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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 20 W 498/04
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 13
GBO § 18 I
GBO § 19
GBO § 71 I
BGB § 315
BGB § 883 I
BGB § 885
BGB § 1115 I
BGB § 1192
1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt.

2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses ist die Zwischenverfügung dem Adressaten förmlich zuzustellen. Als Zugangsbestätigung kann die Rechtsmitteleinlegung durch den Adressaten ausgelegt werden.

3. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung ist nicht eintragungsfähig, wenn sie zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung von Grundpfandrechte in von ihm zu bestimmender Höhe bewilligt wird, ohne dass die Art des Grundpfandrechts (Grundschuld / Hypothek) festgelegt, noch der Kapitalbetrag und die Zinsen und Nebenleistungen im Sinn einer Höchstbelastung bestimmbar sind.


Gründe:

Im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages vom 20.02.2004 bewilligten und beantragten die Antragstellerinnen zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs der Übergeberin auf Eintragung von Grundpfandrechten in von ihr zu bestimmender Höhe die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten des Grundbesitzes und zu Gunsten der Übergeberin (Bl. 3/7 d. A.).

Mit Zwischenverfügung vom 10.08.2004 (Bl. 4/4, 4/5 d. A.) hat das Grundbuchamt die Ergänzung der bewilligten Vormerkung hinsichtlich des Geldbetrages und der Nebenleistungen verlangt, da auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes eine Vormerkung auf Eintragung von Grundpfandrechten in einer noch zu bestimmenden Höhe unzulässig sei. Auch die Vormerkung müsse bereits die Gattungsbezeichnung und den künftigen Nennbetrag sowie den Höchstbetrag von Zinsen und anderen Nebenleistungen enthalten. Eine Eintragung ohne Nennbetrag führe in der Zwangsversteigerung zu nicht absehbaren Folgen.

Dagegen haben die Antragstellerinnen das "zulässige Rechtsmittel" mit dem Ziel der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch eingelegt und unter Hinweis auf die Kommentierung von Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 883 BGB, Rdnr. 7 damit begründet, für die Vormerkung gelte der Bestimmtheitsgrundsatz noch nicht. In dem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Grundbuchamt haben die Antragstellerinnen unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, da die Bestimmung der Höhe der Grundpfandrechte dem Übergeber gemäß § 315 BGB überlassen wurde, sei der Inhalt des Anspruchs bestimmbar, was für einen vorzumerkenden künftigen Anspruch ausreiche.

Nach Nichtabhilfe durch den Grundbuchrechtspfleger (Bl. 4/7 R d. A.) hat das Landgericht das als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragstellerinnen zurückgewiesen und dies damit begründet, dass anders als im Fall der Auflassungsvormerkung, die Gegenstand der von den Antragstellerinnen angeführten Entscheidungen war, im hier zu entscheidenden Fall der Vormerkung für ein Grundpfandrecht der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass bereits bei der Eintragung der Vormerkung der Betrag der Forderung und der Nebenleistungen eingetragen werde. Ansonsten könnte die Antragstellerin zu 1) als Übergeberin im Fall der Zwangsversteigerung ein Grundpfandrecht in einer Höhe eintragen lassen, die die Zwangsversteigerung praktisch aussichtslos mache, da trotz späterer Eintragung das durch die Vormerkung gesicherte Grundpfandrecht dem vormerkungswidrigen Zwangsversteigerungsvermerk vorgehe.

Davor müsse der Rechtsverkehr geschützt werden, während dies bei der Eintragung nur bestimmbarer Eigentumsverschaffungsansprüche, für die ein praktisches Bedürfnis bestehe, nicht erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie auf ihren bisherigen Vortrag hinweisen und auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30.07.2003 (26 T 88/03), in der eine Eintragung der Vormerkung auf Grund der gleichlautenden Bewilligung wie im vorliegenden Fall für zulässig erachtet worden ist, da bloße Bestimmbarkeit des zu sichernden Anspruchs ausreiche.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, 73 Abs. 2 Satz 1 GBO), insbesondere formgerecht eingelegt.

