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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 20 W 409/02
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 242
WEG § 15
WEG § 22
Zur Frage der Vereinbarung und Verwirkung eines Sondernutzungsrechts. Zur Sondernutzung zugewiesene Flächen bleiben grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, so dass in der Regel die Befugnis zu baulichen Änderungen im Sinne des § 22 WEG fehlt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 409/02

Entscheidung vom 20.05.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft J... 4.../4... a, 6... B... ,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2002 am 20.5.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller und die Beteiligte zu 5. zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,- EUR.

Gründe:

Die Beteiligten bilden bzw. bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft J... 4.../4... a, 6... B... . Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren zuletzt begehrt, den Antragsgegnern aufzugeben, auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück J... 4.../4... a in B... (Flur 10, Flurstück 5...) jede Maßnahme zur Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der im Aufteilungs- und Nutzungsplan zur Teilungserklärung vom 11./13.06.1969 eingezeichneten 6 PKW-Abstellplätze zu unterlassen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 23.4.2002, auf den verwiesen wird, das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgt haben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, der Aufteilungsplan, auf dem 6 KFZ-Stellplätze eingezeichnet seien, stehe im klaren Widerspruch zu § 4a der Teilungserklärung, die den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht an einem 15,60 Meter breiten Streifen des Grundstücks einräume. Im übrigen sei der Anspruch der Antragsgegner jedenfalls verwirkt, da der heutige tatsächliche Zustand schon seit 30 Jahren bestehe. Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten mit der Begründung, es seien nie mehr als 3 Stellplätze nutzbar gewesen. Auf der verbleibenden Fläche seien überdies 6 Plätze für Kraftfahrzeuge nur in der beim Bau üblichen geringeren Größe machbar. Ein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan bestehe nicht, da die Teilungserklärung klar ein Maß mit 15,60 Meter angebe, während der Plan weder Maße enthalte noch maßstäblich sei, so dass der Plan nichts über die Größe der Parkplätze aussage. Nachdem die Kammer die Grundakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Abteilung Höchst -, Band 97, Blatt 28..., beigezogen hatte, hat sie durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hat zunächst die Beteiligte zu 5. mit Schriftsatz vom 16.10.2002 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und deren Begründung angekündigt. Eine solche Begründung hat sie trotz zweier Anfragen des Senats, die sie unbeantwortet gelassen hat, nicht zu den Akten gereicht.

