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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: 20 W 414/04
Rechtsgebiete: BGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 104
BGB § 925
GBO § 19
GBO § 20
Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Eigentumsumschreibung die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt selbstständig zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen. Ergeben sich daran auf Tatsachen gegründete Zweifel, z. B. auf Grund eines Betreuungsgutachtens, können diese durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt werden muss. Ein Zweitgutachten, dass nur zum Ergebnis kommt, die Geschäftsunfähigkeit im Beurkundungszeitpunkt könne nicht positiv festgestellt werden, reicht nicht aus zur Zweifelsausräumung.
Gründe:

Mit notarieller Urkunde des Notars N1, O1, vom ...06.2003 hat die 1919 geborene Beteiligte zu 2) das mit einer Doppelhaushälfte bebaute, betroffene Grundstück auf den Antragsteller übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Die Übertragung erfolgte auf Grund einer Schenkung ohne Anordnung jedweder Auflagen oder Gegenleistungen und unter Verzicht auf grundbuchrechtlich gesicherte Rückforderungsansprüche. Nach ausdrücklicher Feststellung in der sogenannten Vertragsgrundlagenerklärung verblieb die Beteiligte zu 2) ungeachtet von Hinweisen und Belehrungen bei diesem in einer ersten Erörterung mit dem Notar im September 2002 bereits von ihr gewünschten Vertragsinhalt. Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BeurkG enthält die Urkunde nicht.

Auf Anregung der ...klinik, wo die Beteiligte zu 2) Anfang September 2003 stationär aufgenommen worden war, wurde mit Beschluss des AG Wiesbaden vom 25.11.2003 -Az. 43 XVII 1064/03 N- für die Beteiligte zu 2) ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge einschließlich der Immobilienangelegenheiten und dem Widerruf von Vollmachten, die Organisation ambulanter Hilfen sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen umfasste. Mit Beschluss vom 18.12.2003 wurde bezüglich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. In dem Betreuungsverfahren hatte ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin am 17.11.2003 ein Gutachten erstattet. Nach einem Hausbesuch bei der Beteiligten zu 2) am 11.11.2003 diagnostizierte der Sachverständige ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinn einer senilen Demenz. Die Beteiligte zu 2) sei in allen Qualitäten weitgehend desorientiert und habe den Überblick über ihre finanzielle und sonstige Situation völlig verloren. Es bestünden erhebliche kognitive Defizite und das Kritikvermögen sei deutlich reduziert. In der Vergangenheit habe die Beteiligte zu 2) Verfügungen getätigt, die sie sicherlich nicht habe überschauen können und sich vermutlich erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. Die Beteiligte zu 2) sei nicht mehr in der Lage, sich selbst vorzustehen und die Tragweite ihres Tuns und Handelns sinnvoll zu erfassen, so dass die Einleitung einer Betreuung dringend indiziert sei.

Mit am 12.02.2004 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag beantragte der Urkundsnotar gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller sowie die Löschung der am 11.07.2003 zu dessen Gunsten eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkung.

Mit Zwischenverfügung vom 09.03.2004 (Bl. 9/8 d. A.) verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit und Verfahrensfähigkeit der Beteiligten zu 2) oder die Wiederholung der Auflassung unter Beteiligung des Betreuers einschließlich vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, soweit das Grundbuchamt von einer fehlenden Verfahrensfähigkeit ausgegangen ist und im übrigen zum Nachweis des Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) ein nervenärztliches Gutachten des stellvertretenden ärztlichen Direktors des ... vom 28.04.2004 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, da aussagekräftige medizinische Unterlagen für den Zeitpunkt der Beurkundung im Juni 2003 nicht vorlägen, könne für diese Zeit nicht von einem Vollbild einer senilen Demenz ausgegangen werden, sondern es müsse zumindest ein wechselndes Zustandsbild angenommen werden, möglicherweise sogar eine noch geringere Symptomatik. Der Nervenarzt kommt deshalb zu der Beurteilung, auf Grund der referierten Anknüpfungstatsachen sei nicht davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2) sich am ...06.2003 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21.05.2004 -Az. 4 T 222/04- die Zwischenverfügung vom 09.03.2004 insoweit aufgehoben, als darin der Nachweis der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2) verlangt worden ist.

Mit Beschluss vom 09.08.2004 (Bl. 9/27) hat das Grundbuchamt die Anträge des Beteiligten zu 1) auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung zurückgewiesen, da der Nachweis der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) nicht geführt worden sei.

