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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 20 W 342/07
Rechtsgebiete: MitbestG


Vorschriften:

MitbestG § 1
MitbestG § 5
Ein Konzernzwischenunternehmen gilt auch dann als herrschendes Unternehmen im Sinn von § 5 Abs. 3 MitbestG, wenn die ausländische Konzernleitung die anderen inländischen Konzernunternehmen nur über die kapitalmäßige Allein- bzw. Mehrheitsbeteiligung beherrscht, die Leitungsfunktion im Gesamtkonzern aber virtuellen Ebenen übertragen sind (Anschluss an OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff = NJW-RR 1995, 1057 ff und OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff - beide zitiert nach juris).
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 98, 99 AktG, § 6 MitbestG darüber, ob bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach §§ 6, 7 i.V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 3 MitbestG einzurichten ist.

Die Antragsgegnerin ist alleinige Gesellschafterin der AX GmbH, wobei zugunsten der Antragsgegnerin ein Gewinnabführungsvertrag besteht. Bei der AX GmbH, die ihrerseits über fünf Tochterunternehmen verfügt, ist ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet. Alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin ist die AB, USA. Letztere, eine an der New York Stock Exchange notierte Gesellschaft, ist direkte oder indirekte Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin aller Gesellschaften der weltweiten A-Gruppe. Der A Konzern wird zentralistisch von den USA aus gesteuert. Alle Gesellschaften, von denen die Antragsgegnerin Alleingesellschafterin ist, haben insgesamt mehr als 2 000 Arbeitnehmer.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass bei der Antragsgegnerin ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden sei. Die Antragsgegnerin treffe alle wesentlichen Entscheidungen.

Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, sie übe keinerlei Leitungsfunktion aus, sondern sei ausschließlich aus steuerlichen Gründen gegründet worden. Sie beschäftige keine Mitarbeiter. Die Anstellungsverträge ihrer Geschäftsführer bestünden jeweils mit anderen ausländischen Konzerngesellschaften. Sämtliche Grundsatzbereiche seien unmittelbar bei der A angesiedelt und dort einem der sog. Officers (Vorstände) oder dem Präsidenten der ... Group, einer virtuellen Organisationseinheit, zugewiesen. Die Budgets würden zunächst in den Konzerngesellschaften vorbereitet und dem Präsidenten der ... Group sowie dem innerhalb der ... Group zuständigen Vize-Präsidenten für Finanzen zugeleitet und zwischen der jeweiligen Gesellschaft und dieser Führungsebene abgestimmt. Im Anschluss erfolge eine weitere Abstimmung mit dem Chief Financial Officer (Finanzvorstand) der A. Das Konzerncontrolling der A umfasse auch die zeitnahe monatliche Ergebniskontrolle durch den Finanzbereich der ... Group.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 03.07.08., auf den verwiesen wird (Bl. 187 ff d. A.), den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 13.08.2007 zugestellten Beschluss, der nach dem 17.09.2007 zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gegeben wurde, hat der Antragsteller mit einem am 10.09.2007 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die gesetzlichen Vermutungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 AktG widerlegt seien. Dies zeige auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Änderung der Geschäftsordnung Ziffer 5 Buchstaben g) bis i) für die Geschäftsführung der AX GmbH, die ab 01. 07.2007 gelte. Danach bedürfe die Geschäftsführung der vorigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bei der Ernennung und Abberufung von Generalbevollmächtigten der AX GmbH, bei der Feststellung von Finanz- und Investitionsplänen sowie der Änderung dieser Pläne um mehr als 10 % und bei der Festlegung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einschließlich der Geschäftsverteilung.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Struktur der deutschen A-Gruppe sei nicht darauf angelegt, Mitbestimmung zu unterlaufen. Auch vor Abschluss der Neuorganisation seien praktisch alle Mitarbeiter von einem mitbestimmten Aufsichtsrat vertreten gewesen. Ein Informations- und Einflussdefizit der Arbeitnehmerseite bestehe nicht. Gesellschaftsrechtliche Gliederungen seien für die Konzernleitung nicht relevant.

