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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 20 W 494/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 45
1. Sachentscheidungen in Wohnungseigentumssachen sind der materiellen Rechtskraft in gleicher Weise zugänglich wie Urteile im Zivilprozess; sie entfalten damit Bindungswirkung für alle Beteiligten nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG.

2. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls auf alle formell am Verfahren Beteiligten. Sie beschränkt sich inhaltlich auf den Entscheidungsgegenstand, das heißt auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des zwischen den Parteien vorgetragenen bzw. von Amts wegen festgestellten Sachverhalts. Maßgebend ist insoweit der Beschlusstenor. Reicht er zur Identifizierung des Entscheidungsgegenstandes nicht aus, sind zur Auslegung des Tenors die Gründe heranzuziehen.


Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung der Teilungserklärung vom 06.11.1973, geändert am 22.07.1974 (Bl. 13 ff d. A.), Bezug genommen. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 287/01 WEG, wurde ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.06.2001, mit dem die Wohnungseigentümer eine Fassadensanierung ohne Wärmedämmung anstelle einer ebenfalls vorgeschlagenen Fassadenrenovierung mit Wärmedämmung beschlossen hatten, für ungültig erklärt. Der Tenor des seinerzeitigen Beschlusses des Amtsgerichts vom 05.03.2003 in jenem Verfahren lautet unter anderem:

"1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.06.2001 zu TOP 1, mit welchem die Sanierung des Hauses unter Ausschluss eines Wärmedämmverbundsystems beschlossen worden ist (sogenannte Variante 3), wird für ungültig erklärt.

2. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut über die Frage einer Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genügt, zu beschließen.

..."

Das Amtsgericht ging in dem Beschluss vom 05.03.2003 davon aus, dass den seinerzeitigen Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf unmittelbare Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer Sanierung der Fassade unter Einschluss eines Wärmeverbundsystems nur deswegen nicht zustehe, weil verschiedene bautechnische Möglichkeiten bestünden, der bislang von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beachteten EnEV (Energieeinsparverordnung) zu genügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2003 (Bl. 101 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2004 fasste zu TOP 6 daraufhin den Beschluss, an den beiden Häusern der Liegenschaft gemäß Ausschreibung des Architekturbüros A ("1. Sanierung Mehrfamilienhäuser") vom 13.10.2003 eine Fassaden- und Balkonsanierung vornehmen zu lassen. Weiter wurde die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 578.000,-- EUR zur Finanzierung der Maßnahme beschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2004 (Bl. 5 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Antragsteller haben den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2004 zu TOP 6 angefochten. Sie sind der Auffassung gewesen, dass der Beschluss hinsichtlich der Fassadenrenovierung für ungültig zu erklären sei. Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, die Sanierung der Fassade sei nicht erforderlich, da der in einigen Einheiten auftretende Schimmelbefall, der den Beweggrund für die Sanierung darstelle, tatsächlich auf falsches Lüftungsverhalten der dortigen Mieter zurückzuführen sei, wohingegen eine Wärmedämmung allein keine Gewähr gegen Schimmelbildung biete. Der Beschluss zu TOP 6 sei schon deshalb für ungültig zu erklären, weil über den Alternativvorschlag des Architekturbüros, nach der lediglich die Balkone zu sanieren seien, nicht mehr abgestimmt worden sei. Der Beschluss belaste den Antragsteller zu 1. außerdem in unzumutbarer Weise, da er als Eigentümer der Penthouse-Wohnung von der Fassadenrenovierung nicht profitiere. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.03.2003 in dem vorangegangenen Verfahren entfalte keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Soweit das Amtsgericht seinerzeit davon ausgegangen sei, es sei unstreitig, dass eine Renovierung der Fassade erforderlich sei, sei dies unzutreffend gewesen. Im übrigen sei eine bloße Instandsetzung der geschädigten Betonflächen ohnehin keine Putzerneuerung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 3 Nr. 1e), so dass eine Wärmedämmung nach diesen Vorschriften gar nicht zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus habe das Amtsgericht seinerzeit übersehen, dass die Fassadenrenovierung vorliegend völlig unwirtschaftlich sei, so dass nach § 17 EnEV eine Befreiung von den Anforderungen des § 8 EnEV wegen unbilliger Härte in Betracht komme.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11.06.2004 (Bl. 147 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, den Anfechtungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen und ausgeführt, durch den formell rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2003, Az.: 65 UR II 287/01 WEG, stehe bindend fest, dass eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung grundsätzlich beschlossen werden müsse. Von dem der Wohnungseigentümergemeinschaft danach lediglich noch zustehenden Entscheidungsermessen über die konkrete Ausführung der Maßnahme habe die Wohnungseigentümerversammlung mit dem angefochtenen Beschluss Gebrauch gemacht, ohne dass ersichtlich sei, dass die beschlossene Ausführung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Antragsteller zu 1. habe sich nach § 16 Abs.2 WEG auch jedenfalls an den Kosten zu beteiligen. Es sei unschädlich, dass über die Variante 2, nach der nur die Balkone zu sanieren seien, nicht mehr abgestimmt worden sei, da die Variante 1 als Gegenstand des weitergehenden Beschlussvorschlags angenommen worden sei und die Variante 2 beinhalte.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vortrags weiterverfolgt haben. Zu ihrem Vorbringen im Einzelnen wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss, Seite 4, Bezug genommen.

Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.

Das Landgericht hat die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 287/01 WEG, zur Information beigezogen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 215 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht sodann die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Geschäftswert für beide Instanzen auf 297.241,40 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des Vorverfahrens rechtskräftig feststehe, dass die Wohnungseigentümer eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genüge, zu beschließen hätten. Davon sei das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Das Gericht des Vorverfahrens sei von der Sanierungsbedürftigkeit der Fassade ausgegangen und habe die Alternative der Sanierung ohne Wärmedämmung durch die Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses verworfen, so dass nur die Alternative der Renovierung mit Wärmedämmung nach den Vorschriften der EnEV noch in Betracht gekommen wäre. Lediglich die konkrete bautechnische Ausführung hätte noch offen und zu beschließen sein sollen. Dieser Gehalt der Entscheidung habe auch hinreichend Niederschlag im Tenor zu Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 05.03.2003 gefunden. Mit der Wendung "unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts" habe das Gericht des Vorverfahrens die rechtliche Grundlage der Entscheidung praktisch in den Ausspruch gezogen. Diese Formulierung könne nur so verstanden werden, dass das Gericht des Vorverfahrens eine bindende Feststellung des grundsätzlichen Bestehens des Anspruchs der damaligen Antragsteller, wie es sich aus den Gründen des Beschlusses vom 05.03.2003 zweifelsfrei ergäbe, auch ausgesprochen habe. Die Wendung "über die Frage einer Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genügt, zu beschließen" sei so zu verstehen, dass hiermit bereits inhaltliche Vorgaben für den zu fassenden Beschluss und nicht lediglich für die Beschlussvorlage getroffen worden seien. Damit hätte es den Wohnungseigentümern nicht mehr freigestanden, eine den Vorgaben des Beschlusses des Gerichts des Vorverfahrens vom 05.03.2003 entsprechende Beschlussvorlage etwa nun gänzlich abzulehnen, sei es, weil die Fassadensanierung einschließlich Wärmedämmung nach EnEV nun doch als nicht erforderlich angesehen werde, sei es, weil die vorgeschlagene Maßnahme angesichts der tatsächlichen Schäden für unverhältnismäßig gehalten werde. Der Wohnungseigentümerversammlung sei nur noch die Entscheidung über die konkrete Ausführung überlassen gewesen. Dass der hier angefochtene Wohnungseigentümerbeschluss, der eine modernisierende Instandsetzung beinhalte, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 2. mit Schriftsatz vom 25.11.2004 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 256 ff d. A.), auf den verwiesen wird, begründet hat. Sie rügt, dass mit dem Beschluss des Gerichts des Vorverfahrens vom 05.03.2003 keine inhaltlichen Vorgaben für den zu fassenden Beschluss der Wohnungseigentümer getroffen worden seien. Das Landgericht habe insoweit die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung verkannt. Der hier angefochtene Wohnungseigentümerbeschluss entspreche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es liege auch keine modernisierende Instandsetzung vor, sondern eine bauliche Veränderung, so dass es einer einstimmigen Beschlussfassung bedurft hätte.

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2004 zu TOP 6 ("Sanierung der Außenfassade") für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Sie treten dem Rechtsmittel entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.08.2005 (Bl. 266 ff d. A.) verwiesen.

Der Antragsteller zu 1. hat mit Schriftsatz vom 25.11.2004 (Bl. 237 ff d. A.) Streitwertbeschwerde erhoben, mit der er die Festsetzung des Geschäftswerts für beide Instanzen auf 105.692,00 EUR begehrt. Das Landgericht hat ausweislich des Beschlusses vom 26.11.2004 (Bl. 242 ff d. A.) eine Änderung der Geschäftswertfestsetzung nicht vorgenommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 2. ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren Az.: 65 UR II 287/01 WEG vom 05.03.2003 rechtskräftig feststeht, dass die Wohnungseigentümer eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung zu beschließen haben, die den Anforderungen der EnEV genügt.

Sachentscheidungen in Wohnungseigentumssachen als sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind der materiellen Rechtskraft in gleicher Weise zugänglich wie Urteile im Zivilprozess; sie entfalten damit Bindungswirkung für alle Beteiligten nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 118; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 61; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 45 WEG Rz. 55; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 45 Rz. 7, je m. w. N.). Die Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 61).

Die materielle Rechtskraft im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstreckt sich jedenfalls auf alle formell am Verfahren Beteiligten (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 119; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 62). Dies bezieht sich hier auch auf die weitere Beschwerdeführerin - die Antragstellerin zu 2. -, die bereits am oben bezeichneten gerichtlichen Vorverfahren als Wohnungseigentümerin formell beteiligt war.

Die Rechtskraft beschränkt sich sodann inhaltlich auf den Entscheidungsgegenstand, das heißt auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des zwischen den Parteien vorgetragenen bzw. von Amts wegen festgestellten Sachverhalts. Maßgebend ist insoweit der Beschlusstenor. Reicht er zur Identifizierung des Entscheidungsgegenstandes nicht aus, sind zur Auslegung des Tenors die Gründe heranzuziehen (Senat OLGZ 1980, 417; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 55).

Davon ist das Landgericht hier zu Recht ausgegangen. Die diesbezügliche Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren Az.: 65 UR II 287/01 WEG durch das Landgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht in anderen gerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse allerdings grundsätzlich frei auszulegen und ist nicht an die Auffassung der Vorinstanz gebunden (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 50).

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass sich zwar noch nicht zwingend aus dem Tenor, wohl aber im Zusammenhang mit den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 15.03.2003 mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass das Amtsgericht den damaligen Antragsgegnern im Rahmen der Verpflichtung, eine neue Beschlussfassung herbeizuführen, bereits inhaltliche Vorgaben dahingehend machte, eine Fassadensanierung einschließlich Wärmedämmung nach der EnEV zu regeln. Den Wohnungseigentümern stand es nach dieser gerichtlichen Entscheidung mithin nicht mehr frei, die Wärmedämmung nach der EnEV in ihrer in Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses vorgenommenen eigenen Beschlussfassung vom 29.01.2004 (nochmals) abzulehnen. Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - deren Vorliegen hier ohnehin nicht ersichtlich wäre - hätte gegebenenfalls die Möglichkeit des Vorgehens nach § 45 Abs. 4 WEG bestanden.

