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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 20 W 416/02
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 684
WEG § 16
WEG § 21
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 416/02

Entscheidung vom 26.02.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2002 am 26.02.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außerdem hat sie den Antragsgegnern 60 % der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 111.190,84 €.

Gründe:

Die Antragstellerin ist seit dem 31.10.1996 Eigentümerin der im Souterrain gelegenen Wohnungen Nr. ... und ... der im Rubrum angegebenen Liegenschaft sowie der Garagen G ... und G..., wobei die Wohnungen durch die am 15.07.1996 im Grundbuch eingetragene Teilung der ehemaligen Wohnung Nr. ... entstanden sind. Die Wohnung Nr. ... wurde inzwischen wieder veräußert. Die Antragstellerin war bis zum 12.10.1998 als Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im Grundbucheingetragen.

Bereits im Jahr 1995 kam es zu Feuchtigkeitseintritten im Bereich des Windfanges sowie des angrenzenden Zimmers, die nunmehr Eingangsbereich und angrenzendes Gäste- oder Kinderzimmer der Wohnung Nr. ... bilden. Da Streit bestand, ob die Feuchtigkeit baubedingt war oder durch falsches Nutzungsverhalten der damaligen Mieter hervorgerufen wurde, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.05.1995 zu TOP 5e ein Beschluss gefasst, wonach der Zeuge Z1, Ehemann der Antragstellerin und seinerzeit Mitgesellschafter der Miteigentümerin, ein Beweissicherungsverfahren zur "zweifelsfreien Feststellung" der Ursachen anstrengen "möchte". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls vom 03.05.1995 (Bl. 148 d. A.) Bezug genommen.

In der Folgezeit wurde im Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-02 OH 8/95, am 15.03.1996 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. S erstellt, wonach vier mögliche Baumängel als Schadensursache in Frage kämen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegenstand einer nachfolgenden Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.1996 war auch die Notwendigkeit weiterer Feststellungen, wobei beschlossen wurde, die weiteren Feststellungen des Sachverständigen abzuwarten. Im Verfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-23 OH 1/96, erstattete der Sachverständige Prof. S1 am 29.01.1997 ein ergänzendes Gutachten, wegen dessen Ergebnis im einzelnen auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen wird.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.05.1997 wurde zu TOP 6 beschlossen (vgl. Bl. 362 d. A.):

"Herr Z1 stellt den Antrag, die Fundamente außen, im Bereich der Feuchtigkeit seiner Wohnung Nr. ... an drei Stellen aufgraben zu dürfen, um festzustellen, ob ein Schaden von außen vorliege. Änderungen durch die WEG: Die Aufgrabung von außen nach Anweisungen des beauftragten Sachverständigen, Prof. S1, erfolgt ohne Beeinträchtigung der Durchfahrt zu den Garagen."

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 21.07.1997 fasste zu TOP 2 den Beschluss, einen eigenen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursachen der Feuchtigkeitsbildung und Entwicklung von Vorschlägen zu deren Beseitigung unter besonderer Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feuchtigkeitsabdichtung von innen zu beauftragen. Unabhängig davon wurde der Sachverständige Prof. S1 durch die Antragstellerin beauftragt, nach einer Probeaufgrabung die Ursachen von außen festzustellen. Über den von der Gemeinschaft beauftragten Sachverständigen sollte ein Treffen mit dem Sachverständigen Prof. S1 zur gemeinsamen Begutachtung koordiniert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Beschlussprotokolls vom 21.07.1997 (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.

Der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Sachverständige S2 erstattete unter dem 04.02.1998 aufgrund der Feststellungen aus dem Ortstermin vom 17.12.1997 sein Gutachten. Er macht darin im wesentlichen das Fehlen einer Schwelle im Eingangsbereich, die unzureichende Einpassung des Gullys im unteren Treppenpodest vor dem Eingang zur Wohnung Nr. ... sowie die unzureichende Abdichtung der Treppe zur Hauswand sowie die in diesem Bereich mangelhafte Außendämmung für die Feuchtigkeitseintritte verantwortlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.1998 beschloss,

"der Miteigentümerin, Frau Z1, die Mängelbeseitigung nach den Gutachten von Prof. S1 und S2, bzgl. des gemeinschaftlichen Eigentums zu gestatten. Die Gestattung schließt das Verpressen der Boden-/Wandfuge von innen mit ein. Im Bereich der Außentreppe anbringen einer Innendämmung gem. Gutachten S2. Darüber hinausgehende Wärmedämmmaßnahmen, die Frau Z1 durchführen will, sind ihr gestattet und zwar ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht der WEG, diese Kosten zu übernehmen".

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls vom 27.04.1998 (Bl. 81 f. d. A.) Bezug genommen.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.07.1998 wurde zu Top 11.4 "klargestellt", dass die Gestattung sämtlicher Instandsetzungsmaßnahmen ohne Anerkennung einer Kostenpflicht der Gemeinschaft erfolge. Zu TOP 11.6 in Verbindung mit dem Beschluss vom 27.04.1998 wurde der Antragstellerin ein zinsloses Darlehen von 20.000,-- DM gewährt. Hinsichtlich der Einzelheiten, wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls (Bl. 83 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin verlangt nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft Auslagen- und Schadensersatz. Sie hat mit der Antragsschrift Rechnungen über verauslagte Beträge in der von ihr errechneten Gesamthöhe von 124.974,52 DM vorgelegt. Weiterhin macht sie Ersatz eines Mietausfalls geltend. Von dem Gesamtbetrag bringt sie ihren Eigenanteil als Wohnungseigentümerin von 116,83/1000 in Abzug. Zur Berechnung der Forderung im einzelnen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Den Darlehensbetrag von 20.000,-- DM hat die Antragstellerin erstinstanzlich auf einzelne Positionen verrechnet und den Antrag in entsprechendem Umfang zurückgenommen, wobei auf den Schriftsatz vom 21.05.2001 - Seite 6 - (Bl. 303 d. A.) Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Antragsgegnern die Zahlung von 217.470,39 DM nebst Zinsen aufzugeben. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antrag unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 9.618,73 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, in dieser Höhe lägen ausweislich der vorgelegten Rechnungen und abzüglich des Eigenanteils der Antragstellerin sowie des Darlehens, soweit es auf die entsprechenden Positionen verrechnet worden sei, berücksichtigungsfähige Aufwendungen vor, die die Antragstellerin nach § 670 BGB von der Gemeinschaft ersetzt verlangen könne. Hierbei könne sie nicht die Kosten einer Außendämmung verlangen, vielmehr sei sie auf eine günstigere Innendämmung zu verweisen. Schadensersatzansprüche lägen hingegen nicht vor, da ein schuldhaftes Verhalten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erkennbar sei.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in voller Höhe weiterverfolgt hat.

Die nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte Antragstellerin hat im einzelnen dargelegt und behauptet, die in Rechnung gestellten Beträge, wie sie sich aus den von ihr vorgelegten Belegen ergäben, seien zur Mängelbeseitigung notwendig gewesen und auch erbracht und bezahlt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, Seite 6 (Bl. 463 d. A.), Bezug genommen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und haben hinsichtlich etwa begründeter Positionen des Antrags der Antragstellerin die Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Sie haben im Wege der Anschlussbeschwerde die gänzliche Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin begehrt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat es demgemäß zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin zwar ­ wie das Amtsgericht angenommen habe- ein Aufwendungsersatzanspruch für Mängelbeseitigungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum dem Grunde nach zustehe. Wegen der anders beurteilten Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Positionen sowie der Haupt- und Hilfsaufrechnungen der Antragsgegner mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch ist das Landgericht jedoch im Ergebnis zu einer Antragszurückweisung gelangt.

Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bisherigen Zahlungsantrag in Höhe von 111.190,34 € (gemeint ist, wie aus der Begründung ersichtlich, offensichtlich 111.190,84 € = 217.470,39 DM) weiterverfolgt. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die entgegenstehende Auffassung der Antragsgegner geht fehl. Bei der dem Beschluss des Senats vom 26.03.2002 im Verfahren 20 W 95/02 zugrunde liegenden Entscheidung handelte es sich nicht ­ wie hier - um eine (End-)Entscheidung des Beschwerdegerichts im Wohnungseigentumsverfahren, sondern um eine Beschwerdeentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren in einer Nachlasssache; bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren Beschwerde hatte der Senat dort die Verweisung in § 13a Abs. 2 FGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen. Die weitere Beschwerde bedarf nicht ­ wie die Antragsgegner weiter meinen ­ der Zulassung durch das Beschwerdegericht. Ein solches Erfordernis ist im Wohnungseigentumsgesetz und dem darin in Bezug genommenen (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 27 ­ 29 FGG) nicht geregelt. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Entscheidung des OLG Zweibrücken in NJW-RR 2002, 1507 betrifft ein (Ablehnungs-)Verfahren, im Rahmen dessen sich - ähnlich wie bei der Kostenfestsetzung - die Zulässigkeit von Rechtsmitteln über die Verweisung in § 15 FGG nach den Regeln der Zivilprozessordnung richtet (vgl. Ziffer 2. der zitierten Entscheidung).

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt eine Verletzung des Rechts zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennen; lediglich daraufhin ist der angefochtene Beschluss zu überprüfen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Dabei kann zunächst im Ergebnis dahinstehen, ob das Landgericht ­ wie die weitere Beschwerde rügt ­ ohne vorherigen Hinweis den Wohnungseigentümerbeschluss vom 27.04.1998 dahingehend auslegen durfte, dass damit die Wohnungseigentümer die Behebung der festgestellten Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) beschlossen und der Antragstellerin den Auftrag zur Mängelbeseitigung durch Anbringung der Innendämmung gemäß dem Vorschlag des Gutachters S2 erteilt hätten und ob dies im Beschlusswege überhaupt möglich gewesen wäre. In dieser Weise haben offensichtlich ­ wie die wechselseitigen Äußerungen im weiteren Beschwerdeverfahren zeigen -, immerhin weder die Antragstellerin noch die Antragsgegner, mithin keiner der an diesem Wohnungseigentümerbeschluss Beteiligten, den Beschluss verstanden. Jedenfalls steht ­ unabhängig wie man den Beschluss ansonsten verstehen wollte ­ aber fest, dass der Antragstellerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Auftrag erteilt wurde, auf Kosten der Wohnungseigentümer Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, die über eine Innendämmung hinausgehen. Dies kann dem Inhalt des Beschlusses keinesfalls entnommen werden und wird von der weiteren Beschwerde auch gar nicht für sich reklamiert; diese führt selber aus, die Eigentümergemeinschaft habe in dieser Versammlung die Auffassung vertreten, lediglich eine Innendämmung sei notwendig gewesen. Dies korrespondiert mit dem Beschlussinhalt. Damit steht aber jedenfalls weiter fest ­ wollte man nicht der Beschlussauslegung des Landgerichts folgen -, dass die Antragstellerin die konkret durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht aufgrund eines diese für die Wohnungseigentümergemeinschaft anordnenden wirksamen Eigentümerbeschlusses ausführte. Zwar hatten die Wohnungseigentümer der Antragstellerin ausweislich dieses Beschlusses die konkret durchgeführten Maßnahmen auch nicht untersagt, sondern sie sogar gestattet, allerdings mit der ausdrücklich in den Beschluss übernommenen Maßgabe, eine Rechtspflicht der Gemeinschaft, diese Kosten zu übernehmen, nicht anzuerkennen. Dies ist angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegner aus Kostengründen lediglich die Innendämmung für erforderlich hielten, auch konsequent.

Ausgehend davon bestand mithin, selbst wenn man der Beschlussauslegung durch das Landgericht nicht folgt, jedenfalls keine Beschlusslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Durchführung der von der Antragstellerin beabsichtigten Mängelbeseitigungsmaßnahmen als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) ­ mit der entsprechenden Kostentragungspflicht der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 WEG - gerechtfertigt hätte. Wenn die Antragstellerin also ­ wie sie vorträgt ­ der Auffassung war, lediglich die von ihr geplanten Mängelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere also die Anbringung bzw. Instandsetzung einer Außendämmung, hätten im Rahmen der Mängelbeseitigung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, so wäre sie verpflichtet gewesen, einen diesbezüglichen Anspruch zunächst gerichtlich durchzusetzen und ggf. den entgegen stehenden Wohnungseigentümerbeschluss vom 27.04.1998 anzufechten. Nach § 21 Abs. 4 WEG hat nämlich jeder Wohnungseigentümer einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Damit steht dem einzelnen Wohnungseigentümer eine Anspruchsnorm zur Seite, mit deren Hilfe er aktiv, auch wenn er sich insoweit innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einer Minderheitenposition befinden sollte, die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sicherstellen kann. Dieser Anspruch kann gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 80, 88 ff); mit einer entsprechenden Entscheidung ist dann in der Regel auch die Kostentragungsverpflichtung hinreichend geklärt. Aus dem Regelungszusammenhang von §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3, 25, 26, 28 Abs. 4 WEG folgt nämlich, dass die Willensbildung zunächst innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen soll. Häufig entsprechen mehrere Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, deshalb ist die Eigentümerversammlung als das zuständige Organ aufgerufen, eine Auswahl zu treffen (Senat, Beschluss vom 16.12.2003, 20 W 297/01; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 89). Dies gilt hier sogar in besonderem Maße, nachdem die von der Antragstellerin vorgesehene Maßnahme ­ wie das vorliegende Verfahren zeigt ­ angeblich (die Aufwendung der geltend gemachten Beträge ist teilweise streitig) Kosten verursacht hat, die in keinem Verhältnis zu denjenigen stehen, die nach den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Landgerichts, die für den Senat grundsätzlich bindend sind (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 559 Abs. 2 ZPO), für eine Innendämmung angefallen wären. Bei diesen exorbitanten Kosten wäre mithin die Antragstellerin verpflichtet gewesen, eine entsprechende Entscheidung der Gemeinschaft herbeizuführen oder aber ggf. eine diese ersetzende Entscheidung durch das Gericht. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu den Ursachen der Feuchtigkeit ein Beweissicherungsverfahren angestrengt hatten, das jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass eine kostspielige Anbringung/Instandsetzung der Außendämmung zwingend erforderlich war. Im Gegenteil hatte Prof. S1 auf Seite 5 seines Gutachtens vom 15.03.1996 (Bl. 22 d. A.) eine Innendämmung empfohlen, dies übereinstimmend mit dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Sachverständigen S2. Es wäre der Antragstellerin mithin ­ nachdem die Wohnungseigentümer keine Bereitschaft zeigten, ihrem nicht mit dem bisherigen Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens korrespondierenden Vorschlag zu folgen ­ durchaus zuzumuten gewesen, (weiterhin) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie sie es übrigen auch mit Schreiben vom 26.06.1996 (Anlage K 48) ursprünglich hatte ankündigen lassen.

Wenn ein Wohnungseigentümer dem entgegen die von ihm persönlich und nicht von der Mehrheit der Wohnungseigentümer für richtig gehaltenen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum eigenverantwortlich durchführt, ohne in der oben beschriebenen Weise auf die Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinzuwirken, trägt er grundsätzlich ­ von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen - auch das Risiko, von den anderen Wohnungseigentümern eine Kostenbeteiligung nicht zu erlangen. Dies gilt aus den oben genannten Gründen hier ganz besonders. Selbst der erstmals in der weiteren Beschwerde behauptete Vorbehalt der Antragstellerin im Rahmen der bezeichneten Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung, der zwischen den Beteiligten streitig ist, würde ­ wenn man ihn denn als neues Sachvorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt noch zulassen wollte (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 40) - hieran nichts ändern.

Nach diesen Grundsätzen scheidet also jedenfalls ein Aufwendungsersatz unter Zugrundelegung der §§ 670 BGB, 16 Abs. 2 WEG aus (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 72), weil die Antragstellerin insoweit von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Durchführung der konkret durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen beauftragt worden ist.

Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der einzelne Wohnungseigentümer zum Eingreifen berechtigt, wenn dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar ein Schaden droht. Ein Tätigwerden nach § 21 Abs. 2 WEG setzt aber immer eine Gefahrensituation für die Gemeinschaft voraus, d. h. eine Situation, in der ein verständiger Wohnungseigentümer nicht länger abwarten würde und in der er weder den Verwalter noch die anderen Wohnungseigentümer zur Behebung der Notlage heranziehen kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 42; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 21 WEG Rz. 41; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 19). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, nachdem der mangelhafte Zustand bereits über mehrere Jahre hinweg bestand, ein Beweissicherungsverfahren und mehrere Wohnungseigentümerversammlungen durchgeführt worden waren, die sich mit diesem Themenkomplex auseinander setzten (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 43; BayObLG ZWE 2001, 418). Ohnehin muss der Schaden nach dem Wortlaut der Vorschrift dem gemeinschaftlichen Eigentum ­ nicht dem Sondereigentum - drohen (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 47). Damit kommt es auf die Frage, ob die Notgeschäftsführung die Antragstellerin überhaupt zu derart umfangreichen Maßnahmen berechtigt hätte (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 45; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 49; Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02), gar nicht an. Auf eine solche Notzuständigkeit beruft sich denn die Antragstellerin auch gar nicht.

Nach herrschender Auffassung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 54, § 16 Rz. 73, mit weiteren Nachweisen; BayObLG NZM 2000, 299; KG WE 1998, 223; OLG Hamm WE 1993, 110), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGZ 1984, 148; Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02), handelt es sich bei § 21 Abs. 2 WEG aber nicht um eine abschließende Regelung. Es können mithin Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen, die Wohnungseigentümer sind dann trotz der nur eingeschränkten Befugnis zur Notgeschäftsführung berechtigt, Geschäfte der Wohnungseigentümer auch dann zu besorgen und nach den §§ 677 ff BGB von den übrigen Wohnungseigentümern Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn sie nicht zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum drohenden Schadens tätig werden. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach diesen Vorschriften kommt somit auch dann in Betracht, wenn die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, aber nicht von § 21 Abs. 2 WEG gedeckt ist, weil sie nicht zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens notwendig war. Dabei ist im Einzelnen gemäß § 683 Satz 1 BGB - § 683 Satz 2 BGB ist hier erkennbar nicht einschlägig - zu prüfen, ob die Aufwendung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entsprochen hat und ob der handelnde Wohnungseigentümer die Maßnahme den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 58). Grundsätzlich entspricht aber eine Maßnahme, die nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen Wohnungseigentümer, wenn neben der von dem einzelnen Wohnungseigentümer getroffenen Maßnahme weitere Maßnahmen in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02; OLG Celle ZWE 2002, 369; BayObLG NZM 2000, 299; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 58; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a).

Die genannten Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch liegen hier nicht vor. In der Wohnungseigentümerversammlung und auch bereits in deren Vorfeld standen verschiedene technisch mögliche Mängelbeseitigungsmethoden in Rede. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 27.04.1998 zeigt, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit den von der Antragstellerin durchgeführten Arbeiten ­ jedenfalls als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit auf deren Kosten ­ nicht einverstanden war. Hier lag die Durchführung der von der Antragsteller letztendlich durchgeführten Maßnahmen erkennbar nicht im mutmaßlichen Interesse der anderen Wohnungseigentümer, die ­ wie die weitere Beschwerde selber ausführt ­ in der genannten Versammlung diese Maßnahmen gerade nicht für erforderlich hielt. Dies hat dann auch seine Entsprechung im Ergebnis der Beschlussfassung in dieser Versammlung gefunden. Auf den mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer könnte ohnehin nur subsidiär abgestellt werden; in erster Linie ist der wirklich geäußerte Wille maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02); dieser steht hier ­ wie die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung zeigt ­ sogar ausdrücklich entgegen. Der geäußerte Wille ist in diesem Zusammenhang selbst dann maßgebend, wenn er unvernünftig oder interessenwidrig ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 683 Rz. 6). Die Antragstellerin konnte nach den gesamten Umständen auch keinesfalls davon ausgehen, dass nur die von ihr geplanten Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätten. Wie bereits oben ausgeführt, spricht die Gestattung auch der Arbeiten im Hinblick auf eine Außendämmung in diesem Beschluss gerade nicht dafür, dass die Gemeinschaft damit zu erkennen gab, dass diese Arbeiten in ihrem Interesse lagen. Auf die bereits oben dargestellten besonderen Umstände dieses Falles ist auch in diesem Zusammenhang hinzuweisen.

Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin die Aufwendungen, die sie angeblich für die Außendämmung tätigte, nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet verlangen, wovon die Vorinstanzen also zu Recht ausgegangen sind.

Dies bezieht sich zum einen auf die Kosten gemäß den vorgelegten Rechenbeispielen für Honorarabrechnungen, wie sie dem Architektenvertrag vom 05./06.05.1998 und der Rechnung vom 15.02.2000 (Anlagen K 11/12) beigefügt sind. Diese basieren ­ worauf bereits das Amtsgericht abgestellt hatte ­ darauf, dass die Antragstellerin Arbeiten, konkret also die umfangreichen Außendämmarbeiten, hat durchführen lassen, deren Kosten ­ wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - weitgehend nicht erstattungsfähig sind. Das gleiche gilt mithin für die auf dieser Kostenbasis berechneten Architektenkosten (vgl. die Baukostenzusammenstellung vom 15.02.2000 innerhalb der Anlage K 12). Der Hinweis der weiteren Beschwerde, dass es für die Durchführung der konkret vorgenommenen Sanierungsarbeiten eines Architekten bedurft hätte, trägt somit nicht. Auf die weiteren vom Landgericht an der Berechtigung dieser Forderung geäußerten Zweifel kommt es damit gar nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob für die Durchführung der Sanierung durch Innendämmung ein Architekt erforderlich gewesen wäre, was die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz zwar angedeutet hatte (vgl. den Schriftsatz vom 28.08.2001, Seite 4, Bl. 341 d. A.), aber tatsächlich wenig nahe liegt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür fehlen jedenfalls. Entsprechende (Innendämm-)Arbeiten sind aber auch nicht durchgeführt worden, entsprechende Kosten hierfür werden also nicht konkret geltend gemacht und wären insbesondere auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Hinsichtlich der Anlagen K 14/K 15, die Rechnungen der Firma X GmbH vom 29.10.1997 und 29.06.1998, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Hier hat die Antragstellerin zum einen zunächst selber vorgetragen, dass die Leistungen der Firma X GmbH erforderlich gewesen seien, um die Wärmedämmung von außen anzubringen (vgl. den Schriftsatz vom 21.05.2001, Seite 3, Bl. 300 d. A.), und in diesem Zusammenhang sogar im einzelnen Ausführungen dazu gemacht, warum die diesbezüglichen Kosten hierfür angemessen gewesen seien. Konsequenterweise sind diese Kosten denn auch in der oben in Bezug genommenen Baukostenzusammenstellung vom 15.02.2000 als Baukosten im Zusammenhang mit der Sanierung der Feuchtigkeitsschäden mit aufgeführt. Davon ist die Antragstellerin erst nach dem amtsgerichtlichen Beschluss, der dieses Sachvorbringen zur Entscheidungsgrundlage gemacht hatte, ohne nähere Begründung abgerückt und hat diese Aufwendungen dann mit der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 30.05.1995 (gemeint ist wohl: 1997) bzw. vom 21.07.1997 begründet; dass die Rechnung K 15 andere ­ und ggf. welche ­ Arbeiten betroffen hätte, ist weder dargetan, noch ansonsten ersichtlich. In der Antragsschrift sind sie gemeinsam als für die Freilegung der Außenwand erforderlich aufgeführt. Soweit die weitere Beschwerde nun nur noch rügt, das Landgericht habe den Vortrag der Antragstellerin betreffend den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 21.07.1997 nicht zur Kenntnis genommen, geht dieser Vorwurf fehl. Das Landgericht hat sich damit auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses im einzelnen auseinander gesetzt. Hierauf kann verwiesen werden; diesbezügliche Rechtsfehler sind von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.

Aus dieser Überlegung heraus, nämlich der vom Landgericht vorgenommenen und von der weiteren Beschwerde nicht konkret angegriffenen Auslegung des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 21.07.1997, scheidet auch eine Erstattung der Rechnung des Prof. S1 vom 31.03.1998 (Anlage K 30) aus; das Landgericht konnte daraus rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die Wohnungseigentümer durch das in diesem Beschluss gezeigte Zugeständnis nicht zum Ausdruck brachten, auch für diese Kosten einstehen zu wollen. Insoweit lag kein Auftrag an die Antragstellerin vor, ihrerseits Prof. S1 auf Kosten der Gemeinschaft zu beauftragen. Das bloße Einverständnis der Wohnungseigentümer mit dessen Tätigkeit, auf das die weitere Beschwerde in ihrer Begründung hinweist, ändert hieran nichts. Ausgehend davon vermag der Senat auch keinen Widerspruch in der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses zu erkennen. Auf Seite 8 hat das Landgericht ­ allerdings im Zusammenhang mit der Auslegung des weiteren Wohnungseigentümerbeschlusses vom 27.04.1998 - lediglich ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss über die Mängelbeseitigung entscheiden, wozu auch die Vorbereitungen durch Einholung von Sachverständigengutachten gehören. Nach den obigen Ausführungen fehlt ein solcher Beschluss hinsichtlich dieser Kosten hier aber. Er kann auch nicht in jenem Beschluss vom 27.04.1998 gesehen werden.

Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen gemäß den Anlagen K 18, K 24 und K 25, der Rechnungen der Firmen B & Co GmbH vom 29.10.1998, C GmbH & Co KG vom 20.07.1999 und D GmbH vom 17.08.1999, kann - soweit erstere nicht ohnehin vom Landgericht anerkannt wurde - auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Nach den von der weiteren Beschwerde nicht konkret beanstandeten Tatsachenfeststellungen des Landgerichts handelt es sich hierbei um Arbeiten, die für die Anbringung/Instandsetzung der Außendämmung erbracht wurden. Soweit das Landgericht Kosten für die Innendämmung für erstattungsfähig angenommen hat, sind diese ­ auch der Höhe nach ­ zutreffend berechnet. Konkrete Rechtsfehler im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO sind auch insoweit nicht aufgezeigt worden; die vom Landgericht festgestellten Tatsachen, die der Senat nur eingeschränkt zu überprüfen hat, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, rechtfertigen diese Berechnung. Sie beruht weder auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen; auch wesentlicher Tatsachenvortrag ist nicht außer acht gelassen worden.

Gleiches gilt für die Anlagen K 16 und K 22, die Rechnungen der Firmen X GmbH vom 14.08.1998 und E GmbH vom 20.11.1998. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die zwar nicht die Erstellung einer Außendämmung betreffen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass auch insoweit das Vorbringen der Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen uneinheitlich ist. Zur Rechnung der Firma X GmbH vom 14.08.1998 (Anlage K 16) hatte sie zunächst behauptet (vgl. den Schriftsatz vom 21.05.2001, Seite 4, Bl. 301 d. A.), der Sachverständige S2 habe hierzu zwar keine Feststellungen getroffen; die (von der gegenständlichen Rechnung betroffenen) Risse hätten aber vorgelegen. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin dann vorgetragen, es habe sich um die Risse gehandelt, die der Sachverständige S2 empfohlen habe zu verpressen. Der Sachverständige S2 hat in seinem Gutachten vom 04.02.1998 unter den notwendigen Maßnahmen (vgl. Ziffer 6.0 des Gutachtens) aber lediglich das Verpressen einer Fuge aufgeführt (vgl. Ziffer 6.1.2 des Gutachtens). Ob es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen um diese Maßnahme handeln soll, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden. Von drei Rissen ist in dem Gutachten jedenfalls nicht die Rede, wird auch von der weiteren Beschwerde nicht aufgezeigt, die diesbezüglich wieder lediglich darauf abstellt, die Arbeiten seien zur "Beseitigung von Ursachen für auftretende Feuchtigkeit erforderlich gewesen." Zur Rechnung der Firma E GmbH vom 20.11.1998 (Anlage K 22) hatte die Antragstellerin zunächst unter Beweisantritt behauptet, die Blitzschutzanlage habe gefehlt (vgl. den Schriftsatz vom 21.05.2001, Seite 4, Bl. 301 d. A., und noch im Schriftsatz vom 27.08.2001, Seite 4, Bl. 341 d. A.), hat diese Aufwendungen auf entsprechenden Vorhalt der Antragsgegner dann damit begründet, die Blitzschutzanlage sei vorhanden gewesen, was sie auch nie in Abrede gestellt habe (vgl. den Schriftsatz vom 18.03.2002, Seite 5, Bl. 370 d. A.), sie sei jedoch an mehreren Stellen durchgerostet und nicht mehr funktionsfähig gewesen. Abgesehen von diesem zum Teil unklaren und überwiegend in sich widersprüchlichen Vorbringen handelt es sich bei beiden Arbeiten um solche, hinsichtlich deren die Voraussetzungen einer Notmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG und auch diejenigen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683 Satz 1, 670 BGB nicht vorlagen. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und die obigen Darlegungen verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Erst recht würde dies gelten, wenn man das neue Sachvorbringen der Antragstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde noch berücksichtigen würde, nach dem die Verwalterin auf verrostete Fundamenterder der Blitzschutzanlage hingewiesen worden sei, sie die Übernahme der Kosten aber abgelehnt habe, mithin auch insoweit von einem ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn ­ der Wohnungseigentümergemeinschaft - ausgegangen werden müsste.

Gleiches gilt im übrigen im Hinblick auf die Aufwendungen hinsichtlich der Rechnung der Firma F vom 01.04.1997, Anlage K 13, hinsichtlich deren die weitere Beschwerde darauf verweist, die Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgänger hätten die Hausverwaltung im vorhinein vergeblich zur Zusage bewegen wollen, die Kosten zu übernehmen, zumal zeitlich unmittelbar vor der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.1996, auf die der Vertreter der Antragsgegner bzw. der Hausverwaltung im Schreiben vom 21.06.1996 ausdrücklich hingewiesen hatte. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ­ sie war offensichtlich Auftraggeberin der Arbeiten, so dass es entgegen dem Landgericht in diesem Zusammenhang auf eine Abtretung entsprechender Ansprüche nicht ankäme ­ kurz vorher gegen den Willen der Gemeinschaft diese Arbeiten durchführen ließ. Dass diese Arbeiten dann in der Versammlung vom 16.07.1996 von der Gemeinschaft genehmigt worden seien, kann dem Vorbringen der Antragstellerin hierzu nicht entnommen werden. Dass die Gemeinschaft das Ergebnis der sachverständigen Feststellungen des Prof. S1 abwarten wollte, worauf die weitere Beschwerde weiter verweist, wäre hierfür unzureichend. Die Antragstellerin könnte sich auch nicht darauf berufen, ein Widerspruch der Gemeinschaft wäre unbeachtlich gewesen, nachdem sie ­ wie bereits oben ausgeführt ­ die von ihr geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht zum Gegenstand eines Antrags in der Wohnungseigentümerversammlung auf Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltung gemacht hat. Der Einwand der weiteren Beschwerde, das Landgericht habe das Vorbringen im Schriftsatz vom 21.05.2001 übersehen, negiert die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses, die sich nahezu ausschließlich damit auseinander setzen.

Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss hinsichtlich dieser Aufwendungspositionen die Berechtigung von Bereicherungsansprüchen nicht ausdrücklich abgehandelt hat. Zwar können sich Bereicherungsansprüche gemäß §§ 684, 812 ff BGB ergeben, wenn ­ wie hier ­ eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 59; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a). Ein Ersatz von werterhaltenden Aufwendungen kann aber überhaupt nur insoweit verlangt werden, als sie für den Geschäftsherrn, also vorliegend die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären (vgl. Senat, Beschluss vom 27.11.2002, 20 W 203/02; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 913; BayObLG NZM 2000, 299; Palandt/Sprau, a.a.O., § 684 Rz. 1; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 56a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 21a). Auf derartige Bereicherungsansprüche hatte die Antragstellerin ihren Zahlungsanspruch in den Tatsacheninstanzen nicht konkret gestützt, obwohl bereits das Amtsgericht darauf nicht eingegangen war, so dass hierzu durchaus Veranlassung bestanden hätte. Aus dem Tatsachenvortrag der Antragstellerin ließen sich solche Bereicherungsansprüche auch nicht ableiten, weil die Antragstellerin etwa hinsichtlich der Außendämmarbeiten unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prof. S1 vom 25.03.1998 lediglich darauf abstellt hatte, dass sie durch die Innendämmung innerhalb ihres Sondereigentums Nachteile gehabt hätte, nämlich durch Verkleinerung ihrer Nutzfläche und die Einschränkung der Nutzbarkeit der Wände. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft demgegenüber durch die Außendämmung im Verhältnis zur Innendämmung vermögenswerte Vorteile erlangt hätte ­ dazu noch im Umfang der exorbitant höheren Kosten ­ ist nicht konkret dargelegt worden. Dazu findet sich auch in den in den Tatsacheninstanzen vorgelegten sachverständigen Äußerungen nichts. Dass eine Innendämmung etwa ­ entgegen den vorgelegten sachverständigen Äußerungen ­ gar nicht möglich gewesen wäre oder aber für die Gemeinschaft über eine Innendämmung hinausgehende vermögenswerte Vorteile begründet hätte, ist nicht konkret vorgetragen worden. Das bloße Vorbringen, eine teilweise Innendämmung im Eingang und im Gästezimmer hätte die Probleme an den anderen Raumaußenwänden nicht beseitigt bzw. eine Innendämmung sei bauphysikalisch fehlerhaft, wäre angesichts der in den Tatsacheninstanzen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen keinesfalls ausreichend gewesen. Dass der Sachverständige Prof. S1 seine diesbezügliche Äußerung im ersten Gutachten widerrufen hätte, wie die Antragstellerin im Erstbeschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf die weitere Stellungnahme des Prof. S1 vom 25.03.1998 behauptet hatte, ist unzutreffend. Im Gegenteil hatte er dort (Seite 2) zunächst ausgeführt, dass die vom Sachverständigen S2 vorgeschlagenen Maßnahmen auch seiner Meinung nach geeignet seien, die Feuchtigkeitsprobleme zu beheben; er hat lediglich im Anschluss daran mögliche Nachteile einer Innendämmung aufgeführt. Es stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht auf mögliche Bereicherungsansprüche nicht näher eingegangen ist. Es kann ausgehend davon keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen für den Geschäftsherrn, also die Eigentümergemeinschaft, später unausweichlich angefallen wären, was nach den obigen Ausführungen aber erforderlich wäre. Die in diesem Zusammenhang erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. S und der in diesem Zusammenhang gehaltene umfassende Sachvortrag sind ­ darauf wurde bereits oben in anderem Zusammenhang hingewiesen ­ bereits aus Rechtsgründen nicht mehr zu berücksichtigen.

Nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die Aufwendungen gemäß den Anlagen K16 und K22, die Rechnungen der Firmen X GmbH und E GmbH vom 14.08.1998 und vom 20.11.1998. Auch hierzu lassen sich dem ­ wie ausgeführt teilweise ohnehin widersprüchlichen - Vorbringen der Antragstellerin die oben genannten Voraussetzungen nicht entnehmen.

Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanzen übereinstimmend Schadensersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegner abgelehnt haben. Verletzen Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der infolge der Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (bzw. einer positiven Vertragsverletzung) oder aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sein (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181 mit weiteren Nachweisen auch zur Rspr. des Senats, und Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 21 Rz. 176). Erleidet also ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, so kann ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese an der Behebung des Schadens schuldhaft nicht mitgewirkt haben (vgl. etwa OLG Düsseldorf WuM 1999, 355; NJW-RR 1995, 587; OLG Köln NZM 1999, 83; BayObLG DWE 1996, 35). Damit schulden die Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst die Mitwirkung an einer entsprechenden Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung. Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung der Wohnungseigentümer nicht hierauf. Über die Beschlussfassung hinaus kann jeder Wohnungseigentümer die sachgerechte Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen schulden, da der Begriff der "Verwaltung" tatsächliche Maßnahmen mit einschließt, so dass etwa auch die fehlerhafte Ausführung einer Verwaltungsmaßnahme als pflichtwidriges Verhalten eines Wohnungseigentümers angesehen werden kann (vgl. im einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für eine Haftung ist aber immer ein Verschulden, das heißt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 181).

Vor diesem Hintergrund ist es also aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass einem Schadensersatzanspruch hier schon entgegenstehe, dass es an einem Versuch der Antragstellerin fehle, einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass zu keiner Zeit ein Antrag der Antragstellerin in der Wohnungseigentümerversammlung zur Durchführung einer bestimmten, als notwendig erkannten Maßnahme zurückgewiesen worden sei, werden von der weiteren Beschwerde auch nicht konkret angegriffen. Im Gegenteil hat die Antragstellerin den Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.1998, der jedenfalls nicht die Durchführung der von der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen Maßnahmen anordnete, unangefochten gelassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt, kann Bezug genommen werden. Damit fehlt es an einer entsprechenden Pflichtverletzung der Antragsgegner. Dass die geltend gemachten Schäden auf einer fehlerhaften Durchführung von durch die Gemeinschaft beschlossenen Verwaltungsmaßnahmen beruhen würden, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang auf den Briefwechsel mit der Hausverwaltung im Jahr 1995 abstellt, kann es angesichts dessen hierauf nicht ankommen, abgesehen davon, dass sich darauf ­ wenn überhaupt ­ ein Verschulden der Hausverwaltung stützen ließe; ein etwaiges Verschulden der Hausverwaltung wäre aber den Antragsgegnern - im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern untereinander - nicht zurechenbar (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 183; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 21 Rz. 48; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 27 WEG Rz. 1; vgl. schon Senat OLGZ 1985, 144).

Unverschuldete Schäden am Sondereigentum, zu denen dem Grunde nach auch ein Mietausfallschaden gehören könnte (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115), die etwa auf einem Fehler bzw. Mängeln des Gemeinschaftseigentums beruhen, sind nicht zu ersetzen, da das Wohnungseigentumsgesetz eine Zufalls- oder Gefährdungshaftung nicht normiert hat (vgl. Senat OLGZ 1985, 144; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 115). Darauf hat bereits das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen.

Davon zu trennen ist aber, was das Landgericht nicht im einzelnen ausgeführt hat, dass nach einhelliger Auffassung in Literatur (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 14 WEG Rz. 41, Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 14 Rz. 60; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 14 WEG Rz. 13; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 14 Rz. 11) und Rechtsprechung (OLG Köln NZM 1999, 83; WE 1997, 199, OLG Hamm DWE 1995, 127; BayObLG NJWRR 1994, 1104; vgl. auch BGH WM 2003, 226), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. etwa OLGZ 1989, 422), dem Wohnungseigentümer nach dem dem § 904 Satz 2 BGB nachgebildeten § 14 Nr. 4 WEG ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz von Schäden zustehen kann, wenn er aus Anlass von Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum die Beschädigung von Sondereigentum hinnehmen muss. Dieser Anspruch umfasst auch einen etwaigen Mietausfallschaden (Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 14 WEG Rz. 41, unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1987, 227; OLG Köln WE 1997, 199; vgl. auch BGH WM 2003, 226).