Die von dem Antragsteller dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht hat sich an Stelle des Grundbuchamtes damit auseinandergesetzt, ob durch das Gutachten vom 24.08.2004 die aus der Begutachtung der Beteiligten zu 2) im Betreuungsverfahren herrührenden Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit ausgeräumt seien. Die Kammer hat dazu ausgeführt, da sich nach ihrer aus Befassung mit Betreuungsverfahren ergebenden Sachkunde eine Demenz über einen längeren Zeitraum entwickle, bestünden auf Grund der Schwere der im Betreuungsgutachten festgestellten Demenz erhebliche Zweifel, dass die Beteiligte zu 2) am ...06.2003 noch zu einer freien Willensbestimmung in der Lage gewesen sei. Die Schlussfolgerung in dem Gutachten vom 24.08.2004, es sei erst ab September 2003 zu einer stetigen Zunahme der demenziellen Symptomatik gekommen, weil in der Betreuungsanregung der ...klinik nur eine "beginnende demenzielle Entwicklung" diagnostiziert und die Beteiligte zu 2) in einem Bericht der Betreuungsstelle vom 16.10.2003 als zeitlich und örtlich (nur) eingeschränkt orientiert beschrieben worden sei, sei nicht zwingend. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Betreuungsanregung eine psychiatrische Untersuchung der Beteiligten zu 2) vorausgegangen sei, weil die ...klinik nach Kenntnis der Kammer nicht über eine psychiatrische Abteilung verfüge. Auch seien die Mitarbeiter der Betreuungsstelle nicht genügend fachkundig, um den Grad einer psychiatrischen Erkrankung feststellen zu können.

Der in dem Gutachten vom 24.08.2004 gezogene Schluss, weil für den Beurkundungszeitpunkt keinerlei aussagekräftige medizinische Unterlagen vorlägen, stehe die Geschäftsunfähigkeit der Beteiligten zu 2) am ...06.2003 nicht zweifelsfrei fest, sei nicht geeignet, bestehende Zweifel derart auszuräumen, dass der Grundsatz der Geschäftsfähigkeit wieder gelte.

Mit der weiteren Beschwerde gegen den die Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts macht der Antragsteller geltend, die Kammer habe ihr eigenes Fachwissen über das des medizinischen Sachverständigen gesetzt. Außerdem habe sie zu hohe Anforderungen an das Zerstreuen der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gestellt. In dem angefochtenen Beschluss werde der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit verlangt, während nach der Rechtsprechung des BayObLG genüge, dass bestehende Zweifel insoweit ausgeräumt werden, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Antragsteller beanstandet, dass in dem Betreuungsgutachten ungeprüft Angaben von Dritten verwertet worden seien und die Kammer nicht berücksichtigt habe, dass die Beurkundung vom ...06.2003 dem schon im September 2002 geäußerten Willen der Beteiligten zu 2) entspreche, was für ihre Geschäftsfähigkeit im Juni 2003 spreche. Entgegen der Annahme der Kammer könne die ...klinik einen psychiatrischen Facharzt von außen oder aus dem eigenen Haus vor der Betreuungsanregung zugezogen haben. Auch könnten die Mitarbeiter der Betreuungsstelle aufgrund ihrer Praxiserfahrung sicherlich feststellen, ob mit einem Beteiligten eine einigermaßen sinnvolle Verständigung möglich sei oder nicht.

Der Antragsteller hat mit der weiteren Beschwerde eine ergänzende Stellungnahme des Nervenarztes vom 08.07.2004 zu seinem Gutachten vom 28.04.2004 vorgelegt, in der erläutert wird, er sei zu der Beurteilung vom 28.04.2004, wenn auch Zweifel postuliert worden seien, gelangt, weil er die Fragestellung, ob die Beteiligte zu 2) am ...06.2003 geschäftsunfähig gewesen sei, nicht habe positiv beantworten können.

Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zurückweisung des Eintragungsantrags des Antragstellers berechtigt war, weil die Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) nicht ausgeräumt worden sind.

Das Grundbuchamt hat bei Beantragung einer Eigentumsumschreibung in Durchbrechung des formellem Konsensprinzips nach § 20 GBO das Vorliegen einer Einigungserklärung zu überprüfen (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 20, Rdnr. 1; Bauer/von Oefele: GBO, § 20 Rdnr. 1). Eintragungsvoraussetzung ist zwar nicht, dass die vollständige materiell-rechtliche Wirksamkeit der Einigung vom Grundbuchamt überprüft und festgestellt wird, denn eine solche Feststellung könnte in dem durch die Beweismittelbeschränkung geprägten Eintragungsantragsverfahren vom Grundbuchamt nicht getroffen werden. Vielmehr genügt es, dass dem Grundbuchamt die Einigung in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO so nachgewiesen ist, wie sie sachlich-rechtlich zur Herbeiführung der Rechtsänderung notwendig ist. Trifft dies zu, darf es die Eintragung nur ablehnen, wenn feststehende Tatsachen eindeutig die Unwirksamkeit der Auflassung ergeben (Demharter, aaO., § 20 Rdnr. 38).

