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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 20 W 86/06
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 44 III
WEG § 45 I 3
ZPO § 767
ZPO § 769
Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbstständig anfechtbar.

Dies gilt auch für die Ablehnung eines im WEG-Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.


Gründe:

Die Antragstellerin hat anwaltlich vertreten einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin wegen rückständigem Wohngeld erwirkt. Nach Zustellung des Mahnbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptforderung beglichen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.01.2004 (Bl. 66-73 d. A.) nach Erledigung der Hauptsache der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auferlegt. Auf Grund dieses Beschlusses ist am 14.07.2004 ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 473,30 € gegen die Antragsgegnerin erlassen worden (Bl. 87 d. A.). Weder gegen den Beschluss vom 06.01.2004, noch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt. Die Antragsgegnerin hat unter dem 22.07.2005 eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, die das Amtsgericht als gegen den Beschluss vom 06.01.2004 gerichtet angesehen und mit Beschluss vom 14.09.2005 (Bl. 123 d. A.) abgewiesen hat. In dem Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2004 beantragt. Gegen die Zurückweisung dieses Antrags durch das Landgericht (Bl. 198 d. A) hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin war als unzulässig zu verwerfen, weil nach der gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG einstweilige Anordnungen, die der Richter in Wohnungseigentumssachen für die Dauer des Verfahrens treffen kann, nicht selbständig anfechtbar sind. Unanfechtbar sind auch Beschlüsse, durch die eine einstweilige Anordnung aufgehoben, ergänzt, geändert oder außer Vollzug gesetzt wird oder umgekehrt die Aufhebung, Ergänzung, Änderung oder Aussetzung abgelehnt wird (Senat OLGZ 1978, 301; BayObLGZ 1977, 44, 47; LG Düsseldorf Rpfleger 1980, 478; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 44, Rdnr. 21; Palandt/Bassenge: WEG, 65. Aufl., § 44 Rdnr. 3).

Dies gilt auch, wenn wie vorliegend, im WEG-Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag für die Dauer des Verfahrens die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 WEG angeordnet werden soll. Da es sich bei dem Vollstreckungsabwehrverfahren um ein Erkenntnisverfahren handelt, nicht um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, richtet sich das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz und nicht nach der ZPO. Deshalb kommt keine entsprechende Anwendung der §§ 769 Abs. 1, 793 ZPO in Betracht, vielmehr ist der vorläufige Rechtsschutz speziell und abschließend in § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG geregelt (BayObLG NJW-RR 1990, 26; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 71; Niedenführ/Schulze, aaO., § 46 Rdnr. 87; Weitnauer/Mansel: WEG, 9. Aufl., § 45, Rdnr. 17; Palandt/Bassenge, aaO., § 45, Rdnr. 8).

Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 47 Satz 1 WEG.

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren entsprach nicht der Billigkeit, da das Unterliegen der Antragsgegnerin dafür nicht ausreicht und mangels formeller Beteiligung der Antragstellerin am Verfahren der n Beschwerde nicht erkennbar außergerichtliche Kosten entstanden sind, § 47 Satz 2 WEG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und berücksichtigt, dass es nur um eine einstweilige Anordnung ging.

Ende der Entscheidung

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