Das Amtsgericht hatte in dem bezeichneten Beschluss den Wohnungseigentümerbeschluss vom 19.06.2001, mit welchem die Sanierung unter Ausschluss eines Wärmedämmverbundsystems beschlossen worden war, mit der Begründung für ungültig erklärt, dass bei der Beschlussfassung ein Verstoß gegen Vorschriften der EnEV bzw. ihrer Vorgängervorschrift vorgelegen habe. Diese Feststellung hatte es auf Seite 4 oben des bezeichneten Beschlusses ausdrücklich getroffen und sodann im Einzelnen begründet, warum die Voraussetzungen der EnEV hier vorlägen und Ausnahmen nicht eingriffen (vgl. insbesondere Seite 5, 2. Abs., des Beschlusses). Dies verkennt die weitere Beschwerde, wenn sie darauf abstellt, das Amtsgericht habe den damaligen Wohnungseigentümerbeschluss lediglich deswegen für rechtswidrig erachtet, weil die Eigentümerversammlung die EnEV in ihre Überlegungen nicht mit einbezogen habe; das Amtsgericht hatte vielmehr einen konkreten Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der EnEV festgestellt. Soweit das Amtsgericht dann auf dieser rechtlichen Grundlage den Antragsgegnern weiter aufgegeben hatte, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut über die Frage einer Fassadensanierung "unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genügt", zu beschließen, kann dies im Gesamtzusammenhang nicht mehr dahingehend verstanden werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Entschließung wieder völlig frei sein sollte. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt; der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Aus den Rechtsausführungen des Amtsgerichts (Seiten 4/5 des Beschlusses vom 05.03.2003) ergibt sich gerade, dass nach den seinerzeit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seiner Rechtsansicht eine Sanierung ohne Wärmedämmung - wie oben erwähnt - gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Wollte man dies - wie die weitere Beschwerde - anders sehen, wäre ohne Weiteres die gleiche Beschlussfassung der Wohnungseigentümer noch einmal möglich gewesen. Die Bindung der Beteiligten an eine Entscheidung, in der ein Wohnungseigentümerbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hindert nämlich die Wohnungseigentümer nicht daran, einen erneuten Beschluss mit gleichem Inhalt zu fassen, da sich die Bindungswirkung der Entscheidung nur auf den rechtskräftig für ungültig erklärten Wohnungseigentümerbeschluss erstreckt (BGH NJW 2003, 3476; BayObLG WuM 1994, 165; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 121; Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 17 Rz. 251; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 43 Rz. 59, je m. w. N.). Wenn das Amtsgericht vorliegend also über die bloße Ungültigerklärung des seinerzeit angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlusses hinaus auf den Verpflichtungsantrag der damaligen Antragsteller den Antragsgegnern aufgegeben hatte, unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung - Anwendbarkeit der EnEV - die näher eingegrenzte Beschlussfassung herbeizuführen, so kann dies nur bedeuten, dass mit dem Beschluss auch eine Bindung der Wohnungseigentümer in diesem Sinne herbeigeführt werden sollte. Lediglich diese Auslegung lässt sich auch mit den Gründen der Entscheidung in Einklang bringen, die ausdrücklich nur von einem Entscheidungsspielraum der Wohnungseigentümer im Rahmen der Fassadensanierung unter Beachtung der Vorschriften der EnEV ausgeht. Das Amtsgericht hatte dem Verpflichtungsantrag nur deshalb lediglich teilweise stattgegeben, weil "eine Fassadensanierung unter Beachtung der Vorschriften der EnEV bautechnisch auf verschiedene Weise durchgeführt werden" könne (vgl. Seite 6 des Beschlusses vom 15.03.2003). Ohnehin hätten ansonsten die in den Tenor aufgenommenen näheren Maßgaben des von den Wohnungseigentümern zu fassenden Beschlusses keinen Sinn. Es hätte dann nahe gelegen, den Verpflichtungsantrag zurückzuweisen oder aber lediglich eine Beschlussfassung ohne nähere Maßgaben aufzugeben; dann wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Entschließung gänzlich frei gewesen.

Soweit die weitere Beschwerde einwendet, das Amtsgericht sei seinerzeit nicht befugt gewesen, einen ungültigen Wohnungseigentümerbeschluss durch einen Beschluss mit dem von den dortigen Antragstellern gewünschten Inhalt zu ersetzen, richtet sich dies gegen die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht mehr zu prüfen, sondern hätte ggf. in einem gegen den damaligen Beschluss des Amtsgerichts gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen, das auch der Antragstellerin zu 2. als damaliger Antragsgegnerin offen gestanden hätte. Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung zu beachten, ohne diese nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (vgl. auch Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17 Rz. 249). Überdies könnte der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde in diesem Punkt auch nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG grundsätzlich nicht befugt ist, den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss abzuändern bzw. gestaltend einzugreifen, wenn er gegen § 21 Abs. 4 WEG verstößt (vgl. im Einzelnen: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 61; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 43 Rz. 84, je m. w. N.). Der Antragsteller kann aber den Beschlussanfechtungsantrag mit einem Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG verbinden und auf diese Weise im Ergebnis eine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Regelung erzielen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rz. 112; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 43 Rz. 84, je m. w. N.; vgl. auch Senat OLGZ 1980, 418). Hierbei kann ein Verpflichtungsantrag auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Durchführung einer konkret bezeichneten Maßnahme oder aber ein Regelungsantrag auf Bestimmung der Maßnahme durch das Gericht gestellt werden (vgl. dazu Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 WEG Rz. 23; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 Rz. 118 ff). Ein derartiger Verpflichtungsantrag war im Vorverfahren gestellt worden; das Amtsgericht hatte im bezeichneten Beschluss vom 15.03.2003, Seite 6, ausgeführt, warum es nicht die in diesem Sinne begehrte Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zustimmung, sondern - als im gestellten Antrag enthaltenes "Minus" - lediglich eine eingeschränkte Verpflichtung zur erneuten Beschlussfassung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung ausgesprochen hatte. Ob der Ausspruch einer derartigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Vollstreckbarkeit der Entscheidung sinnvoll war oder nicht (zweifelnd KG ZMR 1985, 131), kann vorliegend dahinstehen, da - wie ausgeführt - der gerichtliche Beschluss wegen seiner Rechtskraft im vorliegenden Verfahren ungeprüft zu übernehmen ist.

