Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 40/04
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 I
ZPO § 580
ZPO § 581
Auch in Wohnungseigentumssachen ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in entsprechender Anwendung von §§ 580, 581 ZPO möglich. Sie setzt grundsätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen der behaupteten Straftat sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vorentscheidung voraus.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 40/04

Entscheidung vom 24.02.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.01.2004

am 24.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 783,81 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat als nach § 8 der Teilungserklärung zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen in eigenem Namen befugter Verwalter einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, in welchem dem Antragsgegner die Zahlung seines Anteils von 783,81 € an einer Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierung der Terrasse eines Miteigentümers aufgegeben worden ist. Die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 20.000,00 DM, fällig zum 01.11.2001 und umgelegt auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, war zu TOP 1 der Eigentümerversammlung 26.09.2001 (Bl. 15 d. A.) mehrheitlich beschlossen worden.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 04.09.2002 (Bl. 65-67 d. A.) zurückgewiesen. In seiner dagegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner im wesentlichen seinen früheren Vortrag wiederholt, aus dem sich ein Zurückbehaltungsrecht wegen nach seiner Meinung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Folgen aus einer vorausgegangenen fehlerhaften Verwaltung einer anderen Verwalterin, ergeben soll. Er ist außerdem der Meinung gewesen, die beschlossenen Terrassensanierung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es handele sich um eine Luxussanierung von Sondereigentum, die als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Eigentümer bedurft hätte. Auch hätten vor der Abstimmung Kostenvoranschläge vorgelegt werden müssen. Der Senat hat die sofortige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2002 (Az. 20 W 446/2002), für dessen Inhalt auf Blatt 90- 95 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Nachdem das Amtsgericht auf Grund eines ihm durch das Vollstreckungsgericht zugeleiteten Schreibens des Antragsgegners vom 23.06.2003, in dem u. a. die "Wiedereröffnung/Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des WEG- Verfahrens Az. 41 II 29/02 Amtsgericht Offenbach" beantragt worden war, den Antragsgegner auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hingewiesen hatte, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.10.2003 u. a. die Wiederaufnahme des amtsgerichtlichen Verfahrens und die Aufhebung der Verfahrensstandschaft des Beteiligten zu 2) beantragt, weil gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt eingeleitet worden sei. Das Amtsgericht hat den Wiederaufnahmeantrag sowie den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Verfahrensstandschaft des Verwalters mit Beschluss vom 26.11.2003 (Bl. 118 d. A. ) zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.01.2004 (Bl. 123-125 d. A.) zurückgewiesen. Am 30.01.2004 hat der Antragsgegner gegen den ihm am gleichen Tag zugestellten Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingelegt und eine Begründung in einem besonderen Schriftsatz angekündigt.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 1 und 2 FGG formgerecht eingelegt worden. Zwar hat die protokollierende Rechtspflegerin die Beschwerdebegründung selbst nicht in ihr Protokoll aufgenommen. Dem Sinn und Zweck der Mitwirkung des Rechtpflegers, nämlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse der rechtssuchenden Parteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrages im Rechtsbeschwerdeverfahren zu sorgen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1990, 14 und 1994, 495; Senat, Beschluss vom 27.07.2002 ­20 W 192/01- für das Grundbuchverfahren, ebenso Demharter: GBO, 24. Aufl., § 80, Rdnr. 10), wird bei einer derartigen Verfahrensweise allerdings nicht Rechnung getragen. Dies hat aber, von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Beschwerdeführers die Einlegung der weiteren Beschwerde von der Berücksichtigung seiner Begründung abhängig sein sollte, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung, weil dazu nicht die Abgabe einer Begründung gehört (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 29, Rdnr. 29). Ob die nachgereichte Begründung mangels formgerechter Protokollierung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung keine Begründung eingereicht hat. Die Prüfung der Begründetheit der weiteren Beschwerde, die von Amts wegen zu erfolgen hat, kann deshalb ohnedies nur den in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag umfassen.

Die demnach zulässige sofortige weitere Beschwerde führt aber in der Sache nicht zum Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beantragte Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auch in Wohnungseigentumssachen nur unter den Voraussetzungen der §§ 578 ff. ZPO möglich ist (Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl. § 45, Rdnr. 64; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 45, Rdnr. 9) und diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Nach § 581 Abs. 1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO, also insbesondere auch des § 580 Nr. 1 ZPO, den der Antragsgegner offenbar geltend machen will, die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Dass eine rechtskräftige Verurteilung des Beteiligten zu 2) wegen falscher Versicherung an Eides Statt erfolgt wäre, ist ebenso wenig dargetan, wie überhaupt der ursächliche Zusammenhang zwischen der behaupteten Straftat und der konkreten amtsgerichtlichen Entscheidung, die lediglich die Geltendmachung einer beschlossenen Sonderumlage betraf und keines der zahlreichen anderen Verfahren, die zwischen den Beteiligten geführt wurden bzw. noch geführt werden. Die in § 580 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe gelten nur dann, wenn zwischen ihnen und dem Erlass der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Zöller/Gregor: ZPO, 24. Aufl., § 580, Rdnr. 5). Dieser lässt sich aber nicht feststellen, da der Antragsgegner in zwei Tatsacheninstanzen und trotz Rüge des Antragstellers nicht vorgetragen hat, wann und in welcher Form der Antragsgegner konkret die behauptete falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben soll. Auch wenn der Antragsgegner jetzt entsprechendes vortragen würde, wäre dies als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Ein weiteres Zuwarten auf die bei Beschwerdeeinlegung bereits angekündigte Begründung war deshalb nicht geboten.

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 47 Satz 1 WEG i. V. m. 97 Abs. 1 ZPO analog. Für die Anordnung einer Erstattung außergerichtlichen Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG sah der Senat keine Veranlassung, da der Antragsteller vor der Entscheidung nicht zu der weiteren Beschwerde gehört wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswertes der weiteren Beschwerde folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG und entspricht dem auf den Antragsgegner entfallenden Anteil an der streitigen Sonderumlage.

Ende der Entscheidung

Zurück