Die Antragsgegnerin bringt weiter vor, die Geschäftsordnung sei nicht zum 01.07.2007 in der beschriebenen Weise geändert worden. Lediglich § 5 (g) sei insoweit geändert worden als die Geschäftsführung von sechs auf drei Geschäftsführer verkleinert worden sei. Die Position eines Generalbevollmächtigten unterscheide sich allenfalls in Nuancen von der Position eines Geschäftsführers. Die Auswahl werde von der A in den USA in Abstimmung mit den virtuellen Entscheidungsebenen European Region und Central Region getroffen. Dort würden auch sämtliche den Konzern leitenden Entscheidungen getroffen. In den wenigen verbleibenden Fällen seien die operativen Gesellschaften unmittelbar zuständig. Für die Konzernleitung seien gesellschaftsrechtliche Gliederungen nicht relevant. Für ein Eingreifen von § 5 Abs. 3 MitbestG sei auf die tatsächliche Ausübung von Leitungsmacht abzustellen, denn nur so sei sichergestellt, dass Konzernmitbestimmung auf der Ebene stattfinde, auf der die Entscheidungen getroffen würden.

Die Holding Struktur mit der Antragsgegnerin an der Spitze sei allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden und zwar einmal um eine bessere Ausgangsposition für interne Finanzierungen aus Gesellschafterdarlehen im Hinblick auf § 8a Abs. 4 KStG zu erreichen. Sie ermögliche außerdem steuerneutrale Umstrukturierungen deutscher Tochtergesellschaften.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin kann es einen mitbestimmten Aufsichtsrat nach § 5 Abs. 3 MitbestG ohne gleichzeitige Leitungsmacht nicht geben. Die besondere Zielsetzung der Beschlüsse des OLG Stuttgart (NJW-RR 1995, 1067 ff) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 330 ff) gebiete es, diese nur mit äußerster Zurückhaltung auf andere Sachverhalte zu übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 1, 5, 6 Abs. 2 MitbestG, §§ 18 Abs. 1, 96 Abs. 2, 97, 99 Abs. 3 und 4 AktG). Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der hier allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§§ 98, 99 Abs. 3 S. 3 AktG, § 550 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Anspruchsgrundlage für einen mitbestimmten Aufsichtsrat hier dann gegeben ist, wenn § 5 Abs. 3 MitbestG eingreift. Für das Verfahren ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 98 Abs. 2 Nr. 6 AktG, § 6 Abs. 2 MitbestG).

Wie das Landgericht zutreffend und insoweit auch nicht von der Beschwerde angegriffen angenommen hat, handelt es sich bei der A-Gruppe um einen mehrstufigen Konzern, wobei die Konzernspitze als leitendes Unternehmen gem. § 5 Abs. 1 MitbestG in Gestalt der AB ihren Sitz in den USA hat und deshalb kein herrschendes Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ist. In einem solchen Fall sieht § 5 Abs. 3 MitbestG als Ersatzlösung vor, dass das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen, welches die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, als "herrschendes Unternehmen" gilt und als solches das im Teilkonzern zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates verpflichtete Unternehmen ist.

Weiterhin zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin als GmbH von der Rechtsform her zu den von § 1 Abs. 1 MitbestG erfassten Unternehmen gehört. Nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts haben alle Gesellschaften, bei denen die Antragsgegnerin Alleingesellschafterin ist, insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer, so dass auch insoweit der Schwellenwert für ein Eingreifen des Mitbestimmungsgesetzes erreicht ist.

Unproblematisch ist nach der Aktenlage auch die Kapitalverflechtung der Antragsgegnerin. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin ist sie sowohl alleinige Gesellschafterin der YGmbH und der AC GmbH, die wiederum Gesellschafterin der D GmbH ist, wobei zwischen der Antragsgegnerin und den beiden erstgenannten GmbHs ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besteht. Ebenfalls nach ihren eigenen Angaben hält die Antragsgegnerin alle Geschäftsanteile an der AX GmbH, die außerdem durch einen Gewinnabführungsvertrag an die Antragsgegnerin gebunden ist. Die AX GmbH ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin der AZ GmbH, der AE GmbH und der E GmbH. Insoweit bestehen außerdem jeweils Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zugunsten der AX GmbH. Die AX GmbH ist weiterhin Mehrheitsgesellschafterin (51 %) der F AG.