Auch die Antragsteller haben gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 16.10.2002, auf den letztendlich Bezug genommen wird, im einzelnen begründet haben.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2003 hat zunächst der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6. als nunmehriger Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen und sodann hilfsweise im Namen der Beteiligten zu 6. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Die Antragsgegner sind den sofortigen weiteren Beschwerden entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO. Nur insoweit hat eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu erfolgen.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint haben. Dabei kann dahinstehen, ob ­ wie das Amtsgericht angenommen hat ­ der Antrag nur dann begründet gewesen wäre, wenn den Antragstellern selber ein Sondernutzungsrecht an der von den Antragsgegnern beanspruchten Grundstücksfläche zustünde oder ob es nicht hinreichend wäre, wenn etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben in der Teilungserklärung wirksam gar keine Sondernutzungsrechte begründet worden wären; dann läge es zumindest nahe, dass den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund ihres dann bestehenden Rechts auf ungestörte Gewährung des Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum zustünde, § 13 WEG (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 13 Rz. 185; Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juni 1997, § 13 WEG Rz. 52 ff). Dies kann deshalb offen bleiben, weil die Vorinstanzen übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen sind, dass den Antragsgegnern ­ und nicht den Antragstellern ­ ein Sondernutzungsrecht an der von ihnen beanspruchten Grundstücks(teil)fläche zusteht, so dass diese auch grundsätzlich befugt sind, diese Fläche unter Ausschluss der Antragsteller und der anderen Wohnungseigentümer zu nutzen.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, dass sich dies aus einer Auslegung der Teilungserklärung ergibt, weist ­ entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde der Antragsteller ­ zur Überzeugung des Senats keine Rechtsfehler auf. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung der Teilungserklärung selbstständig und ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen vorzunehmen hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 40; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 41 jeweils m. w. N.). Bei dieser Auslegung kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden ­ hier: des damaligen Alleineigentümers und Bauträgers - an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 53; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 10 WEG Rz. 72; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 10 WEG Rz. 15, Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rz. 44; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 10 Rz. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach dieser Maßgabe ist es zutreffend, dass die Vorinstanzen ­ soweit ersichtlich von keiner der Beteiligten mit konkreten Gründen in Abrede gestellt ­ in der Regelung des § 4a Abs. 1 der Teilungserklärung die Einräumung von Sondernutzungsrechten gesehen haben. Diese Regelung in der Teilungserklärung begründet für bestimmte Wohnungseigentümer ausschließliche Gebrauchsvorteile; den übrigen Miteigentümern wird hinsichtlich der dort ausreichend bestimmt bezeichneten und im Miteigentum stehenden Grundstücksflächen hinreichend deutlich das Recht zum Mitgebrauch entzogen. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine bloße Gebrauchsregelung wie etwa diejenige in § 5 der Teilungserklärung (vgl. im einzelnen dazu: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17; OLG Köln OLGR 2001, 302); grundsätzlich bedarf es bei der Begründung von Sondernutzungsrechten auch nicht einer Einschränkung auf bestimmte Nutzungsarten (vgl. BayObLG DNotZ 1999, 672; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 19; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17, mit weiteren Nachweisen). Weiterhin ist es auch zulässig, Sondernutzungsrechte in der Weise zu begründen, dass sie ­ wie hier den Miteigentümern des Vorderhauses ­ nur einer Gruppe von Wohnungseigentümern gemeinsam zustehen (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 15 WEG Rz. 108).

