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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 20 W 360/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
WEG § 45
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig. Für eine wirksame Verfahrenseinleitung ist grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen. Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist.

2. Zur Berichtigung des Aktivrubrums.


Gründe:

Die Antragsgegnerin ist als Wohnungseigentümerin der Einheiten Nr. 57 bis 60 im Grundbuch (Amtsgericht Frankfurt am Main, Grundbuch von O1, Blatt 3767, 3768, 3769, 3770) eingetragen. Wegen der Rechtsverhältnisse wird auf die Teilungserklärung vom 07.06.1999 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen.

Mit der Antragsschrift vom 12.03.2003, eingegangen bei Gericht am 14.03.2003, wurden namens der "Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße, O2 (insgesamt 63 Einheiten) bestehend aus: Firma A ..." Beitragsforderungen in Höhe von ursprünglich 3.925,46 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten geltend gemacht, gestützt auf den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.02.2003 zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.02.2003 (Bl. 34 ff d. A.) sowie der zugrundeliegenden Sonderumlagenberechnung für die Einheiten der Antragsgegnerin (Bl. 30 ff d. A.) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens war lediglich die B GmbH als weitere Wohnungseigentümerin eingetragen.

Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin in erster Instanz entgegen getreten ist, bis auf eine geringfügige Zurückweisung in den Nebenforderungen entsprochen und der Antragsgegnerin die Zahlung von 3.925,46 EUR nebst Zinsen aufgegeben. Hierbei hat es das Aktivrubrum des Beschlusses dem Grundbuchstand zum Stichtag 14.03.2003 angepasst. Zur Begründung im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 21.11.2003 (Bl. 102 ff d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach der Antragsschrift sei die Firma A als Antragstellerin bezeichnet, dieser fehle aber die Aktivlegitimation. Die Änderung des Aktivrubrums durch das Amtsgericht sei demgegenüber willkürlich erfolgt. Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten und haben deren Zurückweisung beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 131 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtsgericht im Ergebnis zutreffender Weise im Beschluss das Rubrum gegenüber der Antragsschrift berichtigt habe. Ob im vorliegenden Fall eine vorherige Anhörung angezeigt gewesen wäre, müsse nicht entschieden werden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.08.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13.10.2004 (Bl. 151 ff d. A.), auf den verwiesen wird, im Einzelnen begründet hat.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft werden nicht erhoben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Beschlüssen der Vorinstanzen verwiesen werden.

Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der Antrag hätte mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen werden müssen, trifft dies nicht zu. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar als solche nicht rechtsfähig bzw. beteiligtenfähig (vgl. BGH NJW 1977, 1686; BayObLG NZM 2001, 956; ZMR 2001, 363; vgl. auch Drasdo, NJW 2004, 1988; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 13; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 10 Rz. 37). Für die wirksame Verfahrenseinleitung ist jedoch grundsätzlich die vereinfachte und unmissverständliche Kurzbezeichnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausreichend, ohne dass alle Wohnungseigentümer einzeln und namentlich aufgeführt zu werden brauchen (BGH NJW 1977, 1686; WE 1990, 84; BayObLG NJW-RR 1986, 564; MDR 1987, 765; Rpfleger 2004, 692; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, Vorbem zu §§ 43 WEG Rz. 24). Notwendig und ausreichend ist, die Partei (die Beteiligten) so klar zu bezeichnen, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung für jeden Dritten die betreffende Partei ermittelbar ist (BayObLG Rpfleger 2004, 692; BGH NJW 1977, 1686).

Diesen Anforderungen wird die Angabe der Antragsteller in der Antragsschrift gerecht. Soweit die weitere Beschwerde ausführt, in der Antragsschrift sei nicht einmal abstrakt die Wohnungseigentümergemeinschaft als Antragsteller bezeichnet, ist dies unzutreffend. Die Antragsschrift vom 12.03.2003 beginnt: "Antrag gemäß § 43 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße, O2 (insgesamt 63 Einheiten) bestehend aus: ...". Sodann folgt die - für den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens unrichtige - Bezeichnung der Firma A mit der Angabe "Eigentümer der Einheiten 1 - 56 sowie 61 - 63". Sodann folgt in der Rubrumsbezeichnung der Antragschrift die Vertretungsbefugnis der Verwalterin und die Beteiligtenbezeichnung "- Antragstellerin - ".

Der Senat folgt der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße" als Antragstellerin auch aus der Sicht des objektiven Betrachters ergibt, dass die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft bei Anhängigkeit des Verfahrens gemeint sein sollen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass im Folgenden eine Wohnungseigentümerin falsch als solche bezeichnet worden ist. Abgesehen davon, dass vorliegend ausweislich der Antragsschrift die Verwalterin tätig wird, die nach den Angaben der Antragsschrift auch ermächtigt ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten bzw. durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen (vgl. dazu auch BayObLG MDR 1987, 765 und NJW-RR 1986, 564), ergibt sich aus dem angekündigten Antrag und der Begründung, dass an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt werden soll. Aus all diesen Umständen wird hinreichend deutlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (d. h. die einzelnen Wohnungseigentümer) Antragsteller(in) sein sollte, die lediglich in ihrem Bestand fehlerhaft bezeichnet war. Durch die - wenn auch teilweise unrichtige - Bezeichnung sollten nach deren objektiven Sinn mithin erkennbar die Wohnungseigentümer betroffen sein.

Dass die B GmbH im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich - neben der Antragsgegnerin - Wohnungseigentümerin war, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Insofern war - davon sind die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend ausgegangen - das Rubrum berichtigungsfähig (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 692). Nach dem Gesagten stellt dies keinen Beteiligtenwechsel dar; die Identität der Beteiligten blieb trotz Berichtigung gewahrt. Ohnehin wäre aber das Gericht im Erkenntnisverfahren grundsätzlich an die Bezeichnung der Beteiligten auch nicht gebunden, sondern hätte diese von Amts wegen zu ermitteln und ggf. beizuziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2004, 20 W 219/03; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 WEG Rz. 34; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 43 WEG Rz. 54).

Zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass - nachdem das Amtsgericht in dieser Weise vorgegangen ist - nicht mehr entschieden werden muss, ob vor dieser Berichtigung eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht angezeigt gewesen wäre. Dass Antragstellerin nicht die Firma A sein sollte, was die weitere Beschwerde als immerhin möglich darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass die jedenfalls vom Amtsgericht im Beschluss als solche bezeichneten Antragsteller der sofortigen (Erst-)Beschwerde entgegengetreten sind und deren Zurückweisung beantragt haben.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.

Wegen der außergerichtlichen Kosten besteht ausnahmsweise Veranlassung, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG. Auch insoweit folgt der Senat den Vorinstanzen. Nachdem stichhaltige Gründe für die Zahlungsverweigerung von Seiten der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden sind, ist es nicht angezeigt, die Antragsteller im vorliegenden Beitreibungsverfahren die ihr eventuell entstandenen Kosten selber tragen zu lassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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