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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 20 W 75/03
Rechtsgebiete: BeurkG, BNotO, KostO


Vorschriften:

BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7
BNotO § 16 Abs. 1
BNotO § 24 Abs. 1 S. 1
KostO § 16 Abs. 1 S. 1
KostO § 145 Abs. 1 S. 1
KostO § 156
1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung "im Raum steht", ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll.

2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung.

3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 75/2003

Entscheidung vom 23.10.2003

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnungen der Notarin ..., vom ....09.2002 über 7.628,62 € (.../01...) und 4.716,02 € (.../02...)

an der beteiligt sind:

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss der 03. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27.01.2003 am 23.10.2003 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenrechung der Notarin ... vom ....09.2002 über 4.716,02 € wird auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner auf 882,47 € ermäßigt.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Kostenschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.241,89 € festgesetzt, für den zurückgewiesenen Teil auf 8.359,42 €.

Gründe:

Die Kostenschuldner beabsichtigten im Sommer des Jahres 2001, ein von dem Eigentümer ... A in O1 -... betriebenes Hotel zu erwerben. Sie wurden diesbezüglich von dem Steuerberater ... B, O2, der seine Berufstätigkeit in Kooperation mit der Notarin und dem Rechtsanwalt ... C, beide geschäftsansässig in O3, ausübt, beraten.

Mit Schreiben vom 7. August 2001 (Bl. 46 f. d. A.) an die Notariatsangestellte D der Notarin bat dieser um Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zwischen der Kostenschuldnerin ... E und Herrn A und schlug als Termin für die Beurkundung des Kaufvertrages Freitag, ... August 2001 um 15:00 Uhr in O3 vor. Der Kaufpreis sollte insgesamt 5.900.000,00 DM betragen und - wie in dem genannten Schreiben im Einzelnen aufgeführt - auf Grund und Boden, Immobilie und Inventar verteilt werden.

Am 8. August 2001 unterzeichneten die Kostenschuldner ein Formular der Notarin (Bl. 47 d. A.), in dem alle Vertragsbeteiligten aufgeführt wurden und die Beauftragung der Notarin mit der Fertigung eines Vertragsentwurfes zum Kauf eines Hotels (Hotel "Stadt O1") erklärt wurde. Ferner enthält das Formular die Erklärung, die Notarin habe auf die bei der Erstellung des Vertragsentwurfs entstehenden Gebühren nach § 145 I 1 KostO hingewiesen. Diese würden selbstverständlich bei Beurkundung des Vertrages angerechnet.

Die Notarin fertigte sodann den Entwurf eines Kaufvertrages (Bl. 50 bis 53 d. A.), der ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes vom .... August 2001 Stand 12:50 Uhr modifiziert wurde (Bl. 56 bis 61 d. A.). Der Kaufpreis belief sich nach § 2 des Entwurfes auf insgesamt 5.900.000,00 DM. Die Notarin faxte den (letztgenannten) Entwurf am selben Tag an die Kostenschuldner, deren Steuerberater B und an Rechtsanwalt F, den der Verkäufer A mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. In einem Schreiben vom selben Tag (Bl. 55 d. A.) teilte die Notarin Rechtsanwalt F mit, ein Beurkundungstermin sei für Freitag, ... August 2001 um 15:00 Uhr bei dem Notar N1 in O2 vereinbart. Der Grund für die geplante Beurkundung durch Notar N1 ist zwischen den Beteiligten streitig. Rechtsanwalt F sagte den Beurkundungstermin vom ... August 2001 noch am ... August 2001 im Auftrag des Herrn A ab (Bl. 62 d. A.).