Wie die Vorinstanzen sieht auch der Senat in dieser in § 4a wörtlich niederlegten Bestimmung der Teilungserklärung keinen unauflöslichen, also nicht im Wege der Auslegung zu beseitigenden, Widerspruch zu dem mit der Teilungserklärung (§§ 2, 5) in Bezug genommenen "Aufteilungs- und Nutzungsplan", den die Kammer in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehen hat. Dabei ist zunächst anzumerken, dass es sich bei diesem "Aufteilungs- und Nutzungsplan" offensichtlich nicht um den Aufteilungsplan im Sinne des § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG handelt, der für die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum maßgebend ist und der auch nach der im Zeitpunkt der Begründung der Teilungserklärung maßgeblichen Gesetzesfassung aus einem von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen Bauzeichnung bestehen sollte, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Der vorliegende mit der Teilungserklärung (in § 2 und auch in § 5) in Bezug genommene Plan, der beschriebene "Aufteilungs- und Nutzungsplan", der die beschriebenen Förmlichkeiten nicht aufweist, enthält lediglich die bildliche Darstellung und die Abgrenzung der jeweiligen Sondernutzungs- und Gebrauchsrechte. Wie dargelegt soll der Aufteilungsplan gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich machen; diese eingeschränkte gesetzliche Zweckbestimmung schließt die Darstellung von Sondernutzungsrechten und der Verhältnisse außerhalb der Gebäude nicht ein (vgl. auch OLG Hamburg WE 1990, 204, 205). Bereits von daher ist die unmittelbare Anwendung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1995, 2851 ff, für das Verhältnis von widersprüchlichen Angaben in Teilungserklärung und Aufteilungsplan aufgestellten Grundsätze zweifelhaft. Für die hier vorzunehmende Auslegung der Teilungserklärung ist aber entscheidend, dass wörtliche Beschreibung in der Teilungserklärung und zeichnerische Darstellung im durch die Teilungserklärung in Bezug genommenen "Aufteilungs- und Nutzungsplan" keinen unauflösbaren Widerspruch enthalten. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Grundstücksfläche ausweislich § 4a der Teilungserklärung maßgebend ist. Sie enthält eine zentimetergenaue Beschreibung der Sondernutzungsfläche der Eigentümer des Hinterhauses (= der Antragsgegner), die einer Auslegung nicht zugänglich ist. Die Sondernutzungsfläche der Antragsgegner wird dort demgegenüber lediglich mit dem "restlichen Teil" des Grundstücks bezeichnet. Der mit der Teilungserklärung (§§ 2, 5) in Bezug genommenen "Aufteilungs- und Nutzungsplan", weist hierzu gegensätzliche Größenverhältnisse nicht auf. Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine Größen- und Maßangaben enthält und nicht maßstabsgetreu ist. Diese Feststellungen werden von der weiteren Beschwerde der Antragsteller auch gar nicht konkret angegriffen. Dem Umstand, dass der Plan die wörtliche Bezeichnung "PKW-Abstellplatz nur für Haus I" enthält und diesen zeichnerisch in sechs durchnummerierte Teile gliedert, vermag also demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden; die Größe des gesamten PKW-Abstellplatzes ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Es handelt sich damit offensichtlich um die Bezeichnung einer bloßen Funktionsbeschreibung der Fläche, wofür auch die Bezugnahme in § 5 der Teilungserklärung spricht. Ansonsten regelt die Teilungserklärung eine Nutzung der Fläche als PKW-Abstellplatz nicht ­ auch nicht in § 4a ­ und nimmt insbesondere auch keine konkrete Zuweisung bestimmt bezeichneter (Abstell-)Plätze an bestimmte Wohnungseigentümer des Vorderhauses vor, was gegebenenfalls hinreichend deutlich hätte dafür sprechen können, dass der gesamte Abstellplatz zwingend für sechs Personenkraftwagen ­ welcher Größe auch immer ­ hätte ausreichen müssen. Für eine abweichende Auslegung ergibt auch nach Auffassung des Senats weder der Wortlaut noch der erkennbare Sinn der Gesamtregelung in der Teilungserklärung einen hinreichend konkreten Anhalt.

Die dieser Aufteilung in der Teilungserklärung jahrelang entgegenstehende Übung der Wohnungseigentümer ändert hieran nichts. Ein von der Regelung in der Teilungserklärung abweichendes schuldrechtliches Sondernutzungsrecht wäre bereits nicht entstanden; keiner der Beteiligten trägt vor, dass es zwischen den (ehemaligen) Miteigentümern zu einer Vereinbarung gekommen wäre, eine von der Teilungserklärung abweichende Regelung treffen zu wollen. Zum anderen haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass ein evt. vor Eintragung der Antragsgegner ins Grundbuch eingetretener ­ also bereits bestehender - Vertrauenstatbestand mangels Eintragung im Grundbuch nicht gegenüber den Rechtsnachfolgern, hier den Antragsgegnern, gelten würde (vgl. OLG Köln OLGR 2001, 302).