Ausgehend hiervon haben die Vorinstanzen dann zutreffend dargelegt, dass der Antragstellerin zu 2. im vorliegenden Verfahren der Einwand abgeschnitten ist, eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genüge, widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil eine Sanierung ohne eine solche Wärmedämmung hinreichend sei. Das diesbezügliche Vorbringen der weiteren Beschwerde, das in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass eine Bestandsaufnahme und eine Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich gewesen wären, und in der Folge gegebenenfalls andere Sanierungsmöglichkeiten ohne Wärmedämmung als sachgerecht anzusehen gewesen wären, ist mithin unerheblich. Es richtet sich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung und hätte in jenem Verfahren - ggf. durch Rechtsmitteleinlegung - zur Überprüfung gestellt werden müssen. Dass den Wohnungseigentümern nunmehr wieder eine anderweitige Sanierungsmöglichkeit, nämlich die reine Balkonsanierung, als Alternative zur Entscheidung vorgestellt wurde, ändert daran nichts. Auch die Frage, ob eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung deshalb nicht erforderlich sei, weil die diesbezüglich in der EnEV geregelten Voraussetzungen gar nicht vorlägen, kann deshalb nun nicht mehr überprüft werden. Eine anderweitige Sanierung, etwa durch bloße Beseitigung der aufgetretenen Schäden, durch Aufbringen einer bestimmten Putzart oder durch eine bloße Balkonsanierung, die die Antragstellerin zu 2. für hinreichend erachtet, steht aus den genannten Gründen nicht mehr zur Disposition der Beteiligten.

Dass in diesem von den Wohnungseigentümern noch zu beachtenden Entschließungsrahmen die geplante Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 11.06.2004 dargelegt, ohne dass die Erstbeschwerde hiergegen überhaupt konkrete Einwendungen erhoben hätte. Zu Recht ist das Landgericht hierauf nicht näher eingegangen. Soweit die weitere Beschwerde nunmehr wiederholend die weitgehend nur pauschalen Ausführungen der Antragsbegründung vom 26.03.2004 aufführt, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen; daraus ließe sich nicht entnehmen, dass bestimmte Schäden durch die beschlossene - im Verhältnis zur reinen Balkonsanierung umfassendere - Sanierung nicht behebbar wären. Dass etwa für eine Balkonsanierung eine Einrüstung nicht erforderlich sei, ist unerheblich, da vorliegend - wie erwähnt - eine Fassadensanierung inklusive Wärmedämmung vorgegeben ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob und welche Schäden an der Fassade vorliegen oder ob diese lediglich an den Balkonwänden aufgetreten sind. Von daher bedarf auch die Frage der Schimmelbildung und deren Ursache keine nähere Aufklärung; die Antragstellerin zu 2. behauptet selber, dass Schimmelbildung und Wärmedämmung in keinem Zusammenhang stehen (vgl. etwa den Schriftsatz vom 19.05.2004). Ebenfalls unerheblich ist für die Frage, welcher Anstrich zu wählen wäre, wenn an wenigen Stellen lediglich frischer Beton angesetzt würde. Dass nach der Sanierung im Jahr 1985 ein Sinneswandel bei den Wohnungseigentümern eingetreten ist, die seinerzeit eine kostspielige Sanierungsmethode abgelehnt hatten, ist für die nunmehrige - annähernd 20 Jahre spätere - Beschlussfassung nicht vorgreiflich, zumal offensichtlich die damalige Sanierung nicht lange vorhielt. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang dagegen neues Sachvorbringen enthält - etwa im Hinblick auf die "Wohnung ..." und die an den dortigen Balkon-Betonwänden gekachelten Innenseiten -, wäre dieses im Verfahren der weiteren Beschwerde als reinem Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 559 ZPO (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40).