In der Folgezeit wurden weitere Verhandlungen über den Erwerb des Hotels "Stadt O1" durch die Kostenschuldner geführt. Mit an den Rechtsanwalt C gerichtetem Schreiben vom 10. Dezember 2001 (Bl. 66 d. A.) teilte der Steuerberater B mit, dass nunmehr eine "endgültige Erwerbsstruktur" gefunden worden sei, wonach die Kostenschuldnerin das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden und eine durch die Kostenschuldner als Geschäftsführer vertretene ..hotel Stadt O1 GmbH i. Gr. die Betriebs- und Geschäftsausstattung erwerbe, so dass die Erstellung eines Kaufvertrages der Käufer-GmbH über die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie ein notarieller Kaufvertrag für die Kostenschuldnerin über das Grundstück mit Gebäude notwendig sei. In einem Vertragsentwurf vom ... April 2002 (Bl. 76 bis 80 d. A.) sah die Notarin einen Kaufvertrag zwischen Herrn A und der Kostenschuldnerin über das fragliche Grundstück nebst aufstehender Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis von 1.303.794,30 € vor, zu dem der Kostenschuldner seine Einwilligung nach § 1365 BGB erteilte. Zu dem Entwurf eines Kaufvertrag zwischen Herrn A und der ..hotel Stadt O1 GmbH i. Gr. über das Inventar zu einem Kaufpreis von 843.631,60 € (Blatt 81 bis 84 d. A.) hat die Notarin mit Schriftsatz vom 17.01.2003 erklärt, dieser Entwurf sei nicht durch sie gefertigt worden.

Die Verhandlungen über den Kauf des Hotels "Stadt O1" durch die Kostenschuldner scheiterten nach den von den Beteiligten unwidersprochenen Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts endgültig, als Herr A einen mit den Kostenschuldnern am ... August 2001 geschlossenen notariellen Pachtvertrag fristlos mit Schreiben vom 8. April 2002 kündigte und es kurz danach zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren (3 O 741/02) der Kostenschuldner gegen Herrn A kam.

Die Notarin erstellte unter dem 4. September 2002 Kostenrechnungen betreffend die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs über das Hotel "Stadt O1" (Rechnung Nr. ...) über 7.628,62 € (Bl. 15 d. A.) und eines Entwurfs eines Kaufvertrages (Hotel ohne Inventar) über 4.716,02 € (Bl. 16 d. A.).

Die Kostenschuldner haben in ihrer Notarkostenbeschwerde die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2) habe ihre Tätigkeit nicht nach der Kostenordnung abrechnen dürfen, da sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG nicht nur an der Beurkundung eines Kaufvertrages zwischen ihnen und Herrn A, sondern bereits an der Fertigung entsprechender Kaufvertragsentwürfe gehindert gewesen sei, weil sie selbst im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen von Rechtsanwalt C vertreten worden seien, der mit der Notarin in einer Rechtsanwaltssozietat zusammen arbeite. Des Weiteren sei die Notarin auch deswegen an einer notariellen Tätigkeit gehindert gewesen, weil sie mit dem von ihnen, den Kostenschuldnern, herangezogenen Steuerberater ... B kooperiere. Schließlich habe sie auch selbst im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf anwaltliche Tätigkeiten entfaltet. Die Kostenschuldner behaupten, die Notarin hätte sie weder auf die Problematik der Vorbefassung noch auf zusätzliche Entwurfskosten, die bei der Fertigung eines Entwurfes durch einen anderen als den beurkundenden Notar entstünden, hingewiesen. Diese Problematik der Vorbefassung sei der Beteiligten zu 2) auch bewusst gewesen und der Grund für die Einschaltung des Notars N1 zur Beurkundung gewesen. Dagegen sei die kurzfristige Beurkundung am ...08.2001 mangels geklärter Finanzierung ohnedies nicht möglich gewesen.

Demgegenüber hat die Notarin behauptet, die Kostenschuldner hätten kurzfristig eine Beurkundung gewünscht. Da sie, die Notarin, an dem ins Auge gefassten Beurkundungstermin auf Grund ihrer Bürozeiten nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sie die Beurkundung an den Notar N1 in O2 weitergegeben. Obwohl sie die Kostenschuldner auf die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten hingewiesen habe, hätten diese gleichwohl die Fertigung von Entwürfen durch sie gewünscht. Sie selbst sei in der Kaufvertragsangelegenheit nie durch die Beteiligten zu 1) bevollmächtigt worden. Auch Rechtsanwalt C sei lediglich in anderen Angelegenheiten der Beteiligten zu 1) anwaltlich tätig geworden bzw. erst nach Fertigung der Kaufvertragsentwürfe im Rahmen der Streitigkeiten über den Pachtvertrag.

Die vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin ist gehört worden. Danach hat die Notarin eine korrigierte Berechnung mit Schriftsatz vom 17.01.2003 (Bl. 122, 123 d. A.) überreicht.

