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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 20 W 8/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, WEG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
FGG § 27
WEG § 12
WEG § 14
WEG § 15
WEG § 22
WEG § 43
1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung von unerlaubt errichteten baulichen Anlagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG kann sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB darstellen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang getroffene tatsächliche Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen nicht umfassend auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.

2. Bloße Konkurrenzschutzerwägungen können in der Regel keinen wichtigen Grund zur Versagung der Veräußerungszustimmung durch einen Wohnungseigentümer im Sinne des § 12 Abs. 2 WEG begründen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 1) war Eigentümer des ehemals im Grundbuch von O1, Band ..., Blatt ... unter laufender Nr. ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, ...-Straße, ...qm. Im Mai 1991 pachtete der Antragsgegner denjenigen Bereich des Grundbesitzes, welcher in den von den Antragstellern vorgelegten Lageplan (Bl. 162 d. A.) mit violetter Farbe umrahmt ist, zum Betrieb eines Abschleppunternehmens sowie einer Autoverwertung. Durch Erklärung vom 11.07.1994 zu Urkundenrolle Nr. .../1994 des Notars A, O1, auf die Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d. A.), teilte der Antragsteller das Anwesen nach Maßgabe von § 8 WEG. Während ein Miteigentumsanteil von ... verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem im Lageplan (Bl. 162 d. A.) gelb umrahmten Bereich nunmehr den Antragstellern zusteht, wurde der ... Miteigentumsanteil verbunden mit dem im genannten Lageplan violett eingegrenzten Bereich durch Vertrag vom 02.12.1994 zu Urkundenrolle Nr. .../1994 des Notars A, O1, an den Antragsgegner veräußert. Dieser wurde alsbald im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Homberg Blatt ... eingetragen und errichtete auf dem Anwesen in den folgenden Jahren zwei Werkstattgebäude, deren Obergeschosse er zu Wohnzwecken ausbaute. Durch - weiteren - Vertrag vom 25.10.1995 des Notars A verkauften die Antragsteller den ... Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im genannten Lageplan nach Abzug der gelb und violett umrahmten Flächen verbleibenden Bereich an den Kaufmann B. Zu einer Eintragung in das Wohnungsgrundbuch ist es bislang nicht gekommen, weil der Antragsgegner unter Hinweis auf § 6 der Teilungserklärung vom 11.07.1994 (Bl. 9 d. A.), wonach jeder Teileigentümer zur Veräußerung seines Teileigentums der Zustimmung aller übrigen Eigentümer bedarf und diese Zustimmung nur versagt werden darf, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber die ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann bzw. der Erwerber sich in die Eigentümergemeinschaft einfügt, sein Einverständnis verweigert.

Mit der Behauptung, sie hätten seit 1996 ihren Wohnsitz in Spanien und deshalb erst im September 2000 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsgegner inzwischen eine Halle mit Wohnhaus errichtet habe, haben die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners angestrebt, diejenigen Bauteile zu beseitigen, die auf der Skizze Blatt 100 d. A. mit "WER(K)STATT VORH" und "LAGERHALLE VORH." sowie "ANBAU" bezeichnet sind. Zugleich haben sie den Antragsgegner für verpflichtet gehalten, seine Zustimmung zu dem am 25.10.1995 mit dem Kaufmann B geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu erteilen. Letzteres verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, B sei Geschäftsführer einer GmbH, welche sich - wie auch der Antragsgegner - mit dem Betrieb eines Abschleppdienstes beschäftige.

Nach Vernehmung der Zeugen A, C und D, wegen deren Ergebnis auf die Niederschrift über die Sitzung vom 18.03.2004 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen wird, ist der Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2005 (Bl. 117 ff. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, verpflichtet worden, seine Zustimmung zu dem Grundstückskaufvertrag vom 25.10.1995 zu erteilen. Der weitergehende Antrag der Antragsteller ist zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragsteller, als auch der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit welchen sie ihre ursprünglichen Begehren weiter verfolgt haben.

