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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 20 W 376/04
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 1018
BGB § 1019
GBO § 38
GBO § 53 I
Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist. Datei:20w37604.pdf (Dateigröße: 89.7 K)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 376/04

In der Grundbuchsache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 08.07.2004

am 11.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht Marburg -3. Zivilkammer- zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit dem 15.04.1996 im Grundbuch als Eigentümer des betroffenen, 12 qm großen Grundstücks eingetragen. Der Eintragung lag ein Übergabevertrag vom 27.12.1994 (Bl. 46-49 d. A.) zu Grunde. Zu Lasten des betroffenen Grundstücks ist in der II. Abt. unter lfde. Nr. 1 eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: " Die Parzelle Ktbl. 18 Nr. ... ist zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Ktbl. 18 Nr. ... in der Weise belastet, daß sie nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden darf, daß das Licht zu dem in der Nordwand des auf 18 Nr. ... stehenden Hauses befindlichen Küchenfensters ungestörten Zugang findet. Eingetragen auf Ersuchen des Kulturamtes in B am 31. Januar 1939. Von Blatt 497 übertragen am 5. Januar 1968.

...I"

Mit am 30.09.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 26.09.2003 beantragte der Beteiligte die Löschung des Rechts Abt. II lfde. Nr. ... wegen Gegenstandslosigkeit gemäß §§ 84 Abs. 2, 85 Abs. 1 GBO. Zur Begründung wurde ausgeführt, die seinerzeit als " Küchenfenster" ausgewiesene Öffnung in der Nordwand des auf dem angrenzenden Grundstück stehenden Hauses existiere in ihrer ursprünglichen Position und Lage heute nicht mehr. Das Recht, auf das sich die Eintragung beziehe, könne wegen der Genehmigungsbedürftigkeit von Fensteröffnungen nach der HessBauO dauernd nicht mehr ausgeübt werden. Da das betreffende Grundstück seit mehr als einem halben Jahrhundert bebaut sei, sei die Dienstbarkeit nach § 1028 BGB erloschen. Außerdem verwies der Antragsteller darauf, dass bei dem Eintragungsvermerk entgegen § 44 Abs. 2 GBO das Aktenzeichen der ersuchenden Stelle fehle und private Nachforschungen bei den Rechtsnachfolgern des ehemaligen Kulturamtes B im Hinblick auf Verfahrensakten kein Ergebnis erbracht hätten.

Mit am 06.10.2003 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 28.09.2003 beantragte der Beteiligte die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO im Hinblick auf das Recht Abt. II lfde. Nr. ..., da dessen Bewilligung durch seine Rechtsvorgänger ebenso wie der Nachweis über eine Benachrichtigung von der Eintragung fehle. Art und Umfang des Rechtes seien innerhalb des Umlegungsverfahrens einzigartig, vor 1939 habe ein Fensterrecht zu Gunsten des angrenzenden Grundstücks nie bestanden. Seine Rechtsvorgänger hätten auch keine finanzielle Entschädigung oder einen sonstigen Ausgleich erhalten, sondern seien im Gegenteil hinsichtlich des Grundstücks in der Ortslage benachteiligt worden.

Nach umfangreichem Schriftverkehr, in dem der Antragsteller und der Grundbuchrechtspfleger ihre rechtlichen Standpunkte austauschten und auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, wies der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 12.05. 2004 (Bl. 187, 188 d. A.) den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das Recht Abt. II Nr. 1 zurück. Verletzungen gesetzlicher Vorschriften seitens des Grundbuchamtes seien nicht festzustellen. Für eine Löschung wegen Gegenstandslosigkeit bzw. aus tatsächlichen Gründen fehlten die Voraussetzungen, da nach der beigezogenen Bauakte auch beim Umbau des Nachbarhauses die vorher vorhandenen Fensteröffnungen wiederhergestellt werden sollten.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 08.07.2004 (Bl. 256-260 d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorlägen. Die Eintragung des Rechtes Abt. II lfde. Nr. ... beruhe auf einem Antrag des Kulturamtes B vom 01.Oktober 1938. Dieser stelle ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO in der bei Eintragung des Rechtes und bis heute unveränderten Fassung dar. Den der Prüfung des Grundbuchamtes allein unterliegenden formellen Erfordernissen, nämlich ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines derartigen Ersuchens allgemein zuständig ist, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form und seines sonstigen Inhalts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, werde das Ersuchen gerecht. Auch eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheide aus, da keine inhaltlich unzulässige Eintragung vorliege. Ein Verstoß gegen § 44 GBO in der Fassung vom 05.08.1935 liege nicht vor. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 55 GBO a. F. habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Eintragung, auch sei die Nichtbeachtung dieser Norm für die Eintragung des Rechts nicht ursächlich. Soweit in den Ausführungen des Rechtspflegers eine Ablehnung eines Löschungsverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit bzw. aus tatsächlichen Gründen liege, verweist die Kammer auf die Unanfechtbarkeit nach § 85 Abs. 2 GBO. Soweit es sich um eine Verfügung des Rechtspflegers handele, finde dagegen die befristete Rechtspflegererinnerung statt, über die der zuständige Grundbuchrichter entscheide.

Mit seiner weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller weiterhin die Löschung der in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II lfde. Nr. ... eingetragenen Belastung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, maßgebliche Rechtsgrundlage sei die Preußische Umlegungsordnung vom 11.11. 1920, da der Umlegungsplan bis zum 04.10.1934 ausgeführt worden sei. Für die Eintragung der streitgegenständlichen Belastung fehle sowohl eine entsprechende Bewilligung der Rechtsvorgänger des Antragstellers als auch ein Eintragungsantrag oder ein sonstiges Anschreiben des Kulturamtes B. Der Inhalt der Ausführungsanordnung stimme nicht mit dem Auseinandersetzungsplan bzw. der vorher aufgestellten Planberechnung überein. Durch die teilweise Abänderung bzw. Hinzufügung der Worte "nur so" werde suggeriert, es könne sich möglicherweise um ein absolutes Bauverbot handeln. Auf Grund dieser Unstimmigkeiten handele es sich um eine in einem wesentlichen Punkt unklare Eintragung. Da außerdem seine Rechtsvorgänger im Zug der damaligen Umlegung erhebliche Nachteile hätten hinnehmen müssen, zweifelt der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Belastung an. Soweit er seinen Löschungsantrag auf Gegenstandslosigkeit gestützt hat, rügt der Antragsteller, dass der Rechtspfleger den Vorgang zur Entscheidung an den zuständigen Grundbuchrichter hätte weiterleiten müssen. Diese Rechtsverletzung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, in dem es nur auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtspflegers verwiesen habe. Auch sei die Annahme des Rechtspflegers unzutreffend, dass die vor dem Umbau des Nachbargebäudes vorhandenen Fensteröffnungen wiederhergestellt werden sollten. Vielmehr seien neue Fensteröffnungen angelegt worden.

Die zulässige weitere Beschwerde führt zunächst zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO).

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die landgerichtliche Entscheidung insoweit, als sie die Löschung nach den §§ 84 ff. GBO betrifft.

