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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 20 W 336/06
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 V 1
KostO § 31 III 2
1. Im Wertfestsetzungsverfahren nach § 31 KostO ist der Senat an die Zulassung bzw. Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gebunden.

2. Eine außerordentliche Beschwerde findet auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statt.


Gründe:

Die Kostenschuldnerin erwarb im Mai 2005 den betroffenen Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 3.210.000,00 € und veräußerte ihn im Dezember 2005 für 4.200.000,00 € wieder. Der Grundbuchrechtspfleger leitete daraufhin ein Wertermittlungsverfahren ein und errechnete nach der vereinfachten Sachwertmethode den Verkehrswert mit 6.552.336,00 €. Auf Anregung der Bezirksrevisorin, auch das Ertragswertverfahren heranzuziehen, forderte der Grundbuchrechtspfleger die Vertragsbeteiligten des Vertrags vom Dezember 2005 und den Urkundsnotar auf, die Ertragswerte mitzuteilen. Die Kostenschuldnerin verwies in einem Schreiben vom 17.02.2006 auf die Mitteilung des Grundbuchamts über die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens vom 09.01.2006, in der es heißt, eine Nacherhebung der Kosten des Kaufvertrages vom Mai 2005 sei nicht vorzunehmen. Damit habe sich die Anfrage nach den Ertragswerten wohl erledigt. Der Notar teilte mit, der Käufer habe kein Ertragswertverfahren durchgeführt.

Mit Beschluss vom 14.03.2006 hat der Rechtspfleger den Geschäftswert gemäß § 31 KostO nach dem vereinfachten Sachwertverfahren auf 6.552.336,00 € festgesetzt und ausgeführt, mangels entsprechender Angaben habe kein Vergleich mit dem laut Ertragswertverfahren sich ergebenden Verkehrswert angestellt werden können. Der dagegen durch die Kostenschuldnerin eingelegten Erinnerung hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Unterlagen zur Ermittlung des Ertragswertes vorgelegt, sondern die Stellungnahme der Kostenschuldnerin beschränkte sich auf die Kritik an der Sachwertermittlung und insbesondere der Verwertung der von der Kostenschuldnerin selbst zur Verfügung gestellten Brandversicherungswerten und die Vorlage des früheren Schriftverkehrs. Mit Beschluss vom 08.06.2006 hat das Landgericht deshalb die Beschwerde der Kostenschuldnerin zurückgewiesen.

Dagegen hat die Kostenschuldnerin anwaltlich vertreten weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des amtsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses vom 14.03.2006 und die Festsetzung des Geschäftswertes entsprechend den jeweiligen Kaufpreisen beantragt hat. Sie hat die Meinung vertreten, der Ertragswert ließe sich ohne weiteres aus ihrem Sachvortrag in Verbindung mit den Kaufverträgen ermitteln. Soweit Mitwirkungspflichten bestanden hätten, sei sie ihnen in vollem Umfang nachgekommen.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist mangels Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss vom 08.06.2006 nicht statthaft. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO, auf den in § 31 Abs. 3 Satz 5 KostO verwiesen wird, ist die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht nur zulässig, wenn sie das Landgericht in seinem Beschluss zugelassen hat.

Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG MDR 2003, 410; Senat, Beschluss vom 06.02.2003- 20 W 39, 2003-). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 170-173 m. w. H.; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., August 2004, § 14, Rdnr. 39), wie ausdrücklich jetzt seit der Neufassung in § 14 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 14 Abs. 5 Satz 4 KostO festlegt ist.

Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft.

Nach den Entscheidungen des BGH (NJW 2002, 1577 und NJW 2004, 2224, 2225), findet nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statt, da aus dem neu geschaffenen § 321 a ZPO der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet wird, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt. Dieser allgemeine Gedanke gilt entsprechend auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar nicht nur für die sogenannten echten Streitverfahren (BayObLG MDR 2003, 410).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO.

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