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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 20 W 396/04
Rechtsgebiete: HGB, PartGG


Vorschriften:

HGB § 24
PartGG § 2
Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommenen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.
Gründe:

I.

Die seit Juni 2001 in das Partnerschaftsregister eingetragene Antragstellerin meldete unter dem 07. Juli 2003 den Eintritt zweier weiterer Partner sowie die Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in "A Partnerschaftsgesellschaft" an.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts trug lediglich den Eintritt der beiden neuen Partner ein, lehnte nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer jedoch mit Beschluss vom 07. Juni 2004 die Eintragung der Namensänderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der neue Name sei nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig, da er weiterhin die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthalte und eine nach § 24 Abs. 1 HGB zulässige Firmenfortführung ebenfalls nicht gegeben sei.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 10. August 2004 zurück.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Voranstellung des Namens eines der neu eingetretenen Partner lasse den Firmenkern ebenso unverändert wie der neu gewählte Rechtsformzusatz, da beides für die beteiligten Verkehrskreise nicht zu Zweifeln an der Firmenidentität führe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die seit langem bestehende Übung, die Namen ausgeschiedener, insbesondere verstorbener Partner einer Rechtsanwaltssozietät im Hinblick auf das Interesse des im Namen enthaltenen Wertes durch die Bestimmungen des PartGG nicht habe in Frage gestellt werden sollen. Wenn nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte sowohl eine Kurzbezeichnung für die Kanzlei als auch isolierte Sach- oder Fantasiebezeichnungen verwendet werden dürften, müsse auch die Hinzufügung des Namens eines neu eingetretenen Partners mit der "&"-Verknüpfung nach den Grundsätzen der "Frankona"-Entscheidung des BGH zulässig sein. Schließlich habe sie an der Hinzufügung des Namens des neu eingetretenen Partners ein schützenswertes Interesse, um den Eintritt des neuen Partners, der sich über lange Jahre hin durch seine berufliche Tätigkeit einen besonderen Namen im rechtsanwaltlichen Bereich erworben habe, sowie dessen besondere Bedeutung für die Sozietät zu verlautbaren.

Die Rechtsanwaltskammer hält in ihrer Stellungnahme den neu gewählten Namen weiterhin für unzulässig.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Nach § 2 Abs. 1 S.1 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht in den Namen aufgenommen werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartGG ist u. a. § 24 HGB entsprechend anzuwenden.

Hiernach haben die Vorinstanzen zunächst zutreffend erkannt, dass der nunmehr gewählte Name als Neubildung wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 unzulässig ist, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthält.

Des Weiteren haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden, dass der neu angemeldete Name auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach §§ 2 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden kann. Durch die Verweisung auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, S.11). Es sind deshalb die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (Henssler, PartGG, § 2 Rn. 1; MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl., § 2 PartGG Rn. 2 und 16).

Während früher ein strenger Maßstab angelegt wurde, der nur ganz unwesentliche Änderungen, jedoch keine weiteren Zusätze außer dem Hinweis auf ein Nachfolgeverhältnis erlaubte (vgl. etwa RGZ 96, 195; 133, 318 und 152, 365; 162, 121 sowie OLG Celle, NJW 1976 2021), wurde dies insbesondere durch die sog. "Frankona"-Entscheidung des BGH (BGHZ 44, 116 = NJW 1965, 1915) abgemildert. Nach wie vor unterliegt aber das Recht zur Fortführung der bisherigen Firma weitgehenden Einschränkungen. Durch dieses Recht soll dem Inhaber bzw. den Gesellschaftern zwar der Wert der Firma erhalten werden. Die Fortführung ist jedoch grundsätzlich nur in der Weise zulässig, dass kein Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen kann (vgl. MünchKomm/Bokelmann, HGB, § 22 Rn. 64; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1331; Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 22 Rn. 39).

Mit dieser Maßgabe hat der BGH in seiner "Frankona"-Entscheidung zunächst nachträgliche Änderungen der Firma für zulässig erklärt, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, insbesondere um Änderungen des Geschäftsumfanges oder der Geschäftszweige, eine Umbenennung des Firmensitzes oder eine Sitzverlegung zur Vermeidung einer Täuschung des Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen. Ein derartiges Allgemeininteresse an einer Änderung des Namens der Partnerschaft haben die Vorinstanzen für den vorliegenden Fall zutreffend verneint. Da § 2 PartGG die Angabe des Namens sämtlicher Partner im Namen der Partnerschaftsgesellschaft gerade nicht vorschreibt, besteht kein öffentliches Interesse an der Verlautbarung aller Partner oder des Eintritts eines bestimmten neuen Partners.

Allerdings hat der BGH (a.a.O.) auch bei Fehlen eines Allgemeininteresses eine Änderung der Firma dann für zulässig erachtet, wenn wegen einer Veränderung der Verhältnisse für eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Inhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen besteht. Zugleich hat der BGH jedoch hervorgehoben, dass eine derartige Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen muss und keine Zweifel an der Identität mit der bisherigen Firma aufkommen lassen darf. Im vorliegenden Falle kann zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt werden. Denn es ist nachvollziehbar und sachlich zu rechtfertigen, dass die Gesellschaft den Namen des neuen Partners, der sich in den betroffenen Geschäftskreisen durch seine bisherige Tätigkeit als Rechtsanwalt einen gewissen Bekanntschaftsgrad erworben hat, zuvor in einer anderen Sozietät tätig war und auch in deren Namen geführt wurde, nach einem Sozietätswechsel nunmehr in ihrem Namen verlautbaren will. Die Vorinstanzen haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es an dem zweiten Erfordernis der Wahrung der Firmenidentität fehlt. Durch die Voranstellung des Namens des neuen Partners erhält der Name der Partnerschaftsgesellschaft hier eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen lässt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der bisherige Name der Partnerschaftsgesellschaft mit abgewandelter Rechtsformbezeichnung durch Verknüpfung mit dem "&"-Zeichen dem Namen des neuen Partners angefügt wird.

Der bisherige Name der Partnerschaftsgesellschaft erhielt seinen Wiedererkennungswert und seine Individualisierung mangels sonstiger markanter Bestandteile allein aus der Kombination der Namen der früheren Gesellschafter. Wenn dem nun ein fünfter Name vorangestellt wird, so lässt dies Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft aufkommen, die die angesprochenen Verkehrskreise letztlich nur durch eine Einsichtnahme in das Partnerschaftsregister ausräumen können. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von demjenigen, welcher der Entscheidung des BGH zugrunde lag, weil dort die Familiennamen der früheren Gesellschafter unverändert beibehalten wurden und ihnen lediglich ein im Geschäftsverkehr bisher tatsächlich bereits seit längerer Zeit genutzter Sachzusatz vorangestellt wurde. So ist Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei Personenfirmen die Hinzufügung oder Weglassung eines von mehreren Namen - mit Ausnahme der unter § 21 HGB geregelten Fälle - keine Firmenfortführung, sondern die Aufgabe der alten und die Bildung einer neuen Firma darstellt (vgl. Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 22 Rn. 39; MünchKomm/Bokelmann, a.a.O., § 22 Rn. 68; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 24 Rn.3 und § 22 Rn. 15; Meilicke/von Westphalen/Hoffmann/ Lenz, PartGG, § 2 Rn. 29, der ausdrücklich die Kombination der Namen eines schon früher ausgeschiedenen Partners mit dem Namen eines später neu eintretenden Partners als unzulässig bezeichnet; OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 336 und BayObLG Rpfleger 2003, 371 jeweils zu § 11 PartGG).

Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 26 a, 26 Abs. 4 Nr. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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