Ebenfalls rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass vorliegend eine Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer ausreichend war, denn die beschlossene Maßnahme dient der ordnungsgemäßen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Frage, ob eine Maßnahme als Instandsetzung zu bewerten ist oder bereits eine darüber hinausgehende bauliche Veränderung oder Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu beurteilen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der Begriff der Instandhaltung bzw. Instandsetzung nicht bloß auf die Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt ist, sondern bei der Ersatzbeschaffung die technische Weiterentwicklung und den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse umfasst. Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung. Von daher kann auch die Sanierung einer Fassade unter erstmaliger Aufbringung einer Wärmedämmung eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme darstellen (vgl. Senat OLGZ 1984, 129; OLG Düsseldorf NZM 2000, 1067; BayObLG NZM 2002, 75; Staudinger/Bub, a.a.O., § 21 WEG Rz. 172, 179; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rdnr. 140; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 10; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 59). Bereits aus der amtsgerichtlichen Entscheidung im Vorverfahren ergibt sich vorliegend implizit, dass die nunmehr geplante Maßnahme als eine modernisierende Instandsetzung anzusehen sein muss, weil sie aus den genannten Gründen eine Fassadensanierung unter Einschluss einer Wärmedämmung, die den Anforderungen der EnEV genügt, vorgibt, und damit andere Sanierungsmaßnahmen ohne Wärmedämmung ausschließt. Damit sind die Voraussetzungen, die für eine modernisierende Instandsetzung in Abgrenzung zu einer baulichen Veränderung vorliegen müssen, bereits weitgehend vorgegeben. Darauf hat das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 11.06.2004 zutreffend hingewiesen. Überdies ist auch vorliegend unstreitig, dass jedenfalls Reparaturmaßnahmen erforderlich sind, wobei die Beteiligten lediglich über den Umfang und die Ursachen der Schäden und die Art und Weise der Beseitigung streiten. Dass Reparatur-/Sanierungsbedarf an der Liegenschaft besteht, wird auch von der Antragstellerin zu 2. nicht in Abrede gestellt, wie die Ausführungen der weiteren Beschwerde zeigen.

Soweit die Wohnungseigentümer die Finanzierung der Maßnahme durch Erhebung einer Sonderumlage - umgelegt nach Miteigentumsanteilen - beschlossen haben, widerspricht dies ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Verteilung des in Ansatz gebrachten Betrages nach Miteigentumsanteilen entspricht der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG und den Regelungen der Teilungserklärung (vgl. §§ 10, 17 der notariellen Urkunde vom 06.11.1973); daran hat sich grundsätzlich auch die Verteilung der Sonderumlage zu orientieren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 48). Daran sind auch solche Wohnungseigentümer zu beteiligen - wie hier der Antragsteller zu 1., der allerdings den landgerichtlichen Beschluss nicht mehr angefochten hat - , die das Gemeinschaftseigentum nicht benutzen können oder wollen oder von ihm keinen Nutzen haben (vgl. etwa Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 194; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 50, 111), wovon aber bei einer Hausfassade ohnehin nicht ausgegangen werden könnte. Das Vorbringen, im Rahmen der Sanierung würden Verbesserungsarbeiten am Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer durchgeführt, ist - unabhängig davon, dass es in den Tatsacheninstanzen nicht konkret aufgestellt worden ist - selbst im Verfahren der weiteren Beschwerde viel zu pauschal, um weitere Ermittlungen rechtfertigen zu können. Selbst die weitere Beschwerde geht nun davon aus, dass die Balkonwände zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde neue Einwand, die Gemeinschaft hätte ein selbständiges Beweisverfahren durchführen müssen, um abzuklären, welche Schäden durch Sondereigentümer verursacht worden seien, lässt überdies hinreichendes Tatsachenvorbringen vermissen, ob und in welchem Umfang dies in Rede stehen könnte. Damit ließe sich - unabhängig von der verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit des Einwandes - nicht erkennen, ob der dadurch entstehende erhebliche Aufwand angesichts der ohnehin umfassenden Sanierung überhaupt zu rechtfertigen wäre.

Der im Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals erhobene Einwand, die Verwalterin sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nicht mehr wirksam bestellt gewesen, ist - unabhängig davon, ob er im nunmehrigen Verfahrensstadium aus verfahrensrechtlichen Gründen überhaupt noch berücksichtigt werden dürfte (vgl. dazu oben) - durch Vorlage des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 01.07.2003 widerlegt.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin zu 2. die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, nachdem ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat nicht gesehen.

Die Wertfestsetzung hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht vorgenommen (vgl. dazu auch unten III.).

III.

Es kann dahinstehen, ob die Streitwertbeschwerde des Antragstellers zu 1. insoweit unzulässig ist, als sie die Änderung des Geschäftswerts für das erstinstanzliche Verfahren durch das Landgericht betrifft. Insoweit könnte sie sich vielmehr als weitere Beschwerde darstellen, die mangels Zulassung durch das Landgericht nicht statthaft ist, §§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 5 Satz 1 KostO (zum Streitstand: Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl., § 31 Rz. 68). Soweit dagegen die erstmalige Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht angegriffen wird, stellt sie sich jedenfalls als Erstbeschwerde dar und ist insoweit zulässig, § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO (vgl. dazu Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 31 Rz. 68; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 23).

Letztendlich kann die Zulässigkeitsfrage jedoch offen bleiben, da der Senat im Hinblick auf die gleichzeitig anhängige sofortige weitere Beschwerde (vgl. oben II.) ohnehin von Amts wegen berechtigt wäre, die Geschäftswertfestsetzungen der Vorinstanzen zu abzuändern, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Er sieht dafür aber keine Veranlassung.

Die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG richtet sich - anders als der Wert des Gegenstands der Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG - grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 15; Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00). Dies verkennt der Antragsteller zu 1., soweit er in seiner Streitwertbeschwerde lediglich auf die anteiligen Interessen der Antragsteller an der Finanzierung der Sanierung abstellt.

Die für die Geschäftswertbemessung maßgeblichen Interessen aller Beteiligten hat das Landgericht demgegenüber zutreffend ermittelt. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine konkrete Sanierungsmaßnahme angefochten, so ist nach weitgehend einhelliger Auffassung der Kostenaufwand für diese Maßnahme in voller Höhe als Geschäftswert festzusetzen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 43 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1989, 79; BayObLG WuM 1993, 211). Wird eine beschlossene Maßnahme deshalb angegriffen, weil nicht die kostengünstigste Variante durchgeführt wird, so bestimmt sich der Geschäftswert für die Beschlussanfechtung nach der Kostendifferenz zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 43, unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1989, 79 m. w. N.; BayObLG WuM 1998, 313). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht vorliegend hieran orientiert hat.

Zu erwägen wäre mithin allenfalls eine Absenkung des Geschäftswerts unter Anwendung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert niedriger festzusetzen, wenn die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse der Antragsteller nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zwar ist es danach mit dem Rechtsstaatsprinzip als nicht vereinbar anzusehen, den Geschäftswert bei der Beschlussanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen. In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich, wobei der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden darf, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 73/03).

Vorliegend würde der oben angesetzte Geschäftswert im Hinblick auf die Interessen der beiden Antragsteller - die Streitwertbeschwerde selbst beziffert sie zusammen mit 105.692,00 EUR - schon keine nicht hinnehmbare Überschreitung darstellen. Jedenfalls erscheint hier eine Herabsetzung aus diesem Grund keinesfalls gerechtfertigt. Das Eigeninteresse der Antragsteller an der Aufhebung des Beschlusses steht hier unter hinreichender Berücksichtigung der Interessen sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer, die von einer erfolgreichen Beschlussfassung betroffen wären, sowie der Interessen des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. hierzu BayObLG WE 1997, 393, 394; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 73/03) durchaus noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem oben errechneten Geschäftswert. Angesichts des selbst vom Antragsteller zu 1. als sehr erheblich herausgestellten finanziellen Eigeninteresses ist der festgesetzte Wert absolut betrachtet nicht derart hoch, dass zu befürchten wäre, dadurch könne der Zugang zu den Gerichten erschwert werden.

Die Verfahrenskosten auf der Grundlage des errechneten Geschäftswertes erfordern bei Abwägung der Interessen der Antragsteller gegenüber den Interessen der übrigen Beteiligten an einem wirksamen Sanierungsbeschluss deshalb keine weitere Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht. Die auf die jeweiligen Antragsteller entfallenden geschätzten Kosten stehen angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung zur Überzeugung des Senats durchaus noch in einem angemessenen Verhältnis zum erheblichen finanziellen Interesse der Antragsteller. Gleiches gilt - unabhängig von der Streitwertbeschwerde - bezogen auf das Verfahren der weiteren Beschwerde für die Antragstellerin zu 2.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich Gebührenfreiheit und Kostenerstattung des Streitwertverfahrens beruhen auf § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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