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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 73/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 48
Zum Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 73/03

Entscheidung vom 06.08.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft W..., 6... F...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2003 am 06.08.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.11.2001 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 28.10.2002 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat es den Geschäftswert auf 41.553,46 DM (21.245,95 EUR) bis zum 26.07.2002 und auf 292,96 DM (149,79 EUR) ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Geschäftswertfestsetzung abgeändert und den Geschäftswert für die Zeit bis zum 26.07.2002 auf 8.498,38 EUR (= 16.621,39 DM), ab diesem Zeitpunkt auf 149,79 EUR (= 292,96 DM) festgesetzt und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.02.2003 weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 03.03.2003 begründet hat. Er verfolgt mit der weiteren Beschwerde die Festsetzung des Geschäftswertes für das gesamte Verfahren auf 149,79 EUR (292,96 DM).

Die gemäß §§ 48 Abs. 3 WEG, 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO kraft Zulassung durch das Landgericht statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht ist unbegründet.

Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich ­ anders als der Beschwerdewert ­ grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 ­ 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird. Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25% des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 22 m. w. N.; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20). Werden dagegen einzelne Positionen der Jahresabrechnung beanstandet, so richtet sich der Geschäftswert nach diesen Beträgen und 25% des Restvolumens (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 23; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 48 WEG Rz. 13; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 4; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 40; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für den vorliegenden Fall eine weitere ­ deutliche ­ Herabsetzung des Eigeninteresses auf 10% des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung vorgenommen hat. Eine weitere Herabsetzung des Geschäftswertes für das gesamte Verfahren etwa auf den Betrag, den der Antragsteller hier etwa weniger bezahlen wollte, wird den Interessen der anderen Beteiligten keinesfalls mehr gerecht.

Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00). Auch insoweit ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das Landgericht 10% des Gesamtvolumens in Ansatz gebracht hat.

Soweit das Landgericht für den Zeitraum nach dem 26.07.2002 lediglich einen Geschäftswert von 149,79 EUR in Ansatz gebracht hat, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Geschäftswert kann sich im Verlauf des Verfahrens durch (teilweise) Antragsrücknahme verändern. Solche Veränderungen des Geschäftswertes können durch Stufengeschäftswerte ausgedrückt werden, da sie Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren haben können (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 29; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 13; BayObLG WE 1989, 180, 181). Die diesbezügliche Begründung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es erscheint nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles angesichts des Interesses des Antragstellers, das sich zuletzt lediglich auf die ihn betreffenden Kabelanschlusskosten richtete, unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG durchaus angemessen, ab Eingang der Antragsbegründung lediglich die den Antragsteller selbst treffenden Kabelanschlusskosten geschäftswertmäßig zu berücksichtigen. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, dass der Anfechtungsantrag zunächst ohne Begründung gestellt worden sei und sich mithin erst aus der Begründung des Rechtsmittels bzw. des Antrags ergeben habe, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer die Entscheidung (der Wohnungseigentümer) anfechten wollte, vermag dies für das vorliegende Anfechtungsverfahren nicht durchzugreifen. Ausweislich der Antragsschrift vom 10.12.2001 hat der Antragsteller die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.11.2001 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 insgesamt angefochten. Er hat dies auch im Rahmen der vorläufigen Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht nicht klargestellt, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hatte. Zwar ist die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auch im Hinblick auf einen in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen selbständigen Rechnungsposten beschränkt möglich (vgl. BayObLGZ 1988, 326). Rügt der Eigentümer dagegen etwa den Kostenverteilungsschlüssel, so wird in der Regel Streitgegenstand sogar auch dann die ganze Jahresabrechnung sein, wenn der Eigentümer sich ausdrücklich nur gegen die Einzelabrechnung wendet, weil die Einschränkung auf seine Einzelabrechnung verfahrensrechtlich sinnlos wäre (Kammergericht WuM 1996, 364; vgl. auch ZWE 2001, 334). Bei der Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen, dass die für die Beschlussanfechtung gesetzte Antragsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit dient. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrags innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen (vgl. OLG Köln WE 1996, 466; OLG Zweibrücken ZMR 1994, 482). Etwa erforderliche Klarstellungen müssen deshalb innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gegenüber dem Gericht erfolgen (KG WuM 1996, 364, 365). Nur dies trägt dem Schutzbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung, denn diese haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welche Beschlüsse bestandskräftig geworden sind und welche nicht (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Celle OLGZ 1989, 183, 184). Gleiches gilt, wenn Wohnungseigentümerbeschlüsse ­ wie oben dargelegt ­ zulässigerweise teilweise angefochten werden sollen. Auch dann muss dies innerhalb der Ausschlussfrist aus den oben genannten Gründen hinreichend klar dargestellt werden. Wird also in der Antragsschrift ­ innerhalb der Ausschlussfrist ­ beantragt, einen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, so muss für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass dieser insgesamt angefochten wird, sofern sich nicht aus dem Antrag ergibt, dass lediglich eine eingeschränkte Anfechtung erfolgen sollte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung erfolgte vielmehr erst über ein halbes Jahr nach der Antragstellung mit Schriftsatz vom 24.07.2002. Hierin muss also ­ wovon die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei ausgegangen sind ­ eine Einschränkung des Antrages gesehen werden. Diese kann nach den obigen Grundsätzen im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung entsprechend berücksichtigt werden.

Diese Herabsetzung erscheint nämlich für den vorliegenden Fall auch aus dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG angezeigt. Zur Überzeugung des Senats ist dann jedenfalls nicht mehr davon auszugehen, dass die nach diesen Werten zu berechnenden Kosten des Verfahrens zu dem Interesse des Antragstellers an der Ungültigerklärung der Wohnungseigentümerbeschlüsse nicht in einem angemessenen Verhältnis stünden. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip zwar als nicht vereinbar anzusehen, den Geschäftswert bei der Beschlussanfechtung in großen Wohnungseigentumsanlagen abweichend von dem erheblich niedrigeren persönlichen Interesse des einzelnen Antragstellers ausschließlich nach dem Gesamtinteresse aller Miteigentümer zu bemessen. In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713). Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, jeweils m. w. N.; anders jedoch OLG Hamm, NZM 2001, 549, 551; vgl. auch Beschluss des Senats vom 07.03.2003, 20 W 15/02). Vorliegend würde der oben angesetzte Geschäftswert ­ isoliert betrachtet ­ zwar eine diesbezügliche Überschreitung darstellen. Dennoch erscheint eine Herabsetzung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Das Eigeninteresse des Antragstellers hinsichtlich der Jahresabrechnung bzw. dem Wirtschaftsplan steht hier unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer, die von einer erfolgreichen Beschlussfassung betroffen wären, sowie der Interesses des Fiskus und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. hierzu BayObLG WE 1997, 393, 394; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, jeweils m. w. N.) durchaus noch in einem angemessenen Verhältnis zu den oben errechneten Geschäftswerten, zumal durch die Herabsetzung nach Antragsermäßigung dem Antragsteller schon erheblich entgegengekommen ist. Die Werte sind absolut betrachtet jedenfalls nicht derart hoch, dass zu befürchten wäre, dadurch könne der Zugang zu den Gerichten erschwert werden. Die Verfahrenskosten erfordern also bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten keine Ermäßigung wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Gebührenfreiheit und der Kostenerstattung beruhen auf § 31 Abs. 4 KostO.

Ende der Entscheidung

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