Soweit die Antragstellerin also mit der weiteren Beschwerde weiterhin Schadensersatz für einen angeblichen Mietausfall in voller Höhe geltend macht, wobei sie auch trotz vom Landgericht unbeanstandet festgestellter Vorsteuerabzugsberechtigung auch den Umsatzsteueranteil als Schaden weiter verfolgt, scheitert dieser Anspruch bereits dem Grunde nach, ohne dass es auf die weiteren Gründe ankäme, an denen das Landgericht diesen Anspruch hat scheitern lassen. Allerdings ist ohne weiteres zutreffend, dass das Landgericht ausgeführt hat, dass ein diesbezüglicher Anspruch teilweise ausscheiden würde, da es an einer Abtretung fehlt. Die diesbezügliche Auslegung des Kaufvertrages durch das Landgericht, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt überprüfen darf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87), ist rechtsfehlerfrei. Eine solche Abtretung von den Rechtsvorgängern der Antragstellern angeblich zustehenden Schadensersatzansprüchen kann § 5 des notariellen Kaufvertrages vom 17.04.1996 gerade nicht entnommen werden; dort ist lediglich von Rechten und Pflichten aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verträgen und von Rechten und Pflichten gegenüber den Miteigentümern aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen und Vereinbarungen der Miteigentümer die Rede, die ab dem 17.04.1996 auf die Käuferin ­ die Antragstellerin ­ übergehen sollten. Selbst nach der von der Antragstellerin vertretenen Auslegung könnten damit im übrigen Ansprüche aus der Zeit vor April 1996 keinesfalls betroffen sein. Um einen Mietausfallschaden, der lediglich anlässlich der Mängelbeseitigung entstanden wäre, handelt es sich hier gerade nicht. Ohnehin könnte sich die Antragstellerin auf einen Mietausfallschaden, der auf der von ihr durchgeführten umfassenden Sanierung beruht, nicht berufen.

Aus den gleichen Gründen scheidet ein Ersatz der Kosten gemäß der Rechnung der Firma X GmbH vom 14.08.1998 (Anlage K 26) aus, da es sich insoweit um Arbeiten am Sondereigentum der Antragstellerin handelt. Diese wären, wovon die Vorinstanzen übereinstimmend zu Recht ausgegangen sind, allenfalls im Wege des Schadensersatzes erstattungsfähig gewesen; die Voraussetzungen hierfür liegen aber ­ wie ausgeführt ­ hier nicht vor. Ob es sich dabei um Schönheitsreparaturen im Rechtssinne handelt, also um Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, oder um Arbeiten zur Beseitigung von anderweitigen Schäden, was die weitere Beschwerde rügt, ist in diesem Zusammenhang nach den obigen Ausführungen unerheblich. Sie beruhten ­ ebenso wie die Rechnung der Firma G GmbH vom 21.08.1998 (K 29) - nach Behauptung der weiteren Beschwerde darauf, dass aufgrund der eingetretenen Feuchtigkeit Schäden am Sondereigentum eingetreten waren, die zu beseitigen waren. Insoweit sind die Ausführungen der Vorinstanzen nicht rechtsfehlerhaft. Auf eine Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG kann nach den obigen Ausführungen dieser Anspruch ebenfalls nicht gestützt werden.

Gleiches gilt für die Anlagen K 39 und K 40, die Rechnungen der Firma H vom 10.06.1995 und 25.06.1995. Insofern kann überdies auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In diesem Zusammenhang kann auch eine Abtretung eventueller Ansprüche an die Antragstellerin in keiner Weise dem notariellen Kaufvertrag vom 17.04.1996 entnommen werden. Auch Bereicherungsansprüche gegen die Antragsgegner scheiden insoweit erkennbar aus, da es sich um Arbeiten am Sondereigentum der Rechtsvorgänger der Antragstellerin handelte. Auch soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass diese Arbeiten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung Nr. ... stehen, hat die weitere Beschwerde durchgreifende Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Soweit sie darauf verweist, dass sich aus den Beschlüssen des Landgerichts im selbständigen Beweisverfahren ergäbe, dass beide Wohnungen betroffen sein sollen, ist es zwar richtig, dass die auf dem Vorbringen der Rechtsvorgänger der Antragstellerin beruhenden Beschlüsse beide Wohnungen aufführen. In den daraufhin erstellten Gutachten des Sachverständigen Prof. S1 vom 15.03.1996 und vom 29.01.1997 ist aber jeweils ausgeführt, dass in der Wohnung Nr. ... Feuchtigkeit bzw. Feuchtigkeitsschäden nicht festgestellt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts, der Antragstellerin teilweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Diese Kostenentscheidung wäre durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ohnehin lediglich eingeschränkt zu überprüfen, nämlich darauf, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten hat (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56); davon kann der Senat hier nicht ausgehen. Die weitere Beschwerde rügt dies auch gar nicht. Aus dem gleichen Grund bestand aber auch keine Veranlassung, auf den Antrag der Antragsgegner hin die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der Antragstellerin abzuändern, zumal einige der geltend gemachten Positionen ­ wenn auch in geringem Umfang ­ begründet waren.

Es entsprach billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat, § 47 Satz 1 WEG.

Wie dem Landgericht erscheint es auch dem Senat angezeigt, ausnahmsweise zumindest teilweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG. Dabei hat sich der Senat dem Grunde nach zunächst an der Kostenverteilung durch das Landgericht orientiert, hat aber im Verfahren der weiteren Beschwerde die weitere Geltendmachung des vollständigen Mietausfallschadens, der Aufwendungen gemäß den Anlagen K 39/K 40 und der Mehrwertsteueranteile im übrigen als nach der Entscheidung des Landgerichts und angesichts der dagegen vorgebrachten bzw. überhaupt fehlenden Einwendungen als mutwillig angesehen. So hat die Antragstellerin etwa trotz der vom Landgericht getroffenen Feststellung, die die weitere Beschwerde in keiner Weise angreift, nach denen die Antragstellerin ohnehin lediglich Nettobeträge hätte geltend machen können, ihren Antrag nicht angepasst und dadurch die Kosten mutwillig erhöht. Bei der vorliegenden Sachlage erscheint es nicht angezeigt, die anderen Beteiligten insoweit, ebenso wie auch hinsichtlich der weiteren genannten Positionen, mit Kosten zu belasten. Im übrigen erscheint es dem Senat jedoch wegen der teilweise unterschiedlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch Amts- und Landgericht, wie sie aus den Entscheidungen deutlich wird, nicht geboten, die Antragstellerin mit sämtlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu belasten.

Den Geschäftswert hat der Senat anhand § 48 Abs. 3 WEG in Höhe des Zahlungsantrages festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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