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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 20 W 494/06
Rechtsgebiete: SpruchG


Vorschriften:

SpruchG § 4 Abs. 2 Nr. 4
SpruchG § 12
Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis sei unangemessen niedrig.
Gründe:

Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages und Zustimmung der Hauptversammlung der X-AG wurde am 06. Juni 2006 die Verschmelzung der X-AG auf die Y-AG in die Handelsregister beider Gesellschaften eingetragen. Die letzte Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung erfolgte bezüglich des Handelsregisters der X-AG am 28. Juni 2006 im Bundesanzeiger und bezüglich der Y-AG am 30. Juni 2006 im Handelsblatt.

Neben vielen anderen hat der Antragsteller mit einem am 12. Juni 2004 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in einem Spruchverfahren beantragt, wobei er zur Begründung lediglich ausführte, er sei der Ansicht, dass das Umtauschverhältnis zu seinen Lasten unangemessen niedrig festgelegt worden sei.

Das Landgericht wies den Antragsteller mit Verfügung vom 04. August 2006 darauf hin, dass sein Schreiben nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen des § 4 Abs. 2 SpruchG genügt.

Daraufhin führte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit am 21. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz aus:

"... begründen wir für den Antragsteller den Antrag auf Überprüfung der Angelegenheiten des Umtauschverhältnisses damit, dass der Antragsteller für seine X-Aktien am 17.04.2000 675,00 EUR bezahlt habe und er nach Umtausch dieser Aktien lediglich noch 13 Y-Aktien zum Kurswert von höchsten 11,00 EUR/Aktie erhalten hatte. Das festgesetzte Umtauschverhältnis von 143,00 EUR (13 Aktien a 11,00 EUR) zu eingesetzten 675,00 EUR halten wir für unangemessen niedrig."

Mit Beschluss vom 21. November 2006 wies das Landgericht den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien innerhalb der Antragsfrist keine konkreten Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder gegen die der Kompensation zugrunde liegenden ermittelten Unternehmenswerte vorgetragen, sondern nur auf die Entwicklung des Börsenkurses der X-Aktien seit deren Erwerb im Februar 2000 abgestellt worden. Der mehrere Jahre zurück liegende Aktienkurs sei jedoch für die Bewertung der beteiligten Unternehmen bei der Verschmelzung bedeutungslos, da es für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses auf die sog. Verschmelzungswertrelation ankomme, die auf der Grundlage einer zukunftsorientierten Bewertung der Unternehmen zum maßgeblichen Stichtag der der Verschmelzung zustimmenden Hauptversammlung der X-AG ankomme. Für einen zulässigen Antrag hätte sich die Antragsbegründung zumindest grundsätzlich mit (einzelnen) Fragen der Bewertung der beteiligten Unternehmen auseinandersetzen und mögliche Kritikpunkte der Bewertung oder der Methodik - jedenfalls generell - aufzeigen müssen, woran es hier fehle.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, die im Schriftsatz vom 17. August 2006 erhobenen Einwendungen seien konkret genug, um die Mindestvoraussetzungen der Antragsbegründung im Sinne von § 4 Abs. 2 SpruchG zu erfüllen. Da auf das Spruchverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar seien, reichten angesichts des dortigen Prinzips der Amtsermittlung auch einfach umschriebene und begründete Einwendungen aus. Des Weiteren rüge er die Verletzung der prozessualen Hinweispflicht, da das Landgericht konkret darauf hätte hinweisen müssen, dass es seine Antragsbegründung nicht für ausreichend erachte und ihm Gelegenheit zur Ergänzung innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist hätte einräumen müssen. Im Übrigen ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung der §§ 9 und 10 SpruchG, dass auch nach Ablauf der Antragsfrist noch weiteres Vorbringen und damit eine Ergänzung der Antragsbegründung zulässig gewesen wäre. Außerdem beantragt der Antragsteller nunmehr die Erteilung von Abschriften gemäß § 7 Abs. 3 SpruchG, da er davon ausgehe, nach Vorlage der Unterlagen in der Lage zu sein, konkretere Einwendungen vorzutragen. Letztlich beantrage er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen eines fehlenden konkreten gerichtlichen Hinweises unverschuldet an einer näheren Begründung des Antrages gehindert gewesen sei. Ergänzend führt er zur Begründung des Antrages nunmehr im Beschwerdeverfahren aus, nach seiner Auffassung stelle bereits die Verschmelzung für ihn als Minderheitsaktionär eine vorsätzliche Schädigung dar, da die mit dem Emissionspreis von 27,-- EUR je Aktie eingeworbenen Mittel nicht wie angekündigt für den Ausbau des Geschäftes der X verwendet worden, sondern der Muttergesellschaft als Darlehen zur Verfügung gestellt worden seien und beim Börsengang das Risiko der Verschmelzung nicht einmal angedeutet worden sei.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht geltend, zur Erfüllung der Anforderung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG reiche die bloße Gegenüberstellung des seinerzeitigen Erwerbspreises der Aktien und des im Rahmen der Verschmelzung erhaltenen Gegenwertes nicht aus. Soweit der Antragsteller den gerichtlichen Hinweis als nicht ausreichend beanstande, überspanne er die Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht deutlich, zumal sich die Anforderungen an die Antragsschrift aus dem Wortlaut des Gesetzes ergäben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich bei § 4 Abs. 1 SpruchG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handele.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG zulässig. Sie wurde fristgerecht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG eingelegt. Unabhängig von der Frage der Antragsberechtigung im Ausgangsverfahren ist der Antragsteller jedenfalls deshalb beschwerdebefugt, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. BGH NJW 1989, 1860; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rn. 10 m. w. N.).