Die Schwierigkeit liegt vorliegend darin, dass das Landgericht der Antragsgegnerin darin gefolgt ist, dass die Antragsgegnerin keinerlei Leitungsfunktion ausübe und die gesetzlichen Vermutungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG für widerlegt gehalten hat, ohne hierzu nähere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nur die Stellung einer sogenannten Zwischen-Holding, die sich auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen ohne Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Konzernunternehmen beschränke. Die gesetzlichen Vermutungen der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG seien mit der gebotenen Eindeutigkeit widerlegt. Die einheitliche Leitung erfolge direkt aus dem Ausland. Die personelle und sächliche Ausstattung der Antragsgegnerin entspreche dieser ganz beschränkten Aufgabenstellung. Die Antragsgegnerin selbst sei arbeitnehmerlos. Im Übrigen sei bei einer der Untergesellschaften ein mitbestimmter Aufsichtsrat vorhanden, der die Mitbestimmungsinteressen der Arbeitnehmer hinreichend wahrnehmen könne. Es liege daher kein Umgehungssachverhalt vor, der es gebieten würde, bei der Antragsgegnerin einen mitbestimmten Aufsichtsrat für erforderlich zu halten. Es liege hier ein anderer Sachverhalt vor als er der Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris) zugrunde gelegen habe. Diese Begründung lässt nicht erkennen, warum das Landgericht zu der Auffassung gekommen ist, die Antragsgegnerin übe keine Leitungsfunktionen aus. Letzteres hätte das Landgericht angesichts der bestehenden Gewinnabführungs- bzw. Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge und dem Streit der Beteiligten hinsichtlich der Leitungsfunktionen nicht ohne Würdigung des Sachverhalts als erwiesen ansehen dürfen.

Die Begründung des Landgerichts begegnet weiter Bedenken, weil es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 MitbestG ohne Bedeutung ist, ob die Holding neben ihrer Beteiligung an den Tochtergesellschaften einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält (OLG Stuttgart, BB 1989, 1006; Wackerbarth in Lutter, Holding Handbuch (2004), § 9 Rn 86). Keine Voraussetzung der Unternehmenszurechnung ist auch, dass die Holding eigene Arbeitnehmer beschäftigt (MünchKommAktG/ Gach (2004), § 5 MitbestG Rn 8; Wackerbarth in Lutter, Holding Handbuch (2004), § 9 Rn 86 jew. m. w. N.). Die Anzahl der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Rolle und die Bedeutung gegenüber anderen Konzerngesellschaften (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff zitiert nach juris).

Auf die genannten Punkte der landgerichtlichen Entscheidung kommt es letztlich aber nicht an, denn den entsprechenden Erwägungen des Landgerichts liegt insgesamt eine unzutreffende Auslegung des § 5 Abs. 3 MitbestG zugrunde. Der Senat kann die Sache indessen ohne Zurückverweisung an das Landgericht selbstentscheiden, weil sich die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen klar aus den Akten ergeben und diese zwischen den Parteien nicht streitig sind (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn 45). Der Senat schließt sich dem OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1005 ff = NJW-RR 1995, 1067 ff) und ihm nachfolgend dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff, jeweils zitiert nach juris) an, die beide im Ergebnis entschieden haben, dass schon das Halten der Mehrheitsbeteiligungen an den Untergesellschaften durch das der ausländischen Konzernmutter am nächsten stehende Unternehmen in der Form des § 1 Abs. 1 MitbestG der Konzernspitze die beherrschende Stellung vermittelt. Nicht erforderlich ist, dass dieses Unternehmen die Leitungsmacht auch tatsächlich ausübt (ebenso Raiser, Mitbestimmungsgesetz, 3. Aufl., § 5 Rn 40, 41; MünchKommAktG/ Gach, § 5 MitbestG Rn 38; a. A. Ulmer/ Habersack/ Henssler, § 5 Rn 70 m.w.N.).