Das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner ist auch nicht verwirkt; dies haben die Vorinstanzen ebenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass zwar grundsätzlich eine in der Person des Rechtsvorgängers im Wohnungseigentum eingetretene Verwirkung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs wegen einer unzulässigen Nutzung auch den Sonderrechtsnachfolger bindet. Dieser ist an die entstandene Rechtslage gebunden, weil er mit seinem Eintritt in die Gemeinschaft nicht mehr Rechte erwerben kann, als sie seinem Rechtsvorgänger zustanden. Diese Rechtsprechung, die in erster Linie für die langjährige Duldung baulicher Änderungen und einer damit im Zusammenhang stehenden Nutzung entwickelt worden ist, kann jedoch nur mit Vorsicht auf die Einräumung von Sondernutzungsrechten übertragen werden. Eine solche Übertragung darf nicht dazu führen, dass die gesetzliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 WEG praktisch ausgehöhlt wird (vgl. OLG Hamm ZMR 2000, 123), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass Sondernutzungsrechte grundsätzlich lediglich durch Vereinbarung und nicht einmal durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss begründet werden dürften (BGH NJW 2000, 3500; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 9). Eine Anwendung des § 242 BGB könnte also ohnehin auch in diesem Fall allenfalls dann in Betracht kommen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Interesse der Wohnungseigentümer ­ hier der Antragsteller - an der Wahrung ihres berechtigten Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Nutzungsverhältnisse die durch § 10 Abs. 2 WEG geschützten Interessen des Sondernachfolgers deutlich überwiegen (vgl. etwa OLG Hamm ZMR 2000, 123). Die Annahme des Landgerichts, dass dies hier nicht der Fall ist, weist keine Rechtsfehler auf. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller jedenfalls eine Nutzung von sechs Stellplätzen in der im "Aufteilungs- und Nutzungsplan" eingezeichneten Weise bereits bisher nicht möglich war, ein entsprechendes Vertrauen auf das Vorhandensein von sechs Stellplätzen in dieser Art mithin gar nicht begründet werden konnte. Die Antragsteller selber haben bereits in der Antragsschrift vorgetragen, dass die Fahrzeuge schon jetzt schräg aufgestellt werden müssten, wobei der Platz gerade so eben für max. fünf Fahrzeuge reiche. Auch im Schriftsatz vom 31.7.2002 haben sie auf die derzeit bestehenden beengten Verhältnisse hingewiesen, die die Nutzung von jedenfalls fünf Plätzen erlaubten. Ob es demgegenüber so ist, dass der Platz sogar nur für zwei oder drei Fahrzeuge ausreicht, wie es die Antragsgegner unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegten Lichtbilder behaupten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solches Vertrauen der Miteigentümer des Vorderhauses in das Vorhandensein von sechs Stellplätzen entsprechend der Einzeichnung im "Aufteilungs- und Nutzungsplan" zusätzlich dadurch zunichte gemacht worden sein könnte, dass die daraus ersichtliche Parkfläche tatsächlich auch dadurch verkleinert worden ist, dass im Hinblick auf die Abgrenzung des Vorderhauses eine Teilfläche des Abstellplatzes für die abgestuften Gärten verwendet worden ist, und unter Verwendung dieser Fläche die Einrichtung von sechs Abstellplätzen für Personenkraftfahrzeuge auch unter Ausnutzung der 15,60 Meter für das Hinterhaus noch möglich wäre, wie die Antragsgegner unter Hinweis auf die sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergebende tatsächliche Situation behaupten. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, es bestehe ein unauflöslicher Widerspruch zwischen Teilungserklärung und "Aufteilungs- und Nutzungsplan", was allenfalls dazu führen könnte, dass Sondernutzungsrechte gar nicht entstanden wären, würden sie sich überdies mit dem Verhalten der Wohnungseigentümer in Widerspruch setzen, die im Jahr 1996 im Rahmen der Versammlung vom 2.7.1996 festgestellt hatten, dass die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung des Grundstücksanteils, für das dem Eigentümer des Hinterhauses im Rahmen der Teilungserklärung gemäß § 4a Ziffer 1a ein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, ausschließlich zu dessen Lasten gehe. Bei dem Einwand der Verwirkung ist nämlich grundsätzlich neben dem Verhalten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 32). Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Antragsteller bzw. die Miteigentümer des Vorderhauses seit 1969 den jetzigen Zustand nutzen konnten ­ unabhängig von der streitigen Frage, für wie viele Fahrzeuge der Abstellplatz tatsächlich nutzbar war -, ohne entsprechende eigene finanzielle Aufwendungen zu haben. Soweit sie erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vortragen, sie hätten im Vertrauen auf diesen Zustand den Kaufpreis für ihr Wohnungseigentum aufgebracht, wird daraus zum einen nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum als PKW-Abstellplatz ein gesonderter Kaufpreisteil bzw. ein höherer Kaufpreis aufwendet worden wäre, zumal ja nicht einzelne Plätze einzelnen Wohnungen zugeordnet worden wären, zum anderen würde es sich hierbei um neues Sachvorbringen handeln, das im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen wäre (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 83; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44; Weitnauer/Hauger, a.a.O., § 45 Rz. 4; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die den Wohnungseigentümern angeblich drohenden Ablösesummen für evt. wegfallende Stellplätze; auch hierauf kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die aufgeführten Gesichtspunkte sprechen also bereits gegen eine gegenüber den Antragsgegnern als Rechtsnachfolgern wirkende Verwirkung des in der Teilungserklärung geregelten Nutzungsrechts zu ihren Gunsten. Daran könnte dann auch das Vorbringen der Antragsteller nichts ändern, dem Bauträger ­ dessen Rechtsverhältnis zu den Antragstellern im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin keine entscheidungserhebliche Rolle spielt ­ und seiner Tochter sei der teilungsplanwidrige tatsächliche Aufteilungszustand des Grundstücks bewusst gewesen, unabhängig von der weiteren Frage, ob die Antragsteller in den Tatsacheninstanzen überhaupt hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen hätten, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner im Wohnungseigentum ­ der Tochter des teilenden Alleineigentümers und Bauträgers ­ dieser Zustand bekannt gewesen wäre; warum ansonsten das Verhalten des Bauträgers entgegen den Regelungen der Teilungserklärung lediglich den Antragsgegnern zum Nachteil gereichen sollte, wäre ohnehin nicht ersichtlich.

