Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 20 W 76/03
Rechtsgebiete: KostO, BGB


Vorschriften:

KostO § 60 Abs. 4
BGB § 2042
BGB § 873
Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO gilt nicht für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung (Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 76/03

In der Grundbuchsache - hier Kosten -

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 09. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2003 am 20.03.2003 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Eltern des Kostenschuldners setzten durch notarielles Testament vom 15.03.1978 zu UR-Nr. 278/1978 des Notars Korkhaus sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder -den Beteiligten zu 1) und seine Schwester- zu Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod des Vaters wurde 1993 die Mutter als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Nach ihrem Versterben am 05.10.2002 einigten sich der Beteiligte zu 1) und seine Schwester in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 05.11.2002 (Blatt 7-18 d. A.) , dass der betroffene Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1) als Alleineigentümer aufgelassen wurde. Die Urkunde wurde am 02.11.2002 zur Wahrung im Grundbuch eingereicht und die Eigentumsumschreibung am 25.11.2002 vollzogen. Mit Kostenrechnung vom 28.11.2002 (Blatt 25 d. A.) hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) unter Anwendung von § 60 Abs. 2 KostO (halbe Gebühr für die Eintragung von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers) und von § 61 KostO hinsichtlich des Geschäftswertes 313,20 EUR einschließlich der Katasterfortschreibungsgebühren in Rechnung gestellt.

Sowohl die Erinnerung als auch die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz sind erfolglos geblieben. Er hat geltend gemacht, entsprechend der von etwa der Hälfte der Oberlandesgerichte sowie der von Korintenberg/Lappe in der Kommentierung zu § 60 KostO seit der 7. Auflage vertretenen Auffassung sei auch im vorliegenden Fall § 60 Abs. 4 KostO anzuwenden, wonach Gebührenfreiheit besteht bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag wie vorliegend binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Diese Auffassung vertritt der Kostenschuldner auch mit der weiteren Beschwerde und macht weiter geltend, für die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO sei ausreichend, wenn und soweit ein Erbe aufgrund eines Erbfalls, wie auch immer, eingetragen werde. Diese Auslegung des Gesetzes ergebe sich auch aus dem Bezug, den § 60 Abs. 4 zu den Absätzen 1 bis 3 herstelle. Außerdem verweist der Kostenschuldner darauf, dass der Vorschrift auch der weitergehende Zweck zu entnehmen sei, wirtschaftlich gebotene Auseinandersetzungen gebührenmäßig nicht zu behindern.

Die Kostengläubigerin hat in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen.

Die kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.

Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO dahingehend, dass die darin vorgesehene Gebührenfreiheit nicht für die Eintragung eines Miterben als (Mit-) Eigentümer eines Grundstücks gilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit 1982 ( vgl. z.B. Beschl. v. 21.06.1982-20 W 119/82- in JurBüro 1983, 428 mit zustimmender Anmerkung vom Mümmler) und ist auch bereits vom 14. Zivilsenat in Kassel in einem ausführlich begründeten Beschluss vom 22.06.1967-14 W 70/67- (Rpfleger 1968, 100) vertreten worden. An seiner Auffassung hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landgerichts in seinen Beschlüssen vom 08.03.1993 (Rpfleger 1993,464) und vom 19.08.1999 (NJW-RR 2000, 143) sowie der Kommentierung von Korintenberg/ Lappe, auf welche sich der Kostenschuldner stützt, festgehalten (Beschluss vom 16.08.2001 -20 W 365/2000-). In der 7. Aufl. dieser Kommentierung aus 1970 wurde erstmals die Gebührenfreiheit auch für den Fall der Eintragung eines Miterben aufgrund Auflassung bei Erbauseinandersetzung bejaht (vgl. ablehnende Besprechung von Stöber in Rpfleger 1970, 186). Das Bayerische Oberste Landesgericht verweist selbst unter 2 d) seines Beschlusses vom 25.02.1993 auf seine frühere Rechtsprechung zur Gebührenfreiheit auch im Fall der Eintragung von Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags, insbesondere auf die in BayObLGZ 1979, 39 veröffentlichte Entscheidung. Diese wurde schon in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.1982 ausdrücklich berücksichtigt, hat aber schon damals keinen Anlass geboten, die Rechtsprechung des Senats zu ändern, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wurde.

Zunächst ist klar zu stellen, dass der Kostenschuldner nicht als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kraft einer außerhalb des Grundbuchs infolge Versterbens der eingetragenen Grundstückseigentümerin eingetretenen Rechtsänderung im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen worden ist. Nur eine solche Eintragung wäre aber allein auf der Grundlage des notariellen Testamentes vom 15.03.1998 in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO zulässig gewesen. Vorliegend ist der Kostenschuldner als Alleineigentümer einzelner zum Nachlass gehörender Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, was zwingend eine entsprechende Einigung, also die am 05.11.2002 beurkundete Einigung, voraussetzt. Rechtsgrundlage für die Eintragung des Kostenschuldners als Alleineigentümer ist daher nicht die Erbrechtsnachfolge, sondern die Auflassung, das Grundbuch wurde auch nicht berichtigt, sondern die Eintragung des Kostenschuldners war nach § 873 Abs.1 BGB Wirksamkeitserfordernis für den Eigentumserwerb von Alleineigentum.

Dieser Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs ist weder nach der Entstehungsgeschichte, noch nach Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO gebührenbefreit, vielmehr gilt diese Norm nur für den Fall der Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung unmittelbar aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge.

Wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem durch § 34 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20.12.1963 (BGBl. I S. 986) -GBMaßnG- eingefügten neuen Abs. 4 des § 60 KostO und der Stellungnahme des Bundesrates (abgedruckt bei Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2002, Rdnr. 1 und 1a zu § 60) ergibt, sollte ein zeitlich begrenzter Anreiz geschaffen werden zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben als Eigentümer eines Grundstücks wegen des öffentlichen Interesses an einer Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach dem Erbfall. Dass der Gesetzgeber ausschließlich die Grundbuchberichtigung kostenrechtlich begünstigen wollte, ergibt sich ferner aus der Hinweispflicht des Nachlassgerichts auf gebührenrechtliche Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung nach § 83 Satz 2 GBO, der mit der Einführung des jetzigen § 60 Abs. 4 KostO neu gefasst wurde. Dafür dass auch die Eigentumsumschreibung aufgrund einer Erbauseinandersetzung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Erben habe begünstigt werden sollen, findet sich dagegen weder in der Entstehungsgeschichte, noch im Gesetzeszusammenhang eine hinreichende Stütze. Bereits in dem Beschluss des 14. Zivilsenats in Rpfleger 1968,100 ist darauf hingewiesen worden, dass eine gebührenrechtliche Einflussnahme auf den Bestand von Erbengemeinschaften wegen der Gefahr übereilter Auseinandersetzungen bedenklich wäre. Außerdem bestehen Unterschiede in der Interessenlage, die eine unterschiedliche Behandlung der Eintragungstatbestände rechtfertigen.

Der Erbe, der bereits mit dem Erbfall Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke geworden ist und zur Vollendung seines Rechtserwerbs keiner Eintragung bedarf, hat insbesondere im Hinblick auf § 40 Abs.1 GBO häufig kein Interesse, auf seine Kosten eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Dies gilt verstärkt noch für die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, für die noch eher die Anpassung an die materielle Rechtslage nur eine vorläufige Bedeutung hat, weshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Kauf genommen wird, wenn mit der Berichtigung Kosten verbunden sind. Der Anreiz für eine Grundbuchberichtigung durch Gebührenfreiheit ist jedoch für den (Mit-)erben entbehrlich, der rechtsgeschäftlich Alleineigentum bzw. Miteigentum erwerben will, weil er die Eintragung als Voraussetzung für seinen Rechtserwerb benötigt und sie deshalb schon zeitnah betreiben wird. Dass die Gebührenbefreiung einen Anreiz für die Auseinandersetzung darstellen könnte, wie von Lappe (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 60 Rdnr. 60) als Argument für die Gegenmeinung angeführt wird, kann bei den im Verhältnis zu den häufig hohen Grundstückswerten moderaten Gebühren, insbesondere wenn wie vorliegend die Ermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO und § 61 KostO hinsichtlich des Geschäftswertes eingreifen, nur ausnahmsweise bei einfach gelagerten Sachverhalten und kooperativen Miterben eingreifen. Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO auf die Grundbuchberichtigung nach Erbfolge zu beschränken, bezweckt auch keine "Verewigung" einer Übergangssituation im Grundbuch, wie von Lappe weiter angenommen wird. Vielmehr soll die Grundbuchberichtigung wegen dem öffentlichen Interesse an der Verlautbarung der materiellen Rechtslage nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers zeitnah erreicht werden und durch die Gebührenbefreiung wird gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsberechtigte - im Gegensatz zu der auseinander gesetzten Erbengemeinschaft- im Regelfall eine Übergangssituation darstellt. Mit dem Argument, aus § 60 Abs. 2 KostO ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Erbauseinandersetzung (auch für die Anwendung von § 60 Abs. 4 KostO) keine Bedeutung beimesse, hat sich bereits der eingangs zitierte Beschluss des 14. Zivilsenats vom 22.06.1967 befasst und auf die unterschiedliche Zweckrichtung der beiden Absätze verwiesen. Auf die näherer Darlegung in diesem Senatsbeschluss wird Bezug genommen, daran hält der Senat auch weiterhin fest. Schon der eingangs dargestellte Gesetzeszweck bei Einführung des § 60 Abs. 4 KostO spricht gegen eine andere Auslegung.

Danach musste die weitere Beschwerde des Kostenschuldners erfolglos bleiben.

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist bei der hier zu entscheidenden weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 5 Satz 5 KostO ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber wegen der grundsätzlich untergeordneteren Bedeutung von Kostensachen eine Ungleichbehandlung von Kostenschuldnern auf Grund unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen, die der Beteiligte zu 1) als Ungleichbehandlung beanstandet hat, hinnimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück