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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 20 W 46/03
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 10
GmbHG § 54
GmbHG § 57
GmbHG § 86
Die Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro bedarf auch bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals eines Beschlusses der Gesellschafter. Bei Satzungsänderungen, die die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Angaben betreffen, sind die geänderten Satzungsbestandteile anzugeben und die konkreten Änderungen schlagwortartig hervorzuheben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 46/03

Entscheidung vom 23. Juli 2003

In der Handelsregistersache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 21. Januar 2003 am 23. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert ­ auch für das Verfahren der Erstbeschwerde -: 3.000,-- EUR.

Gründe:

I. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Anmelderin meldete zur Eintragung in das Handelsregister die Erhöhung des Stammkapitals, die dementsprechende Satzungsänderung sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes an. Das Amtsgericht beanstandete mit seiner Zwischenverfügung das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung über die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie die fehlende Angabe der geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der konkreten Kapitalerhöhung in der Anmeldung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der weiteren Beschwerde.

II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der begehrten Handelsregistereintragung die in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 30. September 2002 bezeichneten Hindernisse entgegenstehen.

Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht beanstandet, dass es an einem Beschluss der Gesellschafter über die Umstellung des Stammkapitals von DM auf Euro fehlt. Zwar besteht für Altgesellschaften gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 GmbHG trotz der zwischenzeitlich in Kraft getretenen gesetzlichen Währungsumstellung auf Euro keine Verpflichtung zur isolierten Änderung des Stammkapitals. Wird jedoch ­ wie im vorliegenden Falle ­ nach dem 31. Dezember 2001 eine Änderung des Stammkapitals beschlossen, so darf diese gemäß § 86 Abs. 1 Satz 4 GmbHG in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro umgestellt und die in Euro berechneten Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen durch 10 teilbaren Betrag, mindestens jedoch 50,-- EUR gestellt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar sieht § 86 Abs. 3 GmbHG für die rein rechnerische Umstellung Verfahrenserleichterungen bezüglich der Entscheidung der Gesellschafter sowie der Handelsregisteranmeldung vor. § 86 Abs. 3 Satz1 GmbHG stellt jedoch auch für diese rein rechnerische Umstellung klar, dass sie durch Beschluss der Gesellschafter zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die mit einer Änderung des Stammkapitals verbundene Umstellung auf Euro ( vgl. Kopp, MittBayNot 1999, 161/164; Kallmeyer, GmbHR 1998, 963/964). An einem solchen Gesellschafterbeschluss fehlt es im vorliegenden Falle. Insbesondere ist hierzu nicht ausreichend, dass in der notariellen Urkunde vom 26. August 2002 als Ziffer 1 der Tagesordnung die Umstellung des Stammkapitals von DM auf Euro mit entsprechender Kapitalerhöhung genannt wurde. Denn in der nachfolgenden Beschlussfassung wird die Euro-Umstellung gerade nicht vorgenommen, sondern lediglich das bisherige Stammkapital von 300.000,-- DM mit dem Zusatz "(= 153.357,56 Euro)" versehen und die nachfolgenden Beträge bezüglich der Erhöhung der Stammeinlagen in Euro beziffert. Dies reicht angesichts der für notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschlüsse zu fordernden inhaltlichen Klarheit nicht aus. Bei der somit erforderlichen erneuten Beschlussfassung der Gesellschafter sollte zugleich eine Änderung der noch auf DM-Beträge lautenden Bestimmung des § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages (Stimmrecht der Geschäftsanteile in der Gesellschafterversammlung) erfolgen.

Des weiteren hat das Registergericht in der Zwischenverfügung zu Recht auch die Anmeldung als zu unbestimmt beanstandet.

Zielsetzung der Handelsregisteranmeldung ist es, im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs zu bewirken, dass die dem Registergericht zufallende Pflicht zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der gefassten Beschlüsse und der übrigen Eintragungsvoraussetzungen ordnungsgemäß und unter Ausschluss möglicher Fehlerquellen vorgenommen werden kann. Deshalb ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur nach der auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 1987, 288) ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1987, 1100 = NJW 1987, 3191) anerkannt, dass in der Anmeldung nicht nur die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im einzelnen zu bezeichnen sind, sondern jedenfalls soweit die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbH aufgeführten Angaben betroffen sind, nämlich Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Stammkapitals, Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis sowie Zeitdauer der Gesellschaft, auch der Inhalt der Änderungen in der Handelsregisteranmeldung konkret zumindest im Sinne einer schlagwortartigen Bezeichnung hervorzuheben sind. Dabei reicht eine Bezugnahme auf die beigefügte Änderungsurkunde auch dann nicht aus, wenn im Einzelfall keine Zweifel über den Umfang der Satzungsänderung auftreten können, da das Gebot der Rechtssicherheit eine einheitliche Betrachtungsweise erfordert (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 169 und FG Prax 1999, 34; OLG Hamm FG Prax 2001, 250; BayObLG DB 1979, 84 und 1985, 1223; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschluss vom 13. September 2001 ­ 20 W 149/01; Michalski, GmbHG, § 54 Rn. 15; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 54 Rn. 6; Rowedder/Schmidt-Leidloff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl., § 54 Rn. 3; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rn. 740; Balser/Bokelmann/ Piorreck, Die GmbH, 12. Aufl., Rn. 315). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Handelsregisteranmeldung nicht gerecht. Sie bezeichnet nicht die einzelnen Paragraphen des Gesellschaftsvertrages betreffend das Stammkapital und den Unternehmensgegenstand, welche geändert wurden. Des weiteren wird der Inhalt der Änderungen durch die Angaben "Erhöhung des Stammkapitals, Änderung des Unternehmensgegenstandes" nur abstrakt, nicht aber in der gebotenen Weise konkret durch zumindest schlagwortartige Bezeichnung mitgeteilt. Dabei bedarf es bezüglich der Erhöhung des Stammkapitals zwar nicht zwingend der Angabe des Kapitalerhöhungsbetrages, da sich der notwendige Inhalt durch schlagwortartige Kennzeichnung auch durch Angabe des alten und des neuen Stammkapitals hinreichend klar entnehmen lässt (vgl. BGH a.a.O.), wenngleich die hier vom Registergericht vorgeschlagene Formulierung in der Praxis üblich und empfehlenswert ist.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

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