In der Sache führt die sofortige Beschwerde des Antragstellers aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG genügt.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG muss die innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist vorzulegende Antragsbegründung konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04. Januar 2006 ( Az. 20 W 203/05 = AG 2006, 293 = DB 2006, 660 = ZIP 2006, 1419 = NZG 2006, 674) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit dieser neuen Zulässigkeitsanforderung den bisher im Spruchverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einschränken. Mit der Einführung des Erfordernisses konkreter Bewertungsrügen soll die in der Vergangenheit insbesondere für die lange Verfahrensdauer verantwortlich gemachte und weit verbreitete "flächendeckende" Überprüfung der zugrundeliegenden Unternehmensbewertung durch Einholung umfassender neuer Sachverständigengutachten verhindert werden. Dabei wollte der Gesetzgeber die Konkretisierung der zumutbaren Mindestanforderungen der Rechtsprechung überlassen, geht jedoch davon aus, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Begründung des RegEntw. BTDrucks. 15/371 S. 13).

Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist nach Auffassung des Senates zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken ( vgl. Büchel, NZG 2003, 793/795; Wittgens, Spruchverfahrensgesetz, S. 146/147). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518/520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Lutter UmwG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 18; Wasmann WM 2004, 819/823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überspitzten Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Antragsgegner bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailiertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler a.a.O., S. 520/521; Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021/2026; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 4 SpruchG, Rn. 7 f). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zugrundeliegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. Fritsche/Dreyer/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 18 f; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 305, § 4 SpruchG Rn. 8). Zu fordern ist dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können.

Im vorliegenden Falle ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass weder der zunächst eingereichte Antrag vom 21. Juli 2006 noch die vom Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. August 2006 innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist nachgereichte Begründung den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG entspricht. Denn der Antragsteller hat sich darauf beschränkt, den von ihm im April 2000 für die von ihm erworbenen X-Aktien gezahlten Börsenpreis dem Kurswert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Y-Aktien gegenüber zu stellen und das festgesetzte Umtauschverhältnis pauschal als unangemessen niedrig zu rügen.