Obwohl im Tenor des amtgerichtlichen Beschlusses vom 12.05.2004 nur der Antrag des Antragstellers auf Eintragung eines Widerspruchs zurückgewiesen wird, enthalten die Gründe auch die Zurückweisung eines Löschungsantrages auf Grund Gegenstandslosigkeit bzw. aus tatsächlichen Gründen, was als Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 GBO ausgelegt werden kann. Diese Entscheidung ist nach § 85 Abs. 2 2. Halbsatz GBO unanfechtbar, d. h. es ist dagegen kein Rechtsmittel gegeben, über das eine höhere Instanz entscheidet. Deshalb ist die Frage, ob der Rechtspfleger die Voraussetzungen einer Löschung gemäss § 84 GBO angenommen hat oder nicht, dem Landgericht nicht zur Entscheidung angefallen, ebenfalls auch nicht dem Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde. Lediglich deshalb, weil nach § 85 Abs. 2 2. Halbsatz GBO als allgemeiner verfahrensrechtlicher Vorschrift kein Rechtsmittel gegeben ist und der Rechtspfleger entschieden hat, findet nach § 11 Abs. 2 RpflG die befristete Erinnerung statt, über die im Fall der Nichtabhilfe seitens des Rechtspflegers der Grundbuchrichter abschließend entscheidet, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Soweit in der Beschwerde des Antragstellers vom 26.05.2004 auch diese befristete Erinnerung zu sehen wäre, weil sich das Löschungsbegehren des Antragstellers auch auf die Gegenstandslosigkeit der Belastungen stützt, wird die Entscheidung des Grundbuchrichters noch nach zu holen sein. Es stellt aber keinen Rechtsfehler der landgerichtlichen Entscheidung dar, dass die Kammer den Beschluss des Rechtspflegers nicht deshalb abgeändert hat, weil er die -einheitliche- Grundakte zunächst auf die Beschwerde des Antragstellers dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Was die Entscheidung des Landgerichts in Bezug auf die Amtslöschung bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs betrifft, wird zu Recht auf die im Zeitpunkt der Vornahme der (Erst-) Eintragung am 31.01.1939 bestehende Rechtslage abgestellt (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 53, Rdnr. 22, 23; Meincke in Bauer/von Oefele. Grundbuchordnung, § 53, Rdnr. 65; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 401). Die §§ 38 und 53 in der vom 01.04.1936 an geltenden Fassung der Grundbuchordnung vom 05.08.1935 (RGBl. I, 1073) sind wortgleich mit der heute gültigen Fassung. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO setzt die Löschung einer Eintragung von Amts wegen voraus, dass eine Eintragung sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Inhaltlich unzulässig sind Eintragungen, die ein nichteintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen bzw. mit einem nicht erlaubten Inhalt verlautbaren und schließlich in einem wesentlichen Punkt unklare Eintragungen. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dieser Definition die Belastung in Abt. II lfde. Nr. ... des betroffenen Grundbuchs keine inhaltlich unzulässige Eintragung darstellt Inhaltlich unzulässig sind auch Eintragungen, die in wesentlichen Punkten widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass nicht ersehen werden kann, was eigentlich eingetragen ist. Die Amtslöschung einer Grundbucheintragung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist allerdings eine so einschneidende Maßnahme, dass sie nur dann in Betracht kommt, wenn der Eintragung auch durch Auslegung nicht ein bestimmter Sinn gegeben werden kann, der die Unklarheiten beseitigt bzw. die Widersprüche auflöst (Senat Rpfleger 1980, 280; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53, Rdnr. 111). Nach der selbständigen Auslegung, zu der das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist (Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 17), ist die in Abt. II, lfde. Nr. ... eingetragene Belastung als Grunddienstbarkeit gemäß §§ 1018-1029 BGB anzusehen, die sowohl das Unterlassen gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück zum Gegenstand hat - nämlich Holz nur bis zur Unterkante des Küchenfensters in der Nordwand des Hauses auf dem herrschenden Grundstück zu stapeln- sowie das Verbot der Benutzung des dienenden Grundstücks in bestimmten einzelnen Beziehungen -nämlich es nicht zu bebauen-. Auf die vom Antragsteller vorgetragene Gegenstandslosigkeit in Folge baulicher Veränderungen an dem Nachbargebäude kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da diese erst nach Eintragung der Belastung erfolgt sind, für die Beurteilung der inhaltlichen Unzulässigkeit aber der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs, weil ein ordnungsgemäßes Ersuchen des Kulturamtes die Grundlage der Eintragung der Grunddienstbarkeit bilde, sind dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Dies bedeutet eine Durchbrechung sowohl des Antragsgrundsatzes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO als auch des Bewilligungsgrundsatzes nach § 19 GBO (Demharter, aaO., § 38, Rdnr. 1; Bauer/von Oefele, aaO., § 38, Rdnr. 1), beides Normen, die bis heute unverändert gelten. Deshalb ist die Eintragung der streitgegenständlichen Belastung nicht schon deshalb unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, weil die Rechtsvorgänger des Antragstellers sie nicht bewilligt bzw. beantragt haben, wie der Antragsteller meint, vielmehr ersetzt das formgültige Ersuchen einer zuständigen Behörde grundsätzlich die Bewilligung des Berechtigten und die sonst notwendige Zustimmung Dritter sowie den Eintragungsantrag. Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die Prüfung des Grundbuchamts darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 61-63, 73; Bauer/von Oefele: GBO, § 38 Rdnr. 20-23). Der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts unterliegt demnach nur die abstrakte Befugnis des Kulturamtes zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (Demharter, aaO., Rdnr. 74 m.w.H.; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 219). Dem Landgericht ist ein Rechtsfehler jedoch insoweit unterlaufen, als es den Auszug aus dem Auseinandersetzungsplan, Ordnungsnummer 22 b vom 01.10. 1938 selbst als Ersuchen im Sinn des § 38 GBO angesehen und überprüft hat. Dieser Auszug ist jedoch lediglich eine dem eigentlichen Ersuchen beizufügende Anlage, wie sich aus § 85 der Reichsumlegungsordnung vom 16.06.1937 (RGBl. I, 629, 640) - den die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat- und dem dazu ergangenen Erlass Nr. 331 zu Mitteilungspflichten im Umlegungsverfahren (Deutsche Justiz Seite 1576, 1578) ergibt. Nachdem der Antragsteller das Fehlen dieses Ersuchens sinngemäß gerügt hat, hätte die Kammer im Rahmen der sie treffenden Amtsermittlungspflicht die geschlossenen Grundakten von Berghofen Band 15, Blatt 497 beiziehen müssen, in dem sowohl das belastete Grundstück als auch die streitgegenständlichen Belastung ursprünglich eingetragen waren und die Original-Eintragungsunterlagen überprüfen müssen. Die Berichterstatterin des Senats hat diese Beiziehung veranlasst und festgestellt, dass sich bei den Grundakten zwar nicht das Ersuchen der Umlegungsbehörde befindet. Die Eintragungsverfügung vom 31.01.1939 (Bl. 19 der geschlossenen Grundakte von Berghofen Blatt 497) enthält jedoch eingangs den Vermerk: " Ersuchen in Gen. 8 Seite 53", was bedeutet, dass das eigentliche Eintragungsersuchen, weil es sich auf eine Vielzahl von Grundbuchblättern bezogen haben dürfte, zu besonderen Generalakten des Grundbuchamtes genommen wurde.

Da die Entscheidung des Landgerichts auf der Ordnungsmäßigkeit dieses Ersuchens beruht, es aber der Kammer nicht vorlag, war die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann keine Sachverhaltsermittlung erfolgen, da neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Hinzukommt, dass dem Antragsteller zu dem Ergebnis der Amtsermittlung rechtliches Gehör zu gewähren ist und je nach Ergebnis der Ermittlungen die aus dem Recht Abt. II Nr. ... Begünstigten vor Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuhören wären.

Die Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2 , 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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