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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 20 W 460/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1933
BGB § 1565
BGB § 1566
BGB § 1567
FGG § 12
FGG § 25
FGG § 27
FGG § 28
Das Nachlassgericht muss bei der Erteilung eines Erbscheins prüfen, ob der von dem Betreuer der bewusstlosen Erblasserin erhobene Ehescheidungsantrag Erfolg gehabt hätte, wenn die Erblasserin nicht vor der Entscheidung des Familiengerichts gestorben wäre. Der Verlust des Bewusstseins eines Ehegatten kann nicht ohne weiteres mit dem Zeitpunkt der Trennung gleichgesetzt werden. (§§ 1933, 1565, 1566, 1567 BGB; §§ 12, 25, 27, 28 FGG)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 460/01

Verkündet am 20.03.2002

In der Nachlasssache ... an der beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.08.2001 am 20.03.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden haben wird.

Gründe:

Die Erblasserin war in dritter Ehe mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Aus den ersten beiden Ehen sind der Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 3) und 4) hervorgegangen. Im Jahr 1989 wurden die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) bei einem Motorradunfall schwer verletzt. Die Erblasserin erlitt schwerste Kopfverletzungen und verfiel in ein Wachkoma, das bis zu ihrem Tod am 2. Juni 2000 andauerte. Bis etwa Mitte des Jahres 1999 war der Beteiligte zu 2) Betreuer der Erblasserin, danach ist diese Aufgabe dem Vater der Erblasserin übertragen worden. Dieser erwirkte beim Vormundschaftsgericht die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Beantragung der Ehescheidung und reichte am 25.10.1999 beim Familiengericht für die Erblasserin einen Scheidungsantrag ein, dem der Beteiligte zu 2) jedoch widersprach. Eine Entscheidung des Familiengerichts ist nicht ergangen.

Das Amtsgericht hat angekündigt, einen Erbschein zu erlassen, der den Beteiligten zu 2) als Miterben zur Hälfte und die drei Kinder als Miterben zu je 1/6 ausweist. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben, da es der Ansicht war, der Scheidungsantrag sei begründet gewesen und der Beteiligte zu 2) deswegen nicht Erbe geworden.

Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dabei sind die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach Maßgabe der §§ 1565 ff BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu prüfen (BGH, FamRZ 1995, 229 ff). Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob das Vermögen der Erblasserin nur in der Ehezeit erworben worden sein sollte, wie der Beteiligte zu 2) vorbringt. Der Beteiligte zu 2) hätte dann zwar möglicherweise einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Zugewinns, was wirtschaftlich dem von ihm erstrebten hälftigen Anteil am Nachlass gleichstehen könnte (§ 1371 II BGB; vgl. Palandt- Brudermüller (2002), § 1371 BGB Rn 12). Gleichwohl wäre seine Stellung als Miterbe am Gesamtnachlass stärker, so dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Rechtsverfolgung nicht abgesprochen werden kann.