Eine Anwendung des § 242 BGB, die im Ergebnis dazu führen könnte, dass den Antragsgegnern die Nutzung ihres Sondernutzungsrechts zulasten der als Parkplatz genutzten Fläche verwehrt wäre, rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gründen. Tiefgreifende bauliche Veränderungen sind hierfür nicht erforderlich. Auch die von den Antragstellern aufgeführten bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte spielen in diesem Zusammenhang, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine entscheidende Rolle. Abgesehen davon, dass also den Antragstellern die ausschließliche Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücks(teil-)fläche durch die Antragsgegner bei Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben durchaus zuzumuten ist, wäre ansonsten ohnehin zu prüfen gewesen, ob nicht den Antragsgegnern für den Verlust ihres Sondernutzungsrechts ein Ausgleich zu verschaffen gewesen wäre.

Daraus ergibt sich also, dass die Antragsteller grundsätzlich nicht verlangen können, dass die Antragsgegner jede Maßnahme zur Verhinderung oder Erschwerung der Benutzung der im Aufteilungs- und Nutzungsplan zur Teilungserklärung vom 11./13.6.1969 eingezeichneten sechs PKW-Abstellplätze unterlassen, jedenfalls nicht, soweit dies durch bloße Nutzung der ihnen zugewiesenen gesamten Sondernutzungsfläche geschieht. Hierum geht es nach dem Vorbringen der Antragsteller bei ihrem Begehren, weitere Rechte an der den Antragstellern bzw. den weiteren Miteigentümern des Vorderhauses zugewiesenen Fläche machen die Antragsgegner offensichtlich nicht geltend. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat allerdings vorsorglich, dass sich das den Antragsgegnern nach der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht lediglich auf den ausschließlichen Gebrauch der ihnen zugeteilten Flächen bezieht. Soweit es nicht um die ausschließliche Nutzung geht, sind diese Flächen Gemeinschaftseigentum und unterliegen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft. Derartige Gemeinschaftsflächen sind ebenso wie Gebäudeteile gegen wesentliche einseitige Eingriffe geschützt, so dass in der Regel etwa die Befugnis zu baulichen Änderungen im Sinne des § 22 WEG fehlt, jedenfalls, soweit sie nicht für die Nutzung erforderlich sind (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 17; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 15 WEG Rz. 74; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 13 WEG Rz. 17, Weitnauer/Lüke, WEG, a.a.O., § 15 Rz. 27; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 12; KG WuM 1994, 225; WuM 1997, 241; BayObLG NZM 1999, 855, 856, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. weiter Senat OLGZ 1991, 185). Für das vorliegende Verfahren ist dies allerdings nicht entscheidungserheblich, so dass dies im einzelnen dahinstehen kann; hier steht lediglich die Verhinderung oder Erschwerung der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Fläche als PKW-Abstellplatz für sechs Fahrzeuge durch die Antragsteller bzw. die Eigentümer des Vorderhauses durch Maßnahmen der Antragsgegner in Rede. Diese können die Antragsteller aus den genannten Gründen nicht verlangen. Eine ­ wie auch immer geartete - einschränkende Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegner könnte im vorliegenden Verfahren nicht ausgesprochen werden, da sich der Antrag zum einen auf die Verhinderung/Erschwerung der Nutzung der PKW-Abstellplätze bezieht und zum anderen nicht ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang die Antragsgegner eine bauliche Veränderung überhaupt anstreben, deren Feststellung und ggf. Zulässigkeit - auch ggf. unter dem Gesichtspunkt einer denkbaren modernisierenden Instandsetzung - nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände (vgl. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG) beurteilt werden könnte.