§ 5 Abs. 3 MitbestG stellt auf das Beherrschen der Untergesellschaften durch die Konzernleitung ab und fingiert, welches Unternehmen als herrschendes im Sinne des MitbestG anzusehen ist. Die realen Leitungsfunktionen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Zweck des § 5 Abs. 3 MitbestG ist eine Regelung der Fälle, in welchen ein mitbestimmter Aufsichtsrat bei der Konzernspitze, wo er am effektivsten wäre, nicht bestellt werden kann. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin als die fiktive Spitze des innerdeutschen Teilkonzerns Leitungsbefugnisse i.S.v. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3 AktG hat, es genügt jedenfalls, dass die Antragsgegnerin in einen Konzern eingegliedert ist, in dem die Konzernmutter die Leitungsfunktionen ausübt. Mit dem OLG Stuttgart ist auch der Senat der Auffassung, dass es ferner nicht darauf ankommen kann, ob wenigstens die Weisungen der Konzernmutter über die Antragsgegnerin an die nachgeordneten Unternehmen weitergeleitet werden, denn jedwede rechtstechnische Ausgestaltung der Leitungswege, die hier nach den Angaben der Antragsgegnerin bis zu von der Organisationsstruktur der juristischen Personen losgelösten virtuellen Leitungssträngen geht, die ihre Existenz aus den personellen Verflechtungen zwischen den Funktionsträgern der virtuellen Ebenen herleiten, wird nur durch die bestehenden Mehrheitsverhältnisse ermöglicht. Hinzukommen hier die sie begleitenden Gewinnabführungs- bzw. Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, in welcher Variante auch immer. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 MitbestG erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Leitungsbefugnisse der Antragsgegnerin tatsächlich im Einzelnen belassen worden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Einschränkung von Umgehungsmöglichkeiten kann nicht weiter danach differenziert werden, ob und in welcher Weise die Unternehmensleitung an der an der Spitze des Teilkonzerns stehenden Antragsgegnerin vorbeiläuft. Ansonsten könnte trotz der Abhängigkeitsstrukturen aufgrund der Kapitalverflechtung das Eingreifen des Mitbestimmungsgesetzes über die Einschaltung variabler virtueller Ebenen, die ihrerseits ebenfalls nur infolge der Kapitalverflechtung möglich sind und mit den unternehmensrechtlichen Strukturen nicht übereinstimmen, beliebig und ohne jede Selbstbeschränkung von der Konzernspitze ausgeschaltet werden. Die Fiktionswirkung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 MitbestG wäre nicht berücksichtigt (vgl. MünchKommAktG/ Gach, § 5 MitbestG Rn. 38, 39). Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass der Gesetzgeber, wenn er in § 5 Abs 3 MitbestG lediglich eine Mehrheitsbeteiligung hätte ausreichen lassen wollen, dies unschwer entsprechend hätte formulieren können, überzeugt den Senat in diesem Zusammenhang nicht.

Der Senat hat auch beachtet, dass die Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Düsseldorf in der Literatur ein geteiltes Echo gefunden haben (vgl. Wackerbarth in Lutter, Holding Handbuch (2004), § 9 Rn 103 m. w. N.; Habersack, Die Konzernmitbestimmung nach § 5 MitbestG und § 2 DrittelbG, AG 2007, 641 ff, 647/648). Gegen die Entscheidungen wird eingewendet, dass sie der Mitbestimmung nicht zuträglich seien, weil der mitbestimmte Aufsichtsrat, wenn man nicht die Leitungsstruktur entscheiden ließe, bei einer Gesellschaft eingerichtet würde, in der er nicht einmal Informationen über die Leitungsentscheidungen der ausländischen Muttergesellschaft bekommen könne. Ob dies im vorliegenden Fall so zutrifft, kann dahinstehen, da die bereits angesprochenen Missbrauchsmöglichkeiten aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmacht der Mehrheits - bzw. Alleingesellschafterin wesentlich größer sind und sie ansonsten beispielsweise durch das Einziehen virtueller Ebenen den Holdingkonzern völlig der Mitbestimmung entziehen könnte (vgl. Wackerbarth in Lutter, Holding Handbuch (2004), § 9 Rn 105). Im Übrigen hängt die Effizienz der Mitbestimmung ohnehin stets von den konkret handelnden Personen ab.

