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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 20 W 492/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2
AuslG § 57 Abs. 1 Nr. 2
AuslG § 57 Abs. 1 Nr. 5
Für eine Haftanordnung genügt es nicht, dass der betroffene Ausländer es unterlassen hat, der Ausländerbehörde jeweils die Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
20 W 492/02

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2002 am 20. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21. November 2002 werden aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, gegen die Betroffene Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten anzuordnen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - für einen Verfahrensbevollmächtigten zu tragen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die sich seit dem 21. November 2002 in Abschiebungshaft befindet, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG vorliegen.

Zwar trifft es zu, dass sich die Betroffene nicht ständig an ihrem Wohnort aufgehalten hat und es unterlassen hat, der Ausländerbehörde jeweils die Anschrift anzugeben, unter der sie erreichbar ist. Dies reicht indessen hier nicht aus, um eine Haftanordnung zu rechtfertigen.

Die Betroffene ist 1992 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie ist dem Landkreis ŽX. zugewiesen und wohnt wie ihre Eltern und Geschwister in der Straße Zum YXZ in Y.. Die heute zwanzigjährige Betroffene ist Mutter von zwei in M. geborenen Kindern (X, geboren am 25. November 1997 und Y., geboren am 23. Juni 2001). Die Kinder leben bei ihrem leiblichen Vater C., dem Verlobten der Betroffenen, in der Z.-Straße 67 in V..

Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass der zuständigen Ausländerbehörde die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und ihr Aufenthaltsort bekannt waren. Dafür spricht insbesondere ihre Festnahme in der Wohnung ihres Verlobten. Nach der schriftlichen Sachverhaltsschilderung des Polizeioberkommissars F. von der Polizeistation M. (Bl. 7 d.A.) erfolgte die Festnahme der Betroffenen am 20. November 2002 auf Ersuchen des für die Ausländerbehörde des Landkreises ŽX. handelnden Antragstellers vom 15. November 2002.

In Anbetracht dieser Umstände kann nach Auffassung des Senats auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffene untergetaucht war.

Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Antragstellers. Er hat den Abschiebungshaftantrag nur "im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörde beim Landkreis ŽX." gestellt (Bl. 3 d.A.). Nach Auffassung des Senats reicht dies nicht aus, um die - in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende - örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde zur Stellung eines Abschiebungshaftantrags zu begründen; denn durch die Amtshilfe wird die bestehende Zuständigkeitsordnung nicht geändert. Der Senat nimmt insoweit auf seine Entscheidungen 20 W 442/98 ( = 5 T 514/98 LG Kassel - dokumentiert bei juris) und 20 W 467/98 (= 5 T 559/98 LG Kassel) Bezug.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.

Ende der Entscheidung

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