In diesem Rahmen hat das Grundbuchamt grundsätzlich auch die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (§ 130 Abs. 2 BGB) selbständig zu überprüfen und zwar ohne an die aus der Tatsache der erfolgten Beurkundung hervorgehenden Überzeugung des Urkundsnotars von deren Vorliegen gebunden zu sein (BayObLG Rpfleger 1974, 396). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Ein besonderer Nachweis der Geschäftsfähigkeit kann daher nur verlangt werden, wenn auf Tatsachen gegründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers bestehen, die sich auch aus Umständen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können. Zur Behebung dieser Zweifel ist den Beteiligten durch eine Zwischenverfügung dahingehend, dass die beantragte Eintragung von dem Nachweis der Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten abhängig gemacht wird, Gelegenheit zu geben. Dabei braucht der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit nicht geführt zu werden, vielmehr ist ausreichend, dass wieder vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (BayObLG in BayObLGZ 1989, 111, 112 und NJW-RR 1990, 721; Knothe in Bauer/von Oefele, aaO., § 29 Rdnr. 40).

Diese Grundlagen der rechtlichen Beurteilung hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung herangezogen, was mit der weiteren Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Angegriffen wird vielmehr die tatrichterliche Beurteilung, die auf Grund der im Betreuungsverfahren erfolgten Begutachtung begründeten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) seien durch das in Erfüllung der Zwischenverfügung vorgelegte Gutachten vom 28.04.2004 nicht in einem Umfang ausgeräumt, dass wieder von dem Grundsatz der Geschäftsfähigkeit auszugehen sei.

Diese Beurteilung ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass die Kammer den Begriff der Geschäftsunfähigkeit, also das Vorliegen eines nicht nur vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit mit der Folge des Ausschlusses der freien Willensbestimmung, verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Als Bestandteil der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt die Würdigung des Gutachtens vom 28.04.2004 nur der eingeschränkten Überprüfung, nämlich dahin, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer Acht gelassen wurden (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 42; Budde in Bauer/v. Oefele, aaO., § 78, Rdnr. 23). Insoweit sind der Kammer aber keine Rechtsfehler unterlaufen, insbesondere hat sie nicht die Beweisanforderungen überspannt und den vollen Nachweis der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) verlangt, wie in der Begründung der weiteren Beschwerde vorgetragen wird. Der Antragsteller verkennt, dass auch unter Berücksichtigung der Erläuterung vom 08.07.2004 -dahingestellt bleiben kann, ob diese als neuer Tatsachenvortrag beachtlich ist- das Gutachten von 28.04.2004 nur zu dem Ergebnis kommt, es könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden bzw. nicht positiv beantwortet werden, dass die Beteiligte zu 2) im Beurkundungszeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. In der Entscheidung des BayObLG vom 08.03.1990 -BReg. 2Z 17/90- (NJW-RR 1990, 721), auf die sich die weitere Beschwerde stützt, ist der Zweitgutachter dagegen zu dem Ergebnis gelangt, der Betroffene sei zur Zeit der Beurkundung nicht geschäftsunfähig gewesen. Die Feststellung, dass eine Person nicht geschäftsunfähig ist, hat aber anderes Gewicht als die Feststellung, eine Geschäftsunfähigkeit könne nicht zweifelsfrei belegt werden, weil daraus noch nicht die Geschäftsfähigkeit auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit folgt. Deshalb ist die Schlussfolgerung der Kammer, es blieben immer noch Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) und diese seien nicht ausgeräumt, auch nicht zu beanstanden.

Darauf, dass das Gutachten vom 28.04.2004 von der Tatsachengrundlage her zu beanstanden wäre, weil z. B. keine Untersuchung der Beteiligten zu 2) erfolgt ist bzw. keine zeitnahen ärztlichen Befunde verwendet wurden, kommt es nicht an, weil jedenfalls sein Ergebnis nicht ausreicht, die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) im Beurkundungszeitpunkt zu entkräften.

Die Gerichtskostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG anzuordnen, auch soweit der angefochtene Beschluss diese für das Erstbeschwerdeverfahren nicht enthält.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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