Sie ist aber unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht ist die Kammer stillschweigend davon ausgegangen, dass die angefochtene Zwischenverfügung formell wirksam ist, obwohl sie weder von dem Grundbuchrechtspfleger unterzeichnet, noch dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Zwischenverfügung maschinell erstellt worden wäre, da der nach § 42 GBV dann vorgesehene Vermerk darüber fehlt. Aber auch für maschinell erstellte Zwischenverfügungen ist nach der überwiegenden Auffassung zur Wirksamkeit die Unterzeichnung des bei den Akten verbleibenden Originals durch den Rechtspfleger erforderlich (OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93; BayObLG Rpfleger 1996, 148; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 8-18, Rdnr. 19; Bauer/v. Oefele: GBO, § 18, Rdnr. 43; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 18, Rdnr. 35 und § 71 Rdnr. 11; a. A. Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 453 a). In jedem Fall ist dieser Mangel aber dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Nichtabhilfeverfügung unterschrieben hat (OLG Zweibrücken und BayObLG aaO.).

Da mit der Zwischenverfügung eine Frist in Gang gesetzt wird, muss sie nach § 16 Abs. 2 FGG durch förmliche Zustellung bekannt gemacht werden (Demharter, aaO., § 18, Rdnr. 33 und 35). Die Tatsache der Bekanntmachung an den nach § 15 GBO als Vertreter der Antragstellerinnen bevollmächtigten Notar ergibt sich aber auch ohne förmliches Empfangsbekenntnis aus der Rechtsmitteleinlegung unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 10.08.2004.

Die angefochtene Zwischenverfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beantragte Vormerkung nicht eintragungsfähig ist.

Auch nach Auffassung des Senats ist zwischen einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung und der hier streitgegenständlichen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung zu differenzieren. Die von den Antragstellerinnen und dem Landgericht Darmstadt zitierten Entscheidungen betrafen alle nicht die Vormerkung zur Sicherung einer Grundpfandrechtsbestellung. Insoweit geht die Rechtsprechung und Kommentarliteratur, wie sie bereits die Kammer zitiert hat, davon aus, dass es für die Eintragung einer Vormerkung zwar ausreicht, wenn die gesicherte Forderung bestimmbar ist, es muss aber eine Bestimmbarkeit nach Art, Gegenstand und Umfang gegeben sein. Der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung eines Grundpfandrechts ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung weder hinsichtlich der Art des zu bestellenden Grundpfandrechts (Grundschuld/Hypothek), noch der zumindest ziffernmäßig bestimmbaren Höhe des Grundpfandrechts entsprechend dem auch für Vormerkungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz definiert.

Auch wenn die Auffassung vertreten wird, die §§ 1115 Abs. 1, 1192 BGB seien für die Grundpfandrechtsvormerkungen nicht anwendbar, so wird daraus lediglich abgeleitet, dass es im Eintragungsvermerk nicht der Angabe von Zinsen und Nebenleistungen bedarf, der Kapitalbetrag aber auch bei einer Grundpfandrechtsvormerkung direkt in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden muss. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsgrundlage würde über die "nähere Bezeichnung" des zu sichernden Anspruchs im Sinn von § 885 Abs. 2 BGB hinausgehen (Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 885, Rdnr. 16; Augustin in RGR - Kommentar, § 885, Rdnr. 20; Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 885, Rdnr. 25). Selbst wenn hier eine Bezugnahme nach § 885 Abs. 2 BGB auf den Inhalt der Bewilligungserklärung zugelassen würde, käme man nicht zur Eintragungsfähigkeit, da sich auch aus der Bewilligung der Gegenstand, die Art und der Umfang des vorzumerkenden Anspruchs nicht mit der erforderlichen Klarheit für Dritte erschließt. Ob dies bei Vorbehalt der Leistungsbestimmung durch einen Vertragsteil auch für den Fall einer festgelegten Höchstbelastung gelten würde (vgl. Landgericht Augsburg MittBayNot 1997, 177; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2263), kann hier dahingestellt bleiben, da kein Höchstbetrag in der Bewilligung enthalten ist.

Da die beantragte Eintragung deshalb unzulässig ist, ist in der Zwischenverfügung zu Recht eine Ergänzung hinsichtlich der Art des vorzumerkenden Rechts und dem Kapitalbetrag sowie einem Höchstbetrag von Zinsen und anderen Leistungen verlangt worden. Dass die Antragstellerinnen der Zwischenverfügung auch insoweit entgegentreten, als sie sich damit befasst, wo die Eintragung im Grundbuch zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich. Mangels Eintragungsfähigkeit dem Grunde nach kommt es auf die konkrete Ausführung der Eintragung für die Entscheidung auch nicht an.

Die Kostenentscheidung zu den gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war mangels mehrerer Beteiligter mit entgegengesetzten Verfahrenszielen entbehrlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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