Das Landgericht ist stillschweigend offenbar davon ausgegangen, dass der Scheidungsantrag wirksam erhoben worden ist. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend, denn aus der Scheidungsakte ergibt sich, dass das Vormundschaftsgericht dem Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Einreichung des Scheidungsantrags am 15.09.1999 erteilt hat und dem Beteiligten zu 2) die von dem Prozessbevollmächtigten der Erblasserin eingereichte Antragschrift am 03.11.1999 zugestellt worden ist. Mithin sind die formellen Voraussetzungen (§§ 607, 608, 622, 253, 261 ZPO) erfüllt.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt , die Ehe der Erblasserin mit dem Beteiligten zu 2) sei gescheitert gewesen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Dies ergebe sich unabhängig von dem Vermutungstatbestand des § 1566 Abs. 2 BGB aus dem feststehenden Sachverhalt. Auf die eheliche Gesinnung des Beteiligten zu 2) komme es nicht an, weil die einseitige Zerrüttung auf Seiten der Erblasserin deren Scheidungsantrag rechtfertige. Das Landgericht hat dann die Ansicht vertreten, dass die Eheleute am 02.06.2000 schon länger als drei Jahre getrennt gelebt hätten. Das Landgericht ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten infolge des Unfalls und der dauerhaften Unterbringung der Erblasserin in einem Pflegeheim noch nicht zu einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 I BGB geführt habe, da sich in solchen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft noch durch Besuchskontakte verwirklichen könne (BGH, NJW 1989, 1988 ff = FamRZ 1989, 479 ff). Die häusliche Trennung bewirke nämlich erst dann ein Getrenntleben im Rechtssinn, wenn ein Ehegatte erkennbar den Willen äußere, die noch rudimentär verwirklichte Lebensgemeinschaft aufzugeben. Das Landgericht hat hierzu unter Berufung auf die eben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dem stehe im Ergebnis gleich, wenn ein Ehegatte wegen erheblicher Fehlfunktionen seines Gehirns einen Willen zur Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht bilden, nicht ehelich empfinden könne, wenn er nicht mehr das Bewusstsein besitze, in einer Ehe zu leben, und jedes Verständnis für die Ehe verloren habe. Dabei reiche es als Indiz für ein eheliches Empfinden des behinderten Ehegatten aus, wenn dieser sich erkennbar über kontakterhaltende Besuche des anderen Ehegatten freue. Der Krankenzustand der Erblasserin habe nach diesen Maßstäben spätestens seit Februar 1996 zu einem Getrenntleben geführt. Die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, ehelich zu empfinden. Auf Besuche des Beteiligten zu 2) habe sie ebenso wenig reagiert wie auf irgendwelche anderen äußeren Reize.

Zutreffend ist, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten infolge des Unfalls und der dauerhaften Unterbringung der Erblasserin in einem Pflegeheim noch nicht zu einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 I BGB geführt hat. Die landgerichtlichen Ausführungen zum Getrenntleben seit Februar 1996 sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, insbesondere ist die Feststellung des Sachverhalts lückenhaft.

Die landgerichtliche Entscheidung muss mit Rücksicht auf § 27 FGG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden. Dazu gehört eine vollständige und klare Darstellung des Sachverhalts unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache als erwiesen erachtet wurde oder nicht. Die Entscheidung muss dabei so ausführlich gehalten sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellen kann, ob die Beweisunterlagen sachgemäß und erschöpfend geprüft worden sind. Tatsachenvorbringen aus anderen Verfahren kann nur dann verwertet werden, wenn es ordnungsgemäß als Entscheidungsgrundlage in das Verfahren eingeführt worden ist (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 25 Rn 11). Diesen Anforderungen genügt die knappe landgerichtliche Entscheidung nicht. Zunächst ist nicht erkennbar auf welche Tatsachengrundlage das Landgericht seine medizinischen Bewertungen, insbesondere zum Stichtag für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erblasserin, stützt. Im Erbscheinserteilungsverfahren und in der beigezogenen Scheidungsakte hat keine Beweisaufnahme stattgefunden. Der Nachlassakte ist zu entnehmen, dass dem Landgericht auch Betreuungsakten vorgelegen haben, die dem Senat nicht vorgelegt worden sind. Das Landgericht hat sich auf die Betreuungsakten jedoch nicht bezogen, sondern nur ausgeführt, spätestens seit Februar 1996 als die Erblasserin amtsärztlich untersucht worden sei, habe diese ihre Umgebung augenscheinlich nicht mehr wahrgenommen und weder auf Ansprache noch auf Schmerzreize reagiert. Ein Blickkontakt habe sich nicht herstellen lassen; eine Verständigung mit ihr sei völlig unmöglich gewesen. Soweit das Landgericht möglicherweise Erkenntnisse aus den Betreuungsakten gewonnen und verwertet hat, sind diese weder in dem Beschluss ihrer Herkunft nach kenntlich gemacht noch ordnungsgemäß in dieses Verfahren eingeführt worden, dies gilt insbesondere hinsichtlich des Herausgreifens des Trennungszeitpunkts, der im Scheidungsantrag nicht angegeben war. Bereits aus diesem Grund kann die Entscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat außerdem den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG). Selbst wenn sich in den Betreuungsakten ein amtsärztliches Gutachten dieses Inhalts befinden sollte, hätte sich das Landgericht auch von seinem Rechtsstandpunkt aus damit auseinandersetzen müssen, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen das Gutachten erstellt worden war und ob die Erblasserin auch gegenüber dem Beteiligten zu 2) in gleicher Weise reaktionsunfähig war.