Das Landgericht hat die Kostenrechnung vom ...09.2002 für die Entwurfstätigkeit der Notarin vom April 2002 über 4.716,02 € auf 1.613,27 € ermäßigt, da als Geschäftswert lediglich von dem Wert der Änderungen auszugehen sei und gemäß § 42 KostO nur eine volle Gebühr und keine doppelte Gebühr anzusetzen sei. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen, da keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 16 KostO vorliege.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostenschuldner, mit der sie wie schon im landgerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, der Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG stelle sich stets als fehlerhafte Sachbehandlung im Sinn von § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO dar.

Die weitere Beschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der Kostenrechung für die Abänderungsentwürfe vom April 2002 teilweise Erfolg. Die Zurückweisung der Beschwerde der Kostenschuldner im übrigen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Zunächst ist die Kammer - allerdings ohne dies zu näher zu begründen- zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der auf § 145 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 42 KostO gestützten Entwurfsgebühren vorlagen, da die Kostenschuldner die Entwürfe unabhängig von einem Beurkundungsauftrag erfordert haben, nämlich hinsichtlich der Entwürfe vom August 2001 persönlich durch die Unterzeichnung des Auftragsformulars vom 08.08.2001 und hinsichtlich des weiteren Entwurfs vom April 2002 durch das Schreiben des von ihnen beauftragten Steuerberaters B vom 10.12.2001.

Der Gebührentatbestand des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO ist nach der Rechtsprechung des Senates grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn - wie in vorliegenden Fall - eine Beurkundung "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen (Beschluss vom 06.09.2001 -20 W 330/2001; vgl. auch Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 145, Rdnr. 26, 27 m.w.H.).

Die Beteiligten zu 1) sind der Annahme einer selbständigen Bedeutung der Entwürfe auch nicht entgegengetreten, sondern haben sie vielmehr gestützt durch ihren Vortrag, hinsichtlich des zunächst für den 10.08.2001 vorgesehenen Beurkundungstermins sei die Finanzierung noch ungeklärt gewesen. Ein Termin für die Beurkundung des im April 2002 gefertigten Entwurfs war zwar nach einem durch Rechtsanwalt ... C als amtlich bestelltem Vertreter der Notarin unterzeichneten Schreiben vom 05.04.2002 an den Verkäufer schon für den ...04.2002 vorgesehen, aber auch dieses Schreiben belegt, dass über die Zahlungsmodalitäten noch keine Einigkeit erzielt war, also auch dieser Entwurf erst Grundlage für weitere Einigungsversuche war.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) nicht durch § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO an der Geltendmachung der entstandenen Entwurfsgebühren gehindert ist. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 141 i. V. m. § 143 Abs. 1 KostO auch für die Kosten der Notare gilt, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Die Beteiligten zu 1) haben als unrichtige Sachbehandlung gerügt, dass die Notarin gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Nr. 7 BeurkG verstoßen habe, da sie sowohl selbst als auch ihr Sozius Rechtsanwalt C hinsichtlich des beabsichtigten Hotelerwerbs anwaltliche Tätigkeit entfaltet hätten und sie außerdem mit dem von den Beteiligten zu 1) beauftragten Steuerberater B kooperiere. Die Notarin hat demgegenüber eine eigene anwaltliche Tätigkeit für die Beteiligten zu 1) bestritten, soweit Schreiben von ihr als Rechtsanwältin unterzeichnet seien, beruhe dies auf einem Kanzleiversehen. Rechtsanwalt C habe die Beteiligten zu 1) nur in der Pachtangelegenheit anwaltlich vertreten und im übrigen zeitlich nach der Entwurfserstellung durch die Beteiligte zu 2). Die Kooperation mit dem Steuerberater beschränke sich auf den Austausch von fachspezifischen Auskünften. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den insoweit streitigen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, denn darauf, ob der Notarin tatsächlich ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot vorzuwerfen ist, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.

Allerdings ist klarzustellen, dass sich die Mitwirkungsverbote nach § 3 BeurkG nicht auf Beurkundungen beschränken, vielmehr wird der § 3 BeurkG ergänzt durch § 16 Abs. 1 BeurkG, der die Mitwirkungsverbote auf alle Nichtbeurkundungstätigkeiten erstreckt. Soweit die Anfertigung von Urkundsentwürfen zur Vorbereitung einer Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung dient, zählt sie als unselbständiger Teil ohnedies noch zur Beurkundungstätigkeit nach § 20 Abs. 1 BNotO. Aber auch für die Anfertigung von Urkundenentwürfen, die nicht zur Vorbereitung einer Beurkundung dient und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege erfolgt, sind die Mitwirkungsverbote des § 3 BeurkG entsprechend anwendbar (Winkler: BeurkG, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 22; Eylmann/Vaasen: § 3 BeurkG, Rdnr. 3 und § 16 BNotO, Rdnr. 1; Mihm: Die Mitwirkungsverbote nach der Novellierung des notariellen Berufsrechts, DNotZ 1999, 8, 11).

Aber es ist nicht so, dass vorliegend schon allein ein Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen ein Mitwirkungsverbot - dieser Verstoß unterstellt - per se zu einem Verlust ihres Gebührenanspruchs führen würde, wie die Kostenschuldner offenbar meinen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der mit der Amtshandlung bezweckte Erfolg infolge der fehlerhaften Sachbehandlung nicht eingetreten wäre und dadurch Mehrkosten veranlasst worden wären. Dagegen sind Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären, auch bei einem Verstoß gegen Mitwirkungsverbote zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (Rohs/Wedewer: KostO, Stand Juli 2003, § 16, Rdnr. 38; Mihm, aaO., Seite 24; differenzierend Eylmann/Vassen, aaO. § 3 BeurkG Rdnr. 69). Entgegen der von Eylmann dort geäußerten Kritik ist an dieser Kausalitätsprüfung, die sich schon aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt, festzuhalten.

Wenn auf Seiten der Beteiligten zu 2) bzw. im Rahmen ihrer Sozietät eine Vorbefassung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 7 KostO vorgelegen hätte, hätte sie zwar bei richtiger Sachbehandlung keine Entwürfe gefertigt, denn auch die Kenntnis und das Einverständnis der Mandanten ändert nichts an dem Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 BeurkG. Dann aber wären die Entwurfsgebühren alternativ durch die Beauftragung eines anderen Notars entstanden, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1) wegen Vorbefassung der zunächst eingeschalteten Notarin ihre Erwerbsabsichten aufgegeben hätten, entsprechendes haben sie auch nicht vorgetragen.

Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass den Beteiligten zu 1) Mehrkosten dadurch entstanden wären, dass auf Grund des ihrer Auffassung nach bestehenden Mitwirkungsverbotes eine Überprüfung der von der Beteiligten gefertigten Entwürfe durch einen anderen Notar notwendig geworden sei.

Die Kostenschuldner sind auch nicht der Beurteilung des Landgerichts entgegengetreten, dass ihre Erwerbspläne hinsichtlich des Vertragsgegenstandes Hotel "Stadt O1" nach aller Voraussicht entgültig gescheitert sind. Damit scheidet auch ein durch die behauptete Vorbefassung begründeter und im Wege der Aufrechung gegenüber der Kostenforderung geltend zu machender Schaden im Sinn des § 19 BNotO aus, der damit begründet werden könnte, dass ihnen bei Vornahme einer Beurkundung der Erwerbsverträge bei einem anderen Notar die Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO entgangen ist.

Das Landgericht hat allerdings, soweit es die Kostenrechnung vom ...09.2002 über 4.716,02 € ermäßigt hat, nicht die im Schriftsatz der Notarin vom 17.01.2003 (Blatt 122 d. A.) enthaltene, durch die Stellungnahme der Dienstaufsichtsbehörde veranlasste Erklärung berücksichtigt, der Entwurf des Kaufvertrages betreffend die Wirtschaftsgüter sei nicht durch sie gefertigt worden. Deshalb ist als Geschäftswert für die Entwurfsgebühr, mit der der in 2002 gefertigten Entwurf über die Veräußerung des betroffenen Grundbesitzes samt aufstehender Gebäude abgerechnet wird, lediglich die Differenz von 442.001,60 € hinsichtlich des Kaufpreises für Grundstück und aufstehender Gebäude (1.745.795,90 € abzüglich 1.303.794,30 €) zu berücksichtigen.

Eine volle Gebühr aus 442.001,60 € beträgt 732,00 €, was unter Berücksichtigung der Dokumentenpauschale von 28,75 € und 16 % Mehrwertsteuer zu einer weiteren Ermäßigung auf 882,47 € führt.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen, da einerseits das Obsiegen der Beteiligten zu 1) gering ist und andererseits nicht erkennbar ist, dass auf Seite der Beteiligten zu 2) Anwaltskosten entstanden wären (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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