Das Landgericht hat die Akten des Amtsgerichts Melsungen, Az. 1 M 631/04, beigezogen und die Zeugin E uneidlich vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf den Inhalt des Protokolls des Landgerichts vom 06.12.2005 (Bl. 171 ff. d. A.) verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 180 ff. d. A.) hat das Landgericht sodann die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Beseitigungsanspruch unbegründet sei, da er sich jedenfalls als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB darstelle. Auch die sofortige Beschwerde des Antragsgegners sei unbegründet, da ein wichtiger Grund für die Versagung der Veräußerungsgenehmigung nicht vorliege.

Gegen diesen am 22.12.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit am 03.01.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Trotz beantragter und bewilligter Fristverlängerung haben sie das Rechtsmittel zunächst nicht begründet, sondern erst unmittelbar vor der angekündigten Entscheidung des Senats mit Schriftsätzen vom 24.01.2007 und 26.01.2007 (Bl. 237 ff, 248 d. A.) vortragen lassen.

Sie beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 18.05.2005 (8 b II 2/03 (12)) sowie den weiteren Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (3T 557/05) vom 21.12.2005 aufzuheben.

Auch der Antragsgegner hat gegen den ihm am 23.12.2005 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 05.01.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde insoweit eingelegt, als die sofortige Beschwerde vom 27.06.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 18.05.2005 zurückgewiesen worden ist. Er hat diese sofortige weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.09.2006 (Bl. 233 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, begründet.

II.

1.) Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen eventuellen Anspruch auf Beseitigung der errichteten baulichen Anlagen, worum es hier lediglich geht, gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG mit der Begründung abgelehnt hat, dieses Begehren stelle sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar. Dabei hat das Landgericht zutreffend ausgeführt (Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), dass grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen könne, den nicht ordnungsmäßigen Gebrauch zu unterlassen und eine dazu dienende Einrichtung zu beseitigen. Damit kann sogar dahinstehen, ob vorliegend bauliche Veränderungen im Sinne des Gesetzes vorliegen, worauf die Antragsteller sich noch in der Antragsschrift und der Beschwerdebegründung vom 19.09.2005 berufen hatten und ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.01.2007 nun offensichtlich in Abrede stellen wollen. Allerdings kommen als bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch Umgestaltungen unbebauter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht (vgl. Senat OLGZ 1980, 78; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rz. 9; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 22 WEG Rz. 36). Es ist weiter zutreffend, dass Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche der bezeichneten Art gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein können, wenn sich die Geltendmachung dieser Ansprüche als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 275; Staudinger/Bub, a.a.O., § 22 WEG Rz. 244; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 15 WEG Rz. 58). Das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Antragstellers zu 1), das der Antragstellerin zu 2) zuzurechnen ist, stellt sich als Überschreitung der Rechte aus einer Sonderverbindung - wie sie zwischen den Wohnungseigentümern besteht -, mithin unzulässig und rechtsmissbräuchlich dar. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Antragsteller zu 1) von Anfang an über ausreichende Kenntnis über die Baumaßnahmen des Antragsgegners verfügt und dessen Vorgehen gebilligt. Die Vorinstanzen konnten dies den Zeugenaussagen entnehmen, wonach im Jahr 1997 zwischen den Antragstellern, dem Antragsgegner und dem Kaufmann B Einvernehmen bestanden habe, dass das Grundstück ausgebaut werden solle, wobei auch die Benutzung von Ölabscheidern und des Wasseranschlusses geregelt gewesen sei, dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass der Antragsgegner "ausbauen" wolle und dieser auch das Anwesen im Jahr 1997 gesehen habe, als die Rohbauarbeiten der zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Baumaßnahmen bereits fertig gestellt gewesen seien. In diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller die Baumaßnahme begrüßt und erklärt, er selbst hätte es ebenso gemacht. Die Vorinstanzen haben im Einzelnen auch begründet, aus welchen Überlegungen heraus sie den Zeugenaussagen entnommen haben, dass dem Antragsteller zu 1) der gesamte Umfang der Baumaßnahmen bekannt war (vgl. den amtsgerichtlichen Beschluss Seite 7, und den landgerichtlichen Beschluss Seite 6); daraus haben sie rechtsfehlerfrei die Folgerung gezogen, dass dies auch die geringfügige "Überbauung" umfasst. Bestätigt wird das ursprüngliche Einvernehmen durch den Umstand, dass der Antragsteller zu 1.) nach den Zeugenaussagen im Juli 2000 die Hoffnung gehegt habe, er könne angesichts einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung von dem Antragsgegner noch "ein paar Mark ziehen".

Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht frei von Verfahrensfehlern und somit nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO bindend für das Rechtsbeschwerdegericht getroffen. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang die tatsächliche Würdigung durch die Tatsacheninstanzen gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 14.12.2005, 20 W 441/03; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 46). Welchen Aussagen also der Tatrichter bei widersprüchlichen Aussagen von Zeugen (die hier nicht vorliegen) und Beteiligten glaubt, ist grundsätzlich einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Dieses kann nur überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat und bei Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. Dabei muss die Beweiswürdigung nur möglich sein; zwingend oder auch nur nahe liegend braucht sie dagegen nicht zu sein (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 87; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 43, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Rechtsfehler in diesem eingeschränkten Sinn sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich im Einzelnen mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der gehörten Zeugen und deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung ist aus den genannten Rechtsgründen durch den Senat nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist möglich, liegt angesichts der erkennbaren Übereinstimmungen in den Aussagen sogar nahe, worauf es jedoch - wie gesagt - nicht einmal ankommt. Konkrete diesbezügliche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung werden denn auch von der weiteren Beschwerde nicht gerügt. Es ist deshalb unbehelflich, dass die Antragsteller im Schriftsatz vom 24.01.2007 den Zeugen vorwerfen, die Unwahrheit gesagt zu haben. Soweit sie nunmehr neue Beweismittel anbieten bzw. Unterlagen vorlegen oder deren Beiziehung beantragen, aus denen sie herleiten, dass die Aussagen der Zeugen unrichtig seien, ist auch dies unerheblich. Grundlage der Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde sind die in der Entscheidung des Beschwerdegerichts festgestellten Tatsachen, das ist also der Sachverhalt, wie er sich bei Erlass der Beschwerdeentscheidung darstellt. Neue Tatsachen und Beweismittel können, soweit sie sich auf die Sache selbst beziehen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich weder von den Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden; sie können deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 44; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45, je mit weiteren Nachweisen). Das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich eingetretene (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 Rz. 45, mit weiteren Nachweisen). Auf den Umstand, dass die Antragsteller nicht vorgetragen haben, warum sie erst nunmehr von den vorgelegten Luftbildern Kenntnis erlangt haben - anders etwa als von denjenigen, die bereits mit Schriftsatz vom 08.11.2005 vorgelegt worden waren -, kommt es damit nicht an. Gleiches gilt für die nunmehrige unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, der mit der Nr. 13/95 bezeichnete Freiflächenplan (Bl. 168 d. A.), auf den die Zeugin E in ihrer Aussage Bezug genommen hatte, und der immerhin den Stempel und eine Unterschrift des Büros für Bauplanung F und G unter dem Datum des 25.10.1995 trägt, sei erst im Jahr 1997 oder 1998 erstellt worden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht, die zu einer Aufhebung seiner Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache und damit zu einer tatrichterlichen Berücksichtigung inzwischen eingetretener Umstände bzw. erst nunmehr vorgelegter Beweismittel führen könnte, ist nicht geltend gemacht und sieht der Senat nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich die Antragsteller auf Grund der Baugenehmigung aus dem Jahr 1990, deren Vorliegen sie mit Schriftsatz vom 18.07.2003 zunächst bestritten hatten, auf ein Vorhaben des Antragstellers bezieht, dass dieser nicht verwirklicht habe, wie sie sodann vorgetragen haben (Schriftsätze vom 08.11.2005 und 24.01.2007), oder - wie letztendlich behauptet - auf eine Halle, die der Antragsteller gebaut habe.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 2) sich das Verhalten des Antragstellers zu 1) zurechnen zu lassen hat. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte dargestellt, aus denen heraus es eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet hat; diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

Es kann mithin dahinstehen, ob das Verhalten des Antragstellers zu 1) angesichts der vom Landgericht festgestellten Tatsachen zusätzlich gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoßen würde (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 22 Rz. 248; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 15 WEG Rz. 58), wie es das Amtsgericht ausdrücklich angenommen hatte.