Soweit das Landgericht im Ergebnis die Rechtsauffassung vertreten hat, der Verlust der Gehirnfunktionen der Erblasserin sei der Stichtag für das Getrenntleben, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 1566 II BGB die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Das bedeutet, dass diese Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten als gescheitert anzusehen und ohne weitere Zerrüttungsprüfung zu scheiden ist. Nach der Definition des § 1567 I S.1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Würde man hier ­ wie es das Landgericht getan hat ­ den Bewusstseinsverlust eines Ehegatten als Stichtag für den Beginn des Getrenntlebens ansehen, so würde dies auf einen Scheidungsautomatismus hinauslaufen, dergestalt, dass sobald ein in einem Pflegeheim untergebrachter Ehegatte auf Dauer das Bewusstsein verliert, die Eheleute ohne Berücksichtigung der früheren Einstellung des Ehegatten zur Ehe i.S.v. § 1567 BGB getrennt leben und ein Betreuer des behinderten Ehegatten nach Ablauf von drei Jahren jederzeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehescheidung begehren könnte (§§ 1565, 1566 II BGB), dem der ehewillige Ehegatte dann allenfalls nur noch entgegenhalten könnte, die Ehescheidung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte (§ 1568 BGB). Ein solcher Scheidungsautomatismus müsste gegen Art. 6 GG verstoßen. Der Umstand, dass die Scheidung von einem Betreuer nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts geschieden werden kann, stellt in diesem Fall keinen hinreichenden Eheschutz dar, denn die Genehmigung nach § 607 ZPO wird erteilt, wenn das Scheidungsbegehren nicht aussichtslos ist (Musielak-Borth (2000), ZPO, § 607 Rn 6). Dabei ist zwar der Wille der Partei selbst zu prüfen (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl. 2002, § 607 ZPO Rn 5), der andere Ehegatte hat in diesem Genehmigungsverfahren aber kein Beschwerderecht (LG Berlin, BtPrax 1999, 204 ff), so dass die Genehmigungspflicht letztlich kein zuverlässiges Sicherungsinstrument ist, wie auch das oben zitierte vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren zeigt (BGH, FamRZ 1989, 479) . Dort lag die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Erhebung des Scheidungsantrags ebenfalls vor, der Pfleger ist jedoch in drei Instanzen mit dem für den dortigen Ehemann erhobenen Scheidungsantrag abgewiesen worden.