Dies kann aber nicht als konkrete Einwendung akzeptiert werden, weil der Börsenwert der Aktien in diesem Zusammenhang für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation im Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1 UmwG nicht relevant ist. Nach § 15 Abs. 1 UmwG ist nach einer Verschmelzung im Spruchverfahren zu prüfen, ob das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1 UmwG, auf der Grundlage der sog. Verschmelzungswertrelation der beiden an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger zu überprüfen, die durch eine zukunftsorientierte Bewertung der Unternehmen zum maßgeblichen Stichtag zu ermitteln ist (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 22). Auf den Börsenkurs der beteiligten Unternehmen kann es für die Überprüfung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 nur dann ankommen, wenn dieser zum maßgeblichen Stichtag höher war als der nach der zugrunde gelegten Ertragswertmethode ermittelte anteilige Wert der einzelnen Aktie, da der Börsenkurs in aller Regel den Verkehrswert abbildet, der bei der Festsetzung der angemessenen Kompensation nicht unterschritten werden darf (vgl. BVerfGE 100, 289 ff).

Insoweit könnte hier nur der Börsenkurs zum Stichtag der Zustimmung der Hauptversammlung der X-AG zum Verschmelzungsvertrag am 28./29. April 2005 von Belang sein, wenn dieser höher als der für das Umtauschverhältnis zugrunde gelegte anteilige Ertragswert gewesen wäre. Zu diesem allein maßgeblichen Aspekt des Börsenkurses enthält jedoch weder die Antragsschrift noch die ergänzende Begründung vom 17. August 2006 irgendwelche Ausführungen oder Rügen. Demgegenüber kommt es auf den von dem Antragsteller herausgestellten und 5 Jahre vor dem Stichtag liegenden Börsenkurs der X-Aktien zum Zeitpunkt seines Erwerbes im April 2000 nicht an.

Des Weiteren hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten auch keine Einwendungen geltend gemacht, mit denen gerügt wird, dass unabhängig von der Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses die Mitgliedschaft in dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die verlorene Mitgliedschaft in dem übertragenden Rechtsträger sei ( vgl. hierzu Wittgens, a.a.O., S. 146; Wasmann KölnKomm SpruchG, § 4 Rn. 16; van Kann/Hirschmann DStR 2003, 1488/1491).

Da es sich bei den in § 4 Abs. 2 Satz 2 SpruchG normierten Mindestanforderungen der Antragsbegründung nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift um Zulässigkeitsvoraussetzungen handelt (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 850 und 1907; Lutter, a.a.O., Anh. I § 4 SpruchG Rn. 9; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 4 SpruchG Rn. 12; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 4 Rn. 6; Wasmann-KölnKomm AktG, § 4 Rn. 10; Fritsche/Dreyer/Verfürth, a.a.O., § 4 Rn. 13), hat das Landgericht den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Fehlt es somit bereits an einem zulässigen Antrag, geht der Hinweis des Antragstellers auf die Vorschriften der §§ 9 und 10 SpruchG und die Frage eines mögliches Nachschiebens einer weiteren Begründung fehl.

Seiner prozessualen Fürsorgepflicht hatte das Landgericht durch den mit Verfügung vom 4. August 2006 erteilten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 2 SpruchG und die bisherige Unzulässigkeit des Antrages entsprochen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es keines weiteren ausdrücklichen Hinweises nach Eingang der unzureichenden ergänzenden Begründung.

Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 SpruchG vorlegen hätten, da ein derartiger Antrag jedenfalls nur gestellt werden kann, solange die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG noch nicht abgelaufen ist.

Letztlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, da es sich bei der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG um eine Ausschlussfrist handelt ( vgl. Fritsche/Dreyer/Verfürth, a.a.O., § 4 Rn. 3; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 4 Rn. 15; Wasmann KölnKomm SpruchG, § 4 Rn.4; Hüffer, AktG, a.a.O., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rn. 2).

Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels entsprach es der Billigkeit, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen ( § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG.

Der dort gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch für Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen, maßgeblich (OLG Stuttgart ZIP 2004, 850).

Ende der Entscheidung

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