Denkbare Besitzschutzansprüche der Antragsteller hat bereits das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, ohne dass die Beschwerde oder die weitere Beschwerde dies konkret gerügt hätten. Tatsächlich geht es vorliegend lediglich um die Grenzen des Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum, über das die Beteiligten streiten. Insofern findet in der Regel ein Besitzschutz zwischen Miteigentümern nicht statt (vgl. etwa Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 13 Rz. 205; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 13 WEG Rz. 51; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 13 Rz. 10).

Auch die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde stehen die §§ 43 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG nicht entgegen. Diese Vorschriften schränken zwar die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren für den Fall der völligen oder teilweisen Zurückweisung des Antrags in der Weise ein, dass nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist, dessen Recht durch die den Antrag zurückweisende Entscheidung beeinträchtigt wird. Um eine zwecklose Häufung abweisender Bescheide und überflüssige Kosten zu vermeiden, steht jedoch bei Zurückweisung eines Antrags einem Beteiligten bzw. Antragsberechtigten, der nicht Antragsteller ist, ein Beschwerderecht jedenfalls dann zu, wenn er wie hier im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung den Antrag noch wirksam hätte stellen können, also keine Antragsfrist zu beachten war (vgl. BayObLG WuM 1991, 627; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 19; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 6). Die mithin zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. hat jedoch aus den aufgeführten Gründen in der Sache ebenfalls keinen Erfolg; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auf die angekündigte Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 5. brauchte der Senat nicht weiter zuzuwarten bzw. eine entsprechende Frist zu setzen, nachdem seit Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde annähernd sieben Monate verstrichen sind und die Beteiligte zu 5. zwei diesbezügliche Anfragen des Senats ohne jegliche Begründung unbeantwortet gelassen hat, so dass der Senat davon auszugehen hatte, dass eine Begründung nicht mehr erfolgen sollte.

Da der Senat über die sofortigen weiteren Beschwerden in der Hauptsache entschieden hat, bedurfte es einer Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16./30.4.2003 durch die Beteiligte zu 6. bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen nicht mehr. Abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen hierfür im einzelnen vorgelegen hätten, hätte eine einstweilige Anordnung ohnehin lediglich Wirkung bis zum Abschluss dieses Verfahrens entfaltet und hätte mit der Hauptsacheentscheidung seine Wirkung verloren (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 44 WEG Rz. 5; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 44 Rz. 22).

Es entsprach billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde den Antragstellern bzw. der Beteiligten zu 5. aufzuerlegen, da sie mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg hatten, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, vorliegend ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen, das Unterliegen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wäre hierfür nicht hinreichend.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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