Dass bei der AX GmbH ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet ist, besagt nichts Gegenteiliges. Die AX GmbH ist gegenüber der Antragsgegnerin ein abhängiges und kein gleich- oder höherrangiges Unternehmen. § 5 Abs. 3 MitbestG will Lücken bei der Konzernmitbestimmung in Grenzen halten, was auch die Antragsgegnerin hervorhebt. Mit dem OLG Düsseldorf (a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass dem Ersatzcharakter der Norm ein mitbestimmungsfreundliches Grundverständnis am ehesten gerecht wird. Gerade deswegen kann es nicht darauf ankommen, wie die Antragsgegnerin aber wohl meint, ob sich der Konzern bzw. Teilkonzern im Übrigen mitbestimmungsfreundlich gezeigt hat oder nicht. Eine etwaige Mitbestimmungsfreundlichkeit im Gesamt- oder Teilkonzern schränkt den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 MitbestG nicht ein. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte im Statusverfahren zu überprüfen, ob die bisher im Teilkonzern praktizierte Mitbestimmung für die Arbeitnehmer mehr Effektivität verspricht, als eine sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes ergebende paritätische Besetzung des Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin. Eine solche Einschränkung sieht der Wortlaut des Mitbestimmungsgesetzes nicht vor. Im Gegenteil hat sich das Gesetz in § 5 Abs. 3 MitbestG , worauf bereits hingewiesen worden ist, hinsichtlich der Beherrschung für eine Fiktion entschieden und bestimmt, welches Unternehmen im Konzern als herrschendes gilt, wenn die Mitbestimmung nicht in der Spitze erreicht werden kann. Ziel und Zweck des Gesetzes sprechen ebenfalls nicht für eine solche Kontrolle, da sie die Arbeitnehmerseite gegenüber formalisierten Rechten und Strukturen beständig auf das Feld vergleichender Effizienz verweisen würde, was bereits in dem Vorbringen der Antragsgegnerin in Ansätzen deutlich wird, die hervorhebt, dass der Geschäftsführer der AX GmbH gleichzeitig Präsident der virtuellen Management-Ebene Central Region und deshalb eine geeignete Auskunftsperson mit Einflussmöglichkeiten auf der Entscheidungsebene sei. Ein Effizienzvergleich wäre aber schon wegen der sich aus den Mehrheitsverhältnissen ergebenden permanenten Änderungsmöglichkeiten, insbesondere bei den virtuellen Leitungssträngen, einer gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung nur schwer zugänglich, so dass ein solches Kriterium im Ergebnis zu einer Rechtsverkürzung für die Arbeitnehmer führen müsste.

Sofern das OLG Celle (BB 1993, 957 ff) von dieser Auffassung abweichend die Auffassung vertreten hat, dass die gesetzlich fingierte Teilkonzernspitze noch eine Mindestfunktion besitzen müsse, kann dies nicht zu einer Vorlage gem. § 28 FGG an den Bundesgerichtshof führen, da es sich hierbei nur um ergänzende Erwägungen des Oberlandesgerichts Celle gehandelt hat und die Entscheidung - wie bereits von den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1995, 1004 ff = NJW RR 1995, 1067 ff) und Düsseldorf (ZIP 2006, 2375 ff = NJW-RR 2007, 330 ff ) ausgeführt - nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht.

Auf die Entscheidung des BAG (ZIP 2007, 1518 ff) kann die Antragsgegnerin ihre Meinung nicht stützen. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin hat das BAG nicht abgelehnt, die Auffassung des OLG Düsseldorf zu § 5 Abs. 3 MitbestG zu übernehmen. Es hat vielmehr entschieden, dass für inländische Unternehmen, die von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht werden, ein Konzernbetriebsrat nicht zu bilden ist. Dabei hat das BAG eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 MitbestG oder die Heranziehung des in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsgedankens zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 54 Abs. 1 BetrVG abgelehnt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch das BAG insoweit von einer größeren Anwendungsbreite des § 5 Abs. 3 MitbestG ausgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 6 S. 7 und 9 AktG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 99 Abs. 6 S. 5, 6 AktG.

Ende der Entscheidung

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