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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 20 W 411/05
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 55 I 1
AsylVfG § 55 I 3
Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers beginnt nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrages; eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechtes nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht.
Gründe:

Durch Beschluss vom 17. August 2005 hat das Amtsgericht Offenbach am Main gegen den Betroffenen, der nach eigenen Angaben ohne Papiere am 12. August 2005 auf dem Landwege über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Abschiebungshaft bis zum 16. November 2005 angeordnet und die Haftanordnung auf die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG gestützt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Haftanordnung.

Nach seiner Abschiebung, die am 22. September 2005 erfolgte, beantragt der Betroffene festzustellen, dass die angeordnete Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Der Betroffene hält die Abschiebungshaft für rechtswidrig, weil er in der richterlichen Anhörung vom 17. August 2005 noch vor der Haftanordnung um Asyl nachgesucht habe; denn er habe erklärt, beim Asylamt vorsprechen zu wollen. Der Betroffene beruft sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Mai 1998 in der Sache 20 W 183/98 = InfAuslR 1998, 464 = AuAS 1998, 257 = NVwZ-Beil. 1998, 125). In jener Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittland einreist und von der Ausländerbehörde nicht zurückgeschoben wird, nicht in Abschiebungshaft genommen werden darf, wenn er vor seiner Inhaftnahme erstmals um Asyl nachsucht. Der Senat ist davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall die einer Haftanordnung entgegenstehende Aufenthaltsgestattung nicht erst mit der förmlichen Stellung eines Asylantrags erworben wird.

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. November 2002 in der Sache V ZB 49/02 (= BGHZ 153, 18 = InfAuslR 2003, 202 = FGPrax 2003, 143 = NVwZ 2003, 893) entschieden, dass die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers einen förmlichen Asylantrag voraussetzt. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung durch den Beschluss vom 20. März 2003 in der Sache V ZB 6/03 bestätigt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, dass der aus einem sicheren Drittland unerlaubt eingereiste Ausländer nach Art. 16a Abs. 2 GG kein Asylrecht genieße und daher für eine Vorverlagerung des Aufenthaltsrechts, wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorsehe, keine Veranlassung bestehe.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zu der angesprochenen Rechtsfrage auf.

Dann aber kommt die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung hier nicht in Betracht. Denn der förmliche Asylantrag des Betroffenen ist erst am 18. August 2005 und damit nach der Haftanordnung und aus der Abschiebungshaft heraus gestellt worden, so dass die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG eingreift.

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