2.) Auch die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig. Auch dieses Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Antragsgegner für verpflichtet gehalten haben, dem zwischen den Antragstellern und dem Kaufmann B geschlossenen Grundstückskaufvertrag zuzustimmen. Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann - wie im vorliegenden Fall durch § 6 der Teilungserklärung - als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Nach § 12 Abs. 2 WEG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden; diese Beschränkung der Zustimmung zur Veräußerung auf den wichtigen Grund ist unabdingbar. Verweigert werden kann die Zustimmung danach nur, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss - wie das Landgericht festgehalten hat - ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden dieser Person ankommt (vgl. den vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 27.07.2005, NZM 2006, 380).

Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines derartigen wichtigen Grundes verneint. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde führen insofern zu keiner anderweitigen Beurteilung. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen dahingehend, dass keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufmann B seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen werde, sind aus den bereits oben im Einzelnen dargelegten Gründen durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar. Diesbezügliche Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Antragsgegner bestritten habe, dass seitens des Herrn B die jeweils anteiligen Grundstückskosten in den zurückliegenden Jahren gezahlt worden seien, ist dies alleine unzureichend. Unabhängig davon, dass der diesbezügliche Vorwurf im Schriftsatz vom 15.04.2003 zunächst gegenüber den Antragstellern erhoben worden war, vermochte das bloße Bestreiten des Antragsgegners weitere Ermittlungen in den Tatsacheninstanzen nicht zu rechtfertigen. Ohne weitere Darlegungen vermag dieses Bestreiten noch nicht eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit des Erwerbers B nachzuweisen. Es wäre gar nicht erkennbar, aus welchem Grund dieser zur Kosten- und Lastentragung verpflichtet gewesen wäre. Der Erwerber B ist noch nicht als (Wohnungs-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so dass jedenfalls eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostentragung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 6 der Teilungserklärung in Verbindung mit § 16 Abs. 2 WEG) noch gar nicht bestünde. Dass sich eine vertragliche Übernahme etwa aus dem Kaufvertrag ergäbe, ist ebenfalls nicht konkret dargelegt, abgesehen davon, dass der abgeschlossene Kaufvertrag mangels Zustimmung des Antragsgegners noch schwebend unwirksam gewesen wäre, vgl. § 12 Abs. 3 WEG.

Die von der weiteren Beschwerde überdies aufgeführten Konkurrenzschutzerwägungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ein wichtiger Grund im oben beschriebenen Sinne mag darin gesehen werden, dass sich der Erwerber nicht in die Gemeinschaft eingliedert bzw. die Einhaltung der Gebrauchsregelungen oder der sonstigen Gemeinschaftsordnung nicht erwarten lässt (vgl. dazu Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 12 WEG Rz. 49 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich jedoch grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Wettbewerb zu unterlassen, sofern dies nicht von den Wohnungseigentümern ausdrücklich vereinbart worden ist; der Schutz vor Beeinträchtigungen wirtschaftlicher Interessen durch Wettbewerb fällt nicht in den Regelungsbereich des § 14 Nr. 1 WEG (vgl. BayObLG WuM 1996, 437 mit vielfältigen weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart WE 1991, 139). Die Gemeinschaftsordnung enthält vorliegend keine anderweitigen Regelungen; dies wird auch vom Antragsgegner gar nicht behauptet. Wäre in dem angestrebten Verhalten des Kaufmanns B mithin kein gemeinschaftsschädliches bzw. -widriges Verhalten zu sehen, so kann dies auch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 12 WEG bzw. § 6 der Teilungserklärung darstellen.

Da der Senat sich im Hinblick auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners nicht auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 24.01.2007 und 26.01.2007 gestützt hat, die hierzu keine substanziellen Ausführungen enthalten, bedurfte es vor dieser Entscheidung keiner diesbezüglichen Gewährung rechtlichen Gehörs des Antragsgegners.

3.) Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, hat der Senat nicht gesehen, § 47 Satz 2 WEG.

Die Wertfestsetzung hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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