Die Ehe ist von Gesetzes wegen auf Lebenszeit angelegt (§ 1353 I S. 1 BGB). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen gehalten, das Scheidungsrecht so zu regeln, dass die Scheidung von Ehen vermieden wird, die nicht gescheitert sind. Gegen diese Verpflichtung hat er durch die Ausgestaltung des § 1566 II BGB deswegen nicht verstoßen, weil er davon ausgehen konnte, dass eine Ehe nach dreijähriger Trennung der Partner unter den in § 1567 I BGB genannten Voraussetzungen in aller Regel gescheitert ist (BVerfG, FamRZ 1980, 319 ff, 324). Voraussetzung ist dabei aber nach § 1567 BGB das erkennbare Nicht-Herstellen-Wollen der häuslichen Gemeinschaft. Eine Trennung, die die Ehegatten hinnehmen müssen, führt ­ wie auch das Landgericht nicht verkannt hat ­ nicht zu einer Trennung. Der Wille kann allerdings nachträglich hinzutreten. Dies ist der Fall, wenn der ursprünglich nur hingenommene Zustand nunmehr als erwünscht erscheint (Staudinger-Rauscher (1999) § 1567 BGB Rn 90). Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung (FamRZ 1989, 479 ff) für den Fall der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, die eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich macht, allerdings ausgeführt, dass einem geistig geschädigten Antragsteller die Scheidung nicht deshalb verwehrt werden kann, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt habe und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweise, also einen äußersten Grad von Eheferne erreicht habe. Ein solcher Zustand könne, zumal es auf den Grund des Scheiterns der Ehe nicht mehr ankomme, nicht geringer bewertet werden als der bewusste Verlust der ehelichen Gesinnung. Die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten sei daher auf seinen Antrag scheidbar. Es fragt sich, ob der Bundesgerichtshof bei dieser allgemeinen Ausführung einen Fall wie den vorliegenden im Auge hatte, denn in dem von ihm zu entscheidenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Ablehnung des Scheidungsantrags des gesetzlichen Vertreters, dem die Ehefrau nicht zugestimmt hatte, durch die Vorinstanzen bestätigt. Gebunden wäre der Senat an diese Rechtsauffassung nicht, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf dieser Rechtsauffassung beruht (§ 28 FGG II FGG, Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 28 Rn 18), der Bundesgerichtshof vielmehr in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu einem Ehe erhaltenden Ergebnis gekommen ist. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 166 ff). Diese Entscheidung geht ebenfalls davon aus, dass ein völlig fehlendes Bewusstsein einem bewussten Verlust der ehelichen Gesinnung gleichzusetzen ist. Die Entscheidung ist jedoch in einem Scheidungsverfahren ergangen und eröffnet daher grundsätzlich keine Vorlagemöglichkeit (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 28 Rn 23). Darüber hinaus beruht auch dieses Urteil nicht auf der Ansicht, dass völlig fehlendes Bewusstsein einem bewussten Verlust der ehelichen Gesinnung gleichzusetzen sei, denn auch dieses Urteil hat zur Aufhebung des angefochtenen Scheidungsausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Familiengericht geführt.

Das Landgericht hat keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die Erblasserin nach dem Unfall noch einen Rest von ehelicher Gesinnung äußern konnte. Dazu wäre aber Anlass gewesen, denn der Beteiligten zu 2) hat im Scheidungsverfahren vorgebracht, die Parteien hätten vor dem Unfall ein glückliches und harmonisches Eheleben geführt. Es sei schlicht unvorstellbar, dass seine Ehefrau einen Ehescheidungsantrag stellen würde, falls sie dazu gefragt werden könne. Sollte dies zutreffen, kann das Abhandenkommen des Bewusstseins nicht ohne weiteres mit einem gegen die häusliche Gemeinschaft gerichteten Willen gleichgesetzt werden. Bei der Feststellung des Getrenntlebens wird sich das Landgericht auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Beteiligte zu 2), der jahrelang Betreuer seiner Ehefrau war und diese gepflegt hat, vorgebracht hat, dass ihm die Betreuung schließlich nicht mehr möglich gewesen sei, weil er an einer reaktiven Depression bis hin zu Selbstmordabsichten gelitten und sein Gesundheitszustand sich so verschlechtert habe, dass er sich selbst mehrfach habe in klinische Behandlung begeben müssen. Er habe seine Frau aber noch so oft besucht, wie ihm das möglich gewesen sei.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Ehe sei auch unabhängig vom Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des § 1566 II BGB gescheitert im Sinne des § 1565 I BGB, ist die landgerichtliche Entscheidung nicht nachvollziehbar. Es wird nicht deutlich, worauf das Landgericht seine Überzeugung gründet. Wenn ein dreijähriges Getrenntleben nicht vorliegt, die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II BGB mithin nicht eingreift, müssen die Umstände benannt werden, aus denen sich gleichwohl die Zerrüttung der Ehe ergibt, wenn die Eheleute nicht einverständlich geschieden sein wollen und ­ wie hier ­ die prozessualen Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung nicht geschaffen haben (§§ 1566 I BGB, 630 ZPO). Dabei hat das Gericht auch auf Ehe erhaltende Tatsachen zu achten (§ 616 ZPO).

Ende der Entscheidung

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