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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 20 W 328/2001
Rechtsgebiete: KostO, BNotO, StGB, FGG


Vorschriften:

KostO § 141
KostO § 140
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 156 Abs. 5
KostO § 156 Abs. 5 Satz 1
KostO § 156 Abs. 1 Satz 3
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
BNotO § 17 Abs. 1 Satz 1
StGB § 352
FGG § 27
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 328/2001

Verkündet am 14.01.2002

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars K. B. vom 13.05.1996 zu UR-Nr. .../1996 (Geschäftszeichen: /ST KR Kostenrechnung Nr. 3474)

an der beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2001 am 14.01.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger.

Beschwerdewert: bis 1.000,00 EUR

Gründe:

Der Kostengläubiger hat am 10.05.1996 zu seiner UR-Nr. .../1996 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3) beurkundet, in dem diese Gütertrennung vereinbarten und der Beteiligte zu 3) sich verpflichtete, zum endgültigen Ausgleich des Zugewinns 1.200.000,00 DM an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Unter II des Vertrags wurde der Versorgungsausgleich mit Ausnahme der Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Außerdem trafen die Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe bzw. des dauernden Getrenntlebens hinsichtlich des Unterhalts der Beteiligten zu 2) Vereinbarungen, die u.a. die monatliche Zahlung von 5.000,00 DM nebst Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die Beteiligte zu 2) umfassten. In seiner Kostenberechung vom 13.05.1996, die Bestandteil seiner beigezogenen Handakte ist, hat der Notar der Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO für diese Beurkundung einen Geschäftswert von 2.700.000,00 DM zugrunde gelegt, wobei nach einer Aktennotiz des Notars das zusammengerechnete Vermögen beider Ehegatten mit 2,4 Mio DM als Geschäftswert berücksichtigt wurde und weitere 300.000,00 DM auf den mitbeurkundeten gegenseitigen Pflichtteilsverzicht entfielen. Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsichtsbehörde des Notars laut Niederschrift über die kostenrechtliche Geschäftsprüfung vom 03.04.1997 (Bl. 12 d.A.) als zu niedrig beanstandet und geltend gemacht, für die Vereinbarungen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Unterhalts seien zusätzliche Werte anzusetzen. Nachdem der Notar dieser Beanstandung nicht abgeholfen hat, ist er mit Verfügung vom 08.05.2000 angewiesen worden, nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2000 hat der Notar nach § 156 Abs.1 Satz 3 KostO die Entscheidung des Landgerichts beantragt und unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 06.04.1982 (JurBüro 1982, 1060 ff.) im wesentlichen geltend gemacht, der Einheitlichkeit der beurkundeten Gesamtregelung entspreche am ehesten eine Pauschalbewertung, wonach der zusammengerechnete Wert beider Vermögen die Höchstgrenze bilde. Nach Anhörung der Dienstaufsichtsbehörde, die am 15.02.2001 Stellung genommen hat (Bl. 20-23 d.A.), und der Kostenschuldner, die sich nicht geäußert haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.06.2001 den Notar angewiesen, den Geschäftswert seiner Kostenrechnung vom 13.05.1996 zu UR-Nr. .../1996 unter gesonderter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltsregelungen neu zu bestimmen und die Kosten gegenüber den Kostenschuldnern nachzufordern.

Mit seiner weiteren Beschwerde vertieft und erweitert der Notar die bereits vor dem Landgericht vertretene Auffassung zur Bestimmung des Wertes. Er hält sich für beschwert schon durch die Anweisung des Landgerichts zu Handlungen zur Neubestimmung des Geschäftswerts. Für die Feststellung seiner Beschwer komme es nicht darauf an, ob ihm durch die Entscheidung ein geldwerter Nachteil entstehe, sondern dass er in seinem grundgesetzlich geschützten Interesse, sein Amt nach dem Gesetz und nach seinem eigenen Gewissen auszuüben, beeinträchtigt sei, da er auf höhere Gebühren seiner Meinung nach keinen Anspruch habe und sich durch deren Anforderung im Fall des Zutreffens seiner Auffassung strafbar machen würde. Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.08.2001 (Bl. 39-60) und die ergänzende Stellungnahme vom 12.11.2001 (Bl. 69-93) Bezug genommen.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar kraft Zulassung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO an sich statthaft, auch form- und fristgemäß eingelegt. Die von dem Kostengläubiger allein im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kostengläubiger durch die landgerichtliche Entscheidung nicht beschwert ist.

Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist, wie bei jedem sonstigen Rechtsbehelf auch, eine Beschwer des Beteiligten zu 1). Diese liegt nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die ergangene Entscheidung in seinen Rechten verkürzt ist (Rohs/Wedewer: KostO, § 156 Rdnr. 56). Dies ist vorliegend nicht schon deshalb der Fall, weil dem Beteiligten zu 1) durch die angefochtene Entscheidung aufgegeben worden ist, den Geschäftswert seiner Kostenrechnung zu UR-Nr. .../1996 unter gesonderter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltsregelung neu zu bestimmen. Entgegen der Formulierung in der Antragsschrift des Beteiligten zu 1) vom 16.10.2000 handelte es sich bei dem landgerichtlichen Verfahren um eine sogenannte Anweisungsbeschwerde gemäß § 156 Abs.5 KostO und als solche hat sie die Kammer auch zutreffend behandelt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 Abs.1 Satz 3 KostO konnte der Beteiligte zu 1) schon deshalb nicht wirksam stellen, weil es an der dafür erforderlichen Beanstandung der Zahlungspflichtigen ihm gegenüber fehlt. Weder ist aus den Handakten des Notars, noch aus einer Stellungnahme der Kostenschuldner im vorliegenden Verfahren eine Beanstandung der Kostenrechung durch die Kostenschuldner ersichtlich. Soweit der Beteiligte zu 1) zur Begründung für das Vorliegen seiner Beschwer auch auf § 156 Abs.1 Satz 4 Kost hinweist, wonach keine Beschwerdesumme für die Beschwerde des Kostenschuldners bzw. die vom Notar aufgrund der Beanstandung des Kostenschuldners beantragte Entscheidung des Landgerichts erforderlich ist, besagt dies nichts für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung gemäß § 156 Abs.5 KostO. In diesem landgerichtlichen Verfahren ist der Notar zwar nicht gehindert, seine von der Auffassung der Dienstaufsicht abweichende Meinung zu vertreten und entsprechende Anträge zu stellen. Diese haben aber keine verfahrensrechtliche Bedeutung, denn der Notar bekundet damit nur seine persönliche Rechtsauffassung (OLG Celle Rpfleger 1960, 415; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 9 "Anweisungsbeschwerde", Seite 31,32). Die Dienstaufsicht kann die nach ihrer Auffassung unzutreffende Kostenrechnung des Notars nicht von sich aus abändern, sondern nur den Notar zur Ermäßigung oder Nachforderung auffordern und im Fall, dass der Notar der Beanstandung nicht nachkommt, ihn zur Antragstellung nach § 156 Abs.5 KostO anweisen. Dieses Anweisungsrecht dient dem Zweck, auf eine gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Gebührenvorschriften hinzuwirken, unabhängig von der Ansicht der Kostenschuldner und des Notars, wie aus der Formulierung "in jedem Fall" in § 156 Abs.5 Satz 1 KostO hergeleitet wird (Schneider, aaO., Seite 30; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14, Aufl., § 156 Rdnr. 44). Mit diesem Zweck wäre es deshalb nicht vereinbar, wenn der Notar wie sonst im Fall der Erstbeschwerde der Kostenschuldner durch seine Antragstellung den Verfahrensgegenstand bestimmen könnte. Für die Beurteilung der Beschwer des Notars im Verfahren gemäß § 156 Abs.5 KostO kann deshalb nicht wie sonst bei Rechtsbehelfen auf die Abweichung zwischen -ausdrücklich gestelltem oder durch Auslegung des Vortrags zu ermittelndem- Antrag und Entscheidung abgestellt werden. Der im Amt befindliche Notar hat kein Erstbeschwerderecht gegen seine eigene Kostenrechnung, denn er kann zu niedrig angesetzte Kosten durch Ergänzung seiner Kostenberechnung nachfordern (Bengel, aaO., Rdnr. 35,36), er ist im Verfahren nach § 156 Abs.5 KostO ebenfalls nicht Beschwerdeführer, sondern er hat lediglich auf Anweisung der Dienstaufsicht gerichtliche Entscheidung beantragt, die auch ergangen ist. Dabei kommt der Neubestimmung des Geschäftswertes, die dem Beteiligten zu 1) aufgegeben worden ist und zu der Rückfragen bei den Kostenschuldnern oder sonstige Ermittlungshandlungen erforderlich sein dürften, als notwendige Vorstufe einer Nachforderung nach Auffassung des Senats keine selbständige Bedeutung im Hinblick auf eine Beschwerdebefugnis des Notars zu.

Wenn die von der Dienstaufsicht beanstandete Kostenrechnung durch die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 5 KostO im Ergebnis erhöht worden ist, fehlt es nach allgemeiner Auffassung für eine von dem Notar in eigenem Namen eingelegten weiteren Beschwerde an einer Beschwer (OLG Stuttgart MDR 1989, 1112; Senatsbeschlüsse 20 W 350/90 und 20 W 335/97; Rohs/Wedewer, aaO.; Korintenberg//Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 156 Rdnr. 78, 83). Dies entspricht dem für die Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO, die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblich sind ( Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 47), geltenden Grundsatz, wonach bei einem Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Art die Beschwer voraussetzt, dass der Beschwerdeführer bei Erfolg seines Rechtsmittels wirtschaftlich in nicht nur unerheblichem Maß besser gestellt wäre (Zöller/Gummer: ZPO, 22. Aufl., § 567, Rdnr. 5 m.w.H.). Der Notar ist auch nicht befugt, aus eigenem Recht die weitere Beschwerde zu erheben, um zugunsten der Kostenschuldner eine Herabsetzung des Geschäftswertes zu erreichen, den das Beschwerdegericht auf die Weisungsbeschwerde des Notars hin erhöht hatte ( BayObLG JurBüro 1964, 906; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, Seite 118; Hartmann: Kostengesetze, 31. Aufl., § 156 KostO, Rdnr. 53). Es kann hinsichtlich der Beschwer nichts anderes gelten, wenn wie vorliegend das Landgericht die beanstandete Kostenrechnung noch nicht selbst erhöht hat, weil es für die Bestimmung des neuen Geschäftswertes weiterer Ermittlungen bedurfte und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Entscheidung: OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 1059= MittBayNot 1981, 208; Bengel aaO., Rdnr. 65; Rohs/Wedewer: KostO, § 156 Rdnr. 48). Sowohl nach dem Tenor als auch den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolgte die Anweisung zur Neubestimmung des Geschäftswertes ausschließlich zur Vorbereitung der Kostennachforderung, also im Hinblick auf eine Erhöhung der Kostenrechnung.

Der Senat vermag auch die erforderliche Beschwer nicht abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf eine Gebührenerhöhung gerichtet ist, allein darin zu sehen, dass der Beteiligte zu 1) sich in der Unabhängigkeit seiner Amtsführung beeinträchtigt sieht, weil er Kosten nachfordern soll, die er nicht für geschuldet erachtet. Diese Unabhängigkeit gilt aber nur in den gesetzlichen Grenzen, so ist der Notar gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BNotO verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben und er hat das gesetzliche Verbot des Gebührenverzichts nach §§ 141,140 KostO zu beachten, gegen das auch durch Unterlassung der gebotenen Nachforderung verstoßen werden kann (Bengel: aaO. § 140 Rdnr. 5). Zur Durchsetzung dieser Normen im Sinn einer einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Gebührenvorschriften kann die Dienstaufsicht nach § 156 Abs.5 KostO in Verbindung mit § 56 der Kostenverfügung vorgehen, wenn sie den Notar auch nicht anweisen kann, im Verfahren nach § 156 Abs.5 KostO eine bestimmte Rechtsauffassung zu vertreten. In diesem Umfang ist die Unabhängigkeit des Notars im Kostenrecht kraft Gesetzes durchbrochen, weil es sich um öffentliche Gebühren handelt (Arndt/Lerch/Sandkühler: BNotO, § 93 II 7, Rdnr. 33; Eylmann/Vaassen: BNotO, § 93 Rdnr. 11). Diese Durchbrechung der notariellen Unabhängigkeit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 13.12.1971 (BGHZ 57, 351, 355) für unbedenklich erachtet, weil sie gesetzlich zugelassen sei und auch nur zur Entscheidung eines unabhängigen Gerichts führe. Mit Berufung auf die notarielle Unabhängigkeit kann deshalb keine ausnahmsweise ohne die sonst erforderliche Beschwer zulässige weitere Beschwerde eingelegt werden. Ebenso wenig wie für die anweisende Dienstaufsichtsbehörde im Fall, dass das Landgericht ihrer Rechtsmeinung in vollem Umfang entsprochen hat, ist auch für den Notar bei fehlender vermögensrechtlicher Beschwer nur zur Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Beschwerde gegeben. Soweit der Beteiligte zu 1) dieses Rechtsschutzbedürfnis damit begründet, dass er durch die angefochtene Entscheidung zur Begehung einer Gebührenüberhebung nach § 352 StGB gezwungen werde, verkennt er die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung. Hierbei handelt es sich um eine selbständig, auch durch die Kostenschuldner anfechtbare, mit Außenwirkung ergangene Entscheidung eines unabhängigen Kollegialgerichts. Wenn der Notar dieser Entscheidung nachkommt, handelt er nicht "auf Befehl" oder als weisungsgebundener Untergebener, für den sich die von ihm dargelegte Verschuldensproblematik allenfalls stellen könnte.

Die angeregte Vorlage nach § 28 Abs.2 FGG an den Bundesgerichtshof kommt schon deshalb nicht in Betracht, da sie nur für den Fall einer weiteren Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist, bei der hier zu entscheidenden weiteren Beschwerde handelt es sich aber hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens um eine weitere Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (Rohs/Wedewer: KostO, § 156, Rdnr. 31- 32a). Darüber hinaus fehlt es an einer Abweichung von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts. Mangels Zulässigkeit der weiteren Beschwerde wird zur Begründetheit, für die es auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 06.04.1982 (JurBüro 1982, 1060) ankommen könnte, keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG wurde abgesehen mangels anwaltlicher Vertretung der Beteiligten zu 2) und 3) im Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdewert folgt aus §§ 131 Abs.2, 30 Abs.2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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