung zurückgenommen haben, hat das Grundbuchamt zu Recht die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) nicht vorgenommen. Zwar liegt, wie bereits ausgeführt, in der Auflassung regelmäßig die Einwilligung zu Verfügungen des Erwerbers über das Grundstück, insbesondere zur Weiterveräußerung. Zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) war die Antragstellerin zu 2), ohne dass sie selbst als Eigentümerin eingetragen war, nur auf Grund der Auflassung durch die Fa. A ebenfalls nicht befugt; auf Grund des in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Identitätsgebotes müssen der Schuldner des vorzumerkenden Anspruchs und der derzeitige Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts bei der Eintragung der Vormerkung identisch sein (Palandt/Bassenge., aaO., § 883 Rdnr. 14 und § 925, Rdnr. 22; DNOtI-Report 1998, 213, 215 m. w. H.).

Das Grundbuchamt hat zu Recht auch die Eintragung der Grundschuld nicht vorgenommen.

In dem Verhältnis des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Antragsteller zu 1) und der Eintragung der Grundschuld zur Finanzierung des Erwerbs der Antragsteller zu 1) ist wegen des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs eine stillschweigende Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO dahingehend anzunehmen, dass eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll (BayObLG MittBayNot 1992, 391; Demharter, aaO., § 16, Rdnr. 11; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 92, Seite 40; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, § 16, Rdnr. 15). Nachdem wie oben ausgeführt, es ohne die verweigerte Zustimmung des Insolvenzverwalters weder zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung, noch zur Umschreibung des Eigentums auf die Antragsteller zu 1) kommen kann und mit dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld eine verfahrensrechtliche Einheit besteht, haben die Vorinstanzen zu Recht auch die isolierte Eintragung der Grundschuld abgelehnt.

Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst, da die Entstehung von Rechtsanwaltskosten auf Seiten des Beteiligte zu 3) nicht ersichtlich ist.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, wobei die unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Landgerichts zu Grunde gelegt worden ist.

Ende der Entscheidung

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