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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 20 W 542/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 21
BGB § 22
Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung erwerben und unterhalten sowie für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder - falls sie hierfür nicht benötigt wird - an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt seine Eintragung in das Vereinsregister. Nach § 2 der mit der Anmeldung vorgelegten Satzung besteht der Zweck des Vereins in dem Erwerb der zur Zeit treuhänderisch für die Wohnungseigentümergemeinschaft X in O1 gehaltenen Hausmeisterwohnung, welche nebst Stellplatz zur dauernden Nutzung als Hausmeisterwohnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt und für diese erhalten und unterhalten werden soll. Des Weiteren darf die Wohnung an Dritte vermietet werden, wenn sie als Hausmeisterwohnung nicht benötigt wird. Die Mitgliedschaft ist nach § 3 der Satzung nur für Wohnungseigentümer der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 05. September 2005 mit der Begründung zurück, der Verein verfolge einen wirtschaftlichen Zweck.

Nachdem die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem Landgericht erfolglos blieb, verfolgt der Antragsteller den Eintragungsantrag mit der sofortigen weiteren Beschwerde weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Verein solle die Hausmeisterwohnung anstelle des bisherigen Treuhänders für die Wohnungseigentümergemeinschaft als wirtschaftlichen Inhaber halten und ohne Entgelt zur Verfügung stellen. Durch den Wechsel in die Rechtsform des Vereins solle der Treuhänder vom Bestand der bisherigen Bruchteilsgemeinschaft unabhängig werden, da bisher bei Veränderungen jeweils Grunderwerbssteuer sowie Kosten für Notar und Grundbuch ausgelöst worden seien.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, welcher als Vorverein im Anmeldungsverfahren als beteiligtenfähig anzusehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 119; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Rn. 206; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 1066 jeweils m. w. N.), ist nach §§ 160 a Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und erweist sich auch als zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Verein nach § 21 BGB nicht eingetragen werden kann, weil er nach der vorgelegten Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung an, wonach unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig, aber nicht notwendig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei ist die unternehmerische Tätigkeit des Vereins, die zur Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt, in dessen planmäßiger Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weiteren Sinne gegen Entgelt zu sehen, ohne dass es hierfür auf eine Gewinnerzielung durch den Verein selbst ankommt (vgl. OLG Celle Rpfleger 1992, 66; BayObLG Rpfleger 1985, 495 und 1998, 345; OLG Hamm FGPrax 2003, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 3; Reichert, a. a. O., Rn. 116 ff., Stöber, a.a.O., Rn. 49 ff.). Von einem wirtschaftlichen Verein ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Merkmale eines der drei hierfür entwickelten Grundtypen erfüllt sind, indem der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt, oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt (vgl. insb. K. Schmidt Rpfleger 1988, 45 sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 2 a, BayObLG Rpfleger 1998, 345).

Des Weiteren ist im Einzelfall für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein auf den Zweck der §§ 21, 22 BGB abzustellen. Diese Vorschriften gehen auf die Vorstellung des Gesetzgebers zurück, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, um die Anwendung der in erster Linie dem Gläubigerschutz, aber auch den Vermögensinteressen der Beteiligten dienenden zwingenden dortigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete und dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung handelt (vgl. BGHZ 85, 84; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 1478; BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass nach der Satzung nicht gewährleistet ist, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Der Verein soll die sog. Hausmeisterwohnung erwerben, unterhalten und der Wohnungseigentümergemeinschaft zur dauernden Nutzung als Hausmeisterwohnung zur Verfügung stellen. Zugleich ist jedoch auch die Vermietung an Dritte vorgesehen, wenn die Wohnung für einen Hausmeister nicht benötigt wird.

Dabei handelt es sich hier nicht um eine bloße Eigenvermögensverwaltung, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen muss (vgl. hierzu Reichert, a.a.O., Rn. 122 m. w. N.). Denn der Vereinszweck ist gerade auf den Erwerb, die Erhaltung und Unterhaltung der Wohnung ausgerichtet. Dabei soll entsprechend den Erläuterungen in der Anmeldung der Verein im Sinne eines fremdnützigen Treuhänders tätig werden. Dies kann der bloßen Vermögensverwaltung eines Vereins, der auf einen anderen ideellen Zweck ausgerichtet ist und hierfür auch sein eigenes Vermögen verwaltet, nicht gleichgestellt werden.

Des Weiteren sieht die Satzung auch eine Vermietung der Hausmeisterwohnung an Dritte vor, wenn diese nicht für einen Hausmeister benötigt wird. In einer derartigen Vermietung an Dritte, die auf Dauer angelegt sein kann, ist eine unternehmerische Tätigkeit zu sehen, auch wenn keine Gewinnerzielung angestrebt wird und die Mieteinnahmen zur Unterhaltung der Wohnung verwendet werden sollen. Die Vermietung kann auch nicht als einem nicht wirtschaftlichen Hauptzweck untergeordnete und damit dem Nebentätigkeitsprivileg unterfallende wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der bloße Erwerb, die Unterhaltung und die Nutzung der Wohnung ausschließlich für einen Hausmeister der Wohnungseigentümergemeinschaft eine nichtwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 21 BGB darstellen würde. Die diesbezüglich von dem Antragsteller angebotene Änderung der Satzung kann im vorliegenden Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Berücksichtigung finden, da dieses sich nur auf die Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der konkreten Anmeldung bezieht. Eine bloße wirtschaftliche Nebentätigkeit scheidet nach dem Inhalt der derzeit gültigen beschlossenen und vorgelegten Satzung bereits deshalb aus, weil eine Nutzung der Wohnung jeweils für einen längeren Zeitraum nur alternativ entweder als Dienstwohnung für einen Hausmeister oder durch Vermietung an Dritte in Betracht kommt. Die Entscheidung darüber, welche dieser beiden Möglichkeiten jeweils zum Tragen kommt, wird jedoch nicht vom Verein bzw. dessen Vorstand getroffen. Denn über die Einstellung eines Hausmeisters, die Auswahl der betreffenden Person und die Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsvertrages entscheidet die von dem Verein personenverschiedene Eigentümergemeinschaft bzw. der von dieser angestellte Verwalter. Von dieser außerhalb des Vereins getroffenen Entscheidung und der konkreten diesbezüglichen Vertragsausgestaltung hängt es sodann ab, ob die Wohnung typischer Weise längerfristig von einem Hausmeister bezogen und genutzt werden soll oder hierfür nicht benötigt wird und deshalb an Dritte zu vermieten sein wird. Dies steht der Annahme einer einem anderen Hauptzweck untergeordneten wirtschaftlichen Nebenbetätigung entgegen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat der Senat in Übereinstimmung mit der insoweit unbeanstandet gebliebenen Entscheidung des Landgerichts nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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