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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 20 W 82/05
Rechtsgebiete: FGG, GG, HFEG


Vorschriften:

FGG § 14
FGG § 70 I 2 Nr. 3
FGG § 70 d I Nr. 1
FGG § 70 d I Nr. 2
FGG § 70 m II
GG Art. 2 II
GG Art. 19 IV
HFEG § 1
Eine Beschwerdeberechtigung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer in der Hauptsache durch Ablauf der Unterbringungsfrist erledigten Unterbringungsmaßnahme steht nur dem Betroffenen selbst, nicht jedoch dessen während der Dauer der Unterbringung nach §§ 70 m Abs. 2, 70 d Abs. 1 Nr. 1 bis 2 FGG beschwerdeberechtigten Angehörigen zu.
Gründe:

Das Amtsgericht Frankenberg an der Eder ordnete nach persönlicher Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 03. Dezember 2004 deren Unterbringung in einer geschlossen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses durch einstweilige Anordnung längstens bis zum 16. Dezember 2004 an.

Gegen diesen Beschluss erhob die in O1 lebende Mutter der Betroffenen mit Schreiben vom 22. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen am 28. Dezember 2004, "Rekurs an das Gericht II. Instanz" und machte im Wesentlichen geltend, die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung seien nicht gegeben, so dass die Unterbringung für unzulässig zu erklären sei.

Nachdem die Betroffene am 07. Dezember 2004 aus der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... entlassen und die Akte dem Landgericht am 10. Januar 2005 zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt worden war, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2005 die Beschwerde der Mutter als unzulässig und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zwar komme grundsätzlich nach der Erledigung der Hauptsache durch die Beendigung der Unterbringung eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in Betracht. Das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne jedoch nur der Betroffenen selbst, mangels einer diesbezüglichen Beschwerdeberechtigung jedoch nicht deren Mutter zugebilligt werden.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 beantragt die Mutter der Betroffenen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss und führt zur Begründung aus, das ihr abgesprochene Rechtsschutzinteresse sei gegeben, da sich bei der Krankengeschichte ihrer Tochter in der Klinik ... eine Vorsorgevollmacht vom 26. August 2004 befinde. Dieses Schreiben wurde zusätzlich von der Betroffenen selbst unterschrieben; eine Kopie der Vorsorgevollmacht vom 26. August 2004 war beigefügt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde war nach §§ 14 FGG, 114 ff ZPO sowohl für die Mutter der Betroffenen als auch für die Betroffene selbst abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2005 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass das von der Mutter der Betroffenen in eigenem Namen eingelegte Rechtsmittel nach Beendigung der Unterbringungsmaßnahme unzulässig war, weil nach Erledigung der Hauptsache durch Beendigung des Unterbringungsverfahrens ein Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme für die Mutter der Betroffenen nicht gegeben war.

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen ist zwar ausnahmsweise auch nach Erledigung der Hauptsache eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach Art. 19 Abs. 4 GG bei einer Freiheitsentziehung oder einem sonstigen tiefgreifenden Grundrechtseingriff zuzulassen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432). Eine Beschwerdeberechtigung für ein solches Feststellungsbegehren kann jedoch nur der von der Freiheitsentziehung betroffenen Person, nicht aber deren Angehörigen zugebilligt werden. Denn die Grundlage des Feststellungsbegehrens bildet das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Individualrechte (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1645), die nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können.

Das als Rekurs bezeichnete und als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel wurde von der Mutter der Betroffenen aber nur im eigenen Namen, nicht jedoch als Bevollmächtigte der Betroffenen eingelegt. Denn in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2004 hat die Mutter der Betroffenen nicht zum Ausdruck gebracht, als Vertreterin für ihre Tochter handeln zu wollen. Sie hat dort auch nicht auf die jetzt vorgelegte Vorsorgevollmacht vom 26. August 2004 Bezug genommen, welche erstmals nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung per Fax am 06. Februar 2005 zur Gerichtsakte übersandt wurde.

Im Übrigen hätte auch ein im Namen der Betroffenen eingelegtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren in der Sache nicht zum Erfolg führen können, weil die vorläufige Unterbringungsmaßnahme nicht rechtswidrig war.

Das Gesetz sieht die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung auch für die freiheitsentziehende Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker vor (§§ 70 h, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG). Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens muss nicht der volle Beweis dafür erbracht werden, dass die Voraussetzungen für die endgültige Unterbringungsmaßnahme vorliegen; es genügt vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 11 FEVG Rn. 6 - 9; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70 h Rn. 10; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70 h FGG, Rn. 5).

Die die einstweilige Unterbringung anordnende Amtsrichterin war zu der Überzeugung gelangt, dass am 3. Dezember 2004 bei der Betroffenen eine krankheitsbedingte erhebliche Eigengefährdung im Sinne des § 1 HFEG bestand, die nur durch eine vorläufige Unterbringung abgewendet werden konnte. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf das ärztliche Zeugnis der Ärztin Dr. A vom 03. Dezember 2004, wonach die Betroffene bei ihrer Aufnahme in die Klinik in ... an einer Borderline-Störung sowie Anorexie und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt. Darüber hinaus ergab sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Oberarztes Dr. B vom 2. Dezember 2005, dass die Betroffene zum damaligen Zeitpunkt nur eingeschränkt orientiert und im Kontakt völlig verwirrt war, eine Medikamenteneinnahme sowie Schlaf und Nahrung verweigerte und bei nicht auszuschließender Suizidalität die ...klinik, in der sie bis dahin stationär behandelt wurde, verlassen und nach Österreich reisen wollte. Danach lässt die tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts, wonach die Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung zum Zeitpunkt der Anordnung gegeben waren, Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war deshalb mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

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