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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.09.2004
Aktenzeichen: 20 W 334/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 II 1 Nr. 5
AuslG § 60 V 1
Wenn der Ausländerbehörde weitere Maßnahmen zur zeitnahen Beschaffung von Passersatzdokumenten nicht möglich sind, ist für einen weiteren Vollzug der Haft und eine Aufrechterhaltung der Haftanordnung kein Raum mehr.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 334/04

Entscheidung vom 07.09.2004

In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend die Inhaftierung der ... zur Sicherung ihrer Zurückweisung,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 28. Zivilkammer - vom 20. Juli 2004 am 7. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2004 werden aufgehoben. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die sich vom ... November 2003 bis zum ... Juni 2004 in den Räumen des Antragstellers im Transitbereich des Flughafens ... aufhielt und die sich seit dem ... Juni 2004 in Zurückweisungshaft befindet, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; denn die Zurückweisungshaft nach den §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG erweist sich als nicht mehr gerechtfertigt.

Dem Antragsteller ist es bisher nicht gelungen, Passersatzpapiere für die Betroffene zu beschaffen, die seit ihrer Ankunft auf dem Flughafen ... angibt, ...ische Staatsangehörige zu sein.

Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte der Antragsteller mit, dass die Betroffene bei den Vertretungen von A, B, C, D sowie E mit negativem Ausgang vorgestellt wurde und dass weitere Maßnahmen zur zeitnahen Beschaffung von Passersatzdokumenten nicht möglich sind. Aus dieser Mitteilung ergibt sich, dass der Antragsteller die Abschiebung bis auf weiteres nicht durchführen kann. Dann aber ist für einen weiteren Vollzug der Haft und eine Aufrechterhaltung der Haftanordnung kein Raum mehr (vgl. dazu OLG Celle InfAuslR 2004, 306 und OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage 1996, 8).

Soweit der Antragsteller auf die Anfrage des Senats mit Schreiben vom 1. September 2004 mitteilt, die Betroffene erneut bei der ...ischen Botschaft vorstellen zu wollen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung in der Sache; denn eine persönliche Vorstellung der Betroffenen bei der ...ischen Botschaft hätte im Hinblick auf die Angaben der Betroffenen zu ihrer Person schon am Anfang des Jahres 2004 erfolgen müssen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16 Satz 1 FEVG.